Abtei lung V
E-1315/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1315/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger und
christlicher Tamile gemäss seiner Eingabe vom 25. März 2008
(Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo) - unter
Beigabe mehrerer Beweismittel (Bestätigungen über seine Situation) –
bereits am 30. Juli 2007 bei der Schweizerischen Vertretung ein
Asylgesuch stellte, das angeblich mit Schreiben der Schweizerischen
Botschaft vom 10. August 2007 abgewiesen wurde,
dass er in der Eingabe vom 25. März 2008 nochmals um Asyl
nachsuchte,
dass er mit Schreiben vom 24. Juli 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht für sich, seine Frau und seine Kinder um
Asyl ersuchte und sich über die abschlägige Mitteilung der Schweizer
Botschaft vom 10. August 2007, die ohne ihn vorgängig angehört zu
haben erfolgt sei, beschwerte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 24. Juli 2008 als
ein Gesuch um Asylgewährung entgegennahm und es mit Schreiben
vom 7. August 2008 an das BFM, als für die erstinstanzliche
Behandlung von Asylgesuchen zuständige Behörde weiterleitete,
dass es eine erneute Eingabe vom 14. Januar 2009 an das Bundesamt
überwies,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 3. Juni 2009 auf der
Schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich zu seinen
Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei in
B._______ geboren, wo er bis 1999 gelebt habe, danach sei er nach
C._______ umgezogen und nun seit 2008 in D._______ ansässig,
dass er ab 1980 zur Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) gezwungen worden sei und für diese immer wieder
habe Lebensmittel einkaufen und (...) müssen,
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dass er keine Funktion innerhalb der Partei gehabt habe,
dass er im Jahre 1992 wegen Verdachts auf LTTE-Tätigkeit
festgenommen worden sei (vgl. Bestätigung des IKRK),
dass er nach zwei Jahren Gefängnis wieder freigelassen worden sei,
und danach die LTTE nicht mehr unterstützt habe, obschon diese es
wieder von ihm verlangt habe,
dass er sich von 1996 bis 1999 in E._______ aufgehalten habe, wo er
als Monteur tätig gewesen sei,
dass die LTTE ihn aufgefordert habe, in E._______ für sie Gelder zu
sammeln, was er jedoch abgelehnt habe,
dass er nach seiner Rückkehr in C._______ als Taglöhner gearbeitet
und ab 2006 anonyme Drohanrufe erhalten habe,
dass er dies im November 2006 der Polizei, der F._______ gemeldet
habe, diese jedoch einen Monat später nach G._______ umgezogen
sei,
dass er im Februar 2007 von der Tamil Peoples Liberation Tigers
(TMVP, vormals Karuna-Gruppe) aufgefordert worden sei, sich in
deren Büro zu melden,
dass er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei,
dass er im August 2008 durch die TMVP auf der Strasse angehalten
und befragt worden sei, warum er nicht zu ihnen ins Büro gekommen
sei,
dass er sein Velo weggeworfen habe und in den Dschungel geflüchtet
sei,
dass er danach viermal Drohanrufe erhalten habe, weshalb er mit
seiner Familie nach D._______ gezogen sei,
dass er auch dort angerufen worden sei und der letzte Anruf etwa
einen Monat vor der Anhörung (also im Mai 2009) stattgefunden habe,
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dass er seitdem nur die Mahlzeiten zu Hause einnehme, allerdings
aber an verschiedenen Orten schlafe,
dass er jederzeit damit rechnen müsse, als LTTE-Anhänger
umgebracht zu werden,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 22. Januar 2010 – welche die Schweizerische Vertretung in
Colombo am 3. Februar 2010 an den Beschwerdeführer weiterleitete –
ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im
Wesentlichen anführte, seine zweijährige Inhaftierung im Jahre 1992
wegen Verdachts auf LTTE-Mitgliedschaft schon sehr lange
zurückliege und daher für die Erteilung einer Einreisebewilligung im
Hinblick auf ein Asylverfahren in der Schweiz nicht mehr relevant sei
und er seit 1994 keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt
habe,
dass zudem die Nachstellungen durch die TMVP nicht derart intensiv
zu werten seien, dass sie eine Einreisebewilligung die Schweiz
rechtfertigen würden,
dass die TMPV ihre Tätigkeit im Osten Sri Lankas nahezu eingestellt
habe, weshalb er durch diese Gruppierung nicht mehr gefährdet sei,
dass es sich deshalb erübrige, auf Ungereimtheiten in seinen
diesbezüglichen Vorbringen näher einzugehen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2010
(Poststempel: 24. Februar 2010; Eingang beim BVGer am 4. März
2010) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob und
dabei sinngemäss um deren Aufhebung, Bewilligung der Einreise und
Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte,
dass er in der Beschwerdebegründung geltend machte, die ganze Zeit
durch die TMVP bedroht zu werden,
dass er am 22. Februar 2009, als er ins Geschäft gegangen sei, von
ihnen gestossen und am Rücken verletzt worden sei,
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dass er nur aus Angst, noch mehr bedroht zu werden, nicht zum
Doktor gegangen sei,
dass am 15. Januar (?) seine Frau einen Anruf bekommen habe, dass
man ihn festnehmen wolle,
dass er keine Ruhe mehr habe und nicht wisse, wohin er mit seiner
Familie gehen solle,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
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dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, weshalb er nicht als
schutzbedürftig zu erachten ist,
dass in der Tat eine jahrelange Bedrohung per Telefon als nicht
intensiv genug für eine Einreisebewilligung betrachtet werden kann,
dass im Übrigen kein Motiv ersichtlich ist, weshalb die TMVP den
"harmlosen" Beschwerdeführer ohne jegliches Gefährdungsprofil
hätten lebensbedrohlich verfolgen sollen,
dass dessen Unterstützung für die LTTE, zu der er wie etliche andere
Tamilen/innen gezwungen worden ist, bei seiner
Asylgesuchseinreichung bereits 16 Jahre zurücklag und er seitdem
von den srilankischen Behörden nicht mehr behelligt wurde, weshalb
für die der Regierung nahe stehende TMVP keine Veranlassung
bestand, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen,
dass er jedenfalls den TMVP-Leuten wohl kaum über Jahre hinweg
hätte entkommen können, falls sie seiner tatsächlich hätten habhaft
werden wollen, zumal er einen festen Wohnsitz hatte - selbst wenn er
angab, jeweils lediglich zu Hause zu essen und woanders zu schlafen
- seine Frau einer Arbeit in der H._______ nachgeht und die Kinder die
Schule besuchen, weshalb klar davon ausgegangen werden kann,
dass die TMVP - Leute kein wirkliches Interesse an ihm hatten,
dass der in der Beschwerde vorgebrachte Vorfall, wonach der
Beschwerdeführer am 22. Februar 2009 von den TMVP-Leuten
umgestossen und am Rücken verletzt worden sei, als nachgeschoben
und daher als unglaubhaft gewertet werden muss, da er ihn anlässlich
seiner Anhörung vom 3. Juni 2009 mit keinem Wort erwähnt hat,
dass zudem seine Erklärung in der Beschwerde, die Armee brauche
Geld, um Alkohol trinken zu können, weshalb sie von tamilischen
Leuten Geld verlange und ihn ins Gefängnis stecken werde, wenn er
ihr keines gebe, undifferenziert erscheint und nicht auf eine gezielt
gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung hinweist,
dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine
asylrechtlich relevante und aktuelle Verfolgung durch die TMVP
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, zumal diese lediglich das
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vom Beschwerdeführer bereits Erzählte wiedergeben und daher als
Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind,
dass in diesem Zusammenhang die im Schreiben vom I._______
vorgebrachte Aussage, wonach der Beschwerdeführer nach seiner
Freilassung im Jahre 1994 "by an unidentified armed group" bedroht
würde, zu allgemein erscheint und auch nicht auf eine gegen den
Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung hindeutet,
dass somit davon auszugehen ist, es drohe dem Beschwerdeführer in
D._______ im heutigen Zeitpunkt keine akute Gefahr weder seitens
der srilankischen Armee noch der TMVP,
dass nach dem Gesagten insgesamt keine glaubhaften Anhaltspunkte
für eine relevante und aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers
vorliegen,
dass in der Beschwerde nichts weiter vorgebracht wird, was zu einer
anderen Einschätzung führen könnte, weshalb darauf verzichtet wird,
auf alle Einzelheiten in der Beschwerdebegründung näher einzugehen,
dass der Sachverhalt keiner weiteren Abklärung bedarf und es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete und
glaubhafte Hinweise auf eine künftige asylrelevante Verfolgung und
eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen,
dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilli-
gung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie die
Schweizer Botschaft in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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