B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1302/2016
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 / N (…).
E-1302/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Tibeter und Staatsangehöriger der
Volksrepublik China – hat eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 28. März 2014 illegal in Richtung Nepal verlassen. Dort habe er sich
bis zum 14. Juli 2014 aufgehalten; danach sei er mit dem Flugzeug über
unbekannte Länder nach Europa gelangt und nach einer Zugfahrt am
16. Juli 2014 in die Schweiz eingereist. Gleichentags reichte er ein Asylge-
such ein.
Am 14. August 2014 wurde er summarisch zur Person befragt und am
8. September 2014 sowie am 23. April 2015 zu seinen Asylgründen ange-
hört. Dabei gab er an, er stamme aus dem Dorf B._______, wo er geboren
sei und bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt
habe. Als Asylgrund gab er an, er habe am (…) zusammen mit drei Freun-
den in seinem Herkunftsdorf zehn Fotos des Dalai Lama und zehn vom
Beschwerdeführer gezeichnete tibetische Nationalflaggen unter den Leu-
ten verteilt. Tags darauf seien die drei Freunde von den „Chinesen“ verhaf-
tet worden. Nachdem er von der Festnahme erfahren habe, habe er sich
im Haus seines Onkels im Dorf versteckt. Währenddessen hätten die „Chi-
nesen“ in seinem zu Hause nach ihm gesucht. Er sei bis am (…) im Haus
seines Onkels geblieben. Am (…), spät am Abend, habe er sein Heimatdorf
in Begleitung seines Onkels verlassen.
B.
Am 12. Mai 2015 wurde mit dem Beschwerdeführer im Auftrag der Fach-
stelle LINGUA ein 59-minütiges Telefoninterview durchgeführt. Gestützt
darauf wurde durch einen Experten ein Gutachten erstellt, wonach die So-
zialisation des Beschwerdeführers aufgrund seiner nur wenigen landes-
kundlichen-kulturellen Kenntnisse und seiner analysierten Sprech- und
Sprachkompetenz sehr wahrscheinlich nicht in der angegebenen Region
erfolgt sei, sondern in der exilpolitischen Gemeinschaft ausserhalb der
Volksrepublik China stattgefunden habe. Dem Beschwerdeführer wurde
am 25. Januar 2016 zum Ergebnis der durchgeführten LINGUA-Analyse
das rechtliche Gehör gewährt und er wurde gleichzeitig über den Werde-
gang und die Qualifikation des Experten informiert.
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Seite 3
C.
Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2014
mit Verfügung vom 27. Januar 2016 – eröffnet am 28. Januar 2016 – ab,
verfügte seine Wegweisung und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D.
Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2016
(Poststempel: 29. Februar 2016) ans Bundesverwaltungsgericht durch sei-
nen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. Er beantragte unter anderem,
die SEM-Verfügung vom 27. Januar 2016 sei aufzuheben, er sei als Flücht-
ling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sa-
che zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der
Person des Rechtsvertreters und Verzicht auf Kostenvorschusserhebung
ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und der
Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 1. April 2016 einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen. Dieser wurde fristgerecht
geleistet.
Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zum in der Beschwerde
erhobenen Vorwurf, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die
vorgehaltene Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im Zusammenhang mit den
Verfolgungsmassnahmen in der Volkrepublik China nicht näher begründet
und damit seine Begründungsplicht verletzt, zu äussern. Zudem wurde sie
darauf hingewiesen, dass ein solcher formeller Mangel mit ausreichender
Begründung durch die Vorinstanz auf Vernehmlassungsebene geheilt wer-
den könnte (zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen
vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.).
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Seite 4
F.
Die Vorinstanz liess sich am 30. März 2016 betreffend die Unglaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte vernehmen. Der Be-
schwerdeführer replizierte am 14. April 2016.
G.
Mit Schreiben vom 28. April 2016 gelangte der Beschwerdeführer mit dem
Ersuchen, auf den Entscheid zur Erhebung eines Kostenvorschusses zu-
rückzukommen und den mit der Beschwerde gestellten Antrag auf unent-
geltliche Prozessführung „nachträglich“ gutzuheissen, ans Bundesverwal-
tungsgericht. Der Beschwerdeführer habe sich verzweifelt darum bemüht,
den Betrag zur Begleichung des Kostenvorschusses erhältlich zu machen.
Dies sei ihm innert der angesetzten Frist indes nicht gelungen. Er könne
den Betrag hingegen bis Anfang Mai zusammensparen oder borgen. Even-
tualiter werde daher um Gewährung einer Nachfrist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 5
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen
mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner
Hauptsozialisation in der angegebenen Region, wobei es sich insbeson-
dere auf das Ergebnis der LINGUA-Analyse stützte. Seine Schlüsse habe
der Experte im Wesentlichen auf folgende Feststellungen gestützt:
Der Beschwerdeführer habe nur einige wenige landeskundlich-kulturelle
Kenntnisse zur angegebenen Herkunftsregion gehabt. (…). Bei einer ein-
heimischen Person seines Alters und dem angegebenen sozialen, ethni-
schen und Tätigkeitshintergrund wäre mit einem ganz anderen Wissens-
und Erfahrungsstand zu rechnen gewesen.
Schliesslich habe der Experte auch seine Sprech- und Sprachkompetenz
analysiert und dabei festgestellt, dass seine Sprache fast keine Ähnlichkei-
ten mit dem Dialekt von B._______ aufweise. Er bediene sich Wörter und
habe beim Sprechen Merkmale gehabt, die in keinem innertibetischen Di-
alekt vorkämen. Zwar sei er in Nepal und in der Schweiz bestimmt mit Exilt-
ibetern in Kontakt gekommen. Dies habe zwar möglicherweise seine Spra-
che beeinflusst, allerdings nicht in einem Masse, dass er, als angeblicher
Sprecher des B._______ Dialektes, innert kurzer Zeit letzteren Dialekt auf-
gegeben hätte. Seine Sprache weise eine starke Übereinstimmung mit
dem C._______-Dialekt und dem Dialekt aus dem Exil auf. Der Experte sei
somit zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht den
B._______-Dialekt spreche, sondern eine Spielart des Exiltibetischen. Zu-
dem würden Einwohner seines Profils, infolge des zunehmenden Sprach-
kontakts, bessere Chinesisch-Kenntnisse aufweisen. Er hingegen könne
keine nennenswerten Chinesisch-Kenntnisse vorweisen. Dass sich Einhei-
mische seines Alters nicht in einfachen Phrasen und auf rudimentäre
Weise auf Chinesisch verständigen könnten, scheine heutzutage unwahr-
scheinlich.
Weiter führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich des ihm
am 25. Januar 2016 zum Ergebnis des LINGUA-Gutachten gewährten
rechtlichen Gehörs mehrmals betont, sehr wohl aus B._______ zu stam-
men und den dortigen Dialekt zu sprechen. (…). Er habe somit die Fest-
stellungen des Experten nicht in Frage zu stellen vermocht.
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Seite 6
Gemäss SEM entziehe die Feststellung des LINGUA-Gutachtens, der Be-
schwerdeführer habe seine Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich aus-
serhalb der Autonomen Region Tibet erlebt, den geltend gemachten Aus-
reise- und Asylvorbringen die Grundlage. Die Asylgründe und die Um-
stände der Ausreise liefen der Logik und der allgemeinen Erfahrungen zu-
wider, seien widersprüchlich und ohne Realkennzeichen, weshalb auch
diese Vorbringen unglaubhaft seien.
Sodann führte das SEM unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BVGE
2014/12) aus, der Beschwerdeführer habe weder seine Herkunft aus der
Volksrepublik China noch seine Asylgründe glaubhaft darzulegen ver-
mocht, vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass er vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volkrepublik China,
sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Er habe aber keine
konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem
Drittstaat geliefert, weshalb das SEM zum Schluss gelange, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden.
3.2 Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift zunächst moniert, die
Vorinstanz habe ihre abweisende Verfügung fast ausschliesslich auf das
LINGUA-Gutachten abgestellt, welches gemäss der Rechtsprechung indes
kein Sachverständigengutachten sei, sondern lediglich als schriftliche Aus-
kunft von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG gelte, welche der
freien Beweiswürdigung unterliege (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Der An-
frage des Beschwerdeführers zur "Anhörung" des Telefoninterviews vom
SEM sei noch nicht entsprochen worden, so dass er das darauf basierende
Gutachten beziehungsweise die diesbezüglichen Passagen des Asylent-
scheides nicht überprüfen könne. Vordergründig wird damit geltend ge-
macht, das SEM habe seine Begründungspflicht und das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers verletzt, indem es weder ausgeführt habe, wes-
halb die anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen zur Herkunft und
Verfolgung unglaubhaft gewesen seien noch die protokollierten Aussagen
in der Entscheidfindung berücksichtigt habe. Mit Hinweis auf die Recht-
sprechung (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3 und 5.2.2.4, Ausführungen zu
den Mindestanforderungen im Zusammenhang mit dem vom SEM neu ein-
geführten Alltags- und Wissenstest) wird des Weiteren damit argumentiert,
indem die Vorinstanz lediglich auf das LINGUA-Gutachten abstelle, ver-
letze sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und ihre Begrün-
dungspflicht.
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Materiell wird in der Beschwerdeschrift mit der Gegenüberstellung der pro-
tokollierten Aussagen, mit welchen der Beschwerdeführer seiner Ansicht
nach seine Herkunft habe glaubhaft machen können, und dem Ergebnis
des LINGUA-Gutachtens, implizit letzteres in Zweifel gezogen. Betreffend
die vorgehaltene unglaubhafte Schilderung des Reiseweges verweist der
Beschwerdeführer auf seine mangelnde Schulbildung und die Lebens-
weise vor seiner Flucht. Es sei angesichts dessen nicht verwunderlich,
dass er sich auf seiner Flucht nicht ausgekannt habe und daher nicht in der
Lage sei, die genauen Orte zu benennen, die er passiert habe. Auf seiner
Flucht aus Tibet sei ihm sein Onkel zur Seite gestanden. Dieser habe die
ganze Flucht organsiert und alles Finanzielle geregelt. Er sei in Begleitung
eines Schleppers gewesen, dem er sich habe anvertrauen müssen. Somit
habe er nie selbstständig planen und seine Flucht daher auch nicht gut
schildern können. Zusammenfassend seien die Aussagen des Beschwer-
deführers äusserst ausführlich, präzise und detailliert ausgefallen. Ange-
sichts seiner mangelnden Schulbildung könnten ihm Lücken in der Allge-
meinbildung oder mangelnde Geographie- oder Chinesisch-Kenntnisse
nicht zu seinem Nachteil angelastet werden. In Anbetracht der Ausführlich-
keit und nach Überprüfung der Aussagen würden keine Zweifel an der
Wahrheit seiner Aussagen bestehen bleiben. Der Beschwerdeführer habe
glaubhaft dargelegt, dass er bei einer Rückkehr nach China eine Verfol-
gung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten habe, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu ge-
währen sei.
3.3 In der Vernehmlassung weist das SEM in Bezug auf die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Verfolgungsgeschichte auf einige Widersprü-
che zwischen seinen anlässlich der Befragung einerseits und anlässlich
der Anhörung andererseits gemachten Aussagen hin. Unter anderem habe
er einmal von einer „heimlichen“ Verteilaktion gesprochen und später ge-
sagt, die Fotos und Flaggen seien an ihm bekannte Personen und Nach-
barn verteilt worden. Nach mehrmaliger Nachfrage in der ergänzenden An-
hörung habe er erklärt, die Aktion sei heimlich gewesen, weil die „Chine-
sen“ davon nichts hätten mitbekommen dürfen. Habe er in der Befragung
noch ausgesagt, dass er nicht gewusst habe, wie sein Onkel von den Ver-
haftungen der Freunde erfahren habe, habe er in der Anhörung geschildert,
dass der Onkel dies von den Leuten aus dem Dorf erfahren habe. Obwohl
seine drei Freunde nach der Aktion, an der er massgeblich beteiligt gewe-
sen sein wolle, verhaftet worden seien, habe sich der Beschwerdeführer
zudem weder in den Tagen als er noch im Heimatdorf gewesen sein wolle
noch als er im benachbarten Nepal gewesen sei, nach seinen Freunden
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Seite 8
erkundigt. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewe-
sen, plausibel darzulegen, warum er ausgerechnet am genannten Tag –
und ausschliesslich an diesem Tag – politisch aktiv geworden sei. So habe
er seine Asylgründe nicht derart anschaulich, ausführlich und substanziiert
geschildert, so dass der Eindruck entstanden sei, der Beschwerdeführer
habe das Erzählte selbst erlebt. Es würde sich bei seinem Vorbringen viel-
mehr um ein viel gewähltes Standardkonstrukt vieler tibetischer Asylsu-
chender handeln. Ohne jegliche Substanz habe er auch die Vorbereitun-
gen seiner Flucht, die Flucht selber und seinen Reiseweg von Tibet in die
Schweiz geschildet. Seine Vorbringen seien nicht nur substanzlos gewe-
sen, sondern würden jeglicher Logik des Handelns entbehren. Daher seien
seine Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft gemacht.
3.4 In der Replik äussert der Beschwerdeführer sich nicht zu den vorgehal-
ten Widersprüchen, sondern führt zunächst aus, dass er sich (noch in sei-
nem Heimatdorf befindlich) nicht bei den Behörden nach dem Wohlerge-
hen seiner verhafteten Freunde erkundigt habe, verstehe sich von selber,
da er sich zu diesem Zeitpunkt versteckt gehalten habe. Seit der Flucht ins
benachbarte Nepal sei der Kontakt zu seiner Familie abgerissen, weshalb
er verständlicherweise keine Kenntnis über das weitere Schicksal seiner
Freunde habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihm dieses fehlende Wis-
sen vorgeworfen werde. Betreffend die mangelnde Begründung zum poli-
tischen Tätigwerden ausgerechnet am angegebenen Tag, habe er ausführ-
lich erklärt, er habe die Bilder der Tibet-Flagge gezeichnet, weil die
Freunde an diesem Tag Bilder des Dalai Lama mitgebracht hätten. Sie hät-
ten sich somit spontan entschlossen, die Dalai Lama-Bilder zu verteilen,
und der Beschwerdeführer habe schnell noch Tibet-Flaggen gezeichnet,
um diese beizulegen. Er habe bereits Erfahrung gehabt mit dem Zeichnen
der Flagge. Der Tag, an welchem sie die Bilder heimlich in der Nachbar-
schaft verteilt hätten, sei somit nicht von langer Hand geplant gewesen. Es
sei indessen die erste und letzte öffentliche politische Aktion des Be-
schwerdeführers gewesen, da er in der Folge geflüchtet sei. Er habe somit
das Datum ohne weiteres plausibel begründet.
Schliesslich sei der vorinstanzliche Vorwurf, die Asylgründe seien nicht an-
schaulich, ausführlich und substantiiert geschildert worden, und es handle
sich um ein Standardkonstrukt vieler tibetischer Asylsuchender aktenwid-
rig: Er habe stets frei und ausführlich über die Geschehnisse vom März
2014 Auskunft gegeben und sei dabei widerspruchsfrei und präzise gewe-
sen. So habe er beispielsweise die Namen seiner Freunde jeweils überein-
stimmend nennen können und habe den Befrager in der Antwort zur Frage
E-1302/2016
Seite 9
115 dahingehend präzisiert, dass er nur die tibetische Flagge gezeichnet
habe und nicht die Dalai Lama Bilder. Es würden sich somit diverse Real-
kennzeichen in seinen Aussagen zur Fluchtgeschichte finden, weshalb
diese glaubhaft sei. Somit habe die Vorinstanz keine ausreichende Begrün-
dung liefern können, welche ihre mit Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 17. März 2016 „festgestellte“ Verletzung der Begrün-
dungspflicht hätte heilen können. Betreffend der vorinstanzlichen Vorhal-
tung, den Schilderungen zur Vorbereitung und zum Fluchtweg mangle es
an Substanz, wird in der Replik vollumfänglich auf die Beschwerdeschrift
verwiesen.
Als zusätzliches Beweismittel wird eine Kopie vom Ausweis seiner Cousine
väterlicherseits (D._______) zu den Akten gereicht. Diese sei mit ihm in
seinem Heimatdorf aufgewachsen, aber im Kindesalter mit ihrer Familie
nach C._______ gezogen. Der Beschwerdeführer habe mit ihr Kontakt auf-
nehmen können, und sie habe ihm zur Untermauerung seiner Herkunft aus
Tibet eine Kopie ihres chinesischen Ausweises geschickt.
Der Beschwerdeführer habe sich die Gesprächsaufzeichnung seines tele-
fonischen Interviews am 17. März 2016 beim SEM angehört. Er könne be-
kräftigen, dass seine Antworten nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt
seien. Er sei der Ansicht, dass alle seine Antworten der Wahrheit entsprä-
chen. Wenn er etwas nicht gewusst oder nicht genau gewusst habe, so
habe er das erklärt. Abgesehen von den Verständigungsschwierigkeiten
zwischen Tibetern mit unterschiedlichem Akzent, habe er die Expertin nicht
schlecht verstanden. Den negativen Bericht, basierend auf dem Telefonge-
spräch, könne er nicht verstehen. So habe er beispielsweise (…). Es wür-
den somit äusserst detaillierte Aussagen vorliegen, die offensichtlich im
Asylentscheid nicht berücksichtigt worden seien. Es sei ferner erneut da-
rauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht nur alle für den Entscheid
rechtsrelevanten Sachumstände – wozu auch den Asylsuchenden begüns-
tigende Faktoren gehörten – vollständig abzuklären habe, sondern diese
Abklärungen auch in einer für das Gericht transparenten Weise in den Ak-
ten festzuhalten habe. Andernfalls könne das Gericht weder überprüfen,
ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich
nachgekommen sei, noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich
des Länder- und Alltagswissens vertretbar sei.
4.
4.1 Vorgängig sind die mit der Beschwerde erhobenen formellen Rügen zu
behandeln (vgl. Erwägung 3.2, 1. Abschnitt).
E-1302/2016
Seite 10
4.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln
und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Abfassung
der Begründung soll es dem Betroffenen also ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
4.3 Zunächst ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht im in
der Beschwerde zitierten Urteil BVGE 2015/10 (E. 5.2) festgestellt hat,
dass das SEM oftmals nicht mehr eine Analyse der Fachstelle LINGUA
(sprachliche Analyse oder Alltagswissensevaluation) durchführt, sondern
im Rahmen der Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbear-
beiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum All-
tagswissen stellt. Damit ist klar, dass sich BVGE 2015/10 auf den neu vom
SEM eingeführten Alltags- und Wissenstest und nicht auf die im vorliegen-
den Fall durchgeführte LINGUA-Analyse bezieht. Die Ausführungen in der
Beschwerde, welche bezugnehmend auf den in BVGE 2015/10 vom SEM
neu eingeführten Alltags- und Wissenstest (E. 5.2.2.3 und 5.2.2.4) argu-
mentieren, indem die Vorinstanz lediglich auf das LINGUA-Gutachten ab-
stelle, verletze sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und ihre
Begründungspflicht, erweisen sich somit als unbeachtlich.
4.4 In BVGE 2015/10 E. 5.1 wird zur LINGUA-Analyse vielmehr ausge-
führt, bei Einhaltung bestimmter Minimalanforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie
auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Untersu-
chung, könne ihr im Vergleich zu gewöhnlichen Parteivorbringen im Einzel-
fall durchaus erhöhter Beweiswert zugemessen werden. Diese Mindest-
standards seien durch die Rechtsprechung dergestalt definiert worden,
dass zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der asylsuchen-
den Person vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben
werden müsse, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art.30 VwVG)
E-1302/2016
Seite 11
und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art.28 VwVG). Zudem müsse die Be-
hörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von
der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf
erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Bewei-
selemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stütze, offenle-
gen. Dies könne in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollie-
renden mündlichen Anhörung geschehen. Überdies müsse den Betroffe-
nen die Herkunft der sachverständigen Person sowie die Dauer und der
Zeitraum deren Aufenthalts im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet so-
wie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kennt-
nis gebracht werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 5.1, m.w.H.).
Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs als auch in der Verfügung der wesentliche
Inhalt des Gutachtens und auch die Herkunft der sachverständigen Person
sowie die Dauer und der Zeitraum ihres Aufenthalts im umstrittenen Her-
kunftsland oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkom-
petenz abstützt, dem zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hatte
ferner am 17. März 2016 die Gelegenheit, in den Räumlichkeiten des SEM
das Telefoninterview, auf welches sich das LINGUA-Gutachten stützt, an-
zuhören. In der Replik konnte er sich danach erneut zu den Feststellungen
des LINGUA-Gutachtens äussern. Folglich kann nicht auf eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einhaltung der Mini-
malanforderungen, welche an LINGUA-Analysen gestellt werden, erkannt
werden.
4.5 Schliesslich ist betreffend den durch das Gericht in seiner Zwischen-
verfügung vom 17. März 2016 festgestellten Mangel der fehlenden Begrün-
dung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
der Volkrepublik China darauf hinzuweisen, dass ein solcher gemäss Pra-
xis unter gewissen Voraussetzungen geheilt werden kann. So kann sich
aus prozessökonomischen Gründen eine Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigen, wenn
das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung neh-
men kann und der Beschwerdeinstanz im strittigen Fall die freie Überprü-
fungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt,
und gleichzeitig die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur
ist sowie die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit ver-
tretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4,
m.w.H.).
E-1302/2016
Seite 12
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung
vom 30. März 2016 die Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
im Zusammenhang mit den Verfolgungsmassnahmen in der Volkrepublik
China nachgeholt. Angesichts dessen, der dem Beschwerdeführer dazu
gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme – von welcher er mit Eingabe
seines Rechtsvertreters vom 14. April 2016 Gebrauch gemacht hat – und
unter Berücksichtigung der hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit von
Asylvorbringen vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts kann da-
her der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal
der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Ent-
scheidreife gegeben ist.
4.6 Zusammenfassend können keine Verfahrensmängel festgestellt wer-
den, beziehungsweise kann ein solcher als auf Beschwerdeebene geheilt
betrachtet werden. Ob die durch das SEM vorgenommene stärkere Ge-
wichtung des Ergebnisses des LINGUA-Gutachtens im Vergleich zu den
protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Entscheidfin-
dung betreffend die nicht glaubhaft gemachte Hauptsozialisierung im an-
gegebenen Herkunftsgebiet und ob die von der Vorinstanz vorgenommene
Glaubhaftigkeitsprüfung zur Verfolgungsgeschichte zu stützen sind, sind
Fragen materieller Art, auf welche deshalb in den nachfolgenden Erwä-
gung eingegangen wird.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1302/2016
Seite 13
6.
6.1 In Bezug auf die vorgebrachten Verfolgungsgründe, die illegale Aus-
reise im März 2014 und die angebliche Hauptsozialisierung in der vom Be-
schwerdeführer genannten Gegend (B._______) ist die vorinstanzliche
Einschätzung, diese seien insgesamt nicht glaubhaft gemacht worden, im
Ergebnis zu stützen.
6.2 So ist vorab festzuhalten, dass die von der Vorinstanz bemühten Wi-
dersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgungsge-
schichte in seinem Heimatstaat (vgl. E. 3.3) nach Einschätzung des Ge-
richts zwar entweder gar keine sind oder zumindest nicht von so gravieren-
der Art sind, als dass sie, für sich alleine betrachtet, zur Einschätzung füh-
ren würden, dass die Vorbingen insgesamt als unglaubhaft zu betrachten
sind. Indes hinterlässt das protokollierte Aussageverhalten des Beschwer-
deführers zur Verfolgungsgeschichte und zur Ausreise aus Tibet in der Tat
einen sehr unsubtantiierten, vagen, oberflächlichen und unbedarften Ein-
druck. Damit kann die vorinstanzliche Erkenntnis insofern bestätigt wer-
den, als dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgungsge-
schichte und zur Ausreise als stereotyp zu bezeichnen sind und jegliche
Realkennzeichen vermissen lassen. Die dagegen in der Replik angeführ-
ten Argumente (vgl. E. 3.4, 1. Absatz) sind weder stichhaltig noch überzeu-
gend. Insbesondere vermag das Gericht in den Akten die „mit diversen Re-
alkennzeichen versehenen Aussagen des Beschwerdeführers“ nicht zu fin-
den, zumal die in der Replik bemühten Beispiele vielmehr verdeutlichen,
wie detailarm die Verfolgungsgeschichte vom Beschwerdeführer geschil-
dert wurde. Zudem vermag auch der Hinweis auf seine mangelnde Schul-
bildung und die Lebensweise vor seiner Flucht nicht die – von der Vo-
rinstanz zu Recht monierten – vollkommen ohne jegliche Substanz ausge-
fallenen Schilderungen der Vorbereitungen seiner Flucht, die Flucht selber
und seinen Reiseweg von Tibet in die Schweiz zu erklären. Vielmehr deu-
ten die Erzählweise und der geschilderte Geschehensablauf (spontane
Verteilaktion von Dalai Lama-Bildern und gezeichneten Tibet-Flaggen am
(…), tags darauf die Verhaftung lediglich drei seiner Freunde, am (…) be-
reits die Ausreise) auf eine konstruierte Geschichte hin.
6.3 Auch die aus der vorgenommenen LINGUA-Analyse gewonnenen Er-
kenntnisse fügen sich in das unglaubhafte Gesamtbild der vorgetragenen
Sachverhaltsschilderung ein. Bei der vom SEM in Auftrag gegebenen
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Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkei-
ten als auch die landeskundlich-kulturelle Kenntnisse des Beschwerdefüh-
rers geprüft. Bei einer solchen LINGUA-Analyse handelt es sich zwar, wie
gesagt, nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst.
e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern
um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c
VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer LINGUA-Analyse je-
doch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die
inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine
solche Prüfung zu entsprechen hat (BVGE 2015/10 E. 5.1 und BVGE
2014/12 E. 4.2.1).
Die vorliegend zu beurteilende LINGUA-Analyse ist fundiert ausgefallen
sowie mit einer überzeugenden und ausgewogenen Begründung verse-
hen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der
fachlichen Qualifikation des Experten keine Zweifel, weshalb der vorliegen-
den Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter
Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Voll-
ständigkeit ausgegangen wird.
Der mit der Erstellung der LINGUA-Analyse beauftragte Experte gelangte
aufgrund ungenügender geografischer, landeskundlicher und sprachlicher
Kenntnisse des Beschwerdeführers zum Schluss, dass jener hauptsäch-
lich ausserhalb Tibets sowie Chinas und nicht in der von ihm angegebenen
Region sozialisiert worden sei. Dagegen vermochten die sowohl in der Be-
schwerde (vgl. E. 3.2, 2. Absatz) als auch in der Replik (vgl. E. 3.4, 2. und
3. Absatz) geäusserten Zweifel an der Fachkunde des Experten bezie-
hungsweise der angebotene Wissenstand des Beschwerdeführers, trotz
geringer Schulbildung, nicht zu überzeugen. Insbesondere erhellt auch
nicht, welche Erwägungen die Einreichung einer Kopie der chinesischen
Identitätskarte seiner in C._______ wohnhaften angeblichen Cousine wi-
derlegen sollte. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass der Beschwerdefüh-
rer durchaus über landeskundliche und sprachliche Kenntnisse der ge-
nannten Herkunftsregion verfügt. Es wird vorliegend nicht angezweifelt,
dass er tibetischer Ethnie ist. Hingegen wurde im LINGUA-Gutachten fest-
gestellt, dass er nicht hinreichende Kenntnisse im landeskundlich-kulturel-
len Bereich nachweisen könne, um eine Hauptsozialisierung im B._______
annehmen zu können beziehungsweise deute vieles darauf hin, dass er
nicht, wie angegeben, erst vor kurzem ausgereist sei. Zudem ist der Ex-
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perte zum Schluss gekommen, dass er nicht den B._______ Dialekt spre-
che, sondern eine Spielart des Exiltibetischen, was er sich nicht in der an-
gegebenen Zeit seit (…) in Nepal und in der Schweiz habe aneignen kön-
nen. Somit werden die fachkundigen Feststellungen auf Beschwerdeebene
nicht mit stichhaltigen Entgegnungen umgestossen.
6.4 Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in
der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst in der Schweiz und
in Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer
Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal
aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu
prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine
Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit
sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsan-
gehörigkeit erworben hat, was zur Folge haben könnte, dass das Vorliegen
einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines dieser Staaten zu prü-
fen wäre. Das Gericht ist indes wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der
Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise
verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklä-
rungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in seinen tatsäch-
lichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen
dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine
geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächli-
chen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner Asylvorbrin-
gen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für
den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die
er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter
Weise künftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen.
Er vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise
noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht sein Asylgesuch unter Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt.
7.
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7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungs-
vollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht
findet aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin.
Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezo-
gen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisheri-
gen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert
hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.
In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung
ist darauf hinzuweisen, dass für abgewiesene tibetische Asylsuchende ein
Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d
AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im
flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).
8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 30. März 2016 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
10.2 Der Rechtsvertreter ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der
mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 erhobene Kostenvorschuss,
offenbar entgegen seinem Kenntnisstand, am 30. März 2016 beim Gericht
einging. Der mit Schreiben vom 28. April 2016 eventualiter gestellte Antrag,
es sei eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu gewähren,
erweist sich somit als gegenstandslos. Angesichts des Verfahrensausgan-
ges sind die Anträge, auf den Entscheid zur Auferlegung eines Kostenvor-
schusses sei zurückzukommen und die unentgeltliche Prozessführung sei
„nachträglich“ gutzuheissen, zudem abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge, auf den Entscheid zur Auferlegung eines Kostenvorschusses
sei zurückzukommen und die unentgeltliche Prozessführung sei „nachträg-
lich“ gutzuheissen, werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
Versand: