B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1307/2015
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (…).
E-1307/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus dem Verwaltungsbezirk B._______ der Provinz Al-Hasaka – verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs Oktober 2013 per
illegalen Grenzübertritt in die Türkei und gelangte von dort aus über Grie-
chenland und Italien in die Schweiz, wo er am 4. November 2013 im Flug-
hafenbahnhof aufgegriffen wurde und in der Folge im Transitbereich des
Flughafens Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte.
B.
Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 5. Novem-
ber 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Zürich-Flughafen
machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er habe ab (…) 2010
bis zu seiner Desertion im Herbst 2012 Militärdienst geleistet. Dabei habe
er als schwerbewaffneter Soldat sich am syrischen Kriegskonflikt beteiligen
müssen und miterlebt, wie seine Kollegen beschossen worden seien. Er
selber sei bei diesem Angriff im Gesicht verletzt worden, weshalb er in ei-
nem Spital behandelt worden sei. Wenige Tage nach seinem Spitalaufent-
halt sei er aus der Armee desertiert und habe sich während eines Jahres
(vorwiegend bei sich zuhause) vor den Militärbehörden versteckt gehalten.
Letztere seien ihn dreimal zuhause suchen gekommen, wobei sie ihn indes
nicht gefunden hätten. Im Oktober 2013 sei ihm schliesslich die Ausreise
gelungen. Als Gesuchsgrund gab der Beschwerdeführer ausdrücklich
seine Militärdienstpflicht in Syrien und die ihm in diesem Zusammenhang
drohenden Gewalthandlungen an.
Er gab ferner an, seine Identitätskarte befinde sich bei seinen Eltern, und
er werde sie kommen lassen. Die Identitätskarte wurde dem SEM später
zu den Akten gereicht (vgl. A21/17 S. 2).
C.
Mit Telefax des BFM vom 6. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer
die Einreise gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 143.121) zur Prüfung seines
Asylgesuches bewilligt und die Flughafenbehörden wurden angewiesen,
ihn an die Migrationsbehörden des Kantons (…) zu weisen, welchem Kan-
ton der Beschwerdeführer mit Verfügung ebenfalls vom 6. November 2013
zugewiesen wurde.
E-1307/2015
Seite 3
D.
Am 18. August 2014 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Bundes-
anhörung einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er im
Wesentlichen geltend, er sei von den syrischen Behörden rekrutiert worden
und habe im syrischen Militär ab (…) 2010 Dienst geleistet. Der ordentliche
Dienst hätte bis Ende 2011 gedauert; er sei dann aber nicht entlassen wor-
den, sondern sei bis zu seiner Desertion – im Ganzen 2 Jahre (…) Monate
– im Militär gewesen (vgl. A21/17 S. 6 F 29, 31). Die Offiziere hätten von
ihm und den weiteren Soldaten verlangt, auf die gegen das syrische Re-
gime protestierenden Demonstrationsteilnehmer zu schiessen. Der Be-
schwerdeführer sei dabei verletzt worden und in der Folge für sechs Tage
im Krankenhaus gewesen. Eines Tages sei er zusammen mit einem Kolle-
gen aus dem Militärdienst geflohen. Der Kollege, dessen genauen Namen
er aber nicht kenne, habe den Vorschlag zur Flucht gemacht. Anlässlich
einer Demonstration, wo sie als Soldaten hätten auf die Demonstranten
schiessen müssen, hätten sein Kollege und er sich unbemerkt entfernen
können, hätten sich der Uniform und der Waffe entledigt und seien mit ei-
nem Auto, das der Kollege telefonisch organisiert habe, weggefahren. Ob
er gesucht worden sei, wisse er nicht; vielleicht habe man auch gedacht,
er sei im Einsatz getötet oder entführt worden. Danach habe er sich wäh-
rend neun Monaten bei einem Freund versteckt, bis sein Vater über die
nötigen Mittel für seine Ausreise verfügt habe. Neben den ihm drohenden
Gefahren im Zusammenhang mit dem obligatorischen Wehrdienst bei der
syrischen Armee sei er auch von den kurdischen Volksverteidigungseinhei-
ten YPG (Yekîneyên Parastina Gel) zum Einsatz als deren Kämpfer aufge-
fordert worden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ne-
ben der Identitätskarte drei Fotos, die unter anderem ihn in Uniform zeigen,
sowie ein militärisches Dokument vom (…) 2010 (Bestätigung des Erhalts
der Uniform und anderem Material) zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob
es dagegen infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesent-
lichen aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb sich die Prüfung ih-
rer Asylrelevanz erübrige.
E-1307/2015
Seite 4
F.
Mit Beschwerdeeingabe vom 27. Februar 2015 focht der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers diesen Entscheid an und beantragte, die Verfü-
gung des SEM sei in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Am 3. März 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015 wurden die Gesuche um unent-
geltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wurde der rubrizierte Rechtsver-
treter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Vorinstanz wurde eingeladen,
sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
H.
Mit Beweismitteleingabe vom 6. Mai 2015 (Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer vorerst in Kopie, am 11. Mai 2015 im Original, eine Bestä-
tigung zu den Akten, die seine weitergeltende Dienstpflicht belegen solle.
Die Bestätigung datiert vom (…) Februar 2015, und der Leiter des Rekru-
tierungszentrums (…) der syrischen Armee bestätigt nach Prüfung der Re-
gister, dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2010 in den Militärdienst ein-
gerückt sei, und dass aus seiner Einheit kein einziger Rekrut entlassen
worden sei und alle Rekruten bis dato im Dienst behalten worden seien.
I.
Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2015 nahm die Vorinstanz zu den Be-
schwerdevorbringen Stellung und hielt an ihren bisherigen Erwägungen
vollumfänglich fest.
J.
Am 2. Juli 2015 wurde eine Replik zur Vernehmlassung eingereicht.
K.
Mit Beweismitteleingabe vom 23. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer
in Kopie ein Bestätigungsschreiben eines Vertreters der YPK (Anmerkung
des Gerichts: andere Schreibweise für YPG) zu den Akten. Am 4. Septem-
E-1307/2015
Seite 5
ber 2015 wurde gemäss Ankündigung das Original des Schreibens einge-
reicht; ein Zustellcouvert fehlt. Der Aussteller des Schreibens führt aus, er
sei der Verantwortliche der YPK für den Kanton Al Jazira. Sie hätten die
Identitätskarten der Deserteure behändigt und herausgegeben; so sei auch
die Identitätskarte des Beschwerdeführers an dessen Vater übergeben
worden.
L.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 fragte der amtliche Rechtsbeistand nach,
ob zwischenzeitlich ein weiteres Vernehmlassungsverfahren veranlasst
worden sei und bis wann im vorliegenden Verfahren mit einem Entscheid
zu rechnen sei. Zudem wurde eine Honorarnote vom 21. Juni 2017 zu den
Akten gereicht.
Die zuständige Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Schrei-
ben vom 29. Juni 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
E-1307/2015
Seite 6
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung zunächst fest, ange-
sichts des Alters des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismit-
tel (Fotos, Dokument betreffend den Erhalt von militärischen Utensilien) sei
es zwar plausibel, dass er im (…) 2010 in den Militärdienst eingerückt sei.
Jedoch werde die geltend gemachte Desertion nicht glaubhaft. Dabei wies
sie einerseits auf realitätsfremde Ereignisse in den Schilderungen des Be-
schwerdeführers, andererseits auf diverse Widersprüche zwischen seinen
Aussagen in der BzP und der Anhörung sowie auf seine bloss vagen und
detailarmen Schilderungen hin. So erscheine es fern der Realität, dass
dem Beschwerdeführer und seinem Kollegen die Desertion mitten während
eines Einsatzes gelungen sein solle, indem sie sich unbemerkt ihrer Uni-
form und der Waffen entledigt und sich zur Tarnung ihren Gegnern, den
E-1307/2015
Seite 7
Demonstrationsteilnehmern, angeschlossen hätten. Zum einen wäre das
Risiko sehr gross gewesen, von Vorgesetzten zur Rechenschaft gezogen
und allenfalls erschossen zu werden. Zum andern hätte sich ein auf diese
Weise flüchtender Armeeangehöriger auch einer grossen Gefahr ausge-
setzt, von Kundgebungsteilnehmern gelyncht zu werden. Weiter stünden
die Aussagen auch nicht im Einklang mit dem Verlauf der kriegerischen
Ereignisse in der Region Homs und Hama. So sei es gestützt auf öffentli-
che zugängliche Quellen in zeitlicher Hinsicht höchst unwahrscheinlich,
dass er im Sommer 2012 gezwungen worden sein solle, auf Demonstrati-
onsteilnehmer zu schiessen.
Zusammenfassend sei ihm die Desertion nicht zu glauben. Vielmehr sei
anzunehmen, dass er den Militärdienst regulär beendet habe. Dies werde
dadurch bestätigt, dass er im Besitz einer Identitätskarte sei, welche dem
SEM vorliege. Dieses Dokument müsste sich indes bei den Militärbehör-
den befinden, wenn er den Dienst nicht regulär beendet hätte. Seine dies-
bezügliche Erklärung, dieses Dokument sei von der YPG an seine Eltern
ausgehändigt worden, vermöge nicht zu überzeugen, da es äusserst un-
wahrscheinlich sei, dass die syrischen Militärbehörden Identitätspapiere
von desertierten Soldaten an deren Familien zurückgeben würden. Seine
Angaben, ob er nach der Desertion gesucht worden sei oder nicht und wo
er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe, seien ferner widersprüchlich
ausgefallen. Schliesslich könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass die
YPG ihn habe rekrutieren wollen, weil er dieses bei der Anhörung erstmals
vorgetragene Vorbringen anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt
habe.
Das SEM kam im Sinne einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden.
5.
5.1 In der Beschwerdebegründung wird der vorinstanzlichen Behauptung
entgegnet, der Beschwerdeführer habe seine Erlebnisse detailliert, plausi-
bel und realitätsnah geschildert; soweit die Vorinstanz Widersprüche an-
führe, handle es sich nur um geringfügige Ungereimtheiten. Die geschil-
derte Flucht aus dem Einsatz während einer Demonstration sei keines-
wegs realitätsfremd; es sei bei Demonstrationen in Syrien im Gegenteil im-
mer wieder vorgekommen, dass Soldaten zu den Demonstranten überge-
laufen seien; das Argument, sie hätten dort riskiert, gelyncht zu werden,
sei falsch. Die Recherchen der Vorinstanz, wonach im interessierenden
E-1307/2015
Seite 8
Zeitraum in Hama keine Militäreinsätze mehr gegen Demonstranten vor-
gekommen seien, würden ebenfalls nicht überzeugen. Die Vorinstanz halte
denn auch lediglich fest, das Vorgehen gegen Demonstranten habe sich
„indessen weitestgehend“ zu einem früheren Zeitpunkt, in der ersten
Phase des Krieges ereignet. Damit sei nicht auszuschliessen, dass es zum
vom Beschwerdeführer behaupteten Zeitpunkt zu einzelnen ebensolchen
Ereignissen gekommen sei. Die Würdigung, der Beschwerdeführer habe
nur vage Aussagen gemacht und keine persönliche Betroffenheit gezeigt,
trage der Tatsache nicht Rechnung, dass es sich bei ihm um einen trau-
matisierten Kriegsveteranen handle.
Hinsichtlich der ID-Karte habe der Beschwerdeführer erklärt, dass die Kur-
den, die die Macht in seiner Heimatregion übernommen hätten, und nicht
die syrischen Militärbehörden seinen Eltern das Dokument ausgehändigt
hätten. Auch dies sei plausibel geschildert worden; die Vorinstanz würdige
hier die Akten in willkürlicher Weise.
Schliesslich sei die Übersetzung, insbesondere der Bundesanhörung, von
schlechter Qualität, und es sei zu Missverständnissen gekommen. So ent-
halte die Übersetzung beispielsweise unverständliche Sätze wie „Sie nah-
men uns aus dem Westlichen mit.“ (A21 S. 5). Dass sich dabei – auch
angesichts des besonderen Berichtsstils eines Kriegsveteranen – Unge-
reimtheiten im Protokoll ergäben, sei nicht verwunderlich und nicht überzu-
bewerten.
Vorliegend würden somit die glaubhaften Aussagen des Beschwerdefüh-
rers gegenüber allfälligen Unstimmigkeiten überwiegen, weshalb bei einer
Gesamtbetrachtung seiner Aussagen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
insgesamt zu bejahen sei.
5.2 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, es würden Abklärungen
der Schweizerischen Vertretung in Beirut vorliegen, welche sich auf das
Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen würden, seine Identitätskarte
sei in die Hände von Sicherheitspersonen der YPG gelangt und von diesen
an seine Eltern übergeben worden. Aus diesen Abklärungen gehe hervor,
dass beim Eintritt in die syrische Armee die zivile gegen eine militärische
Identitätskarte eingetauscht werde. In der Folge werde die zivile Identitäts-
karte zur Rekrutierungssektion desjenigen Ortes geschickt, wo der Soldat
seinen Dienst leiste. Am Ende des Dienstes könne der Soldat die zivile
Identitätskarte von der Einheit zurückerhalten, bei welcher er zuletzt Dienst
geleistet habe. Vorliegend müsste sich die zivile Identitätskarte demnach
E-1307/2015
Seite 9
beim letzten Stationierungsort des Beschwerdeführers, das heisst im
Raum Homs / Hama, befunden haben. Es erscheine deshalb realitäts-
fremd, dass die Militärbehörden dieses Dokument nach der angeblichen
Desertion des Beschwerdeführers an die Rekrutierungsbehörden in
B._______ überwiesen haben sollen, von wo es – nach der teilweisen
Machtübernahme der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) in der Region – in
die Hände der YPG geraten und an seine Familie zurückgegeben worden
sein solle. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Besitz seiner zivi-
len Identitätskarte sei, stelle somit ein Indiz dar, welches – unter Gesamt-
würdigung des vorliegenden Gesuches – gegen das Vorbringen der De-
sertion spreche, zumal er keine militärische Identitätskarte vorweisen
könne.
Dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet habe, stelle das SEM
nicht in Frage, dagegen seien die Ausführungen zu seiner Desertion vage
und teilweise widersprüchlich. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer
auch keine substantiierten Angaben zu seiner – nach seiner angeblichen
Desertion erfolgten – Rückkehr in seine Herkunftsregion im Nordosten Sy-
riens habe machen können.
Schliesslich könne es sich beim nachgereichten Dokument (vgl. oben
Bst. H), welches belegen solle, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar
2015 – dem Zeitpunkt der Ausstellung dieser „Bestätigung“ – noch in der
Armee gewesen sei respektive hätte sein müssen, nicht um ein authenti-
sches Beweismittel handeln. Es sei realitätsfern, dass eine militärische Be-
hörde einem angeblich im Jahr 2012 desertierten Soldaten rund zweiein-
halb Jahre später bestätigen würde, er befinde sich noch im Militärdienst.
Das Dokument sei nicht geeignet, die bisherige Einschätzung des SEM
umzustossen.
5.3 In der Replik wurde die Relevanz der Botschaftsabklärung der Vor-
instanz für die vorliegende Entscheidfindung verneint, da diese keinen kon-
kreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers, sondern bloss Hinweise
auf die theoretische Praxis der Militärbehörden in Syrien enthalte. Die Ab-
läufe der Militärverwaltung seien im Krieg bekanntlich aus den Fugen ge-
raten; wie bereits vorgebracht sei das Gebiet, in welchem die zivile Identi-
tätskarte verwahrt worden sei, unter die Kontrolle der YPG gefallen. Die
Identitätskarte sei wohl aufgrund der Kriegswirren nicht mehr ordentlich an
den letzten Einsatzort des Beschwerdeführers geschickt worden. Ferner
wurde hinsichtlich der Widerspruchsvorwürfe des SEM im Zusammenhang
mit der Desertion darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich
E-1307/2015
Seite 10
aufgrund seiner Verletzungen ([…]) nicht mehr genau an die Zeit nach der
Spitalentlassung erinnern könne. Zur umstrittenen Authentizität des
Dienstpflicht-Bestätigungsschreibens wurde festgehalten, dass das SEM
keinerlei konkreten Hinweise auf eine Fälschung nenne, weshalb die Echt-
heit dieses Dokuments nicht in Frage gestellt sei. Es sei durchaus denkbar,
dass angesichts der derzeitigen taktischen Zusammenarbeit der Truppen
Assads und der YPG eine derartige Bestätigung ausgestellt werde.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung
sowie in der Vernehmlassung zu bestätigen sind. Dem Beschwerdeführer
ist es im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsre-
levante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahr-
scheinlich darzulegen.
6.2 Zunächst ist hinsichtlich der Rüge, die Übersetzung insbesondere an-
lässlich der Bundesanhörung sei von schlechter Qualität gewesen (vgl. Be-
schwerde vom 27. Februar 2015 S. 6 sowie oben E. 5.1), weshalb es zu
gewissen Missverständnissen bei der Übersetzung und Rückübersetzung
habe kommen können und gewisse Ungereimtheiten hierauf zurückzufüh-
ren seien, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der
jeweiligen Befragung Gelegenheit erhielt, die Modalitäten und Inhalte der
Befragung zu beanstanden. Dabei bestätigte er nach erfolgter Rücküber-
setzung schriftlich die Richtigkeit seiner Aussagen (vgl. Befragungsproto-
kolle A7/17 S. 12, A21/17, S. 16). Aus den Befragungsprotokollen sind
keine Hinweise auf sprachliche Missverständnisse ersichtlich und es wur-
den auch seitens der Hilfswerksvertretung keine Einwände vorgebracht.
Die diesbezüglich auf Beschwerdeebene gemachte Beanstandung erweist
sich nach dem Gesagten als nachgeschoben und überzeugt nicht.
6.3 Weiter ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar den geltend gemachten Mi-
litärdienst anhand substanziierter, detailreicher und persönlich gefärbter
Angaben, sowie untermauert durch eingereichte Fotos, glaubhaft zu ma-
chen vermochte (vgl. A21/17 S. 5 F28 ff.). Was demgegenüber die behaup-
tete Desertion betrifft, ist in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auf-
fassung festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers an der
BzP und an der Anhörung teilweise realitätsfremd, widersprüchlich und un-
substanziiert ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer vermochte wesentli-
che Ereignisse im Zusammenhang mit seiner Desertion in weiten Teilen
E-1307/2015
Seite 11
bloss vage und oberflächlich zu schildern (vgl. A21/17 S. 6 F32 bis S. 13
F74). Seine Erzählung enthält nicht den Detailreichtum, welcher bei der
Schilderung eines derart einschneidenden Ereignisses erwartet werden
dürfte. Die Vorbringen enthalten keine Realkennzeichen, sondern müssen
im Gegenteil, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, als realitätsfremd be-
zeichnet werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu-
treffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen wer-
den (vgl. Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 S. 3 f.; siehe auch oben
E. 4). Auch die Schilderungen, wie ein Kollege dem Beschwerdeführer an-
geblich das gefährliche Unterfangen einer gemeinsamen Desertion vorge-
schlagen habe, was ja ein grosses Vertrauensverhältnis voraussetzen
würde, während der Beschwerdeführer andererseits diesen Kollegen nur
kurze Zeit vorher überhaupt erst kennengelernt habe und auch den Namen
des Kollegen nicht genau kannte ( A21/17 S. 8 F. 39 f.; S. 14 F. 81 ff.), lässt
an den Darstellungen zweifeln. Die Widersprüche, ob der Beschwerdefüh-
rer nach der Desertion gesucht worden sei und wo er sich versteckt gehal-
ten habe (zu Hause gemäss der BzP, bei Freunden gemäss der Anhörung),
bleiben ebenfalls ungeklärt; auch in der Beschwerde wird diesbezüglich
keine überzeugende Erklärung vorgebracht.
6.4 An den vorstehenden Erwägungen vermögen auch die im Beschwer-
deverfahren nachgereichten Beweismittel – das Bestätigungsschreiben,
wonach die Militärdienstpflicht des Beschwerdeführers weitergelte (vgl.
oben Bst. H), und das Bestätigungsschreiben über die Aushändigung des
Identitätsdokuments an die Eltern des Beschwerdeführers (vgl. oben
Bst. K) – nichts zu ändern. Das Gericht schliesst sich der überzeugenden
Stellungnahme des SEM in seiner Vernehmlassung an, dass es realitäts-
fern erscheint, dass die syrische Armee rund zweieinhalb Jahre nach der
Desertion des Beschwerdeführers eine Bestätigung über seine weiter gel-
tende Dienstpflicht ausstellen und darin zudem festhalten würde, dass bis
dato alle Rekruten im Dienst behalten worden seien. Es ist kaum vorstell-
bar, dass die syrischen Militärbehörden zweieinhalb Jahre nach der Deser-
tion des Beschwerdeführers von dessen Anwesenheit ausgehen und dies
schriftlich bestätigen würden. Ebenso sind die Ausführungen des SEM zur
Praxis der syrischen Behörden im Zusammenhang mit den Identitätsdoku-
menten während der Militärdienstzeit einleuchtend, und die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer trotz angeblicher Desertion im Besitz seiner Identi-
tätskarte ist, spricht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten De-
sertion. Das ohne jeglichen Zustellnachweis eingereichte Bestätigungs-
schreiben der YPK betreffend die angebliche Aushändigung der Identitäts-
karte an die Eltern des Beschwerdeführers vermag die Unstimmigkeiten
E-1307/2015
Seite 12
nicht aufzulösen. Bestätigungsschreiben der fraglichen Art lassen sich in
Syrien ohne weiteres käuflich erwerben; der Beweiswert der Bestätigung
kann nach Einschätzung des Gerichts nicht als auschlaggebend bezeich-
net werden.
7.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt realitätsfern, unsubstanzi-
iert und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind, weshalb sie den Anfor-
derungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen
vermögen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh-
rers als unzumutbar, weshalb sie in der angefochtenen Verfügung seine
vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen er-
übrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Nament-
lich besteht praxisgemäss angesichts der alternativen Natur der Wegwei-
sungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8)
kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Prüfung einer allfälligen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
E-1307/2015
Seite 13
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 5. März 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozess-
führung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Dem Be-
schwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
11.2 Dem Rechtsvertreter ist als amtlich beigeordnetem Rechtsbeistand
ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 21. Juni 2017 für das
vorliegende Beschwerdeverfahren ausgewiesene zeitliche Aufwand von
insgesamt 10.85 Stunden erscheint den konkreten Verfahrensumständen
als angemessen; auch die ausgewiesenen Auslagen sowie die angefalle-
nen Übersetzungskosten sind angemessen und reglementskonform. Unter
Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und der durch die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2015 beschlossenen Stundenansätze ist das Honorar des amt-
lichen Rechtsbeistands zu Lasten des Gerichts auf insgesamt Fr. 2‘750.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu bestimmen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1307/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von Fr. 2‘750.– ausge-
richtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: