B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1303/2015
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess mit ihrer Mutter (N […]) und ihrer Gross-
mutter am 1. April 2013 Syrien. Sie reisten zusammen über den Libanon
nach Ägypten. Am 1. März 2014 gelangten die Beschwerdeführerin und
ihre Mutter auf dem Luftweg via die Türkei in die Schweiz. Am 11. März
2014 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten Asylge-
suche. Das BFM behandelte die Gesuche separat.
Am 14. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Altstätten zur Person (BzP) befragt. Das BFM hörte sie am
19. September 2014 vertieft zu den Asylgründen an.
Zur Begründung des Gesuchs gab die Beschwerdeführerin an, aufgrund
der regimekritischen Äusserungen und der humanitären Tätigkeiten ihrer
Mutter und ihrer Schwester in Syrien der Gefahr von Reflexverfolgung aus-
gesetzt zu sein. Ihre Mutter sei eine […wichtige Person in einem staatli-
chen Betrieb …] gewesen, wo auch ihre Schwester tätig gewesen sei. Der
syrische Geheimdienst habe beide Angehörige im Fokus gehabt. Die Mut-
ter sei von ihm mehrfach befragt und bedroht worden. Deshalb sei sie mit
ihrer Schwester am 1. November 2012 nach Ägypten ausgereist. Ihre Mut-
ter habe sie nicht begleiten dürfen, weil gegen sie eine Ausreisesperre ver-
hängt worden sei. Am 12. März 2013 sei die Beschwerdeführerin von Ägyp-
ten nach Syrien zurückgekehrt, um ihrer Mutter beizustehen. Die Mutter
habe in der Folge durch Bestechung eine 48-stündige Aufhebung ihrer
Ausreisesperre erreicht. Dieses Zeitfenster habe genügt, um gemeinsam
das Heimatland zu verlassen. Ausserdem habe ihre Familie im April 2012
ihren ursprünglichen Wohnort im Stadtteil B._______ verlassen müssen,
weil dieser zunehmend unter die Kontrolle der Freien Syrischen Armee
(FSA) geraten sei und Gefechte stattgefunden hätten. Leute der FSA hät-
ten ihr Haus besetzt, ihre Mutter und ihre Schwester beschimpft und damit
gedroht, das Haus anzuzünden. Weiter sei ihr Freund rund fünf Monate
nach ihrem Verlassen Syriens zwei Tage lang festgehalten und verhört wor-
den. Gegenstand seines Verhörs seien Personen gewesen, die in Syrien
humanitäre Hilfe geleistet hätten. Dabei sei ihr Name gefallen und ihr Auto
beschrieben worden.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 anerkannte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft der Mutter der Beschwerdeführerin und gewährte ihr Asyl.
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B.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 – eröffnet am 30. Januar 2015 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin vom 11. März 2014 ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung ihre vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 und Ergänzung vom 4. März 2015 er-
hob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung vom 27. Januar 2015, An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung (samt Entbindung von der Vorschusspflicht) und die amtliche Verbei-
ständung.
Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde folgende Dokumente
ein: eine Fürsorgebestätigung vom 2. März 2015 und Kopien der Vollmacht
vom 13. Februar 2015, der angefochtenen Verfügung, diverser Auszüge
aus dem Internet und des Asylentscheids vom 21. Januar 2015.
D.
Mit Schreiben vom 3. März 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der
Beschwerde.
E.
Am 6. Oktober 2015 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfah-
rensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt
es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das
Motiv ihrer Zufügung an.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person
muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder un-
begründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert.
3.
Die Vorinstanz hielt die Vorbringen der geltend gemachten Verfolgungs-
massnahmen für nicht asylrelevant. So würden die im Rahmen von Krieg
oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen und geschilderten Nachteile
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keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, weil
diese nicht auf der Absicht beruht hätten, die Beschwerdeführerin gezielt
aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Motive zu treffen. Dies gelte na-
mentlich auch für Taten, die von Angehörigen der FSA ausgegangen seien.
Obschon diese Leute offenbar Kenntnisse der beruflichen und humanitä-
ren Tätigkeiten der Mutter und der älteren Schwester gehabt hätten, seien
keine über eine üble Beschimpfung und Hausbesetzung hinausgehenden
gezielten Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin oder deren Ange-
hörigen erfolgt. Weiter handle es sich bei den Drohungen des syrischen
Geheimdienstes gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin, die auch
deren Töchter mitumfasst haben soll, sowie beim Hinweis i.S. Verhörsge-
genstand bei ihrem Freund nicht um Vorfälle, die eine gegen die Beschwer-
deführerin gerichtete Reflexverfolgung erwarten liessen. Sie habe sich in
Syrien mit ihren humanitären Tätigkeiten oder wegen des Engagements
ihrer Mutter nicht derart stark exponiert. Sie wäre ansonsten von den syri-
schen Behörden bereits persönlich belangt worden.
4.
Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zustimmen, dass die Vor-
bingen nicht asylrelevant sind, da sie weder auf eine aktuelle noch auf eine
die Person der Beschwerdeführerin gezielte Verfolgung schliessen lassen,
mithin insbesondere kein gegen die Person der Beschwerdeführerin ge-
richtetes asylbeachtliches Verfolgungsmotiv enthalten. Diese hat denn
auch im Vorverfahren ausdrücklich dementiert, in Syrien direkt bedroht
worden zu sein (vgl. BzP Ziff. 7.02) oder bei ihrer freiwilligen Rückkehr nach
Syrien bemerkt zu haben, dass sie persönlich gefährdet gewesen wäre
(vgl. SEM-Akten A8 S. 5). Weiter hat sie wiederholt problemlos legal nach
Syrien aus- und einreisen können.
Auf Beschwerdeebene bringt sie vor, sie stünde als Tochter einer Mutter,
die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, aufgrund deren
regimekritischen und humanitären Aktivitäten selber verstärkt im Fokus sy-
rischer Behörden. Sie würde, da sich ihre Mutter mit ihr illegal ins Ausland
abgesetzt habe, bei einer Rückkehr an ihrer Stelle verfolgt werden. Als sich
ihre Mutter noch in Syrien aufgehalten habe, habe sie eher davon ausge-
hen können, dass es lediglich bei verbalen Drohungen gegen ihre Person
bleiben würde (vgl. Beschwerde S. 3). Ausserdem müsse sie davon aus-
gehen, dass sich das Regime an ihr rächen wolle, weil dieses nicht mehr
an ihre beiden landesabwesenden Geschwister herankomme, namentlich
auch nicht an ihre Schwester C._______, die sich in der Türkei aufhalte
und sich oppositionell betätige (vgl. Beschwerde S. 4). Zudem seien ihr
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vergleichbare Fälle von gezielten Verfolgungshandlungen des syrischen
Regimes gegenüber Verwandten von Regimegegnern bekannt, die sie mit
den eingereichten Internetauszügen dokumentieren könne.
Die Beschwerdeführerin schilderte indessen keine konkreten und nachvoll-
ziehbaren Erlebnisse oder Ereignisse, welche auf eine Reflexverfolgung
ihrer Person hindeuten könnten. Sie ist nicht einmal in der Lage, nachvoll-
ziehbar zu präzisieren, inwiefern sie je in Syrien konkret verfolgt worden
sein soll, geschweige denn, welche persönlich gegen sie gerichteten Nach-
teile sie dort erlitten haben soll oder inskünftig zu befürchten hätte. So
bleibt es lediglich bei der blossen Behauptung, der Geheimdienst habe ihre
Mutter bedroht und dabei auch deren Töchter in seine Drohung miteinbe-
zogen. Hinzu kommt, dass sie aufgrund ihres Persönlichkeitsprofils nicht
damit zu rechnen hat, lediglich aufgrund ihrer früheren humanitären Tätig-
keiten und wegen der blossen Verwandtschaft zur Mutter und zu ihren Ge-
schwistern ernsthafte Nachteile gewärtigen zu müssen. In diesem Zusam-
menhang gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass sie in Syrien nie in
einer wichtigen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder politischen Rolle
in Erscheinung getreten ist. Ausserdem hat sie ihre angeblichen humani-
tären Tätigkeiten lediglich pauschal schildern können. Dass die von ihr be-
schriebenen humanitären Dienste eine Verfolgungssituation seitens syri-
scher Behörden hätten auslösen können, ist nicht glaubhaft. Daher ist auch
nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden bereits in Syrien
auf sie aufmerksam geworden wären. Folglich handelt es sich beim geltend
gemachten Verhörsgegenstand ihres Freundes (ihr Name, ihr Auto) um
eine Schutzbehauptung.
Weiter lässt entgegen der Folgerung in der Beschwerde die blosse Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter in der Schweiz nicht den
Schluss zu, es drohe der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr Re-
flexverfolgung. Dass sie in der Vergangenheit wegen ihrer Mutter respek-
tive der Schwester bedroht worden sei respektive irgendwelchen Re-
flexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein soll, wird lediglich
behauptet. Die Furcht, künftig Opfer einer gezielten Reflexverfolgung zu
werden, ist somit nicht objektiv begründet (vgl. auch Referenzurteil des
BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, ). Wei-
ter ist die Oppositionstätigkeit der Schwester in der Türkei nicht ansatz-
weise glaubhaft gemacht worden, weshalb auch diesbezüglich kein Hin-
weis auf eine Reflexverfolgung besteht. Zudem sind die eingereichten In-
ternetberichte zu verfolgten Familienmitgliedern von Regimegegnern (vgl.
Beschwerde S. 3 f.; Beschwerdebeilagen) ohne einen direkten Bezug zur
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Person der Beschwerdeführerin oder ihrer Verwandtschaft, weshalb dar-
aus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann. Folglich ist
ihre Furcht vor einer Reflexverfolgung nicht nachvollziehbar.
Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante
Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerdeführerin zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbstän-
dig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens gewesen ist, als eine Gutheissung im Asyl- oder im Wegwei-
sungspunktes deren Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem heu-
tigen Urteilsdatum in Kraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit dem Urteil
gegenstandslos geworden.
8.
Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Pro-
zessführung, amtliche Verbeiständung) abzuweisen ist.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: