B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1307/2011
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
unbekannte Staatsangehörigkeit, ehemals Jugoslawien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2011 / N (…).
E-1307/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. September 1997 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und ihn das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; neu: BFM)
mit Verfügung vom 7. Januar 1998 als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl
gewährte,
dass das BFF mit Verfügung vom 26. Mai 1998 ein Gesuch des Be-
schwerdeführers um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehe-
frau (der Beschwerdeführerin) und zwei ihrer (…) damals noch minderjäh-
rigen gemeinsamen Kinder bewilligte, diese ebenfalls als Flüchtlinge an-
erkannte und ihnen Asyl gewährte,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. Januar
2011 – eröffnet am 28. Januar 2011 – in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art.
1 C Ziff. 5 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigen-
schaft aberkannte und das Asyl widerrief,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, mit dem Einmarsch der
Kosovo Force (KFOR) am 12. Juni 1999 habe sich die politische Situation
in Kosovo grundlegend verändert,
dass die damalige jugoslawische Regierung alle ihre polizeilichen sowie
militärischen Zuständigkeiten abgegeben habe,
dass auch Serbien keine Kontrolle und Machtbefugnisse mehr in der Re-
publik Kosovo habe und in Kosovo mit internationaler Hilfe neue Sicher-
heitskräfte aufgebaut worden seien,
dass angesichts der grundlegenden politischen Änderungen in Kosovo
nach der Unabhängigkeitserklärung am 17. Februar 2008 und der am
15. Juni 2008 in Kraft getretenen kosovarischen Verfassung, der Bundes-
rat mit Beschluss vom 6. März 2009 die Republik Kosovo als verfol-
gungssicheren Staat ('safe country') im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet habe,
dass den Beschwerdeführenden im Hinblick auf einen Widerruf des Asyls
mit Schreiben vom 13. Januar 2011 das rechtliche Gehör gewährt worden
sei, wozu sie bis heute nicht Stellung genommen hätten,
E-1307/2011
Seite 3
dass die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM mit Beschwerde
vom 22. Februar 2011 (Datum Poststempel: 23. Februar 2011) beim Bun-
desverwaltungsgericht anfochten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. März 2011 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
23. März 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- erhob, welchen die
Beschwerdeführenden fristgerecht leisteten,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2011 unter Fest-
haltung an seinen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde beantrag-
te,
dass die Beschwerdeführenden auf die Einreichung einer Replik verzich-
teten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
E-1307/2011
Seite 4
dass über offensichtlich begründete Beschwerden – wie dies vorliegend
der Fall ist – in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters entschieden werden kann (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gemäss der vom BFM herangezogenen Bestimmung von Art. 1 C
Ziff. 5 FK eine Person nicht mehr unter die FK fällt, wenn sie nach Wegfall
der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist,
es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in An-
spruch zu nehmen,
dass die so genannten Beendigungsklauseln (Art. 1 C Ziffn. 1 - 6 FK) of-
fensichtlich auf der Überlegung beruhen, (subsidiärer) internationaler
Schutz solle nicht mehr gewährt werden, wenn er nicht mehr erforderlich
sei (vgl. UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge [UNHCR], Handbuch
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich, 2003, Rz 111),
dass Voraussetzung ist, dass die betreffende Person die Staatsangehö-
rigkeit des entsprechenden Landes besitzt, um damit auch den Schutz
dieses Staates beanspruchen zu können (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-6237/2010 vom 16. März 2012 mit Hinweis auf Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] E. 9b S. 127 f.),
dass aus den zu den Akten gereichten Identitätsdokumenten der Be-
schwerdeführenden, ausgestellt von der Sozialistischen Föderativen Re-
publik Jugoslawien (Reisepass der Beschwerdeführerin, Identitätsaus-
weis des Beschwerdeführers [Lična Karta], ausgestellt am (…) 1995 in
C._______ beziehungsweise am (…) 1985 in D._______), ihre jugoslawi-
sche Staatsangehörigkeit hervorgeht,
dass gemäss Art. 29 Abs. 1 des kosovarischen Gesetzes über die
Staatsangehörigkeit Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 alle Personen,
die am 1. Januar 1998 die jugoslawische Staatsbürgerschaft besassen
und am selben Tag auch ihr Domizil auf dem Territorium der jetzigen
Republik Kosovo hatten – ohne Rücksicht auf weitere Staatsbürgerschaf-
ten – Staatsangehörige der Republik Kosovo wurden (vgl. BVGE 2010/41
E. 6.4.1 S. 579 f.),
E-1307/2011
Seite 5
dass sich zumindest der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in
der Schweiz als Flüchtling aufhielt, womit er weder zum Zeitpunkt der
Verfügung des BFM die kosovarische Staatsangehörigkeit besass noch
heute besitzt,
dass sich den Akten zwar entnehmen lässt, dass das am 23. Februar
1998 gestellte Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten der Be-
schwerdeführerin am 26. Mai 1998 gutgeheissen wurde, aber letztlich
nicht belegt ist, wo die Beschwerdeführerin am 1. Januar 1998 ihr Domizil
gehabt hat, weshalb insoweit der Sachverhalt unklar bleibt,
dass das BFM vor diesem Hintergrund die Bestimmung von Art. 1 C
Ziff. 5 FK zu Unrecht angewendet hat, zumal diese die kosovarische
Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen voraussetzt,
dass es somit den Sachverhalt unrichtig (bezüglich Beschwerdeführer)
respektive unvollständig (bezüglich Beschwerdeführerin) festgestellt hat
(Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen und die Verfügung vom
27. Januar 2011 aufzuheben ist,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten weiterhin als Flüchtling
gilt, dem die Schweiz Asyl gewährt hat,
dass das BFM – soweit die Beschwerdeführerin betreffend – aufzufordern
ist, abzuklären, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt und gestützt dar-
auf (allenfalls) einen neuen Entscheid zu fällen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass den Beschwerdeführenden der am 7. April 2011 einbezahlte Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. – zurückzuerstatten ist,
dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden aus dem vorliegenden
Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wes-
halb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
E-1307/2011
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2011 wird aufgehoben. Die
Sache wird – soweit die Beschwerdeführerin betreffend – im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten er-
hoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird der Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu-
rückerstattet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin : Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: