B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1305/2017
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Elisa Carandina,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Mutter des Beschwerdeführers suchte am 16. September 2013 in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 stellte die
Vorinstanz fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr
Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Weg-
weisung wurde jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil E-1462/2015 vom 20. August 2015 ab.
B.
Am 17. April 2016 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 teilte die Vorinstanz der Mutter des Be-
schwerdeführers mit, dass die sie betreffende Verfügung über die Wegwei-
sung und vorläufige Aufnahme in der Schweiz auch für den Beschwerde-
führer gelte.
C.
Mit Eingaben vom 14. Januar 2017 und 1. Februar 2017 beantragte der
Beschwerdeführer, er sei in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters mit-
einzubeziehen.
Er legte dem Gesuch den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons
B._______ vom 3. November 2016 über die Anerkennung der Vaterschaft
bei.
D.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 – eröffnet am 6. Februar 2017 – wies
die Vorinstanz das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und
das Asyl ab.
E.
Mit Eingabe vom 1. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid der
Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, das Gesuch um Fa-
miliennachzug zu bewilligen und ihn in die Flüchtlingseigenschaft seines
Vaters einzubeziehen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Angelegen-
heit zur erneuten Überprüfung und zur rechtsgenüglichen Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In prozessualer Hin-
sicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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Er reichte eine Genehmigung seines Vaters für den Aufenthalt in
C._______, Fotos seines Vaters mit ihm, verschiedene Zugtickets seines
Vaters und eine Fürsorgebestätigung seines Vaters zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der Schweiz ge-
borene Kinder von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG auch
als Flüchtlinge anerkannt, sofern wiederum keine besonderen Umstände
dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispiels-
weise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen
Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefähr-
det ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder
wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde
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und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als
Familie zusammenzuleben. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
bedingt zudem, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder
Herkunftsstaat verlassen hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
3.2 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der ge-
samten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu ge-
währleisten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 4b und EMARK 2000
Nr. 22 E. 7). Dies setzt aber ein Zusammenleben respektive eine effektiv
gelebte Familienbeziehung des den Einbezug beantragenden Kindes mit
dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde,
voraus (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-273/2017 vom 26. Januar 2017,
E-846/2014 vom 11. August 2014, D-1219/2012 vom 19. März 2012 und
E-6309/2006 vom 3. September 2007). Massgeblicher Zeitpunkt zur Fest-
stellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derje-
nige des Entscheids (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 5a).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, aus dem Ent-
scheid des Zivilgerichts B._______ gehe hervor, dass die Obhut für den
Beschwerdeführer seiner Mutter zugeteilt worden sei. Diese lebe mit dem
Beschwerdeführer im Kanton B._______. Da der Vater des Beschwerde-
führers im D._______ wohnhaft sei, lebe er nicht in einer Familiengemein-
schaft mit dem Beschwerdeführer. Unter diesen Umständen rechtfertige es
sich nicht, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Das Gesuch zwecks
Familienzusammenführung sei somit abzulehnen.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Familiengemeinschaft
bestehe nur deshalb nicht, weil die Vorinstanz die Gesuche seines Vaters
um Bewilligung des Kantonswechsels abgewiesen habe. Der Wille des Va-
ters, mit ihm eine Beziehung aufzubauen, habe von Anfang an bestanden.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde nicht vo-
rausgesetzt, dass der Vater und das Kind am gleichen Ort leben würden.
Sein Vater lebe trotz erschwerten Umständen die Beziehung zu ihm aktiv
und strenge sich an, dass er möglichst bald den Kanton wechseln könne.
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5.
5.1 Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 30. Sep-
tember 2016 die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und Asyl gewährt. Ge-
mäss der sich in den Akten befindenden Anzeige des Zivilgerichts des Kan-
tons B._______ hat das Gericht im Rahmen der Vaterschaftsklage mit Ent-
scheid vom 3. November 2016 die elterliche Sorge den beiden Eltern ge-
meinsam zugeteilt und festgestellt, dass das Kind (der Beschwerdeführer)
in der Obhut der Mutter stehe. Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass
der Vater bereits zwei Mal ein Gesuch um Kantonswechsel gestellt hat,
welches beide Male abgewiesen wurde. Weiter hat der Vater diverse auf
seinen Namen lautende Zugbillette für die Strecke E._______ – C._______
eingereicht, sowie mehrere Fotos mit seinem Sohn und eine Bewilligung
seines Flüchtlingsheims in E._______, sich während der Zeit um die Ge-
burt des Beschwerdeführers bei der Kindsmutter im Kanton B._______ auf-
zuhalten.
5.2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters miteinzubeziehen ist, sofern keine
besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 3 AsylG). Da der
Vater den Beschwerdeführer als sein Kind anerkannt hat, er zusammen mit
der Kindsmutter die elterliche Sorge innehat und aus den eingereichten
Beweismitteln hervorgeht, dass er tatsächlich eine Beziehung zu seinem
Kind unterhält, müssen besondere Umstände, die einer Einbeziehung des
Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters entgegen-
stehen, vorliegende verneint werden. Dass der Vater über einen anderen
Wohnsitz als die Mutter und der Beschwerdeführer verfügt, ist hier deshalb
nicht relevant, weil eine tatsächlich gelebte Familienbeziehung besteht und
der getrennte Wohnsitz allein darauf zurückzuführen ist, weil der Wohnsitz-
wechsel nicht bewilligt wurde. Der Beschwerdeführer ist in die originäre
Flüchtlingseigenschaft des Vaters einzubeziehen.
6.
Somit ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht ver-
letzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die deri-
vative Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 51
Abs. 3 AsylG anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
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Seite 6
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos ge-
worden.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11
VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwer-
deführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017 wird aufgehoben und die
Vorinstanz angewiesen, die derivative Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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