B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-130/2018
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 6. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 5. November 2015 wurden sie summarisch zu ihrer Person,
dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 8. Juni 2017 wur-
den sie vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie seien sy-
rische Staatsangehörige – arabischer Ethnie – mit letztem Wohnsitz in
G._______. Von 2013 bis 2015 hätten sie in Jordanien gelebt und seien
am 27. September 2015 über die Türkei in die Schweiz eingereist.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) brachte in den Anhörungen
vor, er habe unter anderem als Arabischlehrer gearbeitet, bis er im Zuge
der Ereignisse in H._______ im Jahre 2011 seine Stelle gekündigt und be-
gonnen habe, Demonstrationen gegen das Assad-Regime zu organisieren.
Mit Lehrerkollegen und Freunden habe er in seiner Heimatstadt G._______
ein Komitee gegründet, welches verschiedentlich Kundgebungen organi-
siert habe, wobei er für das Schreiben von Transparenten zuständig gewe-
sen sei. Im Mai 2011 sei die Armee in G._______ einmarschiert. Er habe
kurz zuvor mit seiner Familie die Stadt verlassen können. Seine Mutter, die
in G._______ geblieben sei, habe ihn kurz nach seiner Flucht aus
G._______ informiert, dass seine Wohnung beziehungsweise sein Haus in
Brand gesteckt worden sei. Er vermute, dass es sich dabei um eine ge-
zielte gegen seine Person gerichtete Massnahme gehandelt habe. Seine
Ehefrau habe nach der Flucht aus G._______ mit den Kindern in I._______
in der Nähe ihrer Verwandten gewohnt, während er in J._______ gelebt
und gearbeitet habe. Aus Furcht vor Behelligungen seitens der syrischen
Sicherheitskräfte aufgrund seiner oppositionellen Tätigkeit sei die Familie
am 2. April 2013 nach Jordanien gereist. Später habe er vernommen, dass
zwei seiner Kollegen aus dem Komitee verhaftet worden seien. Es sei bis
heute unbekannt, was mit ihnen geschehen sei. Er gehe davon aus, dass
er aufgrund seiner oppositionellen Tätigkeit im Visier der Sicherheitskräfte
sei. Als sich die Situation im Heimatland im Jahre 2015 weiter verschlech-
tert habe, hätten sie als Familie den Entschluss gefasst, auch Jordanien zu
verlassen.
B._______, die Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) brachte in den Anhörungen vor, die Familie habe den Heimat-
staat wegen der Angst um ihren Ehemann verlassen; sie selbst sei bis zu
ihrer Ausreise als Hausfrau tätig gewesen. Ferner hätten mittlerweile alle
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ihre Familienangehörigen Syrien verlassen. C._______, der Sohn der Be-
schwerdeführenden, brachte vor, sie hätten Syrien wegen des Krieges ver-
lassen und weil sein Vater gesucht worden sei. Sein Vater habe vor der
Ausreise Transparente für Kundgebungen geschrieben und demonstriert.
Gelegentlich habe er seinen Vater zu den Demonstrationen in G._______
begleitet. In I._______ habe er ebenfalls, gemeinsam mit seinem Cousin,
gegen das Regime demonstriert. Er selbst habe diesbezüglich aber keine
Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. D._______, die älteste
Tochter der Beschwerdeführenden, brachte vor, selbst nie an Demonstra-
tionen teilgenommen zu haben, aber von dem politischen Engagement ih-
res Vaters und der daraus resultierenden Gefährdung durch das syrische
Regime gewusst zu haben.
Die Beschwerdeführenden haben ihre syrischen Pässe, ihr Familienbüch-
lein, die Identitätskarten des Beschwerdeführers und der Beschwerdefüh-
rerin, einen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, eine Kopie einer
Bank- oder Kreditkarte, Unterlagen von Behörden anderer Staaten, Wohn-
adressen von Verwandten in K._______ sowie zwei ärztliche Berichte be-
treffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
B.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen
Unzumutbarkeit wurde der Vollzug der Wegweisung aufgeschoben und die
Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
Die Vorinstanz erachtete die von den Beschwerdeführenden vorgetrage-
nen Asylgründe aufgrund fehlender Substanz in wesentlichen Aspekten als
nicht glaubhaft gemacht. So seien die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers betreffend die geltend gemachte Mobilisierung von Protestierenden
sowie die Organisation von Kundgebungen in der Heimatstadt G._______
unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen. Einzelheiten zum Komitee
selbst sei er bis zuletzt schuldig geblieben; auf entsprechende Nachfragen
habe er teils ausweichend geantwortet. In Bezug auf seine Aufgabe, an-
dere Bewohner über die Ereignisse in H._______ zu informieren, sei zu-
dem nicht ersichtlich, worin sein Wissensvorsprung im Einzelnen bestan-
den habe und woher er die Informationen bezogen habe. Ohnehin handle
es sich bei den vom Beschwerdeführer geäusserten Informationen um sol-
che, die bereits landläufig bekannt gewesen und über die Medien verbreitet
worden seien. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich der
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Beschwerdeführer an Demonstrationen beteiligt habe. Eine Führungsrolle
im genannten Komitee sei jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Ge-
wisse Vorbringen, wie beispielsweise seine geltend gemachten Probleme
in der Schule, in welcher er unterrichtet habe, beziehungsweise mit dessen
Schulleiter, würden konstruiert wirken und seien zudem erst spät in der An-
hörung beziehungsweise auf explizites Nachfragen hin vorgebracht wor-
den. Insgesamt seien die Ausführungen des Beschwerdeführers unsub-
stanziiert und nachgeschoben ausgefallen. Die Behauptung, dass sein
Haus beziehungsweise seine Wohnung in Brand gesteckt worden sei, weil
er sich politisch betätigt habe, sei unbelegt geblieben. Auch der Umstand,
dass die syrische Botschaft in Amman den Beschwerdeführenden ohne
weiteres Pässe für ihre Ausreise ausgestellt habe, spreche im Allgemeinen
gegen eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden. Hinzu kämen die
Unstimmigkeiten hinsichtlich des angeblichen „Gerichtsurteils“, welches zu
den Akten gereicht worden sei. So handle es sich bei dem Dokument, ent-
gegen der Aussagen des Beschwerdeführers, um einen Strafregisteraus-
zug den Beschwerdeführer betreffend. Die Einträge auf dem Dokument,
wie Datum oder Angaben verschiedener Behörden, würden zudem nicht
mit den Darstellungen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Die Echt-
heit des Dokuments sei daher zu bezweifeln. Schliesslich verweise der Be-
schwerdeführer selbst auf die allgemeine, sich stets verschärfende Situa-
tion in Syrien, welche Grund für die Ausreise gewesen sei, so dass kaum
von einer gezielten Verfolgung seitens des syrischen Staates gesprochen
werden könne. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführenden in irgendeiner Weise den syrischen Behörden bekannt wären
und bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung haben müssten.
C.
Die Verfügung der Vorinstanz fochten die Beschwerdeführenden – han-
delnd durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom
5. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die
Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, unter Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der
Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um un-
entgeltliche Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand.
Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerde-
führer habe während der Anhörungen die Organisation der Demonstratio-
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nen sowie die Einzelheiten rund um das Komitee sehr detailreich und ko-
härent ausgeführt und insgesamt zahlreiche Aussagen gemacht. So sei es
dem Komitee auch nicht primär um Wissensvermittlung gegangen, son-
dern darum, möglichst viele Bewohner von G._______ zu mobilisieren, um
eine Bewegung gegen das Regime aufzubauen. Allfällige Zweifel der Vo-
rinstanz am Bestehen des Wissensvorsprungs des Beschwerdeführers
seien folglich ausser Acht zu lassen, da seine Aufgabe gerade nur im Auf-
bau dieser Bewegung und nicht in der Wissensvermittlung bestanden
habe. Dies, sowie seine Teilnahme und Führungsrolle an den Demonstra-
tionen, habe er durchaus glaubhaft darstellen können. Der zu den Akten
gereichte Strafregisterauszug liefere für seine Aktivitäten den entscheiden-
den Beweis: Seine Mutter habe den am 25. Dezember 2012 erstellten
Strafregisterauszug nach der Befragung am 5. November 2015 erlangt,
womit sich auch die unterschiedlichen amtlichen Stempel, alle datierend
vom 21. November 2015, erklären lassen würden. Zudem habe seine Mut-
ter den Auszug so erhalten, wie er nun den schweizerischen Behörden vor-
liege. Die Zweifel der Vorinstanz an der Echtheit des Dokuments seien
nicht gerechtfertigt, da sie lediglich mit unterschiedlichen Stempeln und Da-
tumsangaben begründet worden seien. Was die gezielte Verfolgung durch
die syrischen Behörden anbelange, habe der Beschwerdeführer sich be-
reits während der BzP dahingehend geäussert, dass sein Haus in Brand
gesteckt worden sei. Ausserdem habe er im freien Bericht erwähnt, er
werde von den Behörden gesucht. Auch von den Problemen in der Schule,
in welcher er als Lehrer tätig gewesen sei, habe er sogleich aus freien Stü-
cken erzählt, so dass ihm nicht entgegengehalten werden könne, er hätte
diese Vorbringen nachgeschoben. Er habe glaubhaft gemacht, dass er von
den syrischen Behörden konkret gesucht werde. Weitere Hinweise, die
seine begründete Furcht vor Verfolgung untermauern würden, seien ferner
von der Vorinstanz ausser Acht gelassen worden. So spreche der Strafre-
gisterauszug für sich; zudem seien zwei seiner Kollegen verhaftet und wei-
tere zwei Kollegen umgebracht worden. Des Weiteren habe er aus Furcht
auch nicht mit seiner Familie in I._______ leben wollen, sondern habe sich
entschieden, getrennt von dieser in J._______ zu leben, wo es weder Kon-
trollposten noch eine Armeevertretung gegeben habe. Was das Vorbringen
anbelange, die Familie habe in Jordanien problemlos syrische Reisepässe
erhalten, sei dies alleine dem Umstand geschuldet, dass die syrische Re-
gierung im Jahre 2015 gegen eine bestimmte Gebühr selbst Personen, die
verfolgt würden, Pässe ausgestellt habe. Dies könne demnach nicht zu ih-
rem Nachteil gereicht werden. Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spre-
che ferner auch die kohärente und widerspruchsfreie Erzählweise aller Fa-
milienmitglieder, die im Rahmen des Asylverfahrens angehört worden
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seien. Der Vorinstanz sei schliesslich auch vorzuwerfen, den herabgesetz-
ten Beweisanforderungen nach Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht hinreichend
Rechnung getragen und die Beweisregel zu restriktiv angewendet zu ha-
ben. Aufgrund der glaubhaft gemachten Verfolgung und unter Berücksich-
tigung des allgemeinen Umstandes, dass die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte seit Ausbruch des Konflikts im Jahre 2011 gegen Regimegegner
mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen würden, bestehe
die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit sofort festgenommen und unmensch-
lich behandelt beziehungsweise gefoltert würde.
Was seine Kinder und die Ehefrau anbelange, würden diese aufgrund sei-
nes Profils begründete Furcht vor Reflexverfolgung haben beziehungs-
weise seien sie nach Art. 51 AsylG in das Asyl des Beschwerdeführers mit-
einzubeziehen. Abschliessend sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der
gegebenen Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden unzulässig.
D.
Am 8. Januar 2018 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2018 wurden die Gesuche um unent-
geltliche Prozessführung und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als
amtlicher Beistand gutgeheissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zunächst kann, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, nicht
gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich,
wie von ihm vorgebracht, im März 2011 Mitbegründer eines Komitees in
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G._______ war und ihm in dieser Funktion die Verantwortung für die Be-
schriftung von Transparenten sowie die Mobilisierung weiterer Demonstra-
tionsteilnehmer zukam. Seine freien Schilderungen hinsichtlich der Grün-
dung und Organisation des Komitees sowie seiner Funktion innerhalb die-
ses Komitees sind weitgehend schlüssig, wenn auch nicht sehr substanzi-
iert (act. A25/17 F24, F32 ff.). Auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Grün-
dung konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben machen
(act. A25/17 F27 ff.). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Kinder
bestätigen sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser
in G._______ Demonstrationen mitorganisiert beziehungsweise sich an
diesen beteiligt habe (vgl. beispielweise act. A28/8 F16 f.; act. A26/7 F14
ff., F22; A27/7 F24 ff.).
5.1.1 Wesentlich ist jedoch vorliegend, ob gestützt auf die Ausführungen
davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Tätigkeit in den Fokus der syrischen Sicherheitskräfte geriet.
5.1.2 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei den sy-
rischen Sicherheitskräfte bekannt gewesen, weil ihn der dem Regime na-
hestehende Schulleiter verraten habe, ist den vorinstanzlichen Erläuterun-
gen zuzustimmen. So hat der Beschwerdeführer die angeblichen Probleme
mit dem Leiter der Schule, in welcher er bis zu seiner freiwilligen Kündigung
als Arabischlehrer tätig gewesen sein will, zunächst in der freien Schilde-
rung seiner Asylgründe nicht vorgebracht, sondern erst auf Nachfrage hin
in der Anhörung erwähnt (act. A25/17 F11). Obschon er später in der An-
hörung zu Protokoll gab, wegen der Teilnahme an den Demonstrationen
Ärger in der Schule gehabt zu haben, vermochte er diese Probleme nicht
näher zu erörtern. Vielmehr blieben seine Ausführungen vage und undiffe-
renziert und bezogen sich pauschal auf allgemeine Unstimmigkeiten zwi-
schen Regimegegnern und regimetreuen Personen, auch ausserhalb der
Schule (act. A25/17 F36 f.). Ferner mündet seine Schilderung schliesslich
in der Mutmassung, dass es aufgrund seiner politischen Einstellung, die
derjenigen des regimetreuen Schuldirektors entgegengelaufen sei, zu
Schwierigkeiten hätte kommen können, wäre er noch länger dort angestellt
gewesen (act. A25/17 F36 f.). Er habe seine Stelle als Lehrer letztlich ge-
kündigt, um einem möglichen Konflikt aus dem Weg zu gehen (act. A25/17
F37). Konkrete Probleme zum fraglichen Zeitpunkt konnte der Beschwer-
deführer hingegen nicht schildern.
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5.1.3 Was die geltend gemachte Zerstörung des Hauses in G._______
nach dem Einmarsch der syrischen Truppen in die Stadt anbelangt, ist Fol-
gendes festzustellen: Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine Be-
weismittel eingereicht und will von der Zerstörung seines Hauses von sei-
ner in G._______ verbliebenen Mutter erfahren haben. Auch die Beschwer-
deführerin erwähnte anlässlich der Anhörung, dass das Haus in G._______
in Brand gesetzt worden sei. Die befragten Kinder haben dergleichen in
ihren Anhörungen nicht erwähnt (act. A26/7 und A27/7). Ungeachtet der
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens gelang es dem Beschwerdeführer aber
von vornherein nicht, nachvollziehbar zu begründen, wieso die syrische Ar-
mee ihn im Visier gehabt haben sollte. Er machte selbst geltend, einer von
mehreren tausend Demonstranten in G._______ gewesen zu sein und
auch innerhalb des Komitees kam ihm keine exponierte Stellung zu. Das
von ihm geschilderte regimekritische Engagement im kurzen Zeitraum
März 2011 bis Mai 2011 unterscheidet sich mithin nicht vom Engagement
vieler Einwohner der Stadt G._______ im genannten Zeitraum, waren dies
doch die Anfänge der Revolution. Entsprechend richtete sich die militäri-
sche Offensive im Mai 2011 gegen die Stadt und ihre Bewohner im Gene-
rellen. Dafür, dass nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer vorgegangen
wurde, spricht auch, dass die im Haus zurückgebliebene Mutter offensicht-
lich unbehelligt blieb (act. A25/17 F14).
5.1.4 Gegen das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich im Fokus
der syrischen Sicherheitskräfte befunden, spricht auch der Umstand, dass
er sich mit seiner Familie nach dem Einmarsch des Militärs in G._______
im Mai 2011 noch weitere zwei Jahre in seinem Heimatstaat in unmittelba-
rer Nähe seines Heimatortes aufgehalten hat. Seine Familie will in
I._______ bei Verwandten untergekommen sein, welches etwa 7 km von
G._______ entfernt liegt (vgl. A25/17 F42). Er selbst will sich in J._______,
in etwa gleich kurzer Distanz zu I._______ aufgehalten haben und dort er-
werbstätig gewesen sein. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass
er nicht in I._______ gewohnt habe, weil ihn dort alle gekannt hätten, auf-
grund der Schwestern der Beschwerdeführerin, die sich dort mit ihren Fa-
milien niedergelassen hätten (act. A25/17 F49). Dies ist aber, zumindest
mit dieser Begründung, kaum nachvollziehbar, zumal die Familie in
I._______ ja gerade bekannt war und auch die Beschwerdeführerin zu Pro-
tokoll gab, von ihren Bekannten in I._______ ständig nach ihrem Ehemann
gefragt worden zu sein (act. A28/8 F23). Hätten die syrischen Behörden
tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt, hätten sie in
I._______ sicherlich nach ihm gesucht, gerade weil die Familie den Be-
wohnern gut bekannt gewesen sein soll (act. A28/8 F23). Gleichzeitig
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Seite 10
bringt der Beschwerdeführer vor, in J._______ als Tagelöhner gearbeitet
zu haben, um Geld für seine Familie zu verdienen. Es ist folglich eher da-
von auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen
Gründen getrennt von seiner Familie in J._______ aufhielt (act. A25 F51).
Erst im April 2013 hat die Familie Syrien in Richtung Jordanien verlassen.
Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich im Visier der syrischen Sicher-
heitskräfte befunden, hätten er und seine Familie zweifellos nicht weitere
zwei Jahre ohne jegliche Behelligungen in der unmittelbaren Nähe von
G._______ verbleiben können. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt,
nach einem kurzen Aufenthalt in Libyen, weiterhin in G._______. Dies of-
fensichtlich bis heute unbehelligt, obwohl es dem Regime immanent ist,
dass nahe Angehörige von oppositionell Tätigen ebenfalls Behelligungen
zu erdulden haben.
5.1.5 Eine konkrete Bedrohung und Verfolgung durch die syrischen Sicher-
heitskräfte konnte mithin nicht glaubhaft gemacht werden. Vielmehr scheint
es, dass die stetige Verschlechterung der allgemeinen Lage in Syrien die
Beschwerdeführenden dazu bewogen hat, ihr Heimatland beziehungs-
weise Jordanien endgültig zu verlassen. Dafür spricht auch, dass sie Sy-
rien nach eigenen Angaben erst verlassen haben, als sich die allgemeine
Lage nicht zu verbessern schien (act. A25/17 F54 f.).
5.1.6 Des Weiteren sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die
im konkreten Fall geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Insbesondere
an der Authentizität des eingereichten Dokuments, bei welchem es sich
laut Beschwerdeführer um ein ihn betreffendes strafrechtliches Urteil han-
deln soll, muss gezweifelt werden. Es dürfte sich nach Erkenntnissen der
Vorinstanz sowie des Bundesverwaltungsgerichts bei dem Dokument um
einen Auszug aus dem syrischen Justizregister handeln. Dem Inhalt des
Justizregisterauszuges ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer we-
gen der Teilnahme an und der Organisation von Demonstrationen straf-
rechtlich verurteilt wurde, was die Vorbringen des Beschwerdeführers hin-
sichtlich seines politischen Engagements stützen würde. Beglaubigt wurde
der Auszug vom syrischen „L._______“ in M._______, mit Datum vom
30. Oktober 2015 beziehungsweise 30. November 2015 (Stempel kaum le-
serlich). Diesbezüglich kann nach dem Kenntnisstand des Gerichts festge-
stellt werden, dass die Beglaubigungen von Dokumenten üblicherweise
von ebendiesem „L._______“ ausgeführt werden. In das zeitliche Gesche-
hen der Vorbringen des Beschwerdeführers würde auch das Datum vom
30. November 2015 passen. Demnach soll seine Mutter das Dokument
nach seiner Befragung vom 5. November 2015 in M._______ erhalten und
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ihm sogleich zugestellt haben (act. A25 F5). Hingegen verweist die Vo-
rinstanz zutreffend darauf, dass der Auszug mit Stempeln und Zeichen ver-
schiedener syrischer Behörden ([…]) versehen ist. Dies entspricht nach
Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch der normalen Vorge-
hensweise. So ist es durchaus üblich, dass ein derartiges Dokument meh-
rere ausstellende Behörden bezeichnet. Dies setzt jedoch voraus, dass die
betroffenen Personen auch bei diesen verschiedenen Ämter vorstellig wer-
den müssen, um in den Besitz des Dokuments zu gelangen. Im vorliegen-
den Fall brachte der Beschwerdeführer während der Anhörung aber ge-
rade vor, dass seine Mutter das Dokument lediglich einer einzigen Sicher-
heitsbehörde bezogen habe (act. A25/17 F5). Diese Diskrepanz wird auch
in der Beschwerde, in welcher explizit wiederholt wird, dass die Mutter das
Dokument, so wie es dem Gericht vorliege, erhalten habe (Beschwerde S.
6), nicht aufgelöst. Ungeklärt bleibt auch, wie ein weiteres Datum auf der
Urkunde, der 25. Dezember 2012, in Zusammenhang mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers zu bringen ist. Dass es sich dabei um das Ausstell-
datum des Dokuments handeln soll, wie in der Beschwerde vorgebracht
wurde (Beschwerde S. 6), widerspricht den Schilderungen des Beschwer-
deführers bereits in zeitlicher Hinsicht. Vor dem Hintergrund, dass entspre-
chende Dokumente im Heimatstaat der Beschwerdeführenden auch käuf-
lich erworben werden können, ist aus den dargelegten Gründen dem ein-
gereichten Justizregisterauszug somit die vorgebrachte Bedeutung als
zentrales Beweismittel abzusprechen.
5.2 Im Ergebnis ist es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten
nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Es können daher weitere Ausführungen zur Frage
der Asylrelevanz, welche die Vorinstanz ebenso verneint hat, unterbleiben.
Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 5. Dezember 2017 mangels
Zumutbarkeit die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der
Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführun-
gen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E-130/2018
Seite 12
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischen-
verfügung vom 5. März 2018 wurde jedoch das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer
Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden
auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen
ist.
8.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 5. März 2018 wurde das Gesuch
um amtliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
AsylG gutgeheissen und den Beschwerdeführenden lic. iur. LL.M. Tarig
Hassan als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches
Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus-
zurichten. Vom Rechtsvertreter wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE [Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2]),
da sich der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung ab-
schätzen lässt. Das amtliche Honorar, welches zu Lasten der Gerichts-
kasse des Bundesverwaltungsgerichts geht, ist aufgrund der Aktenlage
und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf
Fr. 600.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar in Höhe von Fr. 600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: