B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-131/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 14. November 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 17. Dezember 2012
und der Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 5. November
2014 machte er im Wesentlichen das Folgende geltend:
Er sei als eritreischer Staatsangehöriger in Asmara geboren und sodann in
Addis Abeba aufgewachsen, wo er bis zu seinem zehnten Lebensjahr ge-
lebt und die Schule besucht habe. Im Jahr 2000 sei er zusammen mit sei-
ner Mutter nach Eritrea deportiert worden. Nach dem Tod seiner Mutter
habe er zusammen mit seinem Onkel, aufgrund dessen Entscheidung, Erit-
rea erneut verlassen und sei in den Sudan gegangen, wo er sich in Khar-
tum aufgehalten habe, bis er von dort 2012 in die Schweiz gereist sei. Er
wolle in Eritrea keinen Militärdienst leisten, sein Bruder sei im Krieg gefal-
len. Tigrinya könne er nicht gut sprechen.
Der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung vom 14. November
2012 und den weiteren Aufforderungen im Verlauf des Verfahrens hierzu,
ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
B.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 – eröffnet am 9. Dezember 2014 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte,
die Verfügung vom 8. Dezember 2014 sei aufzuheben. Es sei ihm politi-
sches Asyl zu gewähren und die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Kenntnisse zu
Eritrea seien lückenhaft. Indem er seine Identität nicht belegt habe, sei er
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seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er habe keine Kenntnisse
über die gängigen eritreischen Identitätsdokumente, seine Adresse in As-
mara habe er nicht näher bezeichnen können. Neben widersprüchlichen
Daten, habe er unter anderem nicht vermocht, die eritreischen Banknoten
aufzuzählen oder genauer zu beschreiben. Er habe weder Angaben zur
Lage wichtiger Gebäude oder zu Nachbarortschaften machen können und
es seien ihm empfangbare Radio- und Fernsehkanäle nicht bekannt. Zur
angegebenen Deportation habe er nur allgemein antworten können. Auf-
grund der gesamten Ungereimtheiten sei weder seine behauptete eritrei-
sche Staatsangehörigkeit noch der Aufenthalt in diesem Staat glaubhaft,
womit seinen Asylvorbringen – eritreischer Militärdienst – die Grundlage
entzogen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer hält an seiner geltend gemachten Herkunft und
Staatsangehörigkeit fest. Er habe sich inzwischen bemüht, Kontakt aufzu-
nehmen mit seiner Schwester in Eritrea, um seine Staatsangehörigkeit mit-
tels Dokumenten belegen zu können. Er habe nur drei, vier Jahre in Eritrea
verbracht und weil er keine Schule besucht habe, habe er sich nur in der
lokalen Umgebung bewegt. Die allgemeine Situation der Menschenrechte
in Eritrea sei fatal. Er sei im Militäralter und wolle keinen Militärdienst leis-
ten. Gemäss allgemeiner Informationen sei dieser obligatorisch und es sei
jegliche Verweigerung mit harten und unmenschlichen Strafen verbunden.
Das Leben des Beschwerdeführers sei in Eritrea folglich in Gefahr, weshalb
der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und weil er keine richtige Aus-
bildung habe, sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar.
4.3 Die Vorinstanz hat die Angaben des Beschwerdeführers in untergeord-
neten Punkten zwar nicht richtig wiedergegeben (er gab an, er sei im Jahr
2000 von Addis Abeba nach Eritrea deportiert worden [nicht: 2010] und er
habe einen verstorbenen Bruder [nicht "Brüder"]). Das ändert aber nichts
daran, dass sie den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und
auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet hat. Die vorinstanzliche Be-
weiswürdigung ist nicht zu beanstanden.
In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen
Gründen – unter anderem mangelnde Länderkenntnisse, fehlendes Wis-
sen über die Herkunft der Eltern, über Banknoten, Identitätsdokumente,
Geographie und unglaubhafte Deportation – davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer nicht in Eritrea gelebt haben kann. Hieraus wurde
zutreffend geschlossen, dass den Asylvorbringen die Grundlage entzogen
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ist. Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Befürchtung des Be-
schwerdeführers, er könnte in den Militärdienst eingezogen werden, ohne-
hin nicht von Asylrelevanz ist, hatte er doch weder Behördenkontakt in Erit-
rea noch hat er je ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Dies untermau-
ert den Schluss der vorinstanzlichen Verfügung.
Was die Zweifel der eritreischen Staatsbürgerschaft anbelangt, vermag der
Beschwerdeführer auch in der Rechtsmitteleingabe nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten, im Gegenteil. Es werden lediglich Dokumente in Aussicht
gestellt und es wird die allgemeine Lage in Eritrea geschildert. Des Weite-
ren rügt er nicht seine ihm vorgeworfene Unkenntnis zur eritreischen Kultur
und zu Eritrea im Allgemeinen, sondern entschuldigt sich damit, nur drei
bis vier Jahre in Eritrea gelebt zu haben. Wenn er tatsächlich Identitätsdo-
kumente hätte, wäre es ihm zumutbar gewesen, diese zu einem früheren
Zeitpunkt einzureichen, hat er die Kenntnisnahme dieser Mitwirkungspflicht
doch bereits am 14. November 2012 unterschriftlich bestätigt. Über seine
Schwester, die angeblich in Eritrea lebt, möchte er die Dokumente organi-
sieren. Eine solche Aktion würde die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers in Bezug auf seine angeblich illegalen Ausreisen aus
Eritrea unterstreichen, wäre es doch gefährlich, diese Dokumente per Post
verschicken zu lassen oder auf anderem Weg aus Eritrea zu verbringen.
Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, dem vorinstanzlichen
Schluss etwas entgegen zu stellen.
4.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, den vorinstanzli-
chen Schluss, er sei nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert
worden, in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach
zu Recht abgelehnt.
5.
Das SEM verfügt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist
nicht zu beanstanden.
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Ver-
schleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht
verletzt. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es
ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthal-
tenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb
davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse
im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).
6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]).
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Be-
gehren des angeblich bedürftigen Beschwerdeführers gemäss vorstehen-
den Erwägungen aussichtslos sind und die kumulativen Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. Soweit er sinngemäss
prozessuale Anträge stellt (Beschwerdeergänzung, Nachreichen von Be-
weismitteln), diese aber überhaupt nicht oder unzureichend begründet,
sind sie mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: