B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1312/2012
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2012 / N (…).
E-1312/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der zum damaligen Zeitpunkt in einem srilankischen Gefängnis in-
haftierte und bis heute in Sri Lanka wohnhafte Beschwerdeführer mit an
die Schweizer Botschaft in Colombo adressierter Eingabe vom 18. Juni
2006 (Eingang Botschaft am 12. Juli 2006) ein Gesuch um Asyl und Ein-
reise in die Schweiz stellte,
dass die Schweizer Botschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
25. Juli 2006 den Erhalt des Gesuchs bestätigte und ihn bat, nach der
Freilassung aus dem Gefängnis mit der Botschaft Kontakt aufzunehmen
zwecks Fortführung des Verfahrens,
dass die Botschaft das Asylgesuch mit Begleitschreiben vom 27. Juli
2006 dem BFM überwies,
dass das BFM mit einem "internen Abschreibungsbeschluss" vom 26. Ap-
ril 2007 das Asylgesuch vom "12. Juli 2006" (recte: 18. Juni 2006) als ge-
genstandslos geworden abschrieb und den Beschluss damit begründete,
dass der Beschwerdeführer mangels Kontaktnahme mit der Botschaft
sein Schutzinteresse verloren habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft
in Colombo vom 4. September 2008 (Eingang Botschaft am 11. Septem-
ber 2008) erklärte, am (…) 2008 aus dem Gefängnis entlassen worden zu
sein, hiermit wunschgemäss Kontakt mit der Botschaft aufnehme, nach
wie vor asylrechtlichen Schutz in der Schweiz benötige und seine Asyl-
gründe ergänzte,
dass die Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Sep-
tember 2008 aufforderte, bis zum 27. Oktober 2008 detaillierte Informati-
onen und gegebenenfalls Beweismittel zu seinem Asylgesuch einzurei-
chen, andernfalls von seinem dahingefallenen Interesse am Asylgesuch
auszugehen und das Verfahren abzuschreiben sei,
dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen mit Eingabe an die
Schweizer Botschaft in Colombo vom 6. Oktober 2008 detailliert beant-
wortete,
dass die Botschaft den Beschwerdeführer am 27. Januar 2009 zu seinen
Asylgründen anhörte,
E-1312/2012
Seite 3
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Botschaft vom 30. Januar
2009 seine neue Wohnadresse bekanntgab und sein Asylgesuch weiter
ergänzte,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2011 dem Be-
schwerdeführer mitteilte, es erachte den Sachverhalt als erstellt, werde
das Gesuch um Asyl und Einreise voraussichtlich ablehnen und gewähre
ihm hierzu die Möglichkeit zur Stellungnahme (an die Botschaft) innert 30
Tagen nach Erhalt dieser Zwischenverfügung,
dass die Botschaft dem BFM mit Schreiben vom 14. November 2011 mit-
teilte, die Zwischenverfügung sei per Einschreiben versandt worden, je-
doch sei innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingegangen,
dass das BFM mit deutschsprachiger Verfügung vom 16. Januar 2012 –
gemäss dem nur undeutlich lesbaren srilankischen Rückschein wahr-
scheinlich am 6. Februar 2012 eröffnet – dem Beschwerdeführer die Ein-
reise nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte, wobei die Botschaft
in ihrem für die Zustellung verwendeten Begleitschreiben diese beiden
Dispositivziffern sowie die Rechtsmittelbelehrung auf Englisch übersetzte,
dass das BFM seinen Entscheid im Wesentlichen mit der seit Beendigung
des Bürgerkriegs im Mai 2009 eingetretenen positiven Veränderung der
Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka, der damit dahingefal-
lenen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der
Verfolgungskriterien nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) sowie mit dem Umstand begründete, dass er der Auf-
forderung zur Stellungnahme gemäss Zwischenverfügung 21. Juni 2011
nicht nachgekommen sei, was ein zusätzliches Indiz für eine fehlende
Gefährdungssituation darstelle,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Dokumente nichts
zu ändern vermöchten, zumal die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht in
Frage gestellt sei,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 9. Feb-
ruar 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob,
dass die Beschwerde am 14. Februar 2012 bei der Botschaft einging, mit
Begleitschreiben der Botschaft vom 28. Februar 2012 an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet wurde und am 8. März 2012 schliesslich
beim Gericht einging,
E-1312/2012
Seite 4
dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochte-
nen Entscheides, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die
Asylgewährung beantragt, ferner seine Schwierigkeiten beim Verstehen
der für ihn fremdsprachigen Erwägungen und – in Anbetracht seiner Ge-
fährdungssituation – bei der Suche nach einem Übersetzer erklärt, wes-
halb er in prozessualer Hinsicht um Verwendung der englischen Sprache
bei der weiteren Verfahrensführung bitte,
dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen den bisherigen
Verfolgungssachverhalt und seine nach wie vor bestehende Gefähr-
dungssituation bekräftigt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entschei-
det (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich gemäss ständiger Praxis die Zuständigkeit der Beschwerde-
instanz auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die
Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG
erstreckt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
E-1312/2012
Seite 5
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – ab-
zufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1
VwVG),
dass die Beschwerdeeingabe in englischer Sprache verfasst ist, indessen
keine Unklarheiten aufweist und somit praxisgemäss und entgegenkom-
menderweise auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache
zu verzichten ist,
dass hingegen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht,
das Beschwerdeverfahren darüber hinaus in Englisch oder in einer ande-
ren Fremdsprache zu führen und sich die vorliegend deutsche Verfah-
renssprache aus der Sprache des angefochtenen Entscheides ergibt (vgl.
Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen kann, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das BFM einem Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihm nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land zu reisen,
E-1312/2012
Seite 6
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz in Betracht zu ziehen ist (vgl.
die nach wie vor geltende, in den Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] publizierte Praxis:
EMARK 2004 Nr. 20, S. 130, mit weiteren Hinweisen), wobei für die Ertei-
lung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
son ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zu-
gemutet werden kann (a.a.O., S. 131),
dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), dabei die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsun-
terlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis zu führen,
dass ein Gesuchsteller in formeller Hinsicht Anspruch auf Akteneinsicht
und Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat, wobei der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32
Abs. 1 VwVG) unter anderem fordert, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in ei-
ner (sachgerecht anfechtbaren) Entscheidbegründung niederzuschlagen
hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24
E. 5.1),
dass die asylsuchende Person unter dem Blickwinkel des rechtlichen Ge-
hörs insbesondere auch das Recht (und nicht nur die Pflicht) hat, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2,
BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13),
dass das erstinstanzliche Asylverfahren mit zahlreichen formellen Män-
geln behaftet ist, die insbesondere den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Wahrung des rechtlichen Gehörs im erwähnten Sinne beschlagen,
E-1312/2012
Seite 7
dass gemäss gefestigter Rechtspraxis die Verwaltung einer Aktenfüh-
rungspflicht unterliegt, da diese das Gegenstück zum ─ Bestandteil des
rechtlichen Gehörs bildenden ─ Akteneinsichtsrecht der betroffenen Per-
son darstellt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477; ferner das letzthin zu einem
analogen Prozesssachverhalt ergangene Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5377/2011 vom 18. Januar 2012 S. 7 f. sowie D-812/2009 vom
19. September 2011 E. 5.4.3), und zwar unabhängig davon, ob das Ak-
teneinsichtsrecht auch tatsächlich in Anspruch genommen wird,
dass die Akten somit grundsätzlich von Anfang an in chronologischer
Reihenfolge abgelegt und beim Eingang eines Akteneinsichtsgesuchs
beziehungsweise spätestens bei Entscheidfällung durchgehend paginiert
werden müssen,
dass in der Regel auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist, welches
sämtliche Eingaben des Verfahrens chronologisch auflistet (Urteil des
Bundesgerichts vom 19. Mai 2011 [2C_327/2010] E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen),
dass im vorliegenden Verfahren die vorinstanzlichen Akten indes noch
immer in unpaginierter Form vorliegen und ein Aktenverzeichnis fehlt,
dass dies umso gravierender erscheint, als die Akten offenbar nicht voll-
ständig zu sein scheinen, da beispielsweise dem Dossier nicht zu ent-
nehmen ist, wann und in welcher Form der Beschwerdeführer zur Anhö-
rung eingeladen beziehungsweise aufgefordert wurde,
dass das BFM zudem zwar ein mit einem Beweismittelverzeichnis verse-
henes Beweismittelcouvert mit zahlreichen Beweismitteln angelegt hat,
das Verzeichnis aber keine Einträge aufweist und somit auch nicht
schlüssig eruiert werden kann, wann, von wem, in welcher Form und zu
welchem Zweck die einzelnen Beweismittel eingereicht wurden,
dass die Behörde sodann verpflichtet ist, alle erheblichen Beweismittel zu
würdigen (Art. 32 VwVG),
dass eine Würdigung – als solche kann im konkreten Fall durchaus auch
die Erkenntnis dienen, wonach die eingereichten Dokumente am gewon-
nenen Ergebnis nichts zu ändern vermöchten – aber die Erwähnung der
Beweismittel in konkreter oder substanziell zusammenfassender Form
oder zumindest mittels Verweis auf die Akten bedingt, was vorliegend
nicht geschehen ist,
E-1312/2012
Seite 8
dass dies darauf schliessen lässt, das BFM habe den Sachverhalt nicht
hinreichend erstellt oder zumindest die Begründungspflicht verletzt (vgl.
auch in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-5377/2011 vom 18. Januar 2012 S. 9, sowie das Urteil E-
2442/2011 vom 23. Mai 2011 S. 7 f. ),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 1) über das
"schriftliche Asylgesuch vom 11. August 2008" befindet und dabei nicht
nur verkennt, dass statt des Eingangsdatums jeweils das tatsächliche
Gesuchsdatum massgeblich ist, sondern darüber hinaus ignoriert, dass
das Asylgesuch bereits mit Eingabe vom 18. Juni 2006 gestellt wurde und
somit auch die zwischen 2006 und 2008 entstandenen Akten heranzuzie-
hen sind,
dass weder ein separates späteres zweites Asylgesuch auszumachen ist,
noch ein objektiv und sachlich begründeter Anlass bestand, das Gesuch
vom "12. Juli 2006" (recte: 18. Juni 2006) amtsintern als gegenstandslos
geworden abzuschreiben, zumal sich der Beschwerdeführer pflicht- und
aufforderungsgemäss nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis wieder
bei der Botschaft gemeldet und dabei sein fortbestehendes Interesse an
der Weiterführung des Asylverfahrens bekundet hat,
dass im Weiteren das angefertigte Anhörungsprotokoll verschiedene an
die befragende Person gerichtete und standardisierte Elemente der Fra-
geführung beinhaltet, die in einem Wortprotokoll keinen Eingang zu finden
haben, da sie keine gesprochenen Worte wiedergeben,
dass zudem ab Seite 6 des Protokolls auffällig viele Fragen scheinbar ge-
stellt, aber nicht beantwortet wurden, was die Vermutung aufkommen
lässt, dass diese Fragen tatsächlich gar nie gestellt wurden und somit
ebenfalls im Protokoll nichts zu suchen hätten,
dass, sollten die betreffenden Fragen dennoch gestellt worden sein, eine
mangelhafte Sachverhaltsfeststellung insofern festzustellen wäre, als die
befragende Person beim Beschwerdeführer allfällige Gründe für sein
standhaftes Schweigen hätte eruieren müssen,
dass sich sodann die in der angefochtenen Verfügung dem Beschwerde-
führer zur Last gelegte Behauptung, der Beschwerdeführer hätte das
Schreiben vom 21. Juni 2011 innert den gewährten 30 Tagen ab Erhalt
nicht beantwortet, insofern nicht auf die Akten abstützen lässt, als diese
E-1312/2012
Seite 9
keinen Zustellbeleg enthalten und mithin der Zeitpunkt des Fristablaufs
nicht feststellbar ist,
dass demzufolge und aufgrund der gehäuften und erheblichen Gehörs-
verletzungen und Sorgfaltsmängel in der Verfahrensführung die ange-
fochtene Verfügung in Gutheissung des sinngemässen diesbezüglichen
Antrages aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsfeststel-
lung und zur neuen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen ist (Art. 61
Abs. 1 VwVG),
dass das BFM angesichts der Tatsache, dass es sich für den erstinstanz-
lichen Entscheid über ein im Jahre 2006 gestelltes Asylgesuch sechs
Jahre Zeit genommen hat, anzuhalten ist, das Asylgesuch umgehend
wieder anhand zu nehmen und zu einer neuen Entscheidung zu führen,
zumal unter dem Aspekt von Art. 20 Abs. 2 AsylG die wesentliche und
prima vista nicht zum Vornherein klar negativ zu beantwortende Frage zur
Diskussion steht, ob dem Beschwerdeführer angesichts der von ihm gel-
tend gemachten Gefährdungslage der weitere Aufenthalt in Sri Lanka zu-
zumuten ist,
dass angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens keine Kosten
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal da-
von auszugehen ist, dass dem nicht rechtsvertretenen Beschwerdeführer
durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten ent-
standen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1312/2012
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. Januar 2012 wird aufgehoben und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an das BFM zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: