B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1304/2018
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Iran,
beide vertreten durch Nora Maria Riss,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2018 / N (…).
E-1304/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer ersuchten am 13. Dezember 2017 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum in Vallorbe um Asyl. Gleichentags wurde ihnen mit-
geteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
Zürich zugewiesen wurden. Anlässlich der Befragung zur Person vom
19. Dezember 2017, der Anhörung vom 17. Januar 2018 und der Anhörung
vom 7. Februar 2018 machte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin) im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Teheran und habe im Sep-
tember 1996 ihr Physikstudium mit einem Bachelor im Lehramt abge-
schlossen. Bis zum Jahr 2011 habe sie als Physiklehrerin an Gymnasien
unterrichtet. Danach habe sie gelegentlich Privatlektionen gegeben. Sie sei
seit 20 Jahren traditionell verheiratet und habe drei Söhne. Sie empfinde
keinerlei Zuneigung für ihren Ehemann. Ihr Ehemann sei ein guter, aufrich-
tiger Mensch, aber kein guter Ehemann. Sie hätten ihre Probleme nie in
Ruhe besprechen können. Er habe Wutanfälle gehabt und sie kontrolliert.
Er habe beispielsweise mehrmals täglich nach Hause telefoniert. Sie habe
nicht mit dieser Lüge weiterleben wollen. Deshalb habe sie ihrem Ehemann
vor fünf Jahren die Scheidung vorgeschlagen. Ihr Ehemann habe sie da-
raufhin verprügelt, gewürgt und gedroht, sich selbst oder auch sie umzu-
bringen, sollte sie das Thema Scheidung nochmals ansprechen. Sie habe
die Scheidung nie mehr erwähnt, weshalb er sie auch nicht mehr geschla-
gen habe. Sie sei von ihrem Ehemann gegen ihren Willen zum Ge-
schlechtsverkehr gezwungen worden. Eine Anzeige gegen ihn hätte ihre
Probleme nur verschlimmert. Im Iran könne die Ehefrau nur aus bestimm-
ten Gründen einen Antrag auf Scheidung einreichen; das Scheidungsrecht
liege beim Ehemann. Sie habe in dieser Sache auch keine Unterstützung
durch ihre Familie, da sie in finanzieller Hinsicht gut versorgt gewesen sei.
Ihr einziger Ausweg aus der unglücklichen Ehe sei die Flucht ins Ausland
gewesen. Vor einem Jahr sei ihre Mutter schwer erkrankt. Sie habe sie bis
zu ihrem Tod im September 2017 gepflegt. Um sich von dieser intensiven
Zeit zu erholen, hätten sie eine Reise geplant. Sie habe dann vorgeschla-
gen, alleine mit ihrem jüngsten Sohn zu reisen mit dem Hintergedanken,
im Ausland einen Asylantrag zu stellen. Ihr Ehemann sei erstaunlicher-
weise einverstanden gewesen, vielleicht aus Mitleid, wegen seiner Arbeit
und aus Kostengründen. Am 8. Dezember 2017 seien sie und ihr jüngster
Sohn mit dem Flugzeug legal in die Schweiz gereist.
B.
Im Schreiben vom 14. Februar 2018 führte die Beschwerdeführerin aus,
E-1304/2018
Seite 3
während der Anhörung vom 7. Februar 2018 habe sie aufgrund ihrer
Krampfadern Schmerzen in den Beinen gehabt und daher die Anhörung
schnell hinter sich bringen wollen. Zur Präzisierung ihrer damaligen Ant-
worten sei anzufügen, während ihrer Ehe sei sie sich wie im Gefängnis
vorgekommen. Sie habe unter körperlichem und seelischem Druck gestan-
den. Ihr Ehemann sei ein fanatischer Mensch gewesen. Er habe sie her-
umkommandiert, gezwungen, einen Hijab und Schleier zu tragen, er habe
sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen, auch wenn sie Schmerzen ge-
habt habe. Sie habe keine Hilfe in Anspruch genommen, weil sie im Iran
keine Organisation kenne, die Frauen helfe, und ihr Ehemann sie kontrol-
liert und ihre Schritte beobachtet habe. Trotz ihrer negativen Gefühle ge-
genüber ihrem Ehemann habe sie ihn respektiert, weil er für den Lebens-
unterhalt gesorgt habe und der Vater ihrer Kinder sei.
C.
Am 15. Februar 2018 gab die Vorinstanz den Beschwerdeführern Gelegen-
heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 19. Februar 2018 reichten
sie eine Stellungnahme ein.
D.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asyl-
gesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 2. März 2018 erhoben die Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge
anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei den Be-
schwerdeführern wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei die Angelegenheit
zwecks Feststellung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Den Beschwerdeführern sei die Bezahlung der Verfahrens-
kosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen und es sei ihnen in der
Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren.
Die Beschwerdeführer reichten eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
ein.
E-1304/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.3 Nachfolgend wird ausschliesslich auf die Vorbringen der Beschwerde-
führerin eingegangen, da ihr Sohn keine eigenen asylrelevanten Vorbrin-
gen geltend macht und in der Beschwerdeschrift einzig auf die Ausführun-
gen der Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführerin Bezug genommen
wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
E-1304/2018
Seite 5
wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise
solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
fürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind,
respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zu-
dem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides
noch aktuell sein.
3.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fäl-
len zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht
(vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
[damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK
2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51
E. 6, je m.w.H.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1304/2018
Seite 6
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, Frauen hätten ge-
mäss iranischem Familienrecht einen erschwerten Zugang zur Scheidung,
sie könnten aber aus bestimmten Gründen (z.B. mittels Arztzeugnis oder
durch Zeugen bestätigte physische Gewalt) eine Scheidung beantragen.
Die Beschwerdeführerin habe nie einen Arzt aufgesucht, bei der Polizei
eine Anzeige erstattet oder sich ans Scheidungsgericht gewandt. Sie
könne den iranischen Behörden nicht vorwerfen, untätig geblieben zu sein,
wenn sie nie um deren Hilfe gebeten habe. Zudem habe sie sich nicht über
Hilfsangebote, beispielsweise Frauenorganisationen, und die rechtliche Si-
tuation informiert, was von ihr als gebildeter Person aus Teheran zu erwar-
ten wäre. Da sie 20 Jahre lang nichts gegen ihre Ehesituation unternom-
men habe, sei nicht davon auszugehen, dass diese ihr Leben in asylrele-
vanter Intensität erschwert habe. Der Vorfall, als sie nach Ansprache der
Scheidung von ihrem Ehemann verprügelt worden sei, liege fünf Jahre zu-
rück; es gebe keine konkreten Hinweise dafür, dass der Ehemann ihr Le-
ben bedrohen sollte, wenn sie bei einer Rückkehr erneut die Scheidung
beantragen würde. Der Umstand, dass sie in Zürich ein paar Mal mit einem
Mann Ausflüge unternommen habe, werde vom Ehemann – sollte er über-
haupt davon erfahren – kaum als Ehebruch gewertet werden. Es würden
somit keine konkreten Hinweise für eine drohende asylrelevante Verfol-
gung bei einer Rückkehr in den Iran vorliegen. Hinzu komme, dass es
Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben gebe. So stehe ihre Aussage,
ihr Ehemann habe jeden ihrer Schritte kontrolliert, im Widerspruch zu ihrer
15-jährigen Tätigkeit als Lehrerin und ihrer Reise in die Schweiz. Ihre Ein-
gabe vom 14. Februar 2018 wecke den Eindruck, dass sie ihren Ehemann
nachträglich in ein schlechteres Licht zu rücken versuche.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe lebensnahe erzählt, wie
sie von ihren Eltern gegen ihren Willen verheiratet worden und in ihrer Ehe
unglücklich gewesen sei. Die erlittenen Nachteile, namentlich die Verge-
waltigungen, die physische und psychische Gewalt durch ihren Ehemann,
habe sie ausführlich geschildert und sie würden durch die Vorinstanz auch
nicht in Abrede gestellt. Berichte zur Lage der Frau im Iran machten deut-
lich, dass sie im Iran keinen staatlichen Schutz vor den Misshandlungen
durch ihren Ehemann erhalte. Einerseits bestünden rechtliche und prakti-
sche Hürden, die eine mögliche Schutzinfrastruktur unzugänglich machten.
Andererseits sei angesichts des soziokulturellen Hintergrundes und ihrer
Abhängigkeit vom Ehemann eine Inanspruchnahme der Schutzinfrastruk-
tur auch aus individuellen Gründen nicht zumutbar. Sie habe begründete
E-1304/2018
Seite 7
Furcht davor, dass sie bei einem erneuten Verlangen der Scheidung aber-
mals massiver körperlicher Gewalt ausgesetzt wäre oder ihr Ehemann so-
gar die Todesdrohung umsetze; zumal ihre am Telefon gemachte Ankündi-
gung an ihren Ehemann, sie komme wohl nicht mehr zurück, im Iran einem
Ehebruch gleich komme. Einer Scheidung stünden sozio-kulturelle und ju-
ristische Hürden entgegen. Von ihrem sozialen Netzwerk könne sie keine
Unterstützung erwarten. Die Möglichkeit, die Gewaltereignisse von einem
Arzt untersuchen zu lassen und die Arztberichte als Beweise vor Gericht
geltend zu machen, komme aufgrund der Kontrolle des Ehemanns und der
Furcht vor weiterer häuslicher Gewalt nicht in Frage. Zudem drohe auch
eine Bestrafung durch den Staat, da Ehebruch oft dem Gewohnheitsrecht
und der Tradition entsprechend mit Schlägen, Einsperren oder Tod bestraft
würde. Es wäre möglich, dass der Sohn nach der Rückkehr die Treffen mit
anderen Männern erwähne.
4.3 Die Beschwerdeführerin ist seit 20 Jahren mit ihrem Ehemann verhei-
ratet; zusammen haben sie drei Kinder. Sie fühlte sich von Anfang an un-
glücklich in ihrer Ehe und sprach ihren Ehemann vor fünf Jahren auf eine
Scheidung an. Der Ehemann reagierte äusserst wütend, verprügelte sie
und drohte ihr mit dem Tod. Seit diesem Vorfall erwähnte sie die Scheidung
aus Angst, der Ehemann könnte wieder einen Wutanfall haben, nicht mehr.
Folglich erlebte sie in den letzten fünf Jahren keine vergleichbaren Über-
griffe mehr durch ihren Ehemann. Die Beschwerdeführerin wendete sich
während ihrer Ehedauer weder an staatliche Stellen noch an nichtstaatli-
che Hilfsorganisationen. Sie begründet dies damit, dass eine Inanspruch-
nahme der Schutzinfrastruktur aus rechtlichen und praktischen Gründen
unmöglich gewesen wäre, dies ihre Situation nur verschlimmert hätte und
angesichts des soziokulturellen Hintergrundes und ihrer Abhängigkeit vom
Ehemann auch aus individuellen Gründen nicht zumutbar gewesen sei.
Aufgrund der Stellung der Frau im Iran mag es sein, dass der Zugang zur
Schutzinfrastruktur erschwert ist. Dennoch wäre zu erwarten gewesen,
dass die Beschwerdeführerin als gebildete, der Mittelschicht zugehörige
Frau sich zumindest über das Vorhandensein von staatlichen und nicht-
staatlichen Anlaufstellen für Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt wurden,
erkundigt, zumal es im Iran, insbesondere in Teheran, durchaus solche An-
laufstellen gibt (vgl. Finnish Immigration Service, Violence against women
and honour-related violence in Iran, 26.06.2015, documents/5202425/5914056/61597_Suuntausraportti_VakivaltaIran_fi-
nalFINAL_kaannosversio_EN.pdf/04123eff-529a-457a-aa0d-d5218d046
ffe , abgerufen am 19.04.2018; Tehran Times, 22 safe houses for women
running in Iran, 25.07.2017, E-1304/2018
Seite 8
22-safe-houses-for-women-running-in-Iran , abgerufen am 19.04.2018).
Zudem kann sich eine Frau im Iran zwar nicht ohne Grund scheiden lassen,
bei Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen ist eine Scheidung indes
möglich. Die Ehefrau kann beispielsweise eine Scheidung beantragen,
wenn die Fortführung des ehelichen Lebens für sie unerträglich ist. Diese
Voraussetzung ist unter anderem erfüllt, wenn der Ehemann die Ehefrau
ständig beleidigt und schlägt oder ihr das Leben durch anderweitiges Fehl-
verhalten, das im Widerspruch zum Lebensstandard und zur sozialen Po-
sition der Ehefrau steht, unerträglich macht (NADJMA YASSARI, Iran – Family
and Succession Law – Suppl. 89, 2017, S. 54 f.). Es ist der Beschwerde-
führerin zwar zuzugestehen, dass die Situation in einer unglücklichen Ehe
äusserst belastend ist, aber dennoch ist der Vorinstanz Recht zu geben,
dass angesichts der Tatsache, dass sie 20 Jahre lang nichts unternommen
hat, um ihre Ehesituation zu ändern, davon auszugehen ist, dass es den
erlebten Nachteilen an der nötigen Intensität fehlt. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin stellen demnach aufgrund der fehlenden Intensität und
des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Vorfall vor
fünf Jahren und der Ausreise keine asylrelevanten Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG dar.
4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anlass zur Befürchtung
hat, einer künftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
sein. Die Beschwerdeführerin befürchtet, ihr Ehemann würde ihre längere
Abwesenheit und ihre Äusserung, sie komme nicht mehr zurück, als Ehe-
bruch einstufen, weshalb ihr bei einer Rückkehr und erneutem Verlangen
der Scheidung seitens des Ehemanns massive körperliche Gewalt oder
gar die Umsetzung der Todesdrohung drohen würde. Dies leitet sie aus
dem sozio-kulturellen Hintergrund, insbesondere der Stellung der Frau im
Iran, und der Tatsache, dass ihr Ehemann sie verprügelte, als sie die Schei-
dung ansprach, ab. Diese Argumentation ist nicht ganz von der Hand zu
weisen, allerdings gibt es hinreichende Gründe, die an der Darstellung ih-
res Ehemanns als fanatische Person mit einem ausgeprägten Hang zur
Kontrolle, welcher bei der Rückkehr ihr Leben bedrohen würde, zweifeln
lassen. So war die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2011 als Physiklehrerin
an Gymnasien tätig. Sie ging demnach während ihrer Ehe und nach der
Geburt ihrer drei Kinder weiterhin einer Erwerbstätigkeit nach und hatte
ihren Freiraum. Später gab sie zu Hause Privatlektionen. Als nach dem Tod
ihrer Mutter eine Reise geplant wurde, war der Ehemann einverstanden,
sie alleine mit dem jüngsten Sohn nach Europa reisen zu lassen. Gerade
vor dem sozio-kulturellen Hintergrund Irans ist ein solches Verhalten eines
Ehemanns als äusserst fortschrittlich einzustufen und nicht mit dem Bild
E-1304/2018
Seite 9
einer fanatischen, kontrollversessenen Person in Einklang zu bringen. Da-
ran ändert auch die Erklärung der Beschwerdeführerin, der Ehemann sei
aus Mitleid, finanziellen Gründen und wegen der Arbeit damit einverstan-
den gewesen, nichts. Hätte er tatsächlich jeden ihrer Schritte überwacht,
hätte er ihr die Reise entweder verboten oder nur mit ihm zusammen er-
laubt. Zudem hielt die Beschwerdeführerin am Anfang ihres Aufenthalts
den Kontakt mit ihrem Ehemann aufrecht. Sie gab an, ein paar Mal mit ihm,
ihren Kindern und ihrer Schwester telefoniert zu haben. Erst als sie Zweifel
an ihrer Rückkehr geäussert hatte, hängte er wütend das Telefon auf.
Diese Reaktion ist durchaus nachvollziehbar und lässt keinen Rückschluss
auf ein mögliches gewalttätiges Verhalten gegen sie bei der Rückkehr zu;
insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Ehemann den Söhnen
weiterhin erlaubte, mittels seines Mobiltelefons mit der Beschwerdeführerin
zu sprechen. Ausserdem ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass die Be-
schwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. Februar 2018 das Verhalten ih-
res Ehemannes im Gegensatz zur ihren Angaben an den beiden Anhörun-
gen in ein schlechteres Licht rückt, was vermuten lässt, dass sie nachträg-
lich ihre Ehesituation dramatischer darzustellen versucht, als sie tatsäch-
lich war. Insgesamt ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für
eine konkrete künftige Bedrohung der Beschwerdeführerin durch den Ehe-
mann. Daran ändert auch das ganz am Schluss der Anhörung gemachte
Vorbringen, sie habe einen Mann kennengelernt, mit dem sie zusammen
mit ihrem Sohn Ausflüge gemacht habe, nichts. Die äusserst vagen Anga-
ben, konnte sie auch auf Nachfrage hin nicht konkretisieren. Deshalb sind
Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens angebracht. Aber selbst
wenn es zutreffen würde, ist kaum zu erwarten, dass der Ehemann – sollte
er überhaupt davon erfahren – dies als Ehebruch auffasst. Da keine kon-
kreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Ehemann das Verhalten der
Ehefrau als Ehebruch einstuft, ist umso weniger davon auszugehen, dass
sie vom Staat des Ehebruchs bezichtigt würde. Es bestehen somit keine
hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer subjektiven Furcht vor
künftiger Verfolgung. Ebenso ist in Anbetracht der fehlenden Intensität des
Erlebten, der fehlenden zeitlichen Kausalität des Erlebten und der Ausreise
sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer objekti-
ven Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen;
eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ist – wie bereits er-
wähnt – nicht asylrelevant. Hinzuzufügen ist noch, dass es im Iran durch-
aus staatliche und nichtstaatliche Hilfsorganisationen für Frauen in Be-
drängnis gibt, an welche sich die Beschwerdeführerin wenden könnte (vgl.
E. 4.3). Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und die Asylgesuche abgelehnt.
E-1304/2018
Seite 10
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E-1304/2018
Seite 11
Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre.
Die Beschwerdeführer stammen aus Teheran, verfügen dort über ein gros-
ses familiäres Beziehungsnetz und gehören der Mittelschicht an. Die Be-
schwerdeführerin verfügt über einen Studienabschluss in Physik, war
15 Jahre lang als Physiklehrerin tätig und befindet sich im arbeitsfähigen
Alter. Sie wäre demnach auch in der Lage, selbst für ihren Lebensunterhalt
aufzukommen. Ihr Einwand, ihr drohe bei einer Rückkehr häusliche Ge-
walt, wurde unter der Prüfung, ob konkrete Anhaltspunkte für künftig dro-
hende Verfolgung vorliegen, abgehandelt und verneint (s. E. 4.4). Der Voll-
zug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht
als zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es den Beschwerdeführern obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines
Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit
abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1304/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: