B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1310/2018
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Venezuela,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. November 2017 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nach. Am 28. November 2017
wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfah-
renszentrums Zürich zugewiesen wurde. Am 30. November 2017 fand die
Befragung zur Person und am 15. Dezember 2017 die Anhörung statt. Hier-
bei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Venezolaner und stamme
aus B._______. Als er Versicherungsvertreter gewesen sei, habe er in ei-
ner Bar einen Freund D. getroffen, dessen Bruder Gouverneur gewesen
sei. In der Absicht Versicherungspolicen für staatliche Gebäude zu verkau-
fen, habe er sein Interesse an einem Kennenlernen signalisiert. Deshalb
habe ihm sein Freund die rechte Hand seines Bruders, Herrn J. vorgestellt.
Nach verschiedenen Treffen, sei er schliesslich im Juli 2009 auf eine Boots-
tour eingeladen worden, an welcher der Gouverneur, der Freund D., des-
sen Bruder J., der Polizeichef, ein Mann namens H. und weitere Personen
dabei gewesen seien. Er habe vernommen, wie J. gesagt habe, dass alles
bereit sei, um eine Ladung nach Puerto de Guanta zu bringen. Zudem habe
ihn der Gouverneur gefragt, wie er verbleiben würde, wenn er ihm eine
Versicherung im Flughafenbetrieb zusichere und mit ihm die Gewinne der
Ladung teilen würde. Als er gemerkt habe, dass es um Drogen gehe, sei
er erschrocken. Nach der Bootstour habe er sich bei diesen Leuten nicht
mehr gemeldet und ein ruhiges Leben geführt. Am 3. November 2012 habe
er anlässlich eines Grillabends einen Kollegen – der ihm anvertraut habe,
an einer Wahlkampagne mit einem Bruder von J. beteiligt gewesen zu
sein – gewarnt, dass diese Personen mit Drogen und Erpressung zu tun
hätten. Er habe erfahren, dass ihn dieser Kollege bei dem Bruder von J.
verraten und als Verräter bezeichnet habe. Am 8. November 2012 sei der
biologische Vater seines Stiefsohns – der ihm ähnlich sehe – bei ihm zu
Besuch gewesen. Geringe Zeit nach dem Verlassen des Hauses, sei die-
ser von der Polizei erschossen worden, was er als Akt gegen sich verstan-
den habe. Am (…) seien fünf Uniformierte der Untersuchungsbehörde in
seine Wohnung eingedrungen. Sie hätten die Mobiltelefone sowie Compu-
ter mitgenommen und nach den Passwörtern sowie den Versicherungspo-
licen der Familie J. gefragt und ihn und seine Frau samt Kind gefesselt.
Nachdem er sich habe befreien können, habe er Anzeige erstattet. Zufälli-
gerweise sei seine Anzeige auf dem Amt von einer der fünf Personen ent-
gegengenommen worden, die kurz zuvor bei ihm gewesen seien. Weil in
den Abendnachrichten mitgeteilt worden sei, dass der Gouverneur zum
„Defensor del Pueblo“ auf nationaler Ebene ernannt worden sei, habe er
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beschlossen das Land zu verlassen und hierfür ein Visum zu beantragen.
Nach Erhalt des Visums sei er zusammen mit seiner Partnerin legal nach
Ecuador gereist, wo sie ein ruhiges Leben geführt und gearbeitet hätten.
Am 22. Dezember 2016 sei dort plötzlich Herr H. aufgetaucht und habe ihm
bei der Arbeit mit dem Tod gedroht. Aus Angst habe er seine Arbeit gewech-
selt und in der Nähe der alten Arbeit ein kleines Restaurant aufgemacht.
Am 18. Februar 2017 sei er von H. und zwei weiteren Personen erneut
aufgesucht und mit einer Waffe auf den Kopf geschlagen worden. Dabei
sei er gewarnt worden, nicht als Verräter in Erscheinung zu treten. Eine
Asylorganisation habe ihm daraufhin geraten, in einem anderen Land um
Asyl zu ersuchen, weshalb er in die Schweiz gereist sei.
B.
Am 15. Februar 2018 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit
Schreiben vom 19. Februar 2018. Die Rechtsvertreterin führte im Wesent-
lichen aus, der Beschwerdeführer habe den beabsichtigten Entscheid mit
grosser Enttäuschung zur Kenntnis genommen. Er habe anlässlich des
Gesprächs ausgeführt, er sei in Venezuela noch einfacher – als in Ecua-
dor – auffindbar, weshalb er bei einer Rückkehr einer erheblichen Gefahr
ausgesetzt sei. Die Rechtsvertreterin fügte hinzu, die Mutter, die Schwester
sowie die Tochter des Beschwerdeführers würden aufgrund der allgemei-
nen Lage in Venezuela einen Wegzug von dort planen, weshalb die Weg-
weisung des Beschwerdeführers dorthin sorgfältig zu prüfen sei.
C.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zustän-
dige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Hierauf erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schrei-
ben vom 21. Februar 2018, sie habe das Mandat niedergelegt.
E.
Mit Eingabe vom 2. März 2018 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-
rer unter Beilage von vier Fotos, einer Flugbestätigung, dreier Internetaus-
drucke zur allgemeinen Lage vor Ort, eines Kurzlebenslaufs von Herrn
Tarek S., eines Dokuments vom November 2012 sowie weiterer bereits
aktenkundiger Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
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ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegeweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmög-
lich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand
einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung – unter Nen-
nung einer Vielzahl von Beispielen – im Wesentlichen zum Schluss, die
dargelegte Verfolgung könne nicht geglaubt werden. Insgesamt könne der
Beschwerdeführer kein Profil als Verräter glaubhaft machen, aufgrund des-
sen auf eine ernstzunehmende Gefahr für die Karriere öffentlicher Persön-
lichkeiten zu schliessen sei. Seine Fluchtgeschichte sei stereotyp, zurecht-
gelegt und es fehle – trotz mehrmaligem Nachfragen – an emotionalen Re-
aktionen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb er nach so langer
Zeit, und aufgrund seiner unwesentlichen Rolle im Jahr 2009, noch auf die
vorgetragene Weise bis ins Jahr 2017 verfolgt und bedroht worden sein
solle. Hätten diese Personen tatsächlich ein derart grosses Interesse an
der Person des Beschwerdeführers gehabt, wäre es H. ein Leichtes gewe-
sen, ihn tatsächlich zu beseitigen, anstatt jedes Mal lediglich Drohungen
auszusprechen.
4.2 Neben einer ausführlichen Wiederholung des Sachverhalts stellt der
Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Verfügung auf Beschwerdeebene
entgegen, er sei in den Befragungen nicht ängstlich, ärgerlich oder depres-
siv, sondern eher nervös und traurig gewesen. Er habe keine Angst ge-
zeigt, weil er sich in den Befragungen sicher gefühlt habe. Diese Leute
hätten ihm gesagt, wenn er zurückkommen würde, würden sie gegen ihn
vorgehen.
4.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht ver-
kannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfol-
gerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu bean-
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standen. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, wel-
che Angaben unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in
weitschweifigen Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, wo-
mit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bun-
desrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststel-
lung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers (Sachverhalt, Bst. A) ist be-
reits in sich unglaubhaft. Hinzu kommt, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers stereotyp sowie repetitiv ausgefallen sind und nicht von
selbst Erlebtem zeugen. Es gelingt ihm nicht, ein Profil darzulegen, auf-
grund dessen er glaubhaft gefährdet sein könnte. Es ist der Vorinstanz da-
rin beizupflichten, dass es neben einer Vielzahl anderer Ungereimtheiten
nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nach so langer
Zeit und aufgrund seiner unwesentlichen Rolle im Jahr 2009 auf die vorge-
tragene Art und Weise bis ins Jahr 2017 verfolgt worden sein soll. Wäre er
eine tatsächliche Gefahr für die angeblichen Machenschaften des Gouver-
neurs und dessen Entourage gewesen, wäre er in den vielen Jahren längst
beseitigt worden. Der Beschwerdeführer konnte ein Visum beantragen und
legal das Land verlassen, was ebenfalls gegen eine politische Verfolgung
im vorgetragenen Masse spricht. Schliesslich fällt auf, dass die Rechtsver-
tretung des Verfahrenszentrums Zürich – die den Beschwerdeführer per-
sönlich im Verlauf des Verfahrens kennengelernt hat – ihr Mandat nieder-
legte, ohne Beschwerde zu erheben. Die Rechtsmitteleingabe stellt der
vorinstanzlichen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegen. Die bereits ak-
tenkundigen Beschwerdebeilagen hat die Vorinstanz zutreffend gewürdigt.
Die neu eingereichten Fotos und Unterlagen (Sachverhalt, Bst. E) sind
ebenfalls nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern beziehungs-
weise die unglaubhafte Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen. So führt
der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise aus, was seine eingereich-
ten Unterlagen belegen sollen. In antizipierter Beweiswürdigung ist auf
eine Übersetzung der nicht bereits übersetzten Unterlagen zu verzichten.
Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen und zutreffen-
den Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
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Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG
[SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Venezuela dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Trotz der fortwährenden politischen Probleme und der Wirtschaftskrise –
mit teilweise von Gewalt geprägten Auseinandersetzungen – herrscht in
Venezuela weder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner
Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar (Urteil des
BVGer D-2194/2017 vom 27. April 2017 E. 7.3.1). Auch sprechen keine
individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. So handelt es
sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen, gesunden sowie
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selbstständigen Mann mit Schulabschluss und langjähriger Berufserfah-
rung vor Ort. Seine Selbstständigkeit hat er mit seiner Reise bis in die
Schweiz unter Beweis gestellt. Vor diesem Hintergrund ändert es an der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts, wenn seine Mutter, seine
Schwester und seine Tochter planen, Venezuela allenfalls demnächst zu
verlassen. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
Venezuela nach einem langen Berufsleben vor Ort über ein entsprechend
grosses Beziehungsnetz verfügt, auf das er – wenn überhaupt notwendig –
bei einer Reintegration zurückgreifen kann, auch wenn seine genannten
Familienmitglieder ausreisen. Schliesslich ist bekannt, dass sich entspre-
chende Reisen, wie sie der Beschwerdeführer unternommen hat, nur die
wohlhabende Schicht der Bevölkerung Venezuelas leisten kann. Hiervon
ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer auch über die notwendigen fi-
nanziellen Mittel verfügt, um sich vor Ort wieder zu integrieren. Der Vollzug
der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen, weil dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zu-
ständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515).
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Eventualantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung ist gegenstandslos. Die aufschiebende Wirkung wurde der Be-
schwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
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8.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: