B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1310/2019
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
amtlich verbeiständet durch
MLaw El Uali Emmhammed Said,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2019 / N (…).
E-1310/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Georgier aus B._______, verliess den Hei-
matstaat eigenen Angaben zufolge legal am (…) 2018 und flog nach Paris.
Er habe dort ein Asylgesuch einreichen wollen, sei jedoch krank geworden
und ins Spital gebracht worden. Er sei nach (…) Tagen entlassen worden
und habe sich anschliessend noch (…) Tage in Frankreich aufgehalten,
bevor er am (…) 2018 legal nach C._______ gereist sei. Am folgenden Tag
stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch.
A.b Die Befragung zur Person (BzP) fand am 14. November 2018 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum D._______ statt.
A.c Am 27. November 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, ein
zuvor angehobenes Dublin-Verfahren werde aufgrund der sich präsentie-
renden Aktenlage beendet und es werde das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren durchgeführt.
A.d In der Folge hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 11. De-
zember 2018 ausführlich zu seinen Asyl- und Ausreisegründen an.
A.e Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in
E._______ im Bezirk F._______ geboren worden. Nach Abschluss der
zehnten Klasse habe er an der (…) Schule studiert, das Studium jedoch
abgebrochen. Er habe in der Folge in verschiedenen Sparten gearbeitet,
so sei er in der (…), nach dem Krieg von 2008 bis 2012 in B._______ als
(…) und die letzten vier Jahre im Heimatdorf, wo er ein eigenes Haus habe,
in der Landwirtschaft tätig gewesen. Er sei geschieden und habe (…) aus
erster Ehe; von seiner Ex-Konkubinatspartnerin habe er zwei (…). Er
pflege zu allen (…) einen guten Kontakt.
Er leide an Hepatitis B, C und D. In Georgien werde diese Krankheit nicht
behandelt, weshalb er sich ausser Landes habe behandeln lassen wollen.
Die Krankheit sei nicht heilbar; er würde eine Lebertransplantation benöti-
gen. Die Behandlungskosten in Georgien habe er nicht bezahlen können,
zumal er mit der Krankheit nicht arbeitsfähig gewesen sei und die ihm zu-
stehende Pension nicht für seinen Unterhalt und schon gar nicht für die
Behandlungskosten ausreichen würde.
E-1310/2019
Seite 3
Die Krankheit sei Folge einer erlebten Vergewaltigung durch eine kriminelle
Bande. Ein aus dem Gefängnis entlassener Krimineller, mit dessen Ehe-
frau der Beschwerdeführer eine Beziehung gehabt habe, und dessen
ebenfalls straffälliger Bruder hätten die besagte Bande auf ihn angesetzt.
Er habe damals gar nicht gewusst, dass seine (ehemalige Konkubinats-)
Partnerin mit jenem Kriminellen verheiratet gewesen sei. Von der Verge-
waltigung seien zudem Fotos gemacht worden. Die Bande habe mit deren
Veröffentlichung gedroht. Um dies zu verhindern, habe der Beschwerde-
führer niemandem davon erzählt. Es gebe weder zu seinem Spitalaufent-
halt noch bei der Polizei Belege davon, zumal er den Vorfall mangels Be-
weisen gar nicht den Behörden gemeldet habe. Den Vorfall datierte er ein-
mal auf 2013, einmal auf Herbst 2014. In der BzP von Mitte November
2018 gab er weiter an, etwa sieben Monate vorher (etwa April 2018) von
einem Mann unter Drohung der Veröffentlichung besagter Fotos aufgefor-
dert worden zu sein, einen anderen Mann zu vergewaltigen. In der Anhö-
rung führte er aus, ihm sei 2015 oder 2016 mit der Publizierung der Auf-
nahmen gedroht worden und er sei von einem Jungen vergewaltigt worden.
Er wisse seit Mitte Juli 2018 von seiner Krankheit, sei zunächst in die Türkei
zu neuer Untersuchung und Diagnosestellung ausgereist.
A.f Als Beweismittel reichte er am 19. Oktober 2018 seinen Original-
Reisepass, den Führerschein in Kopie sowie am 11. Dezember 2018 eine
E-Mail mit Screenshots betreffend medizinischen Befund zu den erstin-
stanzlichen Akten.
B.
Mit (am 13. Februar 2019 eröffneter) Verfügung vom 6. Februar 2019
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht; sie wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Der Entscheid
wurde im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers begründet.
C.
C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. März 2019 be-
antragte der Beschwerdeführer die teilweise Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei als Folge davon
die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
E-1310/2019
Seite 4
C.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands seiner Wahl.
C.c Am 18. März 2019 reichte das Departement Gesundheit und Soziales
des Kantons G._______ eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
D.
D.a Mit Kurzverfügung vom 20. März 2019 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstwei-
len in der Schweiz abwarten.
D.b Am 27. März 2019 – nach Eintreffen der erstinstanzlichen Akten –
hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Mit gleicher Verfügung forderte er den Beschwerdeführer auf,
innert Frist eine Rechtsbeiständin respektive einen Rechtsbeistand mit ju-
ristischem Hochschulabschluss zu bezeichnen.
Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung
eingeladen.
E.
Am 9. April 2019 zeigte MLaw El Uali Emmhammed Said mittels Vollmacht
die Mandatsübernahme für das vorliegende Beschwerdeverfahren an und
ersuchte um Gutheissung des Antrags um amtliche Verbeiständung sowie
um seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
F.
Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 9. April 2019 zu den Akten.
Sie hielt darin vollumfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom
6. Februar 2019 fest.
G.
G.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. April 2019 hiess der In-
struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut
und setzte MLaw El Uali Emmhammed Said antragsgemäss als amtlichen
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein.
G.b Gleichzeitig stellte er dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Stel-
lungnahme vom 9. April 2019 zu und setzte ihm Frist zur Replik.
E-1310/2019
Seite 5
G.c Der Beschwerdeführer liess in der Folge – nach Fristerstreckung – am
17. Mai 2019 seine Gegenäusserungen zu den Akten reichen. Der Stel-
lungnahme liess er einen Arztbericht vom 21. Februar 2019, drei Sprech-
stundenberichte vom 22. März, 9. April und 24. April 2019, ein Rezept vom
23. April 2019 und eine Terminvereinbarung für den 24. Mai 2019 (alle Bei-
lagen vom Kantonsspital H._______ ausgestellt) beilegen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-1310/2019
Seite 6
2.
Die Beschwerde vom 14. März 2019 richtet sich formal und inhaltlich nur
gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung. Soweit
die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2019 die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung
betrifft (Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs), ist sie mit Ablauf der – diesbezüglich
ungenutzten – Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch die
Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. März 2019).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
5.2
5.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
E-1310/2019
Seite 7
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seines Gesundheits-
zustands sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig:
5.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E-1310/2019
Seite 8
5.3.2 Eine solche aussergewöhnliche Situation ist gemäss Akten vorlie-
gend nicht gegeben. Die in den medizinischen Berichten beschriebenen
Krankheitsbilder des Beschwerdeführers sind nicht als derart akut zu be-
zeichnen, dass der Vollzug seiner Wegweisung eine Verletzung von Art. 3
EMRK darstellen könnte. Die gesundheitliche Situation wird als stabil be-
zeichnet. Der Beschwerdeführer ist zwar in andauernder ärztlicher Be-
handlung, diese muss aber nicht stationär durchgeführt werden. In den fol-
genden Erwägungen wird dargelegt, dass Georgien über ein Gesundheits-
system sowie ein Sozialsystem verfügt und für den Beschwerdeführer die
Möglichkeit einer angemessenen Behandlung im Heimatstaat besteht.
5.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort aus anderen Gründen mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht.
5.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu be-
zeichnen.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen
E-1310/2019
Seite 9
würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög-
lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren
Hinweisen).
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide unter einer komplizier-
ten und gravierenden Kombination verschiedener Formen von Hepatitis;
demgegenüber habe sich die Vorinstanz nur mit den Behandlungsmöglich-
keiten von Hepatitis C auseinandergesetzt.
6.3.1 Im Jahr 2013 wurde in Georgien das Universal Health Care Pro-
gramm (UHCP) eingeführt. Dadurch hatte Ende 2013 bereits 90 % der
Bevölkerung Zugang zur staatlich finanzierten Gesundheitsversorgung
(siehe WORLD HEALTH ORGANIZATION [WHO], Georgiaꞌs health financing re-
forms show tangible benefits for the population, 14. Juli 2015;
gias-health-financing-reforms-show-tangible-benefits-for-the-population >,
zuletzt abgerufen am 4. Juni 2019]).
6.3.2 Gemäss vorliegenden Arztberichten des Kantonsspitals H._______,
namentlich dem letzten Bericht vom 24. April 2019, hat der Beschwerde-
führer eine – offenbar spontan ausgeheilte – Hepatitis C-Infektion durch-
laufen. Diagnostisch wird weiter festgehalten, der Beschwerdeführer leide
aktuell namentlich an einer chronischen Hepatitis B-Infektion, wobei sich
begleitend eine Hepatitis D-Infektion sowie eine Leberzirrhose entwickelt
habe (vgl. Bericht vom 22. März 2019 S. 2).
6.3.3 Entgegen der auf Beschwerdeebene, namentlich in der Replik vom
17. Mai 2019 vertretenen Auffassung hat sich die Vorinstanz insbesondere
in ihrer ausführlichen Vernehmlassung vom 9. April 2019 nicht einzig mit
dem Krankheitsbild der Hepatitis C-Infektion auseinandergesetzt. Sie hat
vielmehr die Anamnese kurz aufgezeigt und dann festgehalten, dass in Ge-
orgien alle Formen von Hepatitis sowie Leberzirrhosen behandelt werden
könnten; einzig Lebertransplantationen seien nicht möglich. Danach hat
sich das SEM mit der Kostenfrage und den Behandlungsmöglichkeiten be-
fasst und sich unter Angabe der konsultierten Quellen mit dem Krankheits-
bild der Hepatitis B-Infektion auseinandergesetzt und auch die vorliegend
diagnostizierte Begleiterkrankung von Hepatitis D aufgenommen. Mit der
E-1310/2019
Seite 10
Vorinstanz und den entsprechenden medizinischen Quellen muss dabei
(erneut) festgehalten werden, dass Hepatitis D nicht heilbar und folglich
nur symptomatisch behandelbar ist.
6.3.4 Weiter hat das SEM in seiner Vernehmlassung substanziiert auf die
in Georgien grundsätzlich allen mit Hepatitis C infizierten Patienten im
Rahmen eines breit angelegten staatlichen Programms offenstehende
Behandlung hingewiesen. Diese vertiefte Auseinandersetzung mit der
Problematik von an Hepatitis C erkrankten Menschen macht insofern Sinn,
als die dabei aufgeführten, in Georgien zur Anwendung gelangenden
Medikamente – namentlich Peginterferon und Ribavirin – nach Kenntnis
des Gerichts auch bei Hepatitis B-Infektion und bei begleiteter Hepatitis D-
Infektion zur Anwendung gelangen. So ist den Arztberichten vom 9. April,
22. März und 24. April 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
eine antivirale Behandlung mit Peginterferon erhält, wobei er das Medika-
ment Pegasys 180 µg 1-0-0 subcutan (unter die Haut) verabreicht
bekommt. Dabei ist insbesondere im letzten Arztbericht vom 24. April 2019
aufgeführt, dass der Beschwerdeführer die Peginterferon-Behandlung gut
verträgt, und die Begleiterscheinungen wie Kopfschmerzen gut auf
Dafalgan ansprechen.
6.3.5 In diesem Kontext ist folglich zu schliessen, dass die für den Be-
schwerdeführer in der Schweiz festgelegte und nunmehr begonnene The-
rapie in Georgien fortgeführt werden kann. Die Medikamente für die Hepa-
titis-Erkrankung und breit wirkenden Schmerzmittel sind im Heimatstaat
des Beschwerdeführers erhältlich.
6.3.6 Was die Kostenfrage und dabei die Argumentation des Beschwerde-
führers betrifft, er könne die Kosten für die Behandlung in Georgien gar nie
bezahlen, ist auf das oben Gesagte hinzuweisen: Georgien verfügt über
ein staatlich finanziertes Gesundheitssystem. Dieses umfasst ambulante
und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und So-
zialgruppen. Der Zugang zu diesem Gesundheitssystem ist für alle Bürger
gewährleistet. Wie oben erwähnt, hatten bereits Ende 2013 mehr als 90%
der Bevölkerung Zugang zur staatlich finanzierten Gesundheitsversor-
gung. Dabei können namentlich auch aus dem Ausland zurückkehrende
Staatsbürger in den Genuss dieses umfassenden Systems kommen und
sind mithin automatisch versichert; es muss hierfür die nächstgelegene Kli-
nik aufgesucht werden (vgl. INTERNATIONAL ORGANIZATION FOR MIGRATION
[IOM], Länderinformationsblatt Georgien 2017 E-1310/2019
Seite 11
/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf > abgerufen am 4. Juni
2019]).
6.3.7 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in
Georgien Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung seiner Er-
krankung erhalten wird. Seine gesundheitlichen Probleme führen somit
nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.3.8 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche
medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
6.3.9 Andere Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
liegen nicht vor. Weder herrscht in Georgien eine Situation allgemeiner Ge-
walt noch steht die politische Situation dem Vollzug entgegen. Der Be-
schwerdeführer verfügt in Georgien über ein familiäres Beziehungsnetz
und hat namentlich gute Beziehungen zu seinen drei erwachsenen Söh-
nen. Im Heimatdorf hat er ein eigenes Haus.
6.3.10 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Georgien als zumutbar.
7.
7.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), respektive ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer im Besitz eines bis (…) 2022 gültigen Reisepasses ist.
7.2 Konkrete Hinweise auf eine dauerhafte Reiseunfähigkeit des Be-
schwerdeführers lassen sich den Akten nicht entnehmen.
7.3 Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-1310/2019
Seite 12
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 2 und 4) besteht
nach dem vorstehend Gesagten keine Veranlassung.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 27. März 2019 sein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Ur-
teilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzi-
elle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von
Verfahrenskosten abzusehen.
10.2 Mit der Zwischenverfügung vom 18. April 2019 wurde auch das Ge-
such um amtliche Verbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheis-
sen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die letzte Phase
des Beschwerdeverfahrens als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Folg-
lich ist diesem ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen
im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es liegt keine Honorarnote bei den
Akten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Aufwand aufgrund der
kurzen Zeitdauer seit Amtseinsetzung als amtlicher Rechtsbeistand nicht
als besonders zeit- und kostenintensiv gestaltet haben kann. In diesem
Kontext und unter Berücksichtigung der praxisgemäss angewendeten
Stundenansätze ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar von insge-
samt Fr. 500.– (inklusive sämtliche Auslagen) zuzusprechen und durch die
Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1310/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands von Fr. 500.– wird durch die
Gerichtskasse vergütete.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay