B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1309/2015
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien mit noch sechs anderen Familien-
mitgliedern am 7. Januar 2014 und reiste am 22. Januar 2014 mit einem
vom Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Visum per
Direktflug legal in die Schweiz ein, wo er am 30. Januar 2014 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Seine Be-
fragung zur Person (BzP) fand am 12. Februar 2014 statt. Am 25. Juni
2014 wurde er direkt angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, ein ethnischer Kurde
zu sein, aus C._______ (nordsyrische Stadt in der Provinz Hassaka; An-
merkung Gericht) zu stammen und Syrien hauptsächlich wegen des Bür-
gerkriegs verlassen zu haben. Er habe von 2007 bis 2009 den Militärdienst
absolviert, sei die ersten drei Monate in die (…) eingeteilt worden, danach
habe man ihn verlegt, weil er Kurde und kein Mitglied der offiziellen Partei
gewesen sei. So sei er bis zu seiner Entlassung als (…) stationiert gewe-
sen. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges habe das Militär unter anderem
Soldaten, die früher der (…) zugeteilt gewesen seien, zum Reservedienst
einberufen. Er habe sich jedoch bei der Aushebungsstelle nicht gemeldet.
Danach habe sich die Regierung aus der Region zurückgezogen und er
sei nach D._______ gegangen. Von März bis Oktober 2012 habe er einige
Male an Parteisitzungen und Demonstrationen teilgenommen. Er habe
dies im Geheimen gemacht und sich bei den öffentlichen Kundgebungen
vermummt. Ende 2012 sei er in den Irak gereist, weil die islamistischen
Gruppierungen in seiner Region erstarkt seien und er keine Arbeit gehabt
habe. Im Irak habe er als (…) gearbeitet und sich beim UNHCR als Flücht-
ling registrieren lassen. Als ihm sein in der Schweiz wohnhafter Bruder eine
Einladung geschickt habe, sei er Ende 2013 nach Syrien zurückgekehrt
und anschliessend ausgereist. Als Nachweis für seine Identität habe er
eine syrische Identitätskarte, das Dienstbüchlein im Original und eine Mit-
gliederbestätigung der PDPKS (Kurdische Demokratische Progressive
Partei in Syrien; Schweizerische Organisation) eingereicht.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Januar 2015 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegwei-
sung schob es wegen Unzumutbarkeit angesichts der Bürgerkriegssitua-
tion in Syrien zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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C.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu ge-
währen sei, eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermaue-
rung wurden verschiedene Internetauszüge über die Lage in Syrien, über
die Rekrutierung, eine Kopie der Registrierung durch das UNHCR, eine
Parteibestätigung der PDPKS im Original und als Nachweis seiner Mittel-
losigkeit eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe vom 26. Februar
2015 eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2015 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbe-
gehren abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert
Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. Dieser wurde am
18. März 2015 fristgerecht einbezahlt.
E.
Mit Schreiben vom 31. März 2015 wurde ein Marschbefehl in Kopie mit
Übersetzung, ausgestellt am 12. Januar 2015 im Rekrutierungszentrum
E._______, eingereicht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 14. April 2015, die dem Beschwerdeführer am
15. April 2015 zur Stellungnahme übermittelt wurde, hielt das SEM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes
rechtfertigen könnten, weshalb es die Abweisung der Beschwerde bean-
trage.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. April 2015.
H.
Am 6. August 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original des bereits
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in Kopie eingereichten Marschbefehls für Reservisten und vier Militärur-
kunden im Original, eine davon übersetzt, die belegen sollen, dass er in
der (...) gedient habe, ein.
I.
Am 28. Februar 2017 teilte der Beschwerdeführer seine neue Adresse mit
und erkundigte sich nach dem Stand seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furch haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach
solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen soge-
nannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszu-
schliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach
nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren
nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss
nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften
Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Vorbringen zur angeb-
lichen Einberufung in den Reservedienst glaubhaft darzulegen. So habe er
sich dazu stets in allgemeiner Weise geäussert, als habe das Gesagte
nicht persönlich ihn betroffen. Dieser Eindruck sei erhärtet worden, als er
zum angeblichen Aufgebot detaillierter befragt worden sei. So habe er an-
gegeben, dass die Nummer der politischen Abteilung veröffentlicht worden
sei. Da er jedoch zuvor ausgesagt habe, er sei nach einigen Wochen im
Jahre 2007 von jener Abteilung abkommandiert und bei der Museumswa-
che eingeteilt worden, sei nicht nachvollziehbar, weswegen er durch den
Aufruf seiner früheren Abteilung weiterhin hätte betroffen werden sollen. Es
sei ihm nicht gelungen, die bestehenden Zweifel zu zerstreuen. Diese Ein-
schätzung werde weiter durch die spätere Aussage bestärkt, wonach er
persönlich nicht aufgefordert worden sei. Daraus folge, dass die angebli-
che Einberufung in den Reservedienst den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht zu genügen vermöge. Daher erübrige sich die Prüfung der
Asylrelevanz.
In Bezug auf die politische Tätigkeit erscheine eine Furcht vor zukünftiger
staatlicher Verfolgung als unbegründet. So habe er jeweils bei den Kund-
gebungen sein Gesicht verhüllt und seine Parteimitgliedschaft nicht öffent-
lich gezeigt sowie nur heimlich getagt. An dieser Einschätzung vermöchten
weder die eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung noch die Aussagen,
dass die Behörden davon in Kenntnis gewesen seien, etwas zu ändern, da
er zu Protokoll gegeben habe, deswegen bis zur Ausreise keine Probleme
gehabt zu haben.
Weiter habe er geltend gemacht, im Februar 2011 hätte er vor Gericht er-
scheinen müssen, weil er einen Reisepass beantragt habe. Da das Verfah-
ren nach Erhebung einer Beschwerde eingestellt worden sei und er keine
weiteren Probleme geltend gemacht habe, sei eine Furcht von den syri-
schen Behörden zukünftig verfolgt zu werden, als unbegründet zu erach-
ten.
Schliesslich seien die beschriebenen Nachteile hauptsächlich auf die zur-
zeit herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt in Sy-
rien zurückzuführen. Hinweise auf eine gezielte Verfolgung im Rahmen des
Bürgerkrieges gebe es keine. In Bezug auf die Drohungen seitens der is-
lamischen Gruppierungen oder konkurrierenden kurdischen Parteien habe
der Beschwerdeführer keine konkreten Übergriffe geltend gemacht. Daher
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sei das Vorbringen, er habe Syrien aufgrund des derzeitigen Bürgerkrieges
verlassen, nicht asylrelevant.
4.2 In der Beschwerde äussert sich der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen darüber, dass er nicht verstehe, was er dem SEM über die Einberu-
fung zum Reservistendienst noch hätte erzählen sollen. Er habe alles, was
ihm bekannt gewesen sei, gesagt und begreife nicht, weshalb das SEM
das Reservistenaufgebot bezweifle. In seinem Dienstbüchlein stehe, dass
er jederzeit zum Reservistendienst einberufen oder mobilisiert werden
könne. Durch Verluste und geflohene Soldaten sei die Armee von Präsi-
dent al-Assad geschwächt, weshalb die Reserve und sogar die Regie-
rungsgegner mobilisiert worden seien. Man schätze, dass sich nur etwa die
Hälfte der Einberufenen zum Dienst gemeldet habe. Man habe nur zwei
Möglichkeiten: Entweder man bleibe und töte andere Syrer oder man de-
sertiere und fliehe vor den Militärgerichten. Er habe zu Beginn seines re-
gulären Wehrpflichtdienstes in (…) gedient und sei später innerhalb der
(…) verlegt worden, habe aber immer noch der (…) angehört. Nach der
Entlassung sei sein Militärbüchlein mit dem Stempel der (…) visiert wor-
den. Es sei logisch, dass das Reservistenaufgebot durch die (…) erfolge,
in der er bereits gedient habe. Weil er Kurde sei, sei er für die Vorgesetzten
der (...) keine Vertrauensperson gewesen. Deshalb habe er im (…) gedient,
das aber direkt der (...) unterstellt sei. Wer in der (...) gedient habe, be-
komme während zweier Jahre nach der Entlassung ohne Einwilligung der
(…) keinen Reisepass. Bei der Entlassung habe er den Dienstgrad (…)
gehabt. Die Behörden würden davon ausgehen, dass man bei so einem
Dienstgrad über gewisse (…) Informationen verfüge, die nicht ins Ausland
gelangen dürften, weshalb man solchen Personen keine Pässe ausstelle.
Nach der Entlassung habe er versucht, Arbeit in seinem Beruf zu finden
([…]), was ihm nicht gelungen sei. Deshalb habe er einen Reisepass be-
antragt, weil er eine Arbeit im Ausland habe suchen wollen. Er sei darauf
vom (…)gericht vorgeladen und beschuldigt worden, (...) Informationen ins
Ausland liefern zu wollen. Bei einem solchen Vorwurf drohe einem eine
lebenslange Gefängnisstrafe oder Exekution. Nach zwei Gerichtsverhand-
lungen habe er die Prozessüberweisung vom (…)gericht an ein zuständi-
ges (…)gericht beantragt, damit er gegen ein allfälliges Urteil Berufung
habe einlegen können, da (…). Er habe darauf keine Antwort erhalten, weil
die Unruhen und der Krieg in Syrien angefangen hätten. Er habe nie ge-
sagt, dass das Verfahren eingestellt worden sei, sondern die Unruhen und
der Krieg hätten dafür gesorgt, dass es nicht habe abgeschlossen werden
können. Das Verfahren sei beim (…)gericht noch hängig, aber wegen des
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Krieges technisch nicht mehr durchführbar. Seine Aussagen seien falsch
verstanden beziehungsweise möglicherweise nicht ganz korrekt übersetzt
worden.
Das SEM habe seine Aussagen, vom syrischen Militär einberufen worden
zu sein, zu Unrecht als unglaubhaft erachtet und daraus den Schluss ge-
zogen, dass er keine begründete Frucht vor asylrelevanter Verfolgung ha-
ben müsse. Vielmehr hätte sich das SEM mit seiner begründeten Furcht,
dass er als Reservist einberufen worden sei und was eine Dienstverweige-
rung für ihn zur Folge haben könnte, auseinandersetzen müssen. Insge-
samt habe das SEM sein Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorg-
fältig geprüft.
Sodann habe er in Syrien später, als das Regime geschwächt worden sei,
an Demonstrationen teilgenommen und sei nicht mehr vermummt gewe-
sen, und auch die Parteisitzungen seien nicht mehr heimlich abgehalten
worden. Er habe Syrien nicht wegen der allgemeinen Lage verlassen, son-
dern weil er in grosser Gefahr gewesen sei.
Seit seiner Einreise in die Schweiz nehme er regelmässig an den politi-
schen Veranstaltungen seiner Partei sowie an Benefizveranstaltung teil
und habe Flugblätter auf Strassen verteilt. Er gedenke, weiterhin hier die
Politik und Praxis des syrischen Regimes und deren Milizen anzuprangern.
Daher sei er auch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit gefährdet.
4.3 Mit Eingabe vom 31. März 2015 reichte der Beschwerdeführer ein als
„Marschbefehl“ bezeichnetes, vom 12. Januar 2015 datiertes Dokument zu
den Akten, gemäss dem er sich am 14. Januar 2015 dem geplanten Re-
servistenmarsch anschliessen solle. Im Rahmen eines Schriftenwechsels
nahm das SEM mit Vernehmlassung vom 14. April 2015 zum Dokument
Stellung und mass dem Dokument wegen leichter Fälschbarkeit kein be-
weiskräftiges Gewicht zu. Weiter erwog es, dass dem Vorwurf der falschen
Übersetzung entgegenzuhalten sei, dass dem Beschwerdeführer seine
protokollierten Aussagen rückübersetzt worden seien und er diese mit sei-
ner Unterschrift bestätigt habe. Falls Verständigungsprobleme bestanden
hätten, hätte er dies korrigieren sollen. In Bezug auf die Demonstrations-
teilnahme in Syrien sowie sein politisches Engagement in der Schweiz ver-
wies das SEM auf die Ausführungen in seiner Verfügung vom 27. Januar
2015, wonach diesbezüglich keine überzeugenden Argumente vorge-
bracht worden seien.
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4.4 In seiner Replik vom 30. April 2015 wendete der Beschwerdeführer ein,
dass die Einberufung zum Reservedienst eine Tatsache sei, die er gut be-
legt habe, auch wenn das Beweismittel nur in Kopie vorliege. Die Beschaf-
fung des Originals nehme viel Zeit in Anspruch, weil es nicht einfach mit
der Post aus Syrien in die Schweiz gesendet werden könne. Sodann könn-
ten Übersetzungsfehler nicht ausgeschlossen werden, selbst wenn das An-
hörungsprotokoll rückübersetzt worden sei, da nicht alle Übersetzer des
SEM gut übersetzen würden. Zur Untermauerung dieser Angaben wurde
ein NZZ Artikel über Dolmetscher beigelegt.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der
Bürgerkriegssituation und deren Folgen verlassen hat und seine Vorbrin-
gen, soweit sie glaubhaft sind, die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen.
5.1.1 Der Beschwerdeführer begründete in der BzP sein Asylgesuch spon-
tan, indem er angab, wegen des Bürgerkriegs gekommen zu sein, und weil
er nicht als Reservist in den Krieg habe gehen wollen. Hinsichtlich der Bür-
gerkriegssituation und einer diesbezüglichen Gefährdung kann zur Vermei-
dung unnötiger Wiederholungen auf die entsprechenden Feststellungen in
der angefochtenen Verfügung, wonach dieses Vorbringen asylrechtlich
nicht relevant ist, verwiesen werden (vgl. Ziffer II Nr. 3). Der Beschwerde-
führer hat nämlich diesbezüglich keine konkreten Behelligungen seiner
Person weder durch den syrischen Staat noch die islamischen Gruppierun-
gen oder konkurrierenden kurdischen Parteien geltend gemacht.
5.1.2 Hinsichtlich der Einberufung in den Krieg als Reservist gab der Be-
schwerdeführer zunächst in der BzP an: “die Behörden wollten, dass ich
als Reservist den Dienst leiste“ (vgl. A6/10 7.01). Auf eine weitere Frage
hin, ob er denn zum Dienst bereits aufgefordert worden sei, erklärte er: “Ich
habe so etwas gehört, dass sie Militärkräfte brauchen. Die Behörden sind
nicht mehr so präsent bei uns“ (vgl. a.a.O. 7.02). Auf eine nochmalige
Nachfrage gab er an: “Über das Fernsehen wurden alle jungen Leute in-
formiert“. Im Rahmen seiner einlässlichen Anhörung trug er vor, er sei zum
Reservedienst einberufen worden, dies sei im Fernsehen bekanntgegeben
worden und wenn jemand kein Reservistenaufgebot bekommen habe,
würde er verhaftet und mitgenommen (vgl. A14/18 Fragen und Antworten:
48-66). Aufgrund seiner Aussagen während der Befragungen ist daher zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus
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Syrien kein individuelles Aufgebot für den Reservistendienst erhalten hat,
er somit während seines Aufenthalts in Syrien nicht als Reservist in die
syrische Armee einberufen worden ist.
5.1.3 Der Beschwerdeführer brachte auf Beschwerdestufe einen Marsch-
befehl für Reservisten vom 12. Januar 2015, ausgestellt in E._______, vor-
erst in Kopie, anschliessend im Original bei. In seiner Vernehmlassung
stellte das SEM im Zusammenhang mit dem vorerst nur in Kopie einge-
reichten Beweismittel fest, aufgrund der Befragungen sei die Einberufung
als Reservist nicht glaubhaft und solche Dokumente seien zudem leicht
fälschbar, weshalb ihnen kein Beweiswert beizumessen sei. Dieser Aus-
sage für in Kopie eingereichte Dokumente ist beizupflichten. Es kann aber
nicht bedeuten, dass allen Marschbefehlen, insbesondere wenn sie im Ori-
ginal vorliegen, wegen der leichten Käuflichkeit und leichten Fälschbarkeit
pauschal die Echtheit abzusprechen wäre. Der Beschwerdeführer hat in
der Folge einen Originalmarschbefehl nachgereicht. Ungeachtet der Frage
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sowie der Echtheit des eingereichten
Marschbefehls im Zusammenhang mit der geltend gemachten Befürch-
tung, als Reservist, in den Militärdienst einberufen zu werden, ist indes Fol-
gendes festzustellen:
5.1.4 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ist die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots auch im syri-
schen Kontext höchstens dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die be-
troffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden ist und
als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (vgl. BVGE 2015/3
E. 6–7).
Vorliegend präsentiert sich die Sachlage anders als im Verfahren, das dem
oben erwähnten Grundsatzurteil zugrunde lag: Aufgrund der vorliegenden
Akten ist nämlich nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer ent-
stamme einer exponierten oppositionellen Familie oder sei wegen eigener
Aktivitäten ins Visier der syrischen Behörden gelangt. So hat er angege-
ben, sich während der Demonstrationen, an denen er anwesend gewesen
sei, vermummt gewesen zu sein und seine Parteimitgliedschaft nicht öf-
fentlich verkündet zu haben (a.a.O. A: 102 und 103). Die Parteiversamm-
lungen seien im Geheimen abgehalten worden (a.a.O. A: 99). Wenn er in
seiner Beschwerde nun gerade das Gegenteil behauptet und erklärt, sich
bei späteren Demonstrationen nicht mehr vermummt zu haben, die Partei-
sitzungen seien nicht mehr geheim gewesen und er habe Syrien nicht we-
gen der allgemeinen Lage verlassen, sondern weil er in grosser Gefahr
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Seite 11
gewesen sei, müssen diese Äusserungen als nachgeschobene bezie-
hungsweise widersprüchliche Vorbringen und als untauglicher Versuch,
den Sachverhalt asylrelevant anzupassen, qualifiziert werden. Insgesamt
bestehen vorliegend keine konkreten Indizien dafür, dass die syrischen Si-
cherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert
hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die
Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu
gewärtigen hätte. Diese Feststellung gilt auch vor dem Hintergrund des
Gerichtsverfahrens, (…). Den Akten kann kein klarer Hinweis dafür ent-
nommen werden, dass es sich hier um ein (…) gehandelt hat (vgl. A14/18
F: 25). Vielmehr ging es offenbar um ein administratives Verfahren, in wel-
chem entschieden werden sollte, ob und wann dem Beschwerdeführer ein
Pass ausgestellt werde, weshalb sich der Beschwerdeführer auch veran-
lasst fühlte zu beantragen, (…). Dass dieses Verfahren nach einer (zurzeit
hypothetischen) Rückkehr vor (…)gericht weitergeführt und der Beschwer-
deführer verurteilt werden sollte, ist daher als wenig wahrscheinlich zu wer-
ten. Insgesamt ist daher vorliegend eine allfällige Einberufung des Be-
schwerdeführers in den Militärdienst (als Reservist) gemäss gefestigter
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als flüchtlingsrecht-
lich relevant zu beurteilen. An dieser Feststellung vermag daher auch ein
allfällig echter Marschbefehl für den Reservedienst nichts zu ändern.
5.2 In Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz (regelmässige Teil-
nahme an politischen Veranstaltungen, Benefizveranstaltungen, Flugblät-
terverteilen) ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen
in der Vernehmlassung festzustellen, dass er sich nur in allgemeiner Weise
darüber äusserte. So fällt auf, dass er diese lediglich behauptete und keine
Angaben dazu machte, um was für Veranstaltungen es sich dabei konkret
handeln könnte. Er hat auch keine Beweismittel für ein politisches Profil
eingereicht, das die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zie-
hen könnte. Die blosse Teilnahme an Veranstaltungen liesse ohnehin nicht
auf ein besonders ausgeprägtes exilpolitisches Engagement im Sinne der
im Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert)
E. 6.3 erwähnten Praxis schliessen. Daran vermag auch die eingereichte
Bestätigung der kurdischen Demokratischen progressiven Partei Syrien,
Schweizerische Organisation, nichts zu ändern, zumal damit lediglich eine
Mitgliedschaft bestätigt wird. Da zudem ausgeschlossen wurde, dass der
Beschwerdeführer vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der Behörden geraten ist, kann aufgrund der Akten darauf ge-
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Seite 12
schlossen werden, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Per-
sonen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als
ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit
der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Vielmehr
liegt kein exponiertes exilpolitisches Wirken vor, so dass das Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerde-
ebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerde-
führer eingereichten Berichte über die Rekrutierung von Reservisten etwas
zu ändern, weshalb sich eine weitere diesbezügliche (explizite) Auseinan-
dersetzung erübrigt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es
in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden,
der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort
nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwinkel
von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Weg-
weisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerde-
führers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM
mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E-1309/2015
Seite 13
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser