B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1308/2015
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
alle Kosovo,
alle amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (…).
E-1308/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin 2 albanischer Ethnie
verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat gemeinsam mit ihren
(…) Kindern am (…) September 2013 und gelangte am 17. September
2013 via Serbien in die Schweiz. Zuvor seien sie bereits im Juni desselben
Jahres nach Ungarn gereist, hätten sich dort aber wegen der schlechten
Aufnahmebedingungen zur Rückkehr in den Kosovo entschieden. An der
Befragung zur Person (BzP) vom 1. Oktober 2013 gaben die Beschwerde-
führerinnen 2 und 3 an, sie hätten ihren Heimatstaat verlassen, weil der
Beschwerdeführer 1 einen Mann getötet habe und sie sich trotz seiner ver-
büssten (…)jährigen Haftstrafe in einer Blutrache-Situation befinden wür-
den. Bereits während der Haftstrafe seien sie bedroht worden und hätten
ihr Haus kaum mehr verlassen können. Nachdem der Beschwerdeführer
jedoch im (…) 2012 bedingt entlassen worden sei, stehe die Familie unter
ständiger Bedrohung, und die gegnerische Familie habe ausrichten lassen,
sie werde die gesamte Familie ausrotten und insbesondere die Kinder tö-
ten. In der Folge hätten sie weder die Kinder zur Schule geschickt noch
den schwer behinderten jüngsten Sohn ärztlich behandeln lassen. Der Be-
schwerdeführer 1 sei nicht mit ihnen ausgereist, da er gemäss den Bewäh-
rungsauflagen bis im (…) 2014 den Kosovo nicht verlassen dürfe.
Die Beschwerdeführenden belegten ihre Vorbringen mit einer Anklage-
schrift vom (…) 2002 sowie einem Urteil vom (…) 2004 betreffend den Be-
schwerdeführer 1.
B.
Nachdem das SEM mit Verfügung vom 28. November 2013 auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden 2–(…) nicht eingetreten war und die
Überstellung nach Ungarn angeordnet hatte, erhoben die Beschwerdefüh-
renden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
E-1308/2015
Seite 3
C.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit seinem Urteil
E-7027/2015 vom 30. Januar 2014 gut und wies das SEM an, das Asylver-
fahren der Beschwerdeführenden 2–(…) in der Schweiz durchzuführen.
II.
D.
Am 18. April 2014 gelangte der ebenfalls aus dem Kosovo stammende Be-
schwerdeführer 1 albanischer Ethnie in die Schweiz. Er sei zunächst im
Jahr 2013 mit seiner Familie nach Ungarn gelangt, aufgrund der dort herr-
schenden Lebensbedingungen seien sie jedoch wieder in ihren Heimat-
staat zurückgekehrt. Er habe seinen Heimatstaat schliesslich endgültig am
(…) April 2014 verlassen. Am 24. April 2014 stellte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ebenfalls ein Asylge-
such. Am 5. Mai 2014 fand die BzP und am 12. Mai 2014 eine Zusatzbe-
fragung zu seinen Asylgründen statt. Dabei gab er an, vor mehr als (…)
Jahren wegen Mordes zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden zu sein.
Nach seiner Entlassung habe er sich von der Familie des Opfers bedroht
gefühlt, weil sich diese an ihm habe rächen wollen. Aus diesem Grund habe
er seine Tochter nicht mehr zur Schule gehen lassen und sich selbst zu-
meist bei Verwandten oder Bekannten aufgehalten. Die Polizei habe ihm
keinen Schutz bieten können, da einerseits bisher nichts Konkretes ge-
schehen sei und sie ihn andererseits rund um die Uhr hätten beschützen
müssen. Auch jegliche Versuche einer Aussöhnung seien gescheitert, wes-
halb er schliesslich nur noch die Ausreise aus dem Kosovo als Lösung ge-
sehen habe.
E.
Am 21. Mai 2014 fand die Anhörung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3
statt. Die Beschwerdeführerin 2 führte dabei aus, seit der Beschwerdefüh-
rer 1 den (…) seiner (…) getötet habe, seien sie ununterbrochen bedroht
worden. Es sei eingebrochen und sie sei auf der Strasse verfolgt sowie
auch oft telefonisch behelligt worden, weshalb sie in ständiger Angst gelebt
habe. Die Polizei habe jeweils gemeint, sie könne nichts unternehmen, weil
es sich um eine private Angelegenheit handle. Auch habe keine Versöh-
nung stattgefunden, obwohl mehrere Personen aus dem Dorf und von der
E-1308/2015
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kosovarischen Schutztruppe zur anderen Familie geschickt worden seien.
Ungefähr eineinhalb Jahre nach der Entlassung des Beschwerdeführers 1
habe sie mit ihren Kindern ihren Heimatstaat am (…) September 2013 in
Richtung Ungarn verlassen. Darauf seien sie noch einmal für eine Woche
in ihren Heimatstaat zurückgekehrt und schliesslich ohne den Beschwer-
deführer 1 definitiv ausgereist.
F.
An der einlässlichen Anhörung vom 6. August 2014 gab der Beschwerde-
führer 1 zu Protokoll, seinen Heimatstaat habe er verlassen, weil er sich in
einer Blutrache befinde. Der (…) habe seine (…) sehr schlecht behandelt,
weshalb sich diese nach einem Selbstmordversuch von ihm getrennt habe.
In der Folge habe er ihn (Beschwerdeführer) belästigt und angegriffen, wo-
raufhin er den (…) am (…) 2002 aus einer Bedrohungssituation heraus er-
schossen habe. Der im eingereichten Strafurteil dargestellte Sachverhalt
entspreche nicht der Realität. Er habe erst nach seiner Entlassung erfah-
ren, wie schlimm die Lage für seine Familie gewesen sei. Die andere Fa-
milie habe sie ständig belästigt; sogar als seine Eltern verstorben seien, in
den Jahren (…) respektive (…), habe sie ihnen keine Ruhe gelassen. Ver-
schiedene Personen, darunter auch solche aus der Gemeinde, hätten er-
folglos versucht persönlich zu verhandeln; auch die Polizei habe nichts un-
ternehmen können, da es sich um eine private Angelegenheit gehandelt
habe sowie bislang nichts Konkretes geschehen sei. Aus diesen Gründen
habe die älteste Tochter die Schule nach der achten Klasse abbrechen
müssen und er selbst sich so gut wie nie zu Hause aufhalten können. Er
habe zunächst für die sichere Ausreise seiner Familie gesorgt und sich da-
nach hauptsächlich in Mazedonien bei einem Freund aufgehalten. Als die-
ser Freund eines Tages erfahren habe, dass er (Beschwerdeführer) auch
in Mazedonien nicht mehr sicher sei, habe er sich durch den Verkauf eini-
ger Fahrzeuge im April 2014 seine Reise in die Schweiz finanziert. Das
Leben der Familie im Kosovo sei aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit so-
wie der fehlenden Behandlungsmöglichkeit für ihren behinderten Sohn un-
möglich gewesen. Am (…) 2012 sei er wegen guter Führung frühzeitig be-
dingt entlassen worden und dabei von den Behörden kontrolliert worden.
Ab (…) 2013 habe er sich jedoch nicht mehr an seine Auflagen gehalten,
indem er sich in Mazedonien aufgehalten und damit den Kontakt zu den
Behörden abgebrochen habe.
E-1308/2015
Seite 5
G.
Mit Eingaben vom 22. August 2014 beziehungsweise vom 1. September
2014 legte der Beschwerdeführer einen Bericht seiner Heimatgemeinde
E._______ samt Übersetzung ins Recht.
H.
Auf Aufforderung des SEM vom 9. September 2014 reichten die Beschwer-
deführenden am 3. Oktober 2014 einen Arztbericht vom 30. September
2014 zum Gesundheitszustand des Sohnes C._______ ein. Darin wird ins-
besondere festgehalten, dass es sich bei C._______ um ein intellektuell
nicht behindertes Kind handelt, welches seit Geburt schwere Deformierun-
gen an Händen und Füssen hat.
I.
Am 2. Dezember 2014 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche
Gehör zu Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Pristina gewährt,
die das SEM am 10. September 2016 in Auftrag gegeben hatte.
J.
In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2015 bekräftigten die Beschwerde-
führenden, dass es entgegen dem Ergebnis der Abklärungen der Schwei-
zerischen Vertretung in Pristina nie zu einem Friedenspakt mit der Familie
F._______ gekommen sei und ein Grossteil der Familie nach wie vor in der
Gemeinde E._______ lebe. Sämtliche Vermittlungsversuche seien jedoch
fruchtlos geblieben und sie hätten wegen der Übergriffe der Familie
F._______ in den Jahren 2012 sowie 2014 bei der Ortspolizei Anzeige er-
stattet. Die drohende Gefahr werde durch die bereits als Beweismittel zu
den Akten gereichte Bestätigung der Gemeinde E._______ belegt. Der
Botschaftsbericht entspreche auch insoweit nicht der Wahrheit als darin
behauptet werde, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Haftentlas-
sung im eigenen Haus aufgehalten.
K.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 – eröffnet am 28. Januar 2015 – lehnte
das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
E-1308/2015
Seite 6
L.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 27. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie
beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit oder Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 110a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). Mit der Beschwerde wur-
den unter anderem die Kopie eines Flugtickets und Ausdrucke von Foto-
grafien sowie eine CD-ROM mit weiteren Bildern zu den Akten gereicht.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 setzte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden antragsgemäss Frist zur Einreichung der ange-
kündigten Beweismittel und schob den Entscheid über die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf.
N.
Die Beschwerdeführenden informierten das Gericht am 13. April 2015 dar-
über, dass im Kosovo eine polizeiliche Untersuchung geführt werde, beim
aktuellen Stand der Untersuchung jedoch keine Untersuchungsakten her-
ausgegeben würden. Sie ersuchten deshalb um Durchführung einer Bot-
schaftsanfrage bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina. Weiter ga-
ben sie eine Erklärung der Schwester des Beschwerdeführers 1 samt
Übersetzung zu den Akten.
O.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 110a Abs. 1 Bst. b AsylG gut und bestellte den Beschwerdeführenden
Rechtsanwalt Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand. Weiter lud er das
SEM zur Vernehmlassung ein.
P.
Das SEM reichte am 8. Mai 2015 eine Vernehmlassung ein, worin es auf
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seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwies und die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte.
Q.
Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 15. Mai 2015 durch
das Gericht aufgefordert, Fragen zur therapeutischen Versorgung des
jüngsten Sohnes C._______ unter Einreichung geeigneter Beweismittel zu
beantworten. Gleichzeitig erhielten sie Gelegenheit, zur Vernehmlassung
des SEM Stellung zu nehmen.
R.
Mit Eingaben vom 29. Mai und 29. Juni 2015 legten die Beschwerdefüh-
renden einen Arztbericht des (…) Kinderspitals vom 22. April 2015, einen
Austrittsbericht der Klinik G._______ vom 10. Juni 2015 sowie einige Do-
kumente zum Strafverfahren betreffend den Angriff auf ihr Haus im Kosovo
inklusive Übersetzungen ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 8
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM gab zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung an, es
würden bereits deshalb Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführenden bestehen, weil der Beschwerdeführer 1 die Um-
stände der Tötung seines (…) an der BzP und der einlässlichen Anhörung
unterschiedlich dargestellt habe und seine Angaben zudem nicht mit dem
Inhalt der Anklageschrift sowie dem Strafurteil übereinstimmen würden.
Weiter erscheine die angebliche Gefährdungssituation nicht als glaubhaft.
Er habe mit Bezug auf die Gefahr während der Hafturlaube seine Antwor-
ten jeweils den Fragen angepasst, sodass sich eindeutige Widersprüche
ergeben hätten, die er nicht aufzulösen vermocht habe. Die Drohungen
seitens der Familie F._______ hätten die Beschwerdeführenden nicht er-
lebnisgeprägt schildern können; vielmehr seien diese Angaben oberfläch-
lich, unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen. Diesbezüglich erscheine
auch unwahrscheinlich, dass die Drohungen über einen solch grossen
Zeitraum nicht in die Tat umgesetzt worden seien. Die heimatlichen Behör-
den seien zudem sehr wohl schutzfähig und -willig, was die jeweilige Inhaf-
tierung – zumindest für 72 Stunden – von H._______ zeige. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb die Polizei Jahre später den Schutz vor der Familie
F._______ hätte verweigern sollen. Die Abklärungen vor Ort hätten denn
auch bestätigt, dass bei der Polizei keine Anzeigen eingegangen seien,
und die Beschwerdeführenden hätten diese Feststellungen nicht widerle-
gen können. Der Bericht der Schweizerischen Vertretung bekräftige
schliesslich die Unglaubhaftigkeit der Ausführungen, insbesondere weil
demgemäss nur noch ein Bruder von H._______ in der Gemeinde
E._______ lebe; die Übrigen würden sich seit Jahren im Ausland aufhalten.
Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts
zu ändern, vielmehr entstehe insgesamt der Eindruck, die Beschwerdefüh-
renden hätten ihren Heimatstaat aufgrund der Perspektivenlosigkeit nach
der vom Ehemann/Vater verbüssten Gefängnisstrafe verlassen. Es würden
auch keine Gründe gegen die Wegweisung in den Kosovo sprechen, zumal
keine Akutgefährdung der Gesundheit des Sohnes C._______ bestehe
und die notwendigen Infrastrukturen und Angebote zu seiner Therapierung
vorhanden seien.
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Seite 9
3.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Beschwerdeanträge zu-
nächst damit, dass die durch den Beschwerdeführer 1 dargestellten Um-
stände der Tötung von H._______ nicht mit dem Urteil sowie der Anklage-
schrift übereinstimmen würden, weil allgemein bekannt sei, dass die koso-
varischen Gerichte korrupt seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
habe er die Drohungen seitens der Opferfamilie detailreich und prägnant
zu beschreiben vermocht. Die Aufenthalte bei seinen Verwandten während
der Hafturlaube seien auch nur deshalb für ihn sicher gewesen, weil er sich
jeweils kurzzeitig dort aufgehalten habe. Als Fluchtalternative würden sich
diese Aufenthaltsorte allerdings nicht eignen. Gemäss Kanun seien Frauen
und Kinder unter 16 Jahren grundsätzlich nicht von Blutrache betroffen,
weshalb ihre Kinder zuvor tatsächlich nicht gefährdet gewesen seien und
weiterhin die Schule hätten besuchen können. Diese Situation habe sich
insbesondere für Frauen aber in den vergangenen Jahren verändert, so-
dass auch diese von Gewalt und Isolation aufgrund der Blutrache betroffen
seien. Jedenfalls habe sich die Bedrohungssituation erst mit der Haft-
entlassung des Beschwerdeführers massiv verschlimmert, weshalb sie die
älteste Tochter von der Schule hätten nehmen müssen. Das veränderte
Verhalten der kosovarischen Polizei sei zudem damit zu erklären, dass sich
nach kosovarischem Gewohnheitsrecht die Situation mit der Tötung von
H._______ vollkommen verändert habe und sie ihnen (den Beschwerde-
führenden) deshalb keinen Schutz hätten bieten können. Weshalb die Po-
lizei allerdings die bereits erstatteten Anzeigen verleugne, sei ihnen uner-
klärlich. Die Vorinstanz habe nicht belegt, weshalb sie davon ausgehe, fast
alle F._______-Brüder würden sich im Ausland aufhalten und seien im Üb-
rigen nicht an einer Rache interessiert, obschon es nie zu einer Einigung
gekommen sei und diese Familie eine Besa ausgeschlagen habe.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich der Bruder des Beschwer-
deführers 1 vor kurzem während einiger Tage ferienhalber in der Gemeinde
E._______ aufgehalten habe und dabei das Haus der Beschwerdeführen-
den attackiert worden sei sowie Schüsse abgegeben worden seien. Zur
Untermauerung dieses Vorbringens würden entsprechende Beweismittel
eingereicht. Somit seien die Beschwerdeführenden als Angehörige der so-
zialen Gruppe von Blutrache-Opfern an Leib und Leben gefährdet und der
kosovarische Staat könne ihnen keinen ausreichenden Schutz gewährleis-
ten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG erfül-
len würden. Zumindest aber erweise sich der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig (weil ihnen eine reale Gefahr der unmenschlichen Behandlung
gemäss Art. 3 EMRK drohe) oder als unzumutbar (weil eine konkrete Ge-
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Seite 10
fährdung bestehe und eine Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der ge-
sundheitlichen Situation des jüngsten Sohnes C._______ nicht mit Art. 3
KRK vereinbar wäre).
3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden seien die dem Botschaftsbericht zugrunde liegen-
den Informationen nicht veraltet, zumal die Abklärungen im Herbst 2014
erfolgt seien. Insgesamt sei anzumerken, dass aufgrund dieses Berichts
von der Landesabwesenheit der meisten F._______-Brüder auszugehen
sei, womit die vorgebrachte Bedrohungssituation inexistent sei. Die dies-
bezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten ebenso
wenig zu überzeugen, wie die Beweismittel betreffend den Ferienaufenthalt
des Bruders des Beschwerdeführers 1, da die angeblichen Schussspuren
am Haus der Beschwerdeführenden nicht zugeordnet werden könnten.
3.4 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik insbesondere an, es
sei für sie als Privatpersonen überaus schwierig zu belegen, dass sich die
F._______-Brüder tatsächlich in der Gemeinde E._______ aufgehalten
hätten. Behördliche Informationen seien nicht erhältlich zu machen. Es rei-
che allerdings bereits die Anwesenheit eines Bruders für eine Gefährdung
aus.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1308/2015
Seite 11
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt mit dem SEM fest, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
5.1.1 Die angefochtene Verfügung überzeugt zunächst insoweit, als auch
nach Ansicht des Gerichts erstaunt, dass der Beschwerdeführer 1 die Um-
stände der Tötung von H._______ völlig anders schilderte, als diese in der
Anklageschrift sowie im kosovarischen Strafurteil dargestellt werden. Die
diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers 1, wonach der Sachver-
halt falsch aufgeführt worden sei, weil die Behörden korrupt seien, vermag
nicht zu überzeugen. Einerseits liegen Dokumente unterschiedlicher Be-
hörden in den Akten (eine Anklageschrift der Anklagebehörde sowie ein
Urteil des Obergerichts), welchen der relevante Sachverhalt zu entnehmen
ist. Andererseits lassen die übrigen Ausführungen in diesen Dokumenten
nicht auf eine einseitige Betrachtungsweise schliessen, zumal gerade auch
das Strafurteil des obersten Gerichts zugunsten des Beschwerdeführers 1
die Berufung im Strafzumessungspunkt nicht als begründet erachtete (vgl.
SEM-Akten, Beweismittel 2, S. 5 der Übersetzung: „Das erstinstanzliche
Gericht hat bei der Festlegung der Strafe für den Angeklagten richtig, ge-
setzlich und umfassend die Umstände angerechnet, die sich auf die Straf-
zumessung auswirken, wie es die Bestimmung […], vorsieht; so hat es für
ihn als mildernde Umstände berücksichtigt, dass er zuvor nicht vorbestraft
war, sein relativ junges Alter, seine wirtschaftliche und familiäre Lage, wäh-
rend es seine Entschlossenheit bei der Ausübung der Straftat als erschwe-
rend ansah; […]“).
5.1.2 Die Beschwerdeführenden machten weiter widersprüchliche Anga-
ben zu den Aufenthaltsorten der F._______-Brüder (vgl. SEM-Akten, A66,
F122: „Einer ist in I._______, einer in J._______, einer in K._______. Die
anderen sind zuhause.“; Zusatzbefragung Beschwerdeführer 1, A60, S. 1:
„F: Von wem werden Sie genau bedroht? A: Von den (…) Brüdern des Op-
fers.“; A72 F126 f.: „F: Sie haben sich vor allen (…) Brüdern gefürchtet? A:
Ausser der zweitälteste. Er lebt in I._______, er wurde nie gesehen. Aber
die anderen schon. Soviel ich weiss, lebte er auch getrennt von den ande-
ren Brüdern. Die anderen (…) leben zusammen. Diese wurden immer wie-
der im Dorf gesehen, vor allem als ich im Dorf war.“). Zudem würden ge-
mäss Botschaftsbericht (…) der (…) F._______-Brüder seit längerer Zeit
im Ausland leben (vgl. SEM-Akten, A81, S. 2).
E-1308/2015
Seite 12
5.1.3 Hinsichtlich des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers 1 unter-
scheiden sich die Angaben der Beschwerdeführenden ebenfalls. So sagten
die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 aus, der Beschwerdeführer 1 habe
aufgrund der bedingten Haftentlassung die Auflage gehabt, das Land bis
Januar 2014 nicht zu verlassen, weshalb sie im September 2013 ohne ihn
nach Ungarn gereist seien. Er habe sich während dieser Zeit im Kosovo
aufgehalten (vgl. SEM-Akten, A9 S. 9; A66 ad F102 und 142 ff.; A11 S. 4:
„F: Mit wem warst du in Ungarn? A: Mit meiner Mutter und meinen Ge-
schwistern“). Der Beschwerdeführer 1 hingegen gab an den Befragungen
an, er sei zunächst im Juni 2013 gemeinsam mit seiner Familie nach Un-
garn gelangt und nachdem man sie dort erwischt habe, seien sie in den
Kosovo zurückgekehrt. Er habe trotz Bewährungsauflagen problemlos
nach Ungarn reisen können. Ungefähr im November 2013 sei seine Fami-
lie schliesslich ohne ihn mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gebracht
worden (vgl. SEM-Akten, A59 S. 5 f., A72 F157 ff.). An der Anhörung zu
den Asylgründen führte er sodann an einer Stelle aus, er habe sich nach
seiner Haftentlassung im (…) 2012 überwiegend in Mazedonien aufgehal-
ten (vgl. SEM-Akten, A72 F31, 70 ff.). An einer anderen Stelle erklärte er
jedoch, dass er aufgrund seine Bewährungsauflagen den Kosovo bis (…)
2014 nicht habe verlassen dürfen. Aus diesem Grund sei er bis im (…)
2013 mit den heimatlichen Behörden in Kontakt gestanden und erst dann
nach Mazedonien gegangen (vgl. SEM-Akten, A72 F70 ff. und 122).
5.1.4 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat erst
(…) Jahre nach der angeblich racheauslösenden Tat verlassen haben.
Auch nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers 1 haben die Be-
schwerdeführenden 2–(…) ein Jahr und der Beschwerdeführer 1 zwei
Jahre bis zur Ausreise verstreichen lassen. Schliesslich spricht auch das
Verhalten der Beschwerdeführenden, wonach sie nach ihrer Ausreise nach
Ungarn wieder in ihre Heimatgemeinde zurückgekehrt seien, gegen das
Vorliegen einer Gefährdungssituation.
5.2 Vor diesem Hintergrund hinterlässt der Botschaftsbericht vom 28. No-
vember 2014 einen überzeugenden Eindruck. Es ist deshalb davon auszu-
gehen, dass die Familie F._______ zwar im ersten Moment nach der Tat
des Beschwerdeführers 1 den Beschwerdeführenden mit Rache gedroht
hat und sie an den zahlreichen Vermittlungsversuchen nicht interessiert
gewesen sind (möglicherweise weil die Tat des Beschwerdeführers 1 derart
verwerflich war und sie dem verstorbenen Vater versprochen haben, die
Tat nicht zu vergeben). Zum heutigen Zeitpunkt sind sie jedenfalls offenbar
nicht an Rache interessiert, zumal insbesondere die Folgen für die eigenen
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Seite 13
Kinder in Betracht gezogen wurden und (…) der (…) F._______-Brüder im
Ausland leben.
5.3 Es ist nach dem Gesagten nicht auszuschliessen, dass sich aufgrund
des durch den Beschwerdeführer 1 begangenen Delikts die gesellschaftli-
che Situation der Beschwerdeführenden in ihrer Heimatregion als nicht ein-
fach erwies. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der
Ausreise aus dem Heimatstaat eine Bedrohungssituation im Sinn von Art. 3
AsylG vorlag. An dieser Feststellung vermögen, wie in der Vernehmlas-
sung festgehalten, auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern.
5.4
5.4.1 Schliesslich kann der Vollständigkeit halber auch festgehalten wer-
den, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat abhängig ist. Dieser Schutz ist als hinreichend zu
qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funk-
tionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruch-
nahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar
ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.). Mit Beschluss vom
6. März 2009 – der am 1. April 2009 in Kraft getreten ist – wurde Kosovo
als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) ist die schweizerische Regierung darauf bisher nicht zurück-
gekommen. Die Bezeichnung eines Landes als „Safe Country“ beinhaltet
die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht
stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist.
Auch vorliegend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden ge-
mäss den Ausführungen in den vorangegangenen Erwägungen diese Re-
gelvermutung nicht umzustossen. Es ist kein Staat in der Lage, die Sicher-
heit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen durch Dritte
vollumfänglich zu gewährleisten. Selbst der Beschwerdeführer 1 führte an
der Zusatzbefragung vom 12. Mai 2014 sowie an der Anhörung aus, dass
die heimatlichen Behörden bei privaten Auseinandersetzungen nur dann
eingreifen könnten, wenn bereits eine Tat begangen worden sei (vgl. SEM-
Akten, A60 und A72, ad F199). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden
wären somit auch unter diesem Blickwinkel nicht als asylrelevant im Sinn
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von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Ausführungen zur Frage, ob eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgungsmotivation vorliegt, können bei dieser
Sachlage unterbleiben.
5.5 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
7.2.3 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Blutrache ist zu prü-
fen, ob die Beschwerdeführenden im Falle einer Ausschaffung in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK res-
pektive Art. 3 FoK verbotene Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.).
7.2.4 Wie bereits in den Erwägungen 5 festgehalten, ist es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen, das Vorliegen einer konkreten und ernsthaf-
ten Bedrohungslage hinreichend zu substanziieren. Das Vorliegen einer
genügend konkreten und ernsthaften Gefahr, dass sich die Blutrache
– (…) Jahre nach der Tat, welche die Blutrache angeblich ausgelöst habe
– mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisieren wird, ist folglich zu ver-
neinen. Die Beschwerdeführenden sind somit bei einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat keinem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus-
gesetzt.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Im Kosovo herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner
Gewalt, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr un-
weigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen
Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinn
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591;
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Aufgrund der albanischen Mehrheits-
bevölkerung im Kosovo haben die Beschwerdeführenden auch keine
Nachteile aufgrund ihrer albanischen Ethnie zu befürchten. Einer allfälligen
sozialen Ächtung in ihrer Heimatregion wegen des durch den Beschwer-
deführer 1 begangenen Delikts könnten sie ausserdem durch Verlegung
ihres Wohnsitzes entgehen.
7.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist aus medizini-
schen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung
im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes,
zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als we-
sentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behand-
lung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht
vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE
2009/28 E. 9.3.1, je mit weiteren Hinweisen).
7.3.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführenden zu Recht als zumutbar bezeichnet. Die
bedauerlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des jüngsten Sohnes
der Beschwerdeführenden haben keine akute Gefährdung seiner Gesund-
heit zur Folge. Den Arztberichten vom 30. September 2014 sowie 22. April
2015 zufolge leidet der Beschwerdeführer (…) seit Geburt an schweren
Deformitäten (…) und er hat ein sehr kariöses Gebiss; eine intellektuelle
Behinderung bestehe hingegen nicht.
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Die Beschwerdeführerin 2 wurde gemäss Austrittbericht der Klinik
G._______ vom 10. Juni 2015 wegen mittelgradiger bis schwerer depres-
siven Episode vom 29. Mai bis zum 11. Juni 2015 hospitalisiert. Beim Spi-
talaustritt bestand bei ihr leicht niedergestimmter Affekt sowie ein leicht re-
duzierter Antrieb, jedoch keine akute Suizidalität.
In Anbetracht dessen bestehen keine individuellen und insbesondere auch
keine gesundheitlichen Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen würden. Es ist nicht davon auszugehen, der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers (…) oder der Beschwerdeführerin 2 würde
durch eine Rückkehr in ihren Heimatstaat lebensgefährdend beeinträchtigt.
An dieser Stelle ist zudem auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei Bedarf ein
Gesuch um Ausrichtung medizinischer Rückkehrhilfe (vgl. Art. 75 der Asyl-
verordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) zu stellen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt worden ist, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Das Honorar des mit Verfügung vom 30. April 2015 eingesetzten amt-
lichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Ge-
richtskasse zu vergüten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb
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der Betrag aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist
das Honorar auf insgesamt Fr. 2200.– (inkl. sämtlicher Auslagen und Ne-
benkosten) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 2200.–
bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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