B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1311/2014
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Eugen Koller, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 4. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sein Heimatland am
22. Juli 2006 verlassen hat und über Katar oder Dubai, Jordanien und die
Türkei nach Griechenland gelangte, wo er ein Asylgesuch stellte,
dass er Griechenland nach einem Jahr verliess, noch bevor die griechi-
schen Behörden über sein Asylgesuch entschieden hatten,
dass er 2008 nach Frankreich gelangte, wo er erneut ein Asylgesuch
stellte, das die französischen Behörden in dritter und letzter Instanz ab-
lehnten,
dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2014 von Frankreich her kom-
mend in die Schweiz gelangte, wo er am 27. Januar 2014 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass ihm dort schriftlich mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der
Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich zugewiesen worden,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das BFM mit Schreiben
vom 27. Januar 2014 über sein Mandat informierte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2014 auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach
Frankreich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das Bundesamt gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2014 (Vorabzu-
stellung per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. März 2014 vollständig beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass die angefochtene Verfügung nach Behauptung des Beschwerdefüh-
rers am 7. März 2014 eröffnet wurde und sich den Akten des BFM, in de-
nen sich kein Rückschein befindet, nichts Gegenteiliges entnehmen lässt,
dass die Beweislast für das Datum der Eröffnung der Verfügung beim
BFM liegt und deshalb davon auszugehen ist, die Eröffnung der ange-
fochtenen Verfügung sei wie behauptet am 7. März 2014 erfolgt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und 112b
Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase
des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung
kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
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(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen
sind und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb
auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass vorab festzustellen ist, dass es das BFM unterlassen hat, dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit zu geben, zum Ent-
wurf der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen (Art. 18 Abs. 2
i.V.m. Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV),
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diese Unterlassung je-
doch nicht rügt, weshalb darauf nicht einzugehen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union
die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), an-
wendbar ist (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Wei-
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terentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Eu-
ropäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechts-
akts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wer-
de, und mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
hat, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewen-
det, mit Ausnahme der Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28,
dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar
2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, soweit gemäss Art. 49
Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt,
dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, weshalb die Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Anwen-
dung kommen,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 3. Juni 2008 in Frankreich
ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM die französischen Behörden am 21. Februar 2014 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese dem Gesuch
am 28. Februar 2014 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Beschwerde
implizit die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO fordert,
dass die Schweiz nach Art.17 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Asylgesuch mate-
riell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien der Verordnung ein ande-
rer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht), diese Bestimmung jedoch nur
in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationa-
len Rechts angerufen werden kann (BVGE 2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person und in der Be-
schwerde vorbringt, Frankreich schicke abgewiesene sri-lankische Asyl-
suchende nach Sri Lanka zurück, wogegen die Schweiz solche Rückfüh-
rungen suspendiert habe,
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dass ihm deshalb bei einer Ausschaffung nach Frankreich mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit eine Rückweisung nach Sri Lanka drohe, was
zu einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) führen würde,
dass es keinen Anlass für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK mit sich bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und den entsprechenden Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon auszugehen ist, Frankreich anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zu- und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die interna-
tionalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Schweiz Rückführungen
nach Sri Lanka lediglich temporär sistiert hat, bis die Behörden die Vor-
kommnisse in den Fällen von zwei Rückkehrern und in diesem Zusam-
menhang die aktuelle Lage in Sri Lanka vertieft abgeklärt haben,
dass die Schweizer Behörden nicht davon ausgehen, allen sri-lankischen
Staatsangehörigen tamilischer Ethnie drohe bei einer Rückkehr ins Hei-
matland eine flüchtlings- oder menschenrechtswidrige Behandlung,
dass keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer in
Frankreich kein faires und rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren erhal-
ten hätte oder die französischen Behörden den Sachverhalt nicht rechts-
genügend abgeklärt oder beurteilt hätten,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich vorbringt, er sei im
Asylverfahren in Frankreich nur auf der zweiten Instanz anwaltlich vertre-
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ten gewesen und in der letzten Instanz sei ihm das rechtliche Gehör nicht
gewährt worden,
dass beide Vorbringen nicht genügen, um die Rechtsstaatlichkeit des
Asylverfahrens in Frankreich generell oder im vorliegenden Fall in Zweifel
zu ziehen,
dass damit keine substantiellen Hinweise darauf vorliegen, dass dem Be-
schwerdeführer bei einer Überstellung nach Frankreich eine menschen-
rechtswidrige Behandlung droht,
dass er zudem vorbringt, er wolle seine in der Schweiz lebende Verlob-
ten, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, heiraten, und sie hätten
die erforderlichen Papiere bereits beim Zivilstandsamt eingereicht,
dass die Überstellung einer asylsuchenden Person im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens eine staatliche Entfernungsmassnahme darstellt, wes-
halb das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK grund-
sätzlich angerufen werden kann (BVGE 2013/24 E. 5.1),
dass in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens
auch rechtlich nicht begründete familiäre Verhältnisse fallen können, so-
fern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung be-
steht,
dass das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finan-
zielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte
oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person Hinweise
auf eine solche Beziehung bilden (BGE 135 I 143 E. 3.1),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sein Verlobte im April 2013
über Facebook kennengelernt, und dass sie ihn am 25. August 2013 in
Frankreich besucht habe,
dass seine Verlobte erwerbstätig sei und somit für seinen Unterhalt auf-
kommen könne,
dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte mithin erst seit einem
knappen Jahr Kontakt miteinander haben, bisher vor allem über soziale
Medien, und sich erst ein einziges Mal in Frankreich getroffen haben,
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dass er bisher nicht mit seiner Verlobten zusammenwohnte und es keine
Hinweise auf speziell enge Bande gibt,
dass damit (noch) nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten
Beziehung zwischen ihm und seiner Verlobten respektive einer fakti-
schen, eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann,
dass daran auch die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens und
das Vorbringen, seine Verlobte könne finanziell für ihn aufkommen, nichts
ändern,
dass der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach
Art. 8 EMRK damit nicht berührt ist,
dass im Übrigen ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch
möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff.
der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]),
weshalb es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, das Ehe-
vorbereitungsverfahrens von Frankreich oder gegebenenfalls von Sri
Lanka aus weiterzuführen, weshalb die Wegweisung nach Frankreich
auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung nach
Art. 12 EMRK darstellt,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass das BFM damit zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Nichteintretensentscheiden im Rahmen von Dublin-Verfahren sys-
tembedingt kein Raum für eine separate Prüfung der Voraussetzungen
von Wegweisung und Wegweisungsvollzug bleibt (BVGE 2010/45 E. 10.2
und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6817/2013 vom 18. Dezem-
ber 2013, E. 6), und die entsprechende Prüfung – soweit notwendig – be-
reits bei der Prüfung der Gründe des Nichteintretens stattgefunden hat,
dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil innerhalb der
fünftägigen Behandlungsfrist abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstands-
los wird (Art. 107a Abs. 3 AsylG),
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dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: