B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1308/2016
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Juli
2014. Am 29. September 2014 reiste sie in die Schweiz ein und stellte glei-
chentags ein Asylgesuch. Am 30. Oktober 2014 wurde sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz
hörte sie am 15. Januar 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte sie geltend, im August 2012 sei ihr Ehemann festgenommen wor-
den. Man habe ihn beschuldigt, Leuten bei der Flucht aus dem Land ge-
holfen zu haben. Im April 2013 seien die Behörden zwei Mal bei ihr zu
Hause vorbeigekommen. Aus Angst, selbst auch verhaftet zu werden, habe
sie Eritrea illegal verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 – eröffnet am 12. Februar 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug
der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 1. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung
vom 10. Februar 2016 sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und es sei auf Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
Sie reichte eine Fürsorgebestätigung sowie einen Bericht, indem sie ihre
Ausreise aus Eritrea schildert, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
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legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, die Wegweisung und der
Wegweisungsvollzug. Im Asylpunkt wurde die Verfügung von der Be-
schwerdeführerin nicht angefochten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
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im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1).
4.
4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin
geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes ledig-
lich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum
möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch
unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbe-
träge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei
Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis
47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Ver-
schiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen
Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Rei-
sepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlas-
sen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da
die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl
haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritrei-
sche Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen poli-
tischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen
Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewe-
gung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer
E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre illegal Ausreise und damit sub-
jektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Sie lege ihre Ausreise auf
widersprüchliche, substanzlose und unplausible Art und Weise dar. So wi-
derspreche sie sich bezüglich der Zeit, die sie und ihre Begleiterin für die
Ausreise gebraucht hätten und könne trotz mehrmaligem Nachfragen nicht
sagen, wie sie sich orientiert hätten.
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4.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe bei den Befra-
gungen durch die Vorinstanz nicht die ganze Wahrheit gesagt. Sie habe
verschwiegen, dass sie mit Hilfe eines Schleppers ausgereist sei. Dem
Schlepper habe sie versprechen müssen, dass sie ihn niemandem gegen-
über erwähne. Sie habe jetzt realisiert, dass dies für sie schwere Konse-
quenzen habe und bereue es. Sie habe deshalb ihre Ausreise nochmals
aufgeschrieben. Sie komme aus Eritrea, was von der Vorinstanz nicht an-
gezweifelt werde, und sei im militärdienstpflichtigen Alter, weshalb sie
grundsätzlich kein Ausreisevisum erhalten könne.
4.4 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblich illegalen Aus-
reise aus Eritrea unglaubhaft sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist
nicht zu beanstanden.
So führt die Vorinstanz zutreffend aus, die Beschwerdeführerin widerspre-
che sich bezüglich der Dauer, die sie und ihre Begleiterin für die Grenz-
überquerung gebraucht hätten. So gibt die Beschwerdeführerin in der BzP
zu Protokoll, dies habe zwei Stunden gedauert (SEM-Akten, A3/12 S. 7),
während sie in der Anhörung sagt, sie seien die ganze Nacht hindurch ge-
laufen (SEM-Akten, A16/20 F172). Dass dies in der BzP falsch übersetzt
worden sei, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist als Schutzbehaup-
tung zu qualifizieren. So bestätigt die Beschwerdeführerin in der BzP un-
terschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Aussagen nach der
Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A3/12 S. 9). Wie sie und ihre
Kollegin sich orientiert hätten, kann sie auch auf mehrfaches Nachfragen
hin nicht beantworten (SEM-Akten, A16/20 F187 ff.). Insgesamt ist ihre
Schilderung der angeblich illegalen Ausreise äusserst substanzlos und ihre
Antworten sind durchgehend einsilbig und ausweichend. Es ist offensicht-
lich, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte nicht selbst erlebt hat.
Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerde-
ebene eingesteht, dass sie der Vorinstanz in den Befragungen nicht die
ganze Wahrheit erzählt habe. So wurde die Beschwerdeführerin in beiden
Befragungen darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Aussagen vertraulich
behandelt werden und sie ohne Furcht sprechen könne (SEM-Akten, A3/12
S. 1 f. und A16/20 S. 2). Obwohl sie in der Anhörung vom Befrager darauf
aufmerksam gemacht wurde, dass ihre Schilderung der Ausreise nicht
glaubhaft sei, bestätigt die Beschwerdeführerin, dass sie die Wahrheit sage
(SEM-Akten, A16/20 F194). Unter diesen Voraussetzungen muss der in
englischer Sprache eingereichte Bericht der Beschwerdeführerin, in dem
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sie nochmals ihre angeblich illegale Ausreise schildert, als nachgeschoben
und damit als unglaubhaft qualifiziert werden.
4.5 Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise
offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (in Berücksichtigung der Erwä-
gung 4.1) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen.
Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die no-
torisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreise-
gründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus.
Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 4.1 dargelegten Recht-
sprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substanti-
ierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile
des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015
vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen
ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdefüh-
rerin werfen, und angesichts des vollständigen Fehlens nachvollziehbarer
Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass sie das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
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trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen zu forschen.
Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stün-
den keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vie-
ler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).
6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.4.1 In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der
persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle
Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiä-
res Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Fakto-
ren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 – 10.8; in neuerer
Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom 10. Januar 2014
E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015 und E-5237/2015 vom 20. Oktober
2015 E. 7.2).
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6.4.2 Bezüglich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin kann
den vorinstanzlichen Erwägungen gefolgt werden. Zutreffend stellt die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht im
Asylverfahren grob verletzt hat. Sowohl im Asylpunkt als auch bezüglich
ihrer angeblich illegalen Ausreise macht sie offensichtlich unglaubhafte
Aussagen. Korrekt führt die Vorinstanz in ihrer Verfügung aus, dass der
Beschwerdeführerin ebenfalls nicht geglaubt werden kann, dass sie ver-
heiratet sei, zumal sie bezüglich der Geschwister ihres Ehemannes wider-
sprüchliche Angaben macht (SEM-Akten, A3/12 S. 3 und A16/20 F74). Aus
der Kopie ihrer Heiratsurkunde kann die Beschwerdeführerin nichts zu ih-
ren Gunsten ableiten, zumal solche Dokumente nicht fälschungssicher
sind. Überhaupt sind ihre Angaben zu ihrer persönlichen Situation durch-
gehend unsubstantiiert und oberflächlich. Zumindest geht aus ihren Aus-
sagen hervor, dass sie in Eritrea auf ein soziales und familiäres Netz zu-
rückgreifen kann, und dass sie angeblich über einen Onkel in Angola ver-
fügt, der ihr USD 4'000.– für ihre Reise nach Europa bezahlt hat. Des Wei-
teren kann ihre persönliche Situation aufgrund ihrer unglaubhaften Aussa-
gen nicht weiter beurteilt werden. In Anlehnung an Erwägung 6.2 ist des-
halb davon auszugehen, dass der Wegweisung diesbezüglich keine ge-
setzlichen Wegweisungsvollzugshindernisse entgegenstehen. Der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea ist somit als zumut-
bar zu erachten.
6.5 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Voll-
zug der Wegweisung ist möglich.
6.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Be-
gehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Ent-
scheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel