B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-130/2017
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am [1. Geburtsdatum/volljährig],
Kamerun,
vertreten durch MLaw Jan Frutig,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Dezem-
ber 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein kamerunischer Staatsangehöriger – reiste
eigenen Angaben zufolge am 11. September 2016 von Italien her kom-
mend in die Schweiz ein, nachdem ihm der Grenzübertritt am 3., 4. und
6. September 2016 zunächst verweigert wurde (A5/1). Ebenfalls am
11. September 2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso ein Asylgesuch. Am 12. September 2016 wurde ihm mitgeteilt,
dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich
(VZ) zugewiesen wurde (A7/1). Dem Beschwerdeführer wurde (…) als
Rechtsvertretung zugewiesen. Am 14. September 2016 hat er eine ent-
sprechende Vollmacht unterzeichnet (A13/1).
A.b Am 15. September 2016 wurde er zu seiner Person und seinem Rei-
seweg befragt („MIDES Personalienaufnahme“; A11/7). Dabei trug er vor,
er sei am [1. Geburtsdatum/volljährig] in B._______, Kamerun, geboren
worden. Im Jahr 2015 habe er sein Heimatland verlassen und sei über Ita-
lien in die Schweiz eingereist. Einen Reisepass habe er nie gehabt, seine
Identitätskarte habe er verloren.
A.c Am 20. September 2016 fand im Beisein der von der Rechtsberatungs-
stelle bestimmten Rechtsvertretung das beratende Vorgespräch statt. Da-
bei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Überstellung nach Italien und zu seinem Gesundheitszustand gewährt
(A15/6). Hierzu machte er im Wesentlichen geltend, er könne sich nicht
erinnern, wie alt er sei. Da er nicht schreiben und lesen könne, habe er die
Formulare des SEM mit Hilfe einer anderen Person ausgefüllt. Diese habe
eigenmächtig irgendein Geburtsdatum angegeben. Wieso sie den [1. Ge-
burtsdatum/volljährig] gewählt habe, wisse er nicht. Er könne aber einen
Verwandten anrufen, um nachzufragen, ob dieser sein genaues Geburts-
datum wisse. Die Rechtsvertretung regte in diesem Zusammenhang wei-
tere Abklärungen durch das SEM an, da der Beschwerdeführer sein Alter
nicht genau kenne und Hinweise dafür bestünden, dass dieser minderjäh-
rig sei, und beantragte, ihm bis zum Abschluss dieser Abklärungen die
Rechte eines Minderjährigen zuzugestehen. Ferner trug der Beschwerde-
führer zur Zuständigkeit Italiens vor, dass es ihm dort nicht gefalle. Er habe
die Absicht, in der Schweiz zu bleiben und wolle nicht nach Italien zurück-
kehren. Mit Blick auf seinen Gesundheitszustand führte er aus, dass es
ihm abgesehen von [kleineren gesundheitlichen Unannehmlichkeiten] gut
gehe.
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A.d Am 27. September 2016 wurde – ebenfalls in Anwesenheit der Rechts-
vertretung – die Erstbefragung gemäss Art. 16 Abs. 3 der Testphasenver-
ordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) durchgeführt
(A16/11). Dabei reichte der Beschwerdeführer ein Blatt ein, auf dem
„Friday, [2. Geburtsdatum/minderjährig] – (…) year old“ steht. Er trug dazu
vor, diese Notiz betreffe sein Geburtsdatum und stamme von seinem
Cousin in Kamerun, der bei seiner Geburt, die zu Hause – in C._______,
im Südwesten Kameruns – und nicht in einem Spital erfolgt sei, anwesend
gewesen sei. Er selbst habe davor nicht gewusst, wann er zur Welt gekom-
men sei, weil er und auch seine Geschwister nie zur Schule gegangen
seien. Die Tatsache, dass bisher der [3. Geburtsdatum/volljährig] respek-
tive der [1. Geburtsdatum/volljährig] als seine Geburtsdaten erfasst worden
seien, erklärt er damit, dass ihm jemand beim Ausfüllen der entsprechen-
den Formulare geholfen habe, wobei er nicht geschaut habe, was diese
Person geschrieben habe. Darauf hingewiesen, dass er bereits in Italien
den [3. Geburtsdatum/volljährig] als Geburtsdatum angegeben habe,
führte er an, der Freund, der ihm in der Schweiz beim Ausfüllen der Unter-
lagen geholfen habe, sei bereits in Italien zugegen gewesen und habe
diese Aufgabe auch dort für ihn übernommen. Zudem bekräftigte er, nie
einen Reisepass gehabt und seine Identitätskarte auf der Flucht verloren
zu haben. Andere Dokumente besitze er auch nicht.
Anlässlich der Erstbefragung klärte das SEM den Beschwerdeführer ferner
darüber auf, dass er möglicherweise zu einer medizinischen Altersabklä-
rung ans Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Basel geschickt
werde. Da dort kein Dolmetscher anwesend sei, orientierte das SEM den
Beschwerdeführer über den Ablauf der Untersuchung und stellte ihm Fra-
gen zu seinem Gesundheitszustand.
B.
B.a In seinem Gutachten vom 7. Oktober 2016 kam das vom SEM beauf-
tragte IRM der Universität Basel gestützt auf eine forensisch-medizinische
Untersuchung, eine zahnärztliche Alterseinschätzung sowie eine radiologi-
sche Alterseinschätzung des linken Handskeletts und der Brustbein-
Schlüsselbein-Gelenke zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die
Volljährigkeit erreicht.
B.b Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer Einsicht ins anonymisierte Gutachten vom 7. Oktober 2016
und orientierte ihn darüber, dass davon auszugehen sei, er habe seine
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Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb er für das wei-
tere Verfahren als volljährig betrachtet und sein Geburtsdatum beim [1. Ge-
burtsdatum/volljährig] (erste Registrierung) belassen werde.
C.
Im Rahmen zweier medizinischer Konsultationen im (…) vom 6. Oktober
2016 und vom 8. November 2016 wurde beim Beschwerdeführer eine [vi-
rale Infektion], eine (…) (Hautprobleme mit […]), [Verminderung der weis-
sen Blutkörperchen], Vitaminmangel, die Notwendigkeit von Impfungen
und ein Leistenbruch, der am […] operiert wurde, diagnostiziert. Zudem
wurde der Verdacht auf eine (…) (Art von Blutarmut) geäussert.
D.
Am 26. Oktober 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet. Das SEM teilte den italienischen Behörden da-
raufhin mit, dass es Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs
als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E.
Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 31. Oktober 2016 nahm der
Beschwerdeführer die ihm vom SEM mit Brief vom 26. Oktober 2016 ge-
währte Gelegenheit zur Stellungnahme zu seiner Alterseinschätzung wahr
und führte dazu im Wesentlichen aus, er sei nicht einverstanden mit der
Änderung seines Geburtsdatums auf den [1. Geburtsdatum/volljährig]. So
dürfe bei der Altersbestimmung nicht ausschliesslich auf das medizinische
Gutachten abgestellt werden, weil dieses naturgemäss keine absolut si-
cheren Aussagen über das tatsächliche Alter einer Person liefere. Entspre-
chend müssten im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle Indizien gewürdigt
werden, die für oder gegen die Richtigkeit der gemachten Altersangaben
sprächen. Es treffe zwar zu, dass er, der Beschwerdeführer, sein Geburts-
datum vom [2. Geburtsdatum/minderjährig] erst anlässlich der Erstbefra-
gung zu Protokoll gegeben habe. Dem Protokoll der Erstbefragung und je-
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nem des beratenden Vorgesprächs sei aber übereinstimmend zu entneh-
men, dass er die vorgängigen Angaben nicht selber gemacht habe. Da er
anlässlich des beratenden Vorgesprächs bereits in Aussicht gestellt habe,
mit seinem Bruder in Kontakt zu treten, um sein Geburtsdatum ausfindig
zu machen, erstaune es nicht, dass er anlässlich der Erstbefragung habe
angeben können, wann er wirklich geboren sei. Er habe nun erneut mit
seinem Bruder Kontakt aufgenommen, der sehr bemüht sei, ihm seine Ge-
burtsurkunde zukommen zu lassen, wobei diese zuerst gefunden werden
müsse. Bezüglich des Altersgutachtens des IRM der Universität Basel falle
ferner auf, dass – im Unterschied zu den Altersgutachten des IRM der Uni-
versität Zürich – nicht mehr das Mindestalterkonzept angewendet werde.
Das Fazit weise nur darauf hin, dass er, der Beschwerdeführer, mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit 18 Jahre alt sei; ein Mindestalter werde nicht
genannt. Einzig auf die Angaben zum wahrscheinlichen Alter abzustellen,
wo die Wahrscheinlichkeit nicht einmal prozentual näher definiert werde,
sei problematisch. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren
A-7588/2015 vom 26. Februar 2016, wonach im Zweifel von der Minder-
jährigkeit auszugehen sei. Sollte das Alter wider Erwarten dennoch ange-
passt werden, sei in Anbetracht der Rechtsprechung zum Zentralen Migra-
tionsinformationssystem (ZEMIS) zu begründen, weshalb mehr für die be-
absichtigte Änderung als für das von ihm angegebene Alter spreche. Zu-
dem müsse im ZEMIS bezüglich des Geburtsdatums vom [1. Geburtsda-
tum/volljährig] zwingend ein Bestreitungsvermerk angebracht werden.
F.
Am 7. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer die Kopie der in der
Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 in Aussicht gestellten Geburtsur-
kunde sowie die Kopie eines weiteren Dokuments mit dem Titel „Certificat
de nationalité camerounaise“ (beides in elektronischer Form) beim SEM
ins Recht legen.
G.
G.a Am 27. Dezember 2016 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gele-
genheit, zum Entscheidentwurf des Staatssekretariats Stellung zu neh-
men, in dem ein Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers und die Wegweisung nach Italien sowie eine Abweisung
des Gesuchs um Berichtigung der Personendaten im ZEMIS vorgesehen
war.
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G.b Am 28. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer von seiner
Rechtsvertretung die entsprechende Stellungnahme einreichen. Darin
wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Angst,
nach Italien zurückzukehren, da er dort von einem Nigerianer – der ihm in
Libyen Geld ausgeliehen habe und nun neben der Rückzahlung des gelie-
henen Betrags einen Zins dafür verlange, den der Beschwerdeführer nicht
begleichen könne – bedroht werde.
Ergänzend zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 31. Okto-
ber 2016 (vgl. Bst. E) liess der Beschwerdeführer zum Altersgutachten des
IRM der Universität Basel mit Verweis auf zwei Fachartikel (OLZE / SCHME-
LING / TANIGUCHI / MAEDA / VAN NIEKERK / WERNECKE / GESERICK, Forensic
age estimation in living subjects: the ethnic factor in wisdom tooth minera-
lization, in: Int J Legal Med [2004] 118 : 170-173 sowie SCHMELING / OLZE /
REISINGER / GESERICK, Der Einfluss der Ethnie auf die bei strafrechtlichen
Altersschätzungen untersuchten Merkmale, in: Rechtsmedizin, 2001/11 :
78-81; vgl. Beilagen 2 und 3) ausführen, dass es offenbar ernstzuneh-
mende Hinweise dafür gebe, dass die Mineralisation der Weisheitszähne
je nach Population unterschiedlich schnell verlaufe, wobei bei der afrikani-
schen Population festgestellt worden sei, dass diese Entwicklung schneller
voranschreite als bei der europiden Population. Im Altersgutachten der Uni-
versität Basel sei die Diskussion der ethnischen Einflüsse zwar in den all-
gemeinen Ausführungen erwähnt und der ethnische Einflussfaktor bei der
Berechnung des wahrscheinlichen Alters gestützt auf die zahnärztliche Un-
tersuchung angeblich auch berücksichtigt worden. Allerdings sei nicht er-
sichtlich, inwiefern der angesprochene Wissenschaftsstreit im vorliegen-
den Fall tatsächlich berücksichtigt worden sei, was vor dem Hintergrund
des aktuellen Forschungsstands äusserst fragwürdig sei und im Wider-
spruch zur Methodik des IRM der Universität Zürich stehe, das dem Ein-
fluss der ethnischen Zugehörigkeit einen ganzen Abschnitt widme. Ferner
verletzte dieses Vorgehen den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör. Vor diesem Hintergrund liessen sich Zweifel am vorliegenden
Altersgutachten nicht von der Hand weisen, weshalb nicht ausschliesslich
darauf abgestellt werden dürfe. Die in Kopie eingereichten Dokumente aus
dem Heimatland seien als Indizien für die Aussagen zu seinem Alter zu
werten. Die Originaldokumente würden schnellstmöglich nachgereicht.
Schliesslich liess der Beschwerdeführer vortragen, die italienischen Behör-
den seien vom SEM nicht gemäss den Vorschriften der Dublin-III-VO (Art.
21 Abs. 3 Dublin-III-VO) angefragt worden, seien sie über seine Altersan-
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gaben doch einseitig informiert worden. So seien den italienischen Behör-
den weder seine Erklärungen für die unterschiedlichen Altersangaben,
noch seine nachträglich eingereichten Dokumente zur Kenntnis gebracht
worden.
H.
Am 29. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer die Originale der Ge-
burtsurkunde sowie des Dokuments mit dem Titel „Certificat de nationalité
camerounaise“ beim SEM einreichen.
I.
I.a Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 – gleichentags eröffnet – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegwei-
sung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Ferner wies es das Gesuch
um Berichtigung der Personendaten ab und hielt fest, dass das Geburts-
datum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den [1. Geburtsdatum/voll-
jährig] laute. Schliesslich stellte es fest, dem Beschwerdeführer würden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
I.b Zur Begründung führte das SEM zunächst aus, dass der Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergeben habe, dass der Be-
schwerdeführer am 24. Juni 2016 in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-
Staaten eingereist sei und die italienischen Behörden innerhalb der festge-
legten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen
hätten, weshalb die Zuständigkeit Italiens für sein Asyl- und Wegweisungs-
verfahren feststehe. Zum Einwand, die Anfrage an Italien sei nicht korrekt
erfolgt, führte das SEM aus, dass das Ersuchen sehr wohl die Information
enthalte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung angegeben
habe, minderjährig zu sein. Die italienischen Behörden hätten folglich über
den relevanten Sachverhalt Bescheid gewusst.
Bezüglich der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Minderjährigkeit führte
das SEM aus, dass dem Altersgutachten vom 7. Oktober 2016 – bei dem
es sich um das Resultat einer wissenschaftlichen Untersuchung handle,
das entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Anlass zu Zwei-
feln gebe – zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit volljährig sei. Dem stehe die am 29. Dezem-
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ber 2016 eingereichte Geburtsurkunde, gemäss welcher er am [2. Ge-
burtsdatum/minderjährig] geboren und somit minderjährig sei, gegenüber.
Zwar komme diesem Dokument ein geringer Beweiswert zu, da es leicht
zu beschaffen und leicht fälschbar sei. Trotzdem stelle es aber einen Hin-
weis auf eine mögliche Minderjährigkeit dar. Entscheidend seien deshalb
die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter. Gegen das Vorbrin-
gen, eine andere Person habe bei der Einreise des Beschwerdeführers in
die Schweiz die Formulare ausgefüllt, führte das SEM an, dass gemäss
den Unterlagen des Grenzwachtkorps kein Rapport erstellt worden sei,
sondern die Angaben vielmehr mündlich erfolgt seien. Zudem erkläre dies
nicht, weshalb jemand, der für den Beschwerdeführer ein Formular aus-
fülle, ausgerechnet beim Geburtsdatum nicht Rücksprache mit diesem
nehmen und anstatt das Feld leer zu lassen, ein konkretes, frei erfundenes
Alter angeben sollte. Ferner sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer
im MIDES-Protokoll (vgl. Bst. A.b) ebenfalls mit dem Geburtsdatum [1. Ge-
burtsdatum/volljährig] erfasst sei. Diese Daten würden nicht einfach vom
Personalienblatt übernommen. Vielmehr sei dieses Datum mündlich vom
Beschwerdeführer erfragt worden, wobei dieser bei diesem Gespräch mit
dem Befrager alleine gewesen sei, weshalb die Angaben nicht von jemand
anderem stammen könnten. Auffällig sei auch, dass der Beschwerdeführer
bei diesem Gespräch alle vier Geschwister mit konkreten Altersangaben
habe nennen können. Angesichts dessen erscheine es merkwürdig, dass
er für sein eigenes Alter seinen Cousin habe fragen müssen. Ferner ergebe
sich ein Widerspruch aus der Angabe des Beschwerdeführers, in
B._______ geboren zu sein und dort gelebt zu haben, und den Angaben
im eingereichten Geburtspapier, wonach er in [grössere Stadt im Süden
Kameruns] geboren worden und auch dort wohnhaft gewesen sei.
Bezüglich des Antrags, die Änderung des Alters im ZEMIS habe unmittel-
bar und in Form einer anfechtbaren Verfügung vor dem Endentscheid zu
erfolgen, führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer sich in einem
beschleunigten Verfahren befinde und er im Rahmen der vorliegenden Ver-
fügung die Möglichkeit habe, die seitens des SEM verweigerte Änderung
der ZEMIS-Daten anzufechten. Folglich ergebe sich für ihn kein Rechts-
nachteil.
Zur seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Präferenz, in der
Schweiz zu bleiben, führte das SEM aus, dass diese keinen Einfluss auf
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die Zuständigkeit Italiens habe, da es grundsätzlich nicht Sache der be-
troffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu
bestimmen.
I.c Ferner habe Italien die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die
Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Ver-
fahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) umge-
setzt. Zudem sei Italien Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Land nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt werde. Folglich sei nicht da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach
Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, in eine existenzi-
elle Notlage geriete oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Ver-
letzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimats- oder Herkunfts-
staat überstellt würde. Zudem lägen keine systematischen Mängel in Itali-
ens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner lägen auch keine Gründe ge-
mäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten wür-
den, sein Asylgesuch zu prüfen.
Bezüglich der in der Stellungnahme vom 28. Dezember 2016 geltend ge-
machten Bedrohung durch einen Nigerianer sei anzumerken, dass Italien
ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge,
die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Sollte der Be-
schwerdeführer sich in Italien vor Übergriffen durch Privatpersonen fürch-
ten oder sogar solche erleiden, könne er sich an die zuständigen staatli-
chen Stellen wenden.
I.d Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei festzuhalten,
dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und
gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, dem Be-
schwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren.
Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Italien dem Beschwerdeführer
eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern
würde. Zudem trage das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand bei
der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem es die ita-
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lienischen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszu-
stand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. In Würdi-
gung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Umstände, lägen keine Gründe vor, welche die Anwendung der Souverä-
nitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
rechtfertigen würden.
J.
J.a Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 (Poststempel, vorgängig per Telefax)
liess der Beschwerdeführer von seiner Rechtsvertretung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom
30. Dezember 2016 sei aufzuheben, das SEM anzuweisen, auf sein Asyl-
gesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den [2. Geburts-
datum/minderjährig] zu berichtigen. In prozessualer Hinsicht liess er zu-
dem darum ersuchen, das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rah-
men von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über
das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzuse-
hen und ihn als Minderjährigen zu betrachten. Ferner liess er beantragen,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
J.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beur-
teilung des Alters einer beschwerdeführenden Person in erster Linie für
echt befundene Identitätspapiere massgeblich seien. Der Beschwerdefüh-
rer habe am 29. Dezember 2016 seine Geburtsurkunde sowie ein „Certifi-
cat de nationalité camerounaise“ – beides im Original – eingereicht. Der
Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer hätte diese Dokumente (insbe-
sondere die Geburtsurkunde) bereits bei seiner Befragung am 27. Septem-
ber 2016 erwähnen müssen, sei nicht gerechtfertigt. So habe er zu jenem
Zeitpunkt zwar bereits Kontakt mit dem nahen Bekannten („Familien-Bru-
der“) gehabt, der ihn über sein Geburtsdatum informiert habe. Dass bei
seiner Geburt eine Geburtsurkunde ausgestellt worden sei, habe er damals
jedoch noch nicht gewusst. Er habe dies erst später erfahren, nachdem der
„Familien-Bruder“ zwecks Suche nach Beweismitteln bezüglich des Alters
des Beschwerdeführers mit dessen Mutter in Kontakt getreten sei und sich
herausgestellt habe, dass die Geburt des Beschwerdeführers aufgrund von
Komplikationen im Spital von [grössere Stadt im Süden Kameruns] erfolgt
und deshalb auch in dieser Stadt registriert worden sei. In analoger Anwen-
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dung der Praxis des Bundesverwaltungs- und Bundesgerichts zum Be-
weiswert einer Taskara komme den eingereichten Beweismitteln zwar nur
ein verminderter Beweiswert zu, ohne genauere Betrachtung von einer Fäl-
schung auszugehen, sei aber nicht zulässig.
Bezüglich der Altersabklärung des IRM der Universität Basel wurde neben
dem bereits mit Eingabe beim SEM vom 28. Dezember 2016 Vorgebrach-
ten (vgl. Bst. G.b) ausgeführt, dass dessen Schlussfolgerungen nicht nur
widersprüchlich, sondern auch rein spekulativer Natur seien. So werde die
Diskrepanz zwischen dem Resultat der Untersuchung betreffend Schlüs-
selbeinverknöcherung und der Zahnentwicklung ohne jegliche faktische
Grundlage mit dem tieferen ökonomischen und medizinischen Status in
Kamerun erklärt – dies trotz der Ausführung zur körperlichen Untersu-
chung, dass sich aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen
einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung respektive einer manifes-
ten Entwicklungsstörung ergeben würden. Die Gutachter hätten hingegen
offengelassen, weshalb im vorliegenden Fall die Untersuchungsergeb-
nisse der Zähne massgeblicher seien. Diese Frage sei jedoch, insbeson-
dere weil die ethnischen Einflüsse bei der Zahnentwicklung kontrovers dis-
kutiert würden, von erheblicher Bedeutung. Solange die Würdigung der
Zahnuntersuchungsergebnisse nicht auf eine Studie abstelle, die mit einer
kamerunischen Referenzpopulation durchgeführt werde, komme dieses
Vorgehen einer unethischen Altersschätzung gleich. Weiter sei festzustel-
len, dass die Methodik des IRM der Universität Basel nicht mit den „Emp-
fehlungen für die Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachse-
nen ausserhalb des Strafverfahrens“ der Arbeitsgemeinschaft für Forensi-
sche Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AG-
FAD) zu vereinbaren sei. Danach müssten die Variationsmöglichkeiten, wie
die abweichende genetisch-geographische Herkunft, im Rahmen des Gut-
achtens diskutiert werden. Auf eine solche Diskussion sei im vorliegenden
Fall, anders als jeweils beim IRM der Universität Zürich, verzichtet worden.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ergäben sich vorliegend erheb-
liche Zweifel bezüglich der Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen an
das Gutachten. Schliesslich wurde in Wiederholung zu den Stellungnah-
men vom 31. Oktober 2016 und vom 28. Dezember 2016 (vgl. Bst. E und
G.b) geltend gemacht, dass bezüglich des Altersgutachtens des IRM der
Universität Basel auffalle, dass – im Unterschied zu den Altersgutachten
des IRM der Universität Zürich – nicht mehr das Mindestalterkonzept an-
gewendet werde, was aus den in den beiden Stellungnahmen genannten
Gründen problematisch erscheine. Angesichts der genannten Gründe
könne aus dem Gutachten nur der Schluss gezogen werden, dass es nicht
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in Widerspruch mit den Altersangaben des Beschwerdeführers stehe und
somit als Indiz für die Richtigkeit Letzterer zu interpretieren sei.
Bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter sei anzu-
merken, dass es ihm vor dem Kontakt mit seiner Rechtsvertretung nicht
bewusst gewesen sei, dass er, wenn er keine genauen Altersangaben ma-
chen könne, dies offenlegen müsse. Er habe somit sein Unwissen im für
ihn frühestmöglichen Zeitpunkt offengelegt und sei danach im Rahmen sei-
ner Möglichkeiten der Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er mit
dem „Familien-Bruder“ Kontakt aufgenommen habe. In Anbetracht dieses
Sachverhalts sei es höchst fragwürdig, dem Beschwerdeführer seine vor-
gängigen Angaben vorzuwerfen. Schliesslich stehe das berichtigte Ge-
burtsdatum in Übereinstimmung mit den eingereichten Beweismitteln.
Des Weiteren sei auch der Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer habe
angegeben, in einer französischsprachigen Region von Kamerun geboren
worden zu sein, aber nur englisch zu sprechen, unbegründet. So habe er
anlässlich der Erstbefragung vom 27. September 2016 eindeutig vorgetra-
gen, in C._______ im Südwesten Kameruns – eine englischsprachige Re-
gion – geboren worden zu sein. Genauso verhalte es sich mit dem Vorwurf,
der Beschwerdeführer habe seine Geschwister anlässlich der Befragung
am 15. September 2016 mit Alter nennen können, für sein eigenes Ge-
burtsdatum aber einen Bekannten fragen müssen. So habe er anlässlich
der Erstbefragung vom 27. September 2016 klargestellt, dass er das Alter
seiner Geschwister einfach so angegeben habe, ohne dieses so genau zu
kennen.
Im Sinne eines Fazits sei festzuhalten, dass das SEM vorliegend nie eine
Gesamtwürdigung der Indizien vorgenommen habe, die für oder gegen die
Richtigkeit der Altersangaben des Beschwerdeführers sprächen. Auch hät-
ten die Argumente des SEM gegen die Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers widerlegt werden können. Die vermeintlichen Widersprüche seien
auf die anfängliche Unwissenheit des Beschwerdeführers zurückzuführen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz
weitergehende Abklärungen zur Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
durchgeführt habe, weshalb aus ihrer Sicht wohl Indizien dafür bestanden
hätten. In der Gesamtschau und Würdigung der Aussagen des Beschwer-
deführers, der eingereichten Geburtsurkunden sowie dem Resultat der Un-
tersuchung betreffend Schlüsselbeinverknöcherung sei es dem Beschwer-
deführer gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
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J.c Vor diesem Hintergrund könne auch das vom SEM im ZEMIS erfasste
Geburtsdatum nicht das wahrscheinlichere sein, als das vom Beschwerde-
führer angegebene. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum sei des-
halb zu berichtigen, wobei es dem SEM zu überlassen sei, seinerseits ei-
nen Bestreitungsvermerk anzubringen.
K.
Mit Telefax vom 10. Januar 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aus.
L.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 (vorgängig per Telefax) liess der Be-
schwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen. Darin wird im We-
sentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerde bezüglich des Verfahrens
zur Berichtigung der unrichtigen Personendaten gegen die Dispositions-
punkte 6 und 7 der angefochtenen Verfügung und nicht – wie in der Be-
schwerdeschrift versehentlich ausgeführt – gegen das unrechtmässige
Verweigern einer anfechtbaren Verfügung richten würde. Ergänzend zur
Beschwerdebegründung wird ferner ausgeführt, dass sich im vorliegenden
Fall die Frage stelle, wie mit den unterschiedlichen Beweisregeln des Da-
tenschutzrechts und des Asylrechts umzugehen sei. Bezüglich Einträge im
ZEMIS gälten angesichts der Bestimmung in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung
über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR
142.513) mit Blick auf das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht
das Datenschutzgesetz und das VwVG. In seiner jüngsten Rechtspre-
chung habe das Bundesverwaltungsgericht hingegen entschieden, dass
bei der Feststellung des Alters im Dublin-Verfahren die asylrechtlichen Be-
weisregeln massgeblich seien, da ein Vorrang des datenschutzrechtlichen
Verfahrens aus rechtlicher Sicht weder notwendig noch opportun sei. Bei
der Feststellung des Alters im nationalen Verfahren habe es demgegen-
über die Beweisregeln des Datenschutzrechts für massgeblich erklärt. Die-
ses Vorgehen sei widersprüchlich und verstosse gegen das Gleichbehand-
lungsgebot. Ferner handle es sich bei der Begründung des Gerichts um
keine rechtliche, sondern um eine praktische. Aus Praktikabilitätsgründen
die einen Beweisregeln den anderen vorzuziehen, sei unzulässig. So sei
der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 ZEMIS-Verordnung unmissverständlich.
Das datenschutzrechtliche Verfahren und das Asylverfahren könnten dabei
nicht gesondert voneinander betrachtet werden, weil das glaubhafte Alter
im ZEMIS erfasst und somit im Rahmen des Dublin-Verfahrens verwendet
werde.
E-130/2017
Seite 14
M.
In seiner Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung einge-
räumt werde und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess das Gericht das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
N.
Vor dem Hintergrund der in der Beschwerdeschrift – unter Verweis auf die
Fachartikel OLZE / SCHMELING / TANIGUCHI / MAEDA / VAN NIEKERK /
WERNECKE / GESERICK, Forensic age estimation in living subjects: the eth-
nic factor in wisdom tooth mineralization, in: Int J Legal Med [2004] 118 :
170-173 sowie SCHMELING / OLZE / REISINGER / GESERICK, Der Einfluss der
Ethnie auf die bei strafrechtlichen Altersschätzungen untersuchten Merk-
male, in: Rechtsmedizin, 2001/11 : 78-81 – gemachten Ausführungen be-
treffend die ethnischen Einflüsse bei der Zahnentwicklung wandte sich das
Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Januar 2017 ans IRM
der Universität Basel, um in Erfahrung zu bringen,
ob es sich bei der in den genannten Fachartikeln vertretenen Meinung
um die herrschende Lehre oder um eine wissenschaftliche Minderheits-
meinung handle,
inwiefern das IRM der Universität Basel im Rahmen seiner Arbeit die
Feststellung habe machen können, dass die Mineralisation der Weis-
heitszähne bei der afrikanischen Population schneller voranschreite als
bei der europiden Population und
inwiefern Schlüsse, wie diejenigen, die in den zitierten und beigelegten
Artikeln gezogen würden, in den Gutachten des IRM – so auch im vor-
liegenden – berücksichtigt würden und sofern sie im vorliegenden Gut-
achten nicht berücksichtigt worden seien, was der Grund dafür sei.
O.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 nahm das IRM der Universität Basel zum
Schreiben des Gerichts vom 16. Januar 2017 Stellung und führte aus, dass
die vom IRM verwendete Literatur den Empfehlungen der Arbeitsgemein-
schaft zur Forensischen Lebensaltersschätzung der Deutschen Gesell-
schaft für Rechtsmedizin folge. Die im Schreiben vom 16. Januar 2017 er-
wähnte Literatur könne als Begutachtungsgrundlage herangezogen wer-
den und entspreche damit dem Stand der wissenschaftlichen Forschung.
Eigene Untersuchungen zur Mineralisation der Weisheitszähne seien im
E-130/2017
Seite 15
IRM der Universität Basel bisher nicht durchgeführt worden. Die aktuelle
Literatur werde aber bei der Schätzung des Zahnalters durch die Universi-
tären Zahnkliniken jeweils kritisch diskutiert. Insofern finde sie auch Ein-
gang in das Gutachten zur forensischen Lebensaltersschätzung des IRM
der Universität Basel, wie sich dem beigelegten Gutachten zur zahnärztli-
chen Altersschätzung der Universitätszahnkliniken Basel vom 7. Okto-
ber 2016 für den vorliegenden Fall entnehmen lasse. Nach dem Stand der
aktuellen Literatur dazu erfolge der Abschluss der Mineralisation der Weis-
heitszähne bei der afrikanischen Population ein Jahr früher, was zu einer
Altersunterschätzung führen könne. Bei vollständigem Abschluss der Wur-
zelmineralisation, wie dies für den Beschwerdeführer der Fall sei, sei auch
bei dieser ethnischen Gruppe das 18. Lebensjahr sicher vollendet.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer Einsicht in die anonymisierten Schreiben des Bundesverwaltungsge-
richts vom 16. Januar 2017 und des IRM der Universität Basel vom 2. Feb-
ruar 2017 sowie die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gewährt.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 entschied das Bundesver-
waltungsgericht, dass das Beschwerdeverfahren zur Datenbereinigung im
ZEMIS vom Dublin-Verfahren getrennt werde, wobei das Dublin-Verfahren
unter der vorliegenden Verfahrensnummer E-130/2017 weitergeführt
werde, während das Begehren um Datenbereinigung im ZEMIS in einem
eigenen Beschwerdeverfahren (E-891/2017) zu behandeln sei.
R.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 (vorgängig per Telefax) liess der Be-
schwerdeführer darum ersuchen, es sei ihm eine Fristerstreckung zur Ein-
reichung der Stellungnahme zum Schreiben des IRM der Universität Basel
vom 2. Februar 2017 zu gewähren, da er das IRM um Zustellung der der
Altersschätzung zugrundeliegenden Teilgutachten ersucht habe.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Fristerstreckung ab und setzte dem Be-
schwerdeführer eine Notfrist zur Einreichung der gewünschten Stellung-
nahme an. Zur Begründung hielt das Gericht fest, dass – anders als be-
züglich der zahnmedizinischen Untersuchung – nicht ersichtlich sei, inwie-
fern betreffend die restlichen Teile des Gutachtens des IRM der Universität
E-130/2017
Seite 16
Basel vom 7. Oktober 2016 ein Klärungsbedarf bestehe. Folglich sei ein
Beizug der jeweiligen Teilgutachten nicht nötig, da er keine weiteren Er-
kenntnisse zu Tage fördern würde.
T.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 liess sich der Beschwerdeführer zum
Schreiben des IRM der Universität Basel vom 2. Februar 2017 vernehmen.
Er liess im Wesentlichen vortragen, dass nicht nachvollziehbar sei, wie das
IRM darauf komme, dass ausgehend davon, der Abschluss der Mineralisa-
tion der Weisheitszähne erfolge bei Personen aus Afrika etwa ein Jahr frü-
her, allenfalls das Risiko einer Altersunterschätzung bestehe. Nach logi-
schem Verständnis der dazu zitierten Studie bestehe vielmehr die Gefahr
einer Altersüberschätzung.
Zusätzlich stelle sich mit Bezug zum mit dem Schreiben des IRM der Uni-
versität Basel eingereichten Teilgutachten der Zahnklink die Frage, wie es
dazu komme, dass betreffend die Weisheitszähne das Mindestalter unter
Berücksichtigung der Ethnizität bei 20.6 Jahren habe festgelegt werden
können, obwohl gemäss dem berücksichtigten Artikel das Mindestalter der
südafrikanischen Probanden (mit dem entsprechenden Mineralisationssta-
dium H) 17 Jahre betrage. Bei näherer Betrachtung könne festgestellt wer-
den, dass die Gutachter nicht auf das Mindestalter, sondern auf den Mittel-
wert der Referenzpopulation abgestellt hätten. Diese Vorgehensweise sei
nicht mit den Vorgaben der AGFAD vereinbar, wonach die Anwendung des
Mindestalterskonzepts bedinge, dass auf das Alter der jüngsten Person der
Referenzpopulation der jeweiligen Merkmalausprägung abzustellen sei. In
Anbetracht dessen stelle sich hier berechtigterweise die Frage, ob dies
nicht zu einer Altersüberschätzung führen könne, was insbesondere im
Lichte einer möglichen Kindswohlgefährdung nicht in Kauf genommen wer-
den dürfe. So gehe denn auch aus einem beigelegten Gegengutachten von
Dr. med. dent. Bernhard Knell in einem gleichgelagerten Fall hervor, dass
die Mittelwertanalyse als alleinige Beurteilungsgrundlage für die Beurtei-
lung des chronologischen Alters bei abgeschlossenem Wurzelwachstum
(Stadium H) ungeeignet und abzulehnen sei, weil zahnärztliche Gutachten,
die sich bei der Frage nach dem 18. Lebensjahr nur auf Mittelwertanalysen
stützten, ein erhöhtes Risiko falsch-positiver Altersschätzungen bergen
würden. Eine sichere Vollendung des 18. Lebensjahres sei nach dem Min-
destalterskonzept nur möglich, wenn alle drei Säulen des Gutachtens eine
solche Zuordnung erlaubten, was betreffend das vorliegende Gutachten
nicht der Fall sei.
E-130/2017
Seite 17
Schliesslich erscheine es fragwürdig, die Ergebnisse der Schlüsselbeinver-
knöcherung aufgrund einer möglichen Retardierung auszublenden, da dies
zur stossenden Annahme führe, dass bei jeder Person, die nicht in einem
Industrieland aufgewachsen sei, von einer Entwicklungsverzögerung der
Knochen ausgegangen werden müsse.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurde das erwähnte Gegengutach-
ten von Dr. med. dent. Knell in einem anderen Fall sowie ein Artikel des-
selben Zahnarztes in der „Kriminalistik-Schweiz“ (2/2012) mit dem Titel
„Zahnärztliche Altersdiagnostik zur Frage nach dem 18. Altersjahr“ ins
Recht gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
E-130/2017
Seite 18
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Da das Verfahren betreffend die Datenbereinigung im ZEMIS mit Zwi-
schenverfügung vom 10. Februar 2017 vom Dublin-Verfahren getrennt
wurde, sind im vorliegenden Entscheid nur die Fragen zu beantworten, ob
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht nicht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und ihn zutreffen-
derweise nach Italien weggewiesen hat.
3.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E-130/2017
Seite 19
4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-
III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfah-
rens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute)
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.).
4.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Dritt-
staat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal
überschritten hat, so ist grundsätzlich dieser Mitgliedstaat für die Prüfung
E-130/2017
Seite 20
des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO). Handelt es sich bei der antragstellenden Person indes um einen un-
begleiteten Minderjährigen, der keinen sich in einem EU-Mitgliedstaat
rechtmässig aufhaltenden Familienangehörigen hat, so ist – angesichts
des Prinzips der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien und gestützt auf
Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sowie das Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in
der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich
(zu dessen Geltung für die Schweiz vgl. Urteil des BVGer E-594/2015 vom
2. Juli 2015, E. 6 m.w.H.) – vorrangig jener Mitgliedstaat zuständig, in dem
sich der Minderjährige (zur Zeit) aufhält.
5.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten einge-
reist ist. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden infolgedessen am
26. Oktober 2016 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme
des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernah-
meersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Indes brachte der Beschwerdeführer vor,
er sei minderjährig, wobei er dies glaubhaft machen muss (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 19 E. 8 b, 2001 Nr. 22 E. 3 b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3).
Da bei der Bejahung der Minderjährigkeit gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-
III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten wäre, ist im
Nachfolgenden in erster Linie zu prüfen, ob das SEM zu Recht von der
Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens ausgegangen ist.
5.3 Dazu ist in Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers, der ein-
gereichten Beweismittel sowie der Altersabklärung durch das IRM der Uni-
versität Basel zu erwägen, ob von der geltend gemachten Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist.
5.3.1 Während der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz
sowie anlässlich der MIDES-Befragung noch angegeben hatte, im [1. Ge-
burtsdatum/volljährig] geboren worden und damit volljährig zu sein, trug er
im Rahmen des beratenden Vorgesprächs vom 20. September 2015 vor,
er wisse nicht, wie alt er wirklich sei, um anlässlich der Erstbefragung vom
27. September 2016 geltend zu machen, eine seiner Familie naheste-
hende Person in Kamerun habe ihm zwischenzeitlich Auskunft darüber er-
teilen können, dass er am [2. Geburtsdatum/minderjährig] geboren worden
sei. Als Erklärung dafür, weshalb er zunächst angegeben habe, volljährig
E-130/2017
Seite 21
zu sein, gab er zu Protokoll, dass das Formular an der Schweizer Grenze
von einer mit ihm reisenden Person ausgefüllt worden sei, die ohne Ab-
sprache mit ihm irgendwelche Angaben zu seinem Alter gemacht habe.
Dies überzeugt nicht. So wäre tatsächlich zu erwarten gewesen, dass eine
mitreisende Person bei fehlender Kenntnis des Geburtsdatums des Be-
schwerdeführers zunächst bei diesem nachgefragt, die entsprechende
Spalte aber jedenfalls eher offengelassen hätte, als einfach irgendetwas
auszufüllen. Ferner vermag dies nicht zu erklären, weshalb der Beschwer-
deführer bei der MIDES-Befragung, bei der er mit der befragenden Person
des SEM alleine war, erneut das [1. Geburtsdatum/volljährig] angab res-
pektive dieses bestätigte. In diesem Zusammenhang fällt ferner auf, dass
der Beschwerdeführer bei der MIDES-Befragung das Alter seiner Ge-
schwister noch vorbehaltlos angeben konnte. Dass er deren Alter kannte,
sein eigenes jedoch nicht, erscheint wenig wahrscheinlich. Auch ist nicht
nachvollziehbar, wieso er Angaben zum Alter seiner Geschwister machen
sollte, wenn er darüber eigentlich gar nicht Bescheid weiss. So überzeugt
seine Argumentation, wonach er dies einfach so gesagt habe, nicht. Die im
Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens in Ungereimtheit mit den anfängli-
chen Ausführungen geltend gemachte Minderjährigkeit wirkt somit nachge-
schoben.
5.3.2 Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde-
führer zwecks Nachweis seiner Minderjährigkeit die Originale seiner kame-
runischen Geburtsurkunde sowie eines Dokuments mit dem Titel „Certificat
de nationalité camerounaise“ ein. Es stellt sich die Frage, ob diese Urkun-
den die wenig plausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner
Minderjährigkeit in die Glaubhaftigkeit führen können. Den beiden Doku-
menten zufolge ist der Beschwerdeführer, wie von ihm anlässlich der Erst-
befragung vom 27. September 2016 zu Protokoll gegeben, am [2. Geburts-
datum/minderjährig] zur Welt gekommen, wobei die Geburt – nach Anga-
ben in der Beschwerdeschrift infolge von Komplikationen – nicht in seinem
Dorf, sondern in [grössere Stadt im Süden Kameruns] erfolgt sei. Zwar
könnte bezüglich des Heimatdorfes des Beschwerdeführers angesichts der
Ähnlichkeit der Namen der Orte B._______, im Nordosten Kameruns, und
C._______, im Südwesten des Landes, ein Missverständnis vorliegen und
der Beschwerdeführer, wie von ihm angeführt, tatsächlich aus C._______,
einem Ort knapp 75 Kilometer von [grössere Stadt im Süden Kameruns]
entfernt, stammen. Indessen steht [grössere Stadt im Süden Kameruns]
als Geburtsort des Beschwerdeführers im Widerspruch zu seiner Angabe
anlässlich der Erstbefragung am 27. September 2017, wonach er zu
Hause und nicht in einem Spital zur Welt gekommen sein soll (vgl. A16/11,
E-130/2017
Seite 22
F14). Ohnehin erstaunt es, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem an-
geblichen Gespräch mit der seiner Familie nahestehenden Person nichts
davon gewusst haben will, dass er allenfalls Urkunden verfügbar machen
kann, die seine Minderjährigkeit belegen. Stattdessen führte er anlässlich
der MIDES-Befragung noch in absoluter Weise aus, dass dies nicht mög-
lich sei (vgl. 11/7, Rz. 4.07). Vor diesem Hintergrund und angesichts der
Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente –
Geburtsurkunde und „Certificat de nationalité camerounaise“ – in Kamerun
zwar existieren, Fälschungen solcher Urkunden gemäss gesicherten Er-
kenntnissen des Gerichts dort aber tatsächlich verbreitet und einfach zu
beschaffen sind, kommt ihnen nur ein geringer Beweiswert zu. Folglich ver-
mögen sie die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
nicht umzustossen.
5.3.3 Bezüglich des Altersgutachtens des IRM der Universität Basel kommt
das Gericht zum Schluss, dass in wissenschaftlicher Hinsicht keine Gründe
dafür ersichtlich sind, an den darin dargelegten Ergebnissen zu zweifeln.
So wurde das Gutachten von fachlich qualifizierten Personen erstellt. Es
gibt keine Hinweise dafür, dass es ihnen an der für diese Arbeit nötigen
Objektivität und Neutralität mangeln würde. Inhaltlich ist das Gutachten
schlüssig und spätestens nach Beantwortung der Fragen des Gerichts im
Schreiben des IRM der Universität Basel vom 2. Februar 2017 auch nach-
vollziehbar. So lässt sich diesem Schreiben entnehmen, dass die vom Be-
schwerdeführer ins Feld geführte Studie von OLZE ET AL. betreffend den
Einfluss der Ethnie auf die Mineralisation der Weisheitszähne den Sach-
verständigen bekannt ist und von diesen im vorliegenden Fall auch berück-
sichtigt wurde. Daran vermag auch das mit Eingabe vom 23. Februar 2017
nachgereichte Gegengutachten nichts zu ändern, betrifft dieses doch nicht
den Beschwerdeführer, sondern eine andere Person. Angesichts dessen
kann der Beschwerdeführer bezüglich der behaupteten Minderjährigkeit
aus dem Gutachten des IRM der Universität Basel nichts zu seinen Guns-
ten ableiten.
5.3.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer mithin nicht gelun-
gen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen respektive nachzuwei-
sen. Somit liegt auch kein Zweifelsfall vor, weshalb der Verweis auf den
vom Gericht im Urteil A-1987/2016 vom 6. September 2016 im Sinne eines
obiter dicums gezogenen Schluss, dass im Asylverfahren im Zweifelsfall
von der Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person auszugehen sei,
angesichts der vorangegangenen Ausführungen unbehilflich ist.
E-130/2017
Seite 23
5.4 Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben.
6.
Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob wesentli-
che Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden, beziehungsweise es ist der Frage nachzugehen, ob
für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefähr-
dung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist.
6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es be-
stehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Italien: Zur aktuel-
len Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere
Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016; Italien: Aufnahmebe-
dingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten,
insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUM-
MER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus
– Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR,
Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli
2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bis-
herigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-
Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlin-
gen an. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde
Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den
zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne
E-130/2017
Seite 24
in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, wes-
halb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im
Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der
Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften
allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausge-
schlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momen-
tanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden
könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft,
in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheits-
schädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Immerhin
stellte der EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstellung be-
troffen wären, darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingun-
gen ihrem Alter angepasst seien, damit daraus keine Situation mit Stress,
Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Le-
bensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Be-
hörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusi-
cherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise er-
folge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zu-
sammenbleiben ermögliche. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht
werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit min-
derjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personen-
gruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshin-
dernisse im Einzelfall vornehmen, sondern dort, wo vom EGMR gemäss
dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italieni-
schen Behörden einholen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-8173/2015
vom 20. Mai 2016).
Der Beschwerdeführer gehört als junger Mann ohne gravierende Krankhei-
ten nicht zu einer der umschriebenen Gruppen, welchen ein besonderes
Augenmerk zu schenken ist. Im Übrigen hat er sich bis anhin gar nie um
eine Aufnahme in das italienische Asylsystem bemüht. Nach dem Gesag-
ten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO mithin nicht gerecht-
fertigt.
7.
Ferner ist zu prüfen, ob bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Ver-
letzung internationalen öffentlichen Rechts drohen würde, welche die
Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des
Asylgesuchs verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2; Art. 17
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Abs. 1 Dublin-III-VO). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Ver-
mutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch
ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staates
im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestos-
sen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5).
7.1 Wie sich aufgrund verschiedener medizinischer Konsultationen im (…)
herausstellte, leidet der Beschwerdeführer an [den in Bst. C aufgeführten
Krankheiten und Mangelerscheinungen].
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dies trifft angesichts der
zuvor dargelegten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, die
zwar nicht zu verharmlosen ist, jedoch nicht den zuvor umschriebenen
Schweregrad aufweist, für diesen nicht zu. Zudem verfügt Italien über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten müssen die
erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnis-
sen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
7.2 Der Beschwerdeführer machte im Verlauf des Verfahrens sodann gel-
tend, er habe Angst, nach Italien zurückzukehren, da er dort von einem
Nigerianer, dem er Geld schulde, bedroht werde (vgl. Bst. G.b).
Diesbezüglich ist dem SEM beizupflichten, dass der Beschwerdeführer
sich bei allfälligen Schwierigkeiten mit Privaten respektive bei einer Furcht
vor Übergriffen Privater an die italienischen Polizeibehörden, die sowohl
als schutzwillig wie auch als schutzfähig angesehen werden können, wen-
den kann.
7.3 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch hat er keine konkreten
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Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm
gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten. So geht das Gericht denn auch davon aus, dass er sich
im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden kön-
nen, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (wenn nötig auch auf
dem Rechtsweg) einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Nach dem
Gesagten hat der Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt, inwie-
fern die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien der-
art schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten.
Schliesslich sind den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu ent-
nehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden.
7.4 Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine
völkerrechtlichen Hindernisse – namentlich aus Art. 3 EMRK – ersichtlich,
welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzuläs-
sig erscheinen lassen.
8.
Mit Bezug zum humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist festzuhalten, dass das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im
Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in
Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz (mehr) zu. Das Gericht
greife nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über-
beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht
verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall. So hat das SEM in seiner Ver-
fügung alle relevanten Aspekte des vorliegenden Verfahrens berücksich-
tigt.
9.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
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Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Voll-
zugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr
zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM vom 30. Dezember 2016 ist zu bestätigen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihm mit Zwischen-
verfügung vom 16. Januar 2017 indes die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer