B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1311/2019
Ur t e i l vom 1 4 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2019 / N (…).
E-1311/2019
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am
25. Oktober 2013 auf dem Luftweg nach [asiatische Halbinsel]. Er reiste
am 29. November 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 12. Dezember 2013 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (…) zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am
5. Dezember 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er gel-
tend, am 18. Mai 2012 sei er zusammen mit seinem Freund T. und anderen
Freunden von acht Tätern angegriffen worden. Er selbst sei unverletzt ge-
blieben, aber sein Freund T. habe schwere Verletzungen davongetragen.
Am 26. November 2012 habe er T. geholfen eine Feier zum Heldentag der
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) vorzubereiten. Er habe rund um
die Universität Plakate geklebt. Am 1. Dezember 2012 sei T. verhaftet und
erst am 13. Februar 2013 wieder freigelassen worden. Kurz nach der Ver-
haftung seines Freundes sei auch nach ihm gesucht worden. Er sei jedoch
nicht zu Hause gewesen. Im Oktober 2013 habe er einem Lokalpolitiker
der Partei TNA (Tamil National Alliance) bei den Wahlen geholfen. Er habe
für ihn Plakate aufgehängt und Flyer verteilt. Kurz nach den Wahlen sei er
wiederum mehrmals von unbekannten Personen gesucht worden, jedoch
nie zu Hause gewesen. Zudem sei er per Telefon bedroht worden. Deswe-
gen habe er Sri Lanka am 25. Oktober 2013 verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 – eröffnet am 17. Dezember 2014
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug
der Wegweisung.
C.
Die gegen die vorstehende Verfügung vom 15. Dezember 2014 erhobene
Beschwerde vom 16. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E-357/2015 vom 21. April 2016 ab. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers hielt es für nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Den Vollzug der Wegweisung
erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich.
E-1311/2019
Seite 3
II.
D.
D.a Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. September 2016 ein
neues Asylgesuch beim SEM ein. Dabei machte er geltend, er habe im
Rahmen seines ersten Asylgesuches wesentliche Aspekte des Sachver-
haltes nicht offenlegen können.
D.b Das SEM überwies die vorstehende Eingabe samt den gesamten Ver-
fahrensakten mit Schreiben vom 5. September 2016 an das Bundesver-
waltungsgericht. Das Gericht wies in der Folge die fragliche Eingabe mit
Schreiben vom 15. September 2016 zur gutscheinenden Behandlung an
das SEM zurück (E-5428/2016).
E.
Das SEM trat mit Verfügung vom 22. November 2016 zufolge Unzustän-
digkeit auf die als „Neues Asylgesuch“ bezeichnete Eingabe vom 5. Sep-
tember 2016 nicht ein.
F.
Die gegen diesen Nichteintretensentscheid des SEM erhobene Be-
schwerde vom 7. Dezember 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E-7576/2016 vom 28. Dezember 2016 ab.
III.
G.
Mit Eingabe vom 2. August 2017 reichte der Beschwerdeführer ein neues
Gesuch beim SEM ein. Darin machte er geltend, gestützt auf früher geltend
gemachte und zusätzlich gestützt auf neue Asylgründe würde er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt.
H.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 (eröffnet am 13. Februar 2019) lehnte
das SEM die prozessualen Anträge „es seien die sri-lankischen Behörden
um Löschung der Personendaten zu ersuchen“, „es seien die sri-lanki-
schen Behörden um Akteneinsicht zu ersuchen“, „es seien weitere N-Dos-
siers beizuziehen“ und „es sei eine Anhörung im Sinn von Art. 29 AsylG
durchzuführen“ ab. Weiter verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers und lehnte sein Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der
E-1311/2019
Seite 4
Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 29. März 2019, an-
sonsten er unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könnte.
Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
I.
Mit Eingabe vom 15. März 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz vom 5. Februar 2019 sei wegen Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Be-
gründungspflicht beziehungsweise wegen unvollständiger und unrichtiger
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise die Unzulässig-
keit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Spruchkörper
bekanntzugeben und es sei mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt wor-
den sei; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben. Weiter sei die Widerrechtlichkeit der
Übermittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lanki-
schen Behörden festzustellen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2019 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, teilte ihm den soweit bekannten Spruchkörper in die-
sem Verfahren mit, trat auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers nicht ein und erhob einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1‘500.–.
Der geforderte Kostenvorschuss ist am 5. April 2019 fristgerecht bei der
Gerichtskasse eingegangen. Gleichentags machte der Beschwerdeführer
im Sinne einer Beschwerdeergänzung Angaben zur allgemeinen Men-
schenrechtslage in Sri Lanka.
E-1311/2019
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung einzutreten.
1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3).
1.5 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden, zumal dieser bereits teilweise mit Instruk-
tionsverfügung vom 21. März 2019 dem Rechtsvertreter mitgeteilt worden
ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-1311/2019
Seite 6
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Datenschutzbestim-
mungen. So habe der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Ver-
fahren geltend gemacht, die Übermittlung der Personendaten des Be-
schwerdeführers an die sri-lankischen Behörden verletze Art. 6 des Bun-
desgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1),
da es in Sri Lanka an einem angemessenen Datenschutzniveau fehle und
die übermittelten Daten zudem zweckentfremdet würden. In diesem Zu-
sammenhang wurde in der Beschwerde der Antrag gestellt, das SEM sei
anzuweisen, dass es darlege, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im
Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und
ob die übermittelten Daten entsprechend behandelt würden. Ausserdem
sei aus der Systematik von Art. 16 des Migrationsabkommen insgesamt zu
schliessen, dass auf die durch die Schweiz an die sri-lankischen Behörden
übergebenen Daten Schweizer Datenschutzrecht anzuwenden sei. Weiter
wurde darauf hingewiesen, dass Art. 97 AsylG den Art. 6 DSG als lex spe-
cialis nicht vollständig verdränge und Art. 6 DSG deshalb vorliegend zu
beachten sei. Aus öffentlich zugänglichen Informationen ergebe sich, dass
ein in Art. 6 DSG verlangtes Datenschutzniveau in Sri Lanka aktuell nicht
gegeben sei und auch nicht für die im Rahmen der Organisation einer
Rückkehr übermittelten Daten gewährleistet werde. Zudem würden die den
Beschwerdeführer betreffenden Personendaten, welche von den Schwei-
zer Behörden den sri-lankischen Behörden übermittelt worden seien,
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Seite 7
zweckentfremdet. Bei Annahme, dass Art. 6 DSG den Art. 97 AsylG nicht
verdrängen würde, wurde zusammenfassend Folgendes ausgeführt: Die
Vorinstanz habe durch sein Vorgehen auch Art. 97 AsylG und Art. 106 AIG
verletzt, indem es das vom Beschwerdeführer besuchte LTTE-nahen (…)
College den sri-lankischen Behörden angegeben habe. Aufgrund dieser In-
formation drohe dem Beschwerdeführer eine schwerwiegenden Gefähr-
dung gemäss Art. 97 Abs. 1 und 3 AsylG und Art. 106 AIG.
4.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt weder eine Ver-
letzung von Art. 6 DSG noch eine solche von Art. 97 AsylG oder Art. 106
AIG vor. Es handelt es sich in Art. 97 Abs. 3 AsylG (auch nicht in Art. 16
Bst. c Migrationsabkommen) um eine abschliessende Aufzählung der Da-
ten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der
betroffenen Person übermittelt werden dürfen. So steht in Art. 97 Abs. 3
Bst. d AsylG, dass weitere Daten – nebst den in Bst. a-c und e-g genann-
ten Daten – übermittelt werden können, soweit sie zur Identifikation einer
Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung ist in
Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen festgehalten, dass übermittelte Perso-
nendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführen-
den Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach
diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt
Art. 16 Bst. c ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen
Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um
routinemässige, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen ste-
hende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abge-
wiesenen Asylgesuch. Es liegt demnach keine Verletzung von daten-
schutzrechtlichen Bestimmungen vor (zum Verhältnis Art. 97 Abs. 3 AsylG
zu Art. 6 DSG vgl. D-4657/2017 E. 7.4 m.w.H.).
4.2.3 Betreffend die vom Beschwerdeführer angebrachten Befürchtungen
betreffend die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf
das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6
E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaf-
fung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Ver-
fahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen
Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaub-
haften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit ei-
ner asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
E-1311/2019
Seite 8
4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
4.4 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
und der Begründungspflicht darin, dass das SEM in der angefochtenen
Verfügung vom 5. Februar 2019 eine unsachliche und zynische Sprache
verwendet habe (Beschwerde S. 17, 23). Es werde den Anforderungen be-
treffend Sprache und Stil, die im Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM
festgelegt sind, nicht gerecht.
Das Gericht erkennt bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung
keinerlei entsprechende Anhaltspunkte. Die entsprechende Rüge erweist
sich als unbegründet.
4.5 Weiter liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil die Vor-
instanz die Durchführung einer zweiten Anhörung verweigert habe. An die-
ser Stelle kann auf die Erwägung des SEM verwiesen werden, wonach
Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG gemäss Rechtsprechung
grundsätzlich schriftlich geführt werden (BVGE 2014/39 E. 5) und dass
eine Anhörung sich vorliegend nicht als angezeigt erweise. Das ausführli-
che Mehrfachgesuch vom 2. August 2017 legt die neuen Vorbringen in der
Tat hinreichend dar. Die entsprechende Rüge geht folglich ins Leere. Glei-
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Seite 9
ches gilt für das Vorbringen, es sei auch deshalb eine ergänzende Anhö-
rung durchzuführen, weil die letzte Anhörung inzwischen fast ein Jahr zu-
rückliege (Beschwerde S. 18 f., mit Verweis auf das Rechtsgutachten vom
23. Februar 2014 von Prof. Dr. Walter Kälin).
4.6 Schliesslich sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers dadurch
verletzt worden, indem man ihm nicht ermöglicht habe, an einer ge-
schlechtsspezifischen Befragung teilzunehmen (Beschwerde S. 19). Die-
ser Einwand ist unbegründet, da sich die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers und damit auch die Inhaftierung beziehungsweise die Vergewaltigung
im vorangegangen Verfahren als nicht glaubhaft erwiesen haben. Die
Durchführung einer geschlechtsspezifischen Anhörung erachtete das SEM
folglich zu Recht als nicht erforderlich.
4.7 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie wesentliche Parteivorbringen nicht ge-
würdigt habe (vgl. Beschwerde S. 19 ff.). Das SEM habe den Krankheits-
zustand, die Vergewaltigung und die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
zur römisch-katholischen Kirche vollständig unberücksichtigt gelassen in
seiner Sachverhaltswürdigung. Ausserdem nehme das SEM eine bloss un-
sorgfältige und damit unkorrekte Beweiswürdigung vor, was ebenfalls eine
Verletzung der Begründungspflicht darstelle (vgl. Beschwerde S. 22 f.). So-
dann habe es das SEM unterlassen, den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers und seine LTTE- und TNA-Verbindungen im Sinne des
Referenzurteils E-1866/2015 korrekt zu würdigen.
Dieser Vorwurf ist zurückzuweisen. Das SEM hat in der angefochtenen
Verfügung bezüglich jenen Vorbringen, die bereits im vorangegangenen
Asylverfahren aktenkundig waren, zu Recht auf das rechtskräftige Urteil
vom 21. April 2016 verwiesen (vgl. Verfügung vom 5. Februar 2019 S. 10).
Danach prüfte es zusätzlich, ob andere Faktoren vorliegen würden, welche
geeignet wären, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
Es zeigt im Übrigen nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend diffe-
renziert auf, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es setzte sich
mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinan-
der. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist darin
nicht ersichtlich.
4.8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachver-
halt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den
Sachverhalt bezüglich den früheren Verhaftungen im Zusammenhang mit
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Seite 10
einer vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindung zur LTTE beziehungs-
weise einem Eintrag auf der „Stop-List“, der Gesundheit des Beschwerde-
führers, seiner Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche sowie den
aktuellen Entwicklungen nicht abgeklärt habe (vgl. Beschwerde S. 24 ff.).
Soweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit seiner LTTE-Vorbringen
geltend macht, sind diese mit Verweis auf die obige Erwägung 4.7 nicht
weiter zu überprüfen, zumal über diese Vorbringen bereits mit Urteil vom
21. Apri 2016 rechtskräftig entschieden worden ist. Abklärungen im Zusam-
menhang mit den weiteren Sachverhaltselementen waren gestützt auf die
Aktenlage nicht erforderlich. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach
Art. 8 AsylG hätte es am Beschwerdeführer gelegen, allfällige gesundheit-
liche Probleme vorzubringen, was er indes unterlassen hat. Die Rüge der
mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht fehl.
4.9 Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe
festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016
zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze,
weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei (vgl. Beschwerde S. 53-58). Hierbei handelt es sich sinn-
gemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen
Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öf-
fentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes, zumal die Begrün-
dung dieser Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuwei-
sen (vgl. Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
4.10 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der
Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verän-
dert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Re-
gimekritiker, vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der
Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der
Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persön-
lich betroffen sein könnte.
4.11 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E-1311/2019
Seite 11
5.
Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bun-
desverwaltungsgericht wird beantragt, es sei eine angemessene Frist zur
Einreichung eines vollständigen, spezialärztlichen Berichts anzusetzen.
Weiter seien die Akten der Verfahren N (…) N.S., N (…) J.P. und N (…) A.T.
zum Beleg der Verfolgungsgefahr aufgrund der konsularischen Vorsprache
beizuziehen (Beschwerde S. 49 f.).
Wie oben festgehalten, hat die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt im
vorliegenden (nunmehr dritten) Asylverfahren korrekt festgestellt; die be-
haupteten formellen Rügen des vorinstanzlichen Verfahrens erweisen sich
allesamt als nicht begründet. Im Übrigen ist auf die Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 8 AsylG zu verweisen, wobei dem Beschwerdeführer genügend
Zeit zur Verfügung gestanden wäre, um einen ärztlichen Bericht zu den
Akten zu reichen (vgl. auch oben E. 4.8). Aufgrund der gegebenen Akten-
lage und angesichts der Möglichkeit des Beschwerdeführers, im vorliegen-
den sowie in den vergangenen Asylverfahren medizinische Beweismittel
einzureichen, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst,
dem Beschwerdeführer eine entsprechende Frist einzuräumen oder die
beantragten Akten beizuziehen. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
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Seite 12
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht in seinem neuen Asylgesuch zusätzliche
rechtserhebliche Sachverhaltselemente und neue Beweismittel geltend,
welche sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. De-
zember 2016 verwirklicht hätten oder nach diesem Datum entstanden
seien. Namentlich befinde sich der Beschwerdeführer aufgrund seines
schlechten Gesundheitszustands in psychiatrischer Behandlung. Hierzu
legte er einen Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste (…)
vom (…) Juli 2017 ins Recht. Weiter liege auch durch den Umstand, dass
er am (…) Juni 2019 auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf habe
vorsprechen müssen, ein neuer asylrelevanter Sachverhalt vor. Es sei da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen
anlässlich der Vorsprache nun auf der Watch-Liste der sri-lankischen Be-
hörden figuriere. Zudem sei das am 24. Dezember 2016 in Kraft getretene
Migrationsabkommen bundes- und völkerrechtswidrig. Schliesslich wurde
im Sinne eines neuen asylrelevanten Sachverhalts auf die aktuellen Ent-
wicklungen in Sri Lanka sowie auf das damit verbundene Risikoprofil des
Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15.
Juli 2016 hingewiesen.
7.2
7.2.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vorab fest, dass in den vor-
gängigen Verfahren keine Verfolgungsmassnahmen im Rahmen der stu-
dentischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie im Zusammenhang
mit der TNA glaubhaft gemacht geworden seien (vgl. Verfügung des SEM
vom 5. Februar 2019, S. 10, mit Hinweis auf Urteil E-357/2015 vom 21. Ap-
ril 2016).
E-1311/2019
Seite 13
7.2.2 Weiter wurde festgehalten, dass das SEM im Rahmen der Papierbe-
schaffung dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der be-
troffenen Person übermittle und die Ausstellung eines sri-lankischen Er-
satzreisepapiers beantrage. Dabei würden die Datenschutzbestimmungen
nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AIG vollumfänglich eingehalten. Das Vor-
liegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der
Ersatzreisepapierbeschaffung sei somit zu verneinen.
7.2.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Entwicklung
der Sicherheitslage in Sri Lanka im Jahr 2017 und den hierzu eingereichten
Beweismitteln fehle es an einem persönlichen Bezug zum Beschwerdefüh-
rer. Es könne daraus keine individuelle Verfolgung abgeleitet werden.
7.2.4 Weiter sei hinsichtlich des geltend gemachten Risikoprofils des Be-
schwerdeführers auf den negativen Asylentscheid des SEM, welcher durch
das Urteil E-357/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2016
bestätigt worden sei, zu verweisen. Darin kam die Vorinstanz unter Bezug-
nahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 betreffend die Prüfung der sog. Risikofak-
toren zum Schluss, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, wes-
halb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in
den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden solle. Diese Ein-
schätzung sei weiterhin gültig. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle seiner
Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Frage werde
verneint, zumal der Beschwerdeführer keine besonders engen Beziehun-
gen zu den LTTE gehabt habe. Zudem seien seine exilpolitischen Aktivitä-
ten nicht ansatzweise substantiiert, weshalb nicht von deren Erheblichkeit
auszugehen sei.
7.3 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass
er aufgrund der neusten Entwicklungen in seinem Heimatstaat asylrecht-
lich gefährdet sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte
ausserdem ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur aktuellen Lage in
Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfang-
reiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche seiner Auf-
fassung zufolge das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM
widerlege. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen
Rückkehrern nahm er Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren.
E-1311/2019
Seite 14
Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerde-
führers um Leib und Leben begründet, zumal er als Tamile einer verfolgten
sozialen Gruppe angehöre und nach einem mehrjährigen Aufenthalt in ei-
nem tamilischen Exilzentrum nach Sri Lanka zurückkehren würde. Er er-
fülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofak-
toren (wie frühere Tätigkeit bei einer LTTE-nahen (…)organisation, Verhaf-
tung und Vergewaltigung, Vorsprache beim Konsulat in Genf, fehlende
Identitätspapiere sowie langjährige Landesabwesenheit; vgl. Beschwerde
S. 65), welche vor dem Hintergrund der Rückkehr Rajapaksas verstärkt
Geltung hätten. Daran ändere auch der Rücktritt Rajapaksas als Premier-
minister am 16. Dezember 2018 infolge des Urteils des Obersten Gerichts
nichts, denn Ranil Wickremesinghe sei zwar wieder im Amt, die eigentliche
Macht liege aber weiterhin bei Rajapaksa. Mit seinem politischen Come-
back und der Ernennung zum Oppositionsführer sei er der heimliche
Machthaber Sri Lankas (Beschwerde S. 45 f.).
8.
8.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht gerecht werden. Das Gericht schliesst sich diesen Aus-
führungen an.
8.2 Vorliegend können lediglich jene Vorbringen des Beschwerdeführers
Gegenstand des Verfahrens sein, die sich auf den Zeitraum nach dem letz-
ten rechtskräftigen Urteil E-357/2015 vom 21. April 2016 beziehen. Die im
Rahmen jenes Verfahrens bereits geltend gemachten Vorbringen wurden
somit schon rechtskräftig beurteilt. Deren Anfechtung wäre nur auf dem
Wege der Revision möglich. Demgegenüber sind vorliegend nur Tatsachen
und Beweismittel Gegenstand des Verfahrens, die nach dem letzten
rechtskräftigen Entscheid entstanden sind und somit Grundlage des neuen
Asylgesuchs darstellen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Asyl-
vorbringen im Rahmen vorangegangener Asylverfahren beruft (LTTE- und
TNA-Unterstützung), ist darauf nicht einzugehen.
8.3 Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ihm per-
sönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den
auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länder-
informationen. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwi-
schen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickreme-
singhe vermag an der Einschätzung im Urteil vom 16. Juli 2018 ebenso
E-1311/2019
Seite 15
wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar
als angespannt und volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht
auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen
Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten erge-
ben sich ferner auch keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer
einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Dies wird denn auch nicht darge-
legt. Es sind somit keine Anhaltspunkte gegeben, die geeignet wären,
seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Daran vermag auch der als Beweismittel eingereichte Arztbericht
der (…) vom (…) Juli 2017 nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Mehr-
fachgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
E-1311/2019
Seite 16
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der
Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die
Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine
politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und
der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören
der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine
akute Gefahr für Leib und Leben.
10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-1311/2019
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Ok-
tober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neu-
esten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags
von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue
Zürcher Zeitung vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk)
nichts zu ändern.
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Seite 18
10.5.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem Asylgesuch vom 2. August
2017 gesundheitliche Probleme geltend. Namentlich befinde sich der Be-
schwerdeführer aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands in psy-
chiatrischer Behandlung. Hierzu legte er einen Arztbericht der (…) vom (…)
Juli 2017 ins Recht. Danach leide er unter einer Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion. Seine aktuelle Situation belaste ihn sehr,
dies aufgrund des Getrenntseins von seiner Familie sowie angesichts der
Angst vor einer Verfolgung und Bedrohung, sollte er nach Sri Lanka aus-
geschafft werden.
Nachdem das Vorliegen einer Verfolgungssituation bereits verneint worden
ist (siehe oben E.8), und es sich bei den genannten Beschwerden nicht um
schwerwiegende Probleme handelt, ist mit Verweis auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 5. Feb-
ruar 2019 der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch in
medizinischer Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen. Das SEM wies insbe-
sondere zu Recht auf die diesbezüglich hinreichenden medizinischen Be-
handlungsmöglichkeiten hin. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen erscheint im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen die Vermu-
tung, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers wohl andere
Ursachen haben wie Probleme bei der Assimilierung in der Schweiz oder
Zukunftsängste nach dem negativen Asylentscheid, naheliegend. Ferner
steht ihm auch die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe in An-
spruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
10.5.3 Demnach hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Jaffna, Nordprovinz, von wo der Beschwerdeführer stammt,
zutreffend bejaht. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat ge-
mäss Aktenlage über familiäre Beziehungen. Diesbezüglich kann auf die
entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden (siehe angefochtene Verfügung S. 13, vgl. auch Urteil E-357/2015
vom 21. April 2016 E.7.3). Es ist somit weiterhin davon auszugehen, dass
er in ihrer heimatlichen Umgebung über ein Beziehungsnetz sowie eine
gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort
in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug er-
weist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
sind zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen
und Ausführungen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer pra-
xisgemäss auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen
Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem
Rechtsvertreter deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzu-
setzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den
Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
12.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem am 5. April 2019
geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 100.-
ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten (vgl. zum Ganzen: E-22/2019
E. 15 sowie E-118/2019 E. 15).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1311/2019
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1‘400.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem am 5. April 2019 geleisteten
Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Lhazom Pünkang
Versand: