Abtei lung V
E-1314/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1314/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Somalia eigenen Angaben zufolge am (...)
verlassen hat und am (...) von (...) her kommend in die Schweiz
gelangt ist, wo er gleichentags im B._______ um Asyl nachgesucht
hat,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Dezember 2008 und der
direkten Anhörung vom 24. August 2009 zur Begründung seines Asyl-
gesuchs geltend machte, er sei somalischer Staatsangehöriger und
Angehöriger des Clans der (...) (...) mit letztem Wohnsitz in C._______
(...), wo er mit (...) gelebt habe,
dass ihm sein Bruder, ein (...) respektive (...), am (...) Geld nach
Hause gebracht habe und anschliessend auf dem Weg (...) in seiner
Begleitung von vermummten, vermutlich der D._______ (...) an-
gehörenden Personen erschossen worden sei,
dass er habe flüchten können, weil der Täter ihn nicht getroffen
respektive die Pistole nicht funktioniert habe,
dass er sich im Busch versteckt und von seiner Mutter erfahren habe,
dass er zweimal in der Nacht von den Mördern seines Bruders zu
Hause gesucht worden sei,
dass die Mutter seine Ausreise organisiert und den von ihr beauf-
tragten Schlepper, der ihn bis in die Schweiz begleitet habe, mit der
Besitzurkunde für ein Haus (...), aus dem er und seine Familie im Jahr
(...) vertrieben worden seien, bezahlt habe,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu ver-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Rei-
se- oder Identitätsdokumente zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2010 - eröffnet am
3. Februar 2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz anordnete und ihn wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufnahm,
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dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit und anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu genügen, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer insbesondere keine substanziierten An-
gaben zu seinem Clan habe machen können,
dass er nicht gewusst habe, wo sein Clan beheimatet sei und welche
seine Clanfamilie sei,
dass seine diesbezüglichen Erklärungen, er habe seinen Vater nicht
gekannt, seine Mutter habe ihm nichts darüber erzählt, ausserdem sei
sein Clan arm und ohne Macht, angesichts der Tatsache, dass gerade
Personen, deren Familie aus E._______ stamme und die immer dort
gelebt hätten, sehr genau Bescheid über Persönlichkeiten und weitere
Details ihres Clans wüssten,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer sein aus-
reisebegründendes Vorbringen, er sei während seines Aufenthaltes im
Busch zweimal von Aktivisten der D._______ zu Hause gesucht
worden, erst bei der Anhörung zu seinen Asylgründen geltend ge-
macht habe,
dass des Weiteren die Art und Weise, wie die Mutter des Beschwerde-
führers innert kurzer Zeit seine Flucht ins Ausland organisiert habe,
angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, er gehöre einem
armen Clan an, unglaubhaft sei,
dass es dem Beschwerdeführer mit den geltend gemachten weiteren
Ereignissen (Vertreibung aus dem Haus im Jahr [...], Übergriffe in den
Jahren [...] und [...]) mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs zur
eigenen Angaben zufolge erst am (...) erfolgten Ausreise nicht gelinge,
eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darzutun,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-
suchs sei,
dass der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei, weil der
Wegweisungsvollzug in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat
in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Ak-
tenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 3. März 2010
(Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl sowie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Instruktionsrichter am 8. März 2010 feststellte, der Be-
schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, und den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen
späteren Zeitpunkt verlegte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit und anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht standzuhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass sich die Aus-
führungen in der Beschwerde darauf beschränken, die Authentizität
der Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne
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indessen in stichhaltiger Weise zu den von der Vorinstanz zu Recht
aufgezeigten Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen,
dass es insbesondere dem Beschwerdeführer mit seinen Aus-
führungen zum Clan der (...) nicht gelingt, seine im erstinstanzlichen
Verfahren zu Tage getretene Unkenntnis seiner Abstammung nach-
vollziehbarer zu machen,
dass sich des Weiteren das Vorbringen in der Beschwerde, er habe die
Suche der Aktivisten der D._______ nach ihm bei der Kurzbefragung
aus Zeitgründen und auch deshalb nicht erwähnt, weil es sich um ein
Detail handle, angesichts der Tatsache, dass diese Suche seinen bei
der Anhörung gemachten Angaben zufolge (Akten BFM A10/15 S. 7)
der unmittelbare Grund für seine Ausreise gewesen sein soll, als
haltlos erweist,
dass zudem realitätsfremd erscheint, dass der Schlepper für seine
Tätigkeit kein Geld verlangt, sondern sich mit einer für ihn wertlosen,
nicht auf seinen Namen lautenden Hausbesitzerurkunde zufrieden
gegeben habe,
dass zwar weite Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen
Kräften der Übergangsregierung und der verschiedenen Milizen sowie
Clans betroffen sind und die davon ausgehende Unsicherheit die
gesamte Bevölkerung betrifft,
dass aber gemäss Praxis und Rechtsprechung allein aufgrund einer
bürgerkriegsbedingten Situation den Betroffenen nicht Asyl gewährt
wird,
dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil
diese mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet sind, eine andere Be-
urteilung herbeizuführen,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass das BFM der aktuellen Situation in Somalia mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen
hat, weshalb sich vorliegend Ausführungen zu allfälligen Vollzugs-
hindernissen erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti-
on der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig geworden ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuwei-
sen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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