B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1304/2016
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab,
dass ihm von Italien ein vom (…) 2015 bis (…) 2016 gültiges Visum aus-
gestellt worden war.
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Dezember 2015 gab
der Beschwerdeführer an, aus Guinea zu stammen und sein Heimatland
Ende Oktober 2015 verlassen zu haben. Er sei nach Senegal gereist und
nach einem Aufenthalt von etwa einem Monat mit einem von einem Schlep-
per organisierten italienischen Visum auf dem Luftweg über Marokko
(B._______) nach Italien gelangt. Er habe eine Nacht in Mailand verbracht
und sei am darauffolgenden Tag, dem 29. November 2015, in die Schweiz
eingereist.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Wegweisung nach Italien
machte er geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen; da er etwas
französisch sprechen könne, ziehe er es vor, in der Schweiz zu bleiben.
D.
Am 16. Dezember 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die
Anfrage blieb unbeantwortet.
E.
Mit – am 26. Februar 2016 eröffneter – Verfügung vom 22. Februar 2016
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach
Italien weg, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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F.
Mit Eingabe vom 1. März 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklä-
ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
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3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann (sogenannte Souveränitätsklausel).
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbstein-
trittsrecht).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, ein Abgleich mit dem CS-Vis habe ergeben, dass dem Beschwerde-
führer von Italien ein befristetes Visum ausgestellt worden sei. Die italieni-
schen Behörden hätten innert Frist zum Übernahmeersuchen keine Stel-
lung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung ihrer Asyl-
und Wegweisungsverfahren gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am
17. Februar 2016 an Italien übergegangen sei. Der Wunsch des Beschwer-
deführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz vermöge daran
nichts zu ändern. Es lägen zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür
vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
ten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen
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würde. Sodann seien keine Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der
Schweiz rechtfertigen würden.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmitteleingabe vor, er habe
in Italien kein Asylgesuch eingereicht, weil er dort keine Existenz aufbauen
könne; in Italien müssten Asylsuchende auf der Strasse leben. Zudem
habe er starke Schmerzen (…). Er habe (…) Verletzung, die dazu führe,
dass er (…),(…). Er habe deswegen einen Arzt aufgesucht, der ihm bestä-
tigt habe, dass er dringend eine Operation benötige. Er wisse, dass er in
Italien keine Hilfe bekomme, und bitte darum, ihm die notwendige medizi-
nische Behandlung zu ermöglichen.
5.
5.1 Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass dem Beschwerdeführer von Italien ein vom 2. November 2015
bis 2. Mai 2016 gültiges Visum ausgestellt worden war. Entsprechend gab
der Beschwerdeführer an, im November 2015 mit einem von einem Schlep-
per organisierten italienischen Visum von Senegal nach Italien gereist zu
sein.
Nachdem die italienischen Behörden das auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO
gestützte Übernahmeersuchen des SEM vom 16. Dezember 2015 innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, hat das SEM unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien Italien zu
Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Be-
schwerdeführenden erachtet (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Der Ein-
wand des Beschwerdeführers, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt,
ist unbeachtlich.
5.2 Die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene zielen auf einen Selbst-
eintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ab.
Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetz-
baren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sie können sich aber in
einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren
Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des
Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die
Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und
die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären
(vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
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5.2.1 Der Beschwerdeführer vermag aus seinen lediglich pauschalen Aus-
führungen zu den allgemeinen Verhältnissen von Asylsuchenden in Italien
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er unterlässt es darzutun, aus wel-
chen konkret individuellen Gründen in seinem Fall die italienischen Behör-
den das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz ge-
währen oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen wür-
den, mithin in seinem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche
Verpflichtung verletzt sein sollte (vgl. Europäischer Gerichtshof für Men-
schenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Solches ist auch nicht er-
sichtlich.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise,
wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde. Es bestehen auch keine
wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen in Italien würden für die Antragsteller systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen. Es ist insbesondere nicht erstellt, dass
Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstösst.
Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen
Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die
allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl.
EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande
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und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Auch das
Urteil des EGMR i.S. Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom
4. November 2014 führt nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung.
5.2.2 Der Beschwerdeführer gibt erstmals auf Beschwerdeebene an, er
habe Schmerzen (…), weshalb ihm ein Arzt bestätigt habe, dass er eine
Operation benötige. Er substanziiert dieses Vorbringen allerdings nicht und
hat kein ärztliches Zeugnis zu den Akten gereicht. Die vorgebrachten
Schmerzen sind demnach jedenfalls nicht von einer derartigen Schwere,
dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9
E. 7), zumal der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben hat, bei guter
Gesundheit zu sein (vgl. A3/12 S. 9).
Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien
dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verwei-
gern würde.
5.2.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung des
Selbsteintrittsrechts von Art. 17 Dublin-III-VO. Damit bleibt Italien der für
die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige
Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
5.3 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, und
vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit die-
ser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessens-
spielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechts-
verletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE
2015/9 E. 4 ff.).
6.
Das SEM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat –
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Seite 8
weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ita-
lien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens-
entscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie
auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erwei-
sen.
9.
9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet
der nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit nicht erfüllt sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger