B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1310/2017
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch MLaw Stefan Frost,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (…).
E-1310/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der eigenen Angaben zufolge aus B._______ / Eritrea stammende minder-
jährige Beschwerdeführer gab an, er habe bis zur Ausreise aus seinem
Heimatstaat im Mai 2016 bei seinen Grosseltern gelebt. Seine Mutter habe
er ein- bis zweimal im Monat besucht. Den Vater habe er bereits längere
Zeit nicht mehr gesehen, da er Kämpfer beim Militär sei. Ab dem Jahr (…)
sei er nicht mehr zu Schule gegangen, weil er in eine Schlägerei mit einem
anderen Schüler geraten und deshalb von der Schule verwiesen worden
sei. Er habe seine Grosseltern in der Landwirtschaft unterstützt und bei
einem Schreiner ausgeholfen sowie sonntags in der Reifenreparatur gear-
beitet. Als er an einem Tag fünf Kühe, die er hätte hüten sollen, nicht mehr
aufgefunden habe, sei er aus Angst vor den Konsequenzen und aus
Scham ausgereist. Erst nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass die
Tiere nach sechs Tagen wiedergefunden worden seien. Er habe sich zu-
nächst von B._______ zu Fuss nach C._______ und von dort nach Äthio-
pien begeben. Nach sieben Tagen im Flüchtlingslager Hitsats sei er via
Libyen und Italien am 19. Juli 2016 in die Schweiz gelangt, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 26. Juli
2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ statt.
B.
An der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 15. August 2016
gab der Beschwerdeführer – im Beisein seiner zugewiesenen Vertrauens-
person – zu Protokoll, er habe mit einem Bruder bei seinen Grosseltern
gelebt, während sein jüngster Bruder bei der Mutter aufgewachsen sei.
Seinen Vater habe er wegen des Militärdienstes kaum gesehen. Die Gros-
seltern hätten von der Landwirtschaft gelebt. Er habe seinem Grossvater
geholfen, die Felder zu bewirtschaften. Sonntags habe er bei Verwandten
in Asmara geholfen, Reifen zu wechseln, und dafür Lohn erhalten. Nach
Beendigung der (…) Klasse habe er die Schule verlassen müssen, weil er
in einen Streit verwickelt gewesen sei. Sein Grossvater habe sich zwar bei
der Schule für ihn eingesetzt; dennoch sei ihm die weitere Teilnahme am
Schulunterricht verweigert worden. Seinen Heimatstaat habe er verlassen,
weil ihm beim Tiere-Hüten fünf Kühe abhandengekommen seien und er
sich vor der Reaktion seines Grossvaters gefürchtet habe. Bereits im Jahr
2013 habe er zwei Mal versucht die Grenze illegal zu überqueren, sei aber
beide Male erwischt und festgehalten worden. Beim ersten Mal sei er nach
nur drei Tagen Haft in E._______ nach Vorweisen des Schulzeugnisses
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durch seine Mutter aufgrund seiner Minderjährigkeit wieder entlassen wor-
den. Beim zweiten Versuch sei er während zwei, drei Monaten in
F._______ festgehalten worden. Er sei dort in einem Raum eingesperrt ge-
wesen, den er nur sonntags habe verlassen dürfen. Es habe aber einer
Toilette gehabt und sie hätten auch Essen erhalten.
C.
Der Beschwerdeführer äusserte an der Anhörung den Wunsch, zu seinem
Onkel nach Schweden gehen zu können. Gemäss einer Aktennotiz wurde
deshalb und wegen Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers ver-
sucht, Kontakte zu diesem Onkel herzustellen. Mit Mitteilung vom 6. Okto-
ber 2016 wurde das SEM darüber informiert, dass ein Gespräch mit dem
Beschwerdeführer sowie seiner gesetzlichen Vertretung ergeben habe,
dass der Beschwerdeführer doch lieber in der Schweiz verbleiben möchte,
weshalb nun eine Pflegefamilie gesucht werden könne. In der Folge wurde
das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet.
D.
Am 6. Dezember 2016 informierte die (…) über ihre Mandatierung und er-
suchte um Akteneinsicht, welche ihr am 25. Januar 2017 gewährt wurde.
E.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug der Wegweisung an.
F.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
1. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; eventualiter sei er als Flüchtling
in der Schweiz anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen; subeventualiter
sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
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Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung er unentgeltlichen Prozessführung und der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Beschwerde-
führer einen amtlichen Rechtsbeistand. Zudem wurde auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung
eingeladen.
H.
Die Vernehmlassung vom 20. März 2017, in welcher das SEM an seinen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt, wurde dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. März 2017 zugestellt, und es wurde ihm Frist zur Einreichung einer
Replik gesetzt.
I.
Die Replik des Beschwerdeführers traf nach gewährter Fristerstreckung
am 26. April 2017 beim Gericht ein. Darin wurde an den Rechtsbegehren
festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls.
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Seite 6
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus,
der Beschwerdeführer habe die beiden Ausreiseversuche im Jahr 2013
erstmals an der einlässlichen Anhörung und dabei eher beiläufig erwähnt.
Ansonsten habe er an den Befragungen jeweils angegeben, keine Prob-
leme mit den Behörden gehabt zu haben. Aus diesen Gründen sei insbe-
sondere in zeitlicher Hinsicht nicht davon auszugehen, dass die geltend
gemachten Verhaftungen nach den Ausreiseversuchen im Jahr 2013 we-
sentliche Folgen nach sich gezogen hätten. Die verlorenen Kühe seien
ausserdem bereits einige Tage nach seiner Ausreise wieder aufgefunden
worden. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert
noch sei der aus diesem desertiert, weshalb keine Grüne für die Annahme
ersichtlich seien, er hätte bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nach-
teile zu gewärtigen, die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu
begründen vermöchten. Folglich sei die vorgebrachte illegale Ausreise
asylrechtlich unbeachtlich.
Der Vollzug der Wegweisung erweise sich angesichts der in der Schweiz
für Minderjährige geltenden internationalen und nationalen Normen als zu-
lässig. Es würden auch keine Gründe bestehen, welche auf die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden. In Eritrea
herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner
Gewalt, und es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und
gesunden Jungen, der in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges familiä-
res Beziehungsnetz verfüge. Die verlorenen Tiere, wegen denen er einen
Konflikt mit seinem Grossvater befürchtet habe, seien wiederaufgetaucht.
Er habe ausserdem von der Schweiz aus Kontakt zu seinem Grossvater
gehabt. Folglich sei davon auszugehen, dass der Kontakt zu seinen Gros-
seltern wieder aufgenommen werden könne und er auf deren Schutz und
Unterstützung zählen könne. Auch zu seiner Mutter stehe er in regelmäs-
sigem Kontakt und er verfüge über mehrere Onkel und Tanten in Eritrea.
Insofern sei mit Blick auf das Kindswohl eine Wegweisung in den Heimat-
staat nicht nur zumutbar, sondern vielmehr anzustreben, zumal insbeson-
dere seine hiesige Integration als äusserst gering bezeichnet werden dürfe.
Schliesslich würden mit den sich im Eigentum der Grosseltern befindlichen
Grundstücken auch in materieller Hinsicht begünstigende Umstände vor-
liegen. Dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers werde jedoch bei
den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen, womit sicherzustellen sei,
dass er bei seiner Rückkehr in Empfang genommen werde und Begleit-
massnahmen angeordnet würden.
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4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerdeanträge damit,
dass das SEM unberücksichtigt gelassen habe, dass er vor seiner illegalen
Ausreise bereits zwei Mal wegen versuchter illegaler Ausreise in Haft
gewesen sei. Wäre er wieder erwischt worden, hätte ihm ein einjähriger
Gefängnisaufenthalt in G._______ gedroht. Angesichts dessen sei davon
auszugehen, dass er in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person betrachtet werde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinn von
Art. 3 AsylG drohen würden.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung habe es die
Vorinstanz zudem unterlassen, spezifische Abklärungen seiner persönli-
chen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Da-
mit habe sie den Sachverhalt nicht korrekt und unvollständig festgestellt.
So müssten diese Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusi-
cherungen einer geeigneten Institution vor Erlass einer wegweisenden Ver-
fügung eingeholt werden, damit sie gerichtlich überprüft werden könnten.
In seinem Fall wäre eine solche Abklärung bereits deshalb notwendig ge-
wesen, da konkrete Hinweise vorlägen, dass sein familiäres Netz nur be-
dingt tragfähig erscheine. Auch lasse seine Aussage an der BzP, die Felder
seiner Grosseltern seien von der Grösse her vergleichbar gewesen mit
denjenigen anderer Dorfbewohner, nicht den Schluss auf speziell begüns-
tigende materielle Umstände zu. Das hohe Alter seiner wichtigsten
Bezugspersonen spreche ebenfalls gegen deren Unterstützungsfähigkeit.
Schliesslich habe das Verhalten seiner sich in anderen europäischen Län-
dern aufhaltenden Onkel – im Rahmen einer schliesslich gescheiterten Fa-
milienzusammenführung – gezeigt, dass diese nicht unterstützungswillig
seien. Der Rechtsvertreter führte in der Beschwerde aus, es sei auch zu
berücksichtigen, dass sein Mandant noch sehr jung sei und einen kindli-
chen Eindruck mache; es bestehe der Verdacht, er sei etwas jünger als
bisher angenommen; dies stimme auch mit dem Ergebnis der radiologi-
schen Knochenaltersuntersuchung überein. Gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs spreche aus Sicht des Kindeswohls zudem seine
unzureichende Schulbildung respektive, dass er nach der sechsten Klasse
von der Schule verwiesen worden sei. Nach dem Gesagten könne somit
nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Erit-
rea in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
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4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, aufgrund der Art und
Weise der Schilderungen des Beschwerdeführers würden erhebliche Zwei-
fel daran bestehen, ob die geltend gemachten Verhaftungen tatsächlich so
stattgefunden hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer über-
dies gerade einmal (…) Jahre alt und damit offensichtlich noch ein Kind
gewesen, weshalb die eritreischen Behörden mit Sicherheit kein grosses
Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten. Im Übrigen hätten die Ver-
haftungen in den immerhin ungefähr drei Jahren bis zu seiner definitiven
Ausreise auch keine Konsequenzen nach sich gezogen.
4.4 In seiner Stellungnahme bemängelte der Beschwerdeführer, das SEM
habe sich nicht mit seinen Hinweisen in der Beschwerde zur einschlägigen
Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen auseinandergesetzt.
Es habe somit auch weiterhin das Kindeswohl nicht ausreichend berück-
sichtigt, weshalb eine Rückweisung zur weiteren Abklärung angezeigt sei.
Schliesslich sei der Umstand, dass er an der Anhörung seine Verhaftungen
eher beiläufig erwähnt habe, gerade als Indiz dafür zu erachten, dass es
sich dabei um tatsächlich Erlebtes handle. Es könnten denn auch keine
Widersprüche in seinen Aussagen ausgemacht werden. Das Verhalten der
heimatlichen Behörden zeige ausserdem, dass diese sein Alter nicht ange-
messen berücksichtigen würden, weshalb das Argument der Vorinstanz
nicht greife, aufgrund seiner Minderjährigkeit habe er keine Verfolgung we-
gen illegaler Ausreise zu befürchten.
5.
5.1 Nachfolgend ist zunächst der Frage nachzugehen, ob das SEM zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht einig mit der Vorinstanz, soweit
diese das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine verloren
gegangenen Kühe als nicht asylrelevant einstufte. Dazu brachte der Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene denn auch nichts Gegenteiliges
vor.
5.3 Demgegenüber ist das Gericht hinsichtlich der geltend gemachten Ver-
haftungen nach misslungenen Ausreiseversuchen der Ansicht, dass ge-
rade das beiläufige Erwähnen dieser Inhaftierungen durch den Beschwer-
deführer für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Zudem hinter-
lässt die auffallend naive Art der Schilderung der Geschehnisse, die mit
dem Kindesalter und der offenbar unreifen Art des Beschwerdeführers
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erklär- und vereinbar ist, einen glaubhaften Eindruck. Hingegen ist dem
SEM beizupflichten, soweit es sich auf den Standpunkt stellte, die zwei In-
haftierungen des Beschwerdeführers hätten keine einschneidenden Kon-
sequenzen gehabt, zumal er während den darauffolgenden drei Jahren bis
zu seiner Ausreise keinen Behelligungen ausgesetzt war. Er gab in diesem
Zusammenhang denn auch zu Protokoll, er habe keine Probleme mit den
Behörden gehabt und hätte auch keine Angst vor einer Rückkehr (vgl.
SEM-Akten, A17, F160 ff., F162 und F168).
5.4 Es ist somit mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte, wonach er im Zeitpunkt
seiner Ausreise einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt ge-
wesen wäre.
6.
6.1 Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernst-
haften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nach-
fluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes
(sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder
exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen
illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die
bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG dar-
stellen (BVGE 2009/29).
6.3
6.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
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Seite 10
aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei.
Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeu-
tung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für
kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen
auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei
mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flücht-
lingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
6.4 Die Aussagen eritreischer Regierungsvertreter im In- und Ausland be-
züglich allfällig drohender Verfolgungsmassnahmen wegen illegaler Aus-
reise im Falle einer Rückkehr nach Eritrea erscheinen zwar teilweise wi-
dersprüchlich (vgl. S [Eritrean Ministry of Information], Interview
of President Isaias with loval media [part IX and final], 17.2.2012,
with-local-media-part-ix-and-final-, abgerufen am 7.2.2018; Madote Eritrea
[via Youtube], Yemane Ghebreab Speaks on Limiting Eritrea’s National
Service to 18 Month [Bruno Kreisky Forum for Internatonal Dialogue,
8.4.2015, Inhalt veröffentlicht am 17.4.2015,
watch?v=DLWqaPILqNo, abgerufen am 7.2.2018; Tages-Anzeiger, Und
ewig dauert der Wehrdienst, 3.8.2015,
land/naher-osten-und-afrika/und-ewig-dauert-der-wehrdienst/story/11975
391, abgerufen am 7.2.2018; Reuters, Eritea says refugees not fleeing po-
litical repression, 27.1.2010,
OE60Q0JH20100127?sp=true, abgerufen am 7.2. 2018; EritreaL,
Eritrea: Migration and right of asylum, interview with the Ambassador
Fesshazion Pietros, 22.9.2015,
tion-and-right-of-asylum-interview-with-the-ambassador-fesshazion-pietr
os, abgerufen am 7.2.2018). Vorliegend ist jedoch nicht davon auszuge-
hen, dem inzwischen (…)-jährigen Beschwerdeführer drohe bei einer
Rückkehr nach Eritrea asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG,
weil er im Alter von (…) Jahren wegen versuchter illegaler Ausreise kurz-
zeitig inhaftiert worden war. Für diese Einschätzung sprechen insbeson-
dere auch die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Haftbe-
dingungen in Nakfa (vgl. SEM-Akten, A17, F138 ff.) sowie die Folgen bei
einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea (vgl. SEM-Akten, A6, S. 10; A17,
E-1310/2017
Seite 11
F100: „Was würde für Sie dagegen sprechen, heute nachhause zurückzu-
kehren? A: Ich weiss es nicht. Wo soll ich hin? Alle meine Freunde sind
nicht mehr dort.“ F101. „Müssten Sie irgendetwas befürchten, wenn Sie
nachhause gehen würden? A: Angst habe ich nicht.“).
6.5 Folglich ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, eine rele-
vante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzu-
tun. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden auf-
zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden
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Seite 12
anderen Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu
verzichten.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat
das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des bereits erwähnten
länderspezifischen Koordinationsentscheids auch zu dieser Frage eine ak-
tualisierte Lageanalyse vorgenommen (Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend gelangte
das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen
Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die
Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG
rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche
Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden
Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Ar-
beitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaft-
liche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundver-
sorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zu-
gang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegeri-
sche Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren faktisch
beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder reli-
giösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die
umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von
denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungs-
gericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anfor-
derungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis
vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich pre-
kären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situa-
tion in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der
E-1310/2017
Seite 13
schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn
besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
8.3.2 Somit ist danach zu fragen, ob vorliegend besondere Umstände vor-
liegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden
müsste.
8.3.2.1 Bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden sind spezifische Abklärungen der persönli-
chen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Un-
ter dem Aspekt des Wohl des Kindes sind namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter und
Reife des Kindes, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) sei-
ner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28
E. 9.3.2, jeweils m.w.H.).
8.3.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen inzwischen
(…)-jährigen Jugendlichen, der gemäss mehren Hinweisen in den Verfah-
rensakten einen sehr kindlichen und unreifen Eindruck hinterlässt. Auf-
grund der Aussagen des Beschwerdeführers können in seinem Heimat-
staat kaum fähige Bezugspersonen ausgemacht werden, die sich um die-
sen kümmern würden. So gab der Beschwerdeführer an der BzP an, er sei
bei seinen Grosseltern aufgewachsen. Er habe lange Zeit gedacht, seine
Grossmutter sei seine leibliche Mutter. Jene lebe in der Nähe seiner ande-
ren Grosseltern, und er habe sie ungefähr ein- bis zweimal im Monat ge-
sehen. Seinen Vater habe er letztmals gesehen, als er die vierte Klasse
besucht habe. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er einmal mit sei-
nem Grossvater telefoniert (vgl. SEM-Akten, A17, vgl. S. 5 ff.). Weiter las-
sen – entgegen der Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung – auch seine übrigen Ausführungen in Bezug auf seine Fami-
lienangehörigen darauf schliessen, der Beschwerdeführer verfüge in sei-
nem Heimatstaat nicht über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (vgl.
SEM-Akten, A6, S. 10: „F: Möchtest Du gern in die Heimat zurückkehren?
A: Nein. F: Warum nicht? A: Zu wem soll ich denn gehen? F: Zu den Gros-
seltern, warum auch nicht? A: (GS lacht). F: Warum hat dieser Onkel in
Khartoum Dir geholfen weiter zu reisen, anstatt dass er Dir gesagt hat,
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dass Du nach Eritrea zurückkehren kannst? A: Der Onkel hat mir nichts
davon gesagt, dass man die Tiere wieder gefunden hat. F: Hat er dir nicht
gesagt, dass du nach Hause gehen sollst? A: Nein.“). Der Beschwerdefüh-
rer genoss nur während (…) Jahren eine schulische Ausbildung und wurde
danach vom Unterricht ausgeschlossen (vgl. SEM-Akten A17, F71 ff.).
8.3.2.3 Unter Würdigung der gesamten Aktenlage geht das Bundesverwal-
tungsgericht vom Vorliegen besonderer Umstände aus, die den minderjäh-
rigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in
eine existenzbedrohende Situation bringen würden.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus
der Schweiz zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar.
8.4 Den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, wonach der Be-
schwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss
von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde.
9.
Die Beschwerde ist demnach betreffend Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und Aufhebung der Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich der
Anordnung des Vollzugs der Wegweisung ist sie gutzuheissen. Das SEM
ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. Für die beantragte Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz
besteht keine Veranlassung.
10.
10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Be-
züglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen hat er im Ver-
fahren obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
10.2 Infolge der mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 gewährten un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
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10.3 Vorliegend wurde trotz Ankündigung in der Beschwerdeschrift keine
Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten
aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13
VGKE) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands auf insgesamt
Fr. 900.‒ (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzten.
Wegen des teilweisen Obsiegens ist die Hälfte des Honorars dem SEM zur
Bezahlung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen. Die
andere Hälfte ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch den Finanzdienst
des Bundesverwaltungsgerichts zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheis-
sen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4‒5 der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2017 werden
aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
4.1 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 450.– (hälftiges Honorar des amtlichen
Rechtsbeistands) zu entrichten.
4.2 Die andere Hälfte des Honorars, ausmachend Fr. 450.–, wird dem amt-
lichen Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht vergütet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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