B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1315/2015
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung; N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2012 um Asyl in der
Schweiz nach. Am 19. Dezember 2012 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt. Mit Verfügung vom
21. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Beendigung des Dub-
lin-Verfahrens mitgeteilt.
B.
Mit Schreiben vom 18. März 2014 und 15. Dezember 2014 ersuchte der
Beschwerdeführer die Vorinstanz um Auskunft über den Stand des Verfah-
rens sowie um rasche Bearbeitung. Der Beschwerdeschrift und den Be-
schwerdebeilagen zufolge wurden diese Ersuchen am 11. September 2014
und 21. Januar 2015 (beide nicht vorhanden in den SEM-Akten) an die
Vorinstanz gerichtet.
C.
Das SEM bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar
2015 (Beschwerdebeilage, nicht vorhanden in den SEM-Akten) den Erhalt
des Schreibens vom 21. Januar 2015 (Beschwerdebeilage, nicht vorhan-
den in den SEM-Akten) und verweist darin auf die interne Prioritätenord-
nung, welche recht wenig Spielraum lasse. Dem Wunsch auf vorgezogene
Erledigung könne nicht entsprochen werden, das Anliegen werde aber wei-
terhin im Auge behalten. Ein Anhörungstermin werde ihm innert den kom-
menden Monaten per Post zugestellt. Eine verbindliche Aussage über den
Abschluss des Verfahrens könne nicht gemacht werden.
D.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 reichte die mandatierte Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers beim SEM ihre Vollmacht ein und ersuchte
das Amt um Akteneinsicht.
E.
Am 10. Februar 2015 verweigerte das SEM die Akteneinsicht mit der Be-
gründung, die Untersuchung sei zurzeit noch nicht abgeschlossen.
F.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer in Bei-
lage dreier Kopien (Schreiben an die Vorinstanz vom 11. September 2014
und vom 21. Januar 2015 sowie vorinstanzliches Antwortschreiben vom
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23. Januar 2015) beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die Be-
handlung des Asylgesuchs zu lange gedauert habe und Art. 29 Abs. 1 BV
verletzt worden sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylgesuch beför-
derlich zu behandeln, ihn unverzüglich zur Anhörung vorzuladen und zügig
einen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht sei auf einen Kosten-
vorschuss zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige
Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Be-
schwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann wie gegen
die Verfügung selbst geführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist
zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zustän-
dig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Da der
Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht,
ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte
behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für
eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf
nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde
innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst
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sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwer-
deführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich
den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der
gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bun-
desgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15).
Nachdem der Beschwerdeführer mehrmals um Auskunft und Anhand-
nahme seines Gesuchs gebeten hatte, durfte der Beschwerdeführer nach
Erhalt des vorinstanzlichen Schreibens vom 23. Januar 2015 (nicht vor-
handen in den SEM-Akten mit Verweis auf ein weiteres nicht vorhandenes
Aktenstück) und spätestens nach der Verweigerung der Akteneinsicht vom
10. Februar 2015 annehmen, dass die Vorinstanz vorderhand keine an-
fechtbare Verfügung erlässt. Somit gilt seine vor Bundesverwaltungsge-
richt erhobene Beschwerde als fristgerecht. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, es seien keine Rechtfer-
tigungsgründe für das Zögern der Vorinstanz ersichtlich und solche seien
trotz mehrmaligem Nachfragen nicht vorgebracht worden. Es sei kein legi-
timer Grund in der Schwierigkeit der Materie oder im Umfang beziehungs-
weise in der Komplexität der Sache zu finden. Ebenso wenig habe er die
Verzögerung durch sein Verhalten erschwert oder verlängert.
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs.
1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen An-
spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert
angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzli-
cher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für das
"Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessen-
heit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich
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die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Be-
troffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entschei-
dungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1). Ein Verschulden
der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine
Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen
Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist ver-
fügt.
3.3 Nach aArt. 37 AsylG waren Entscheide nach den aArt. 38–40 AsylG in
der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu tref-
fen (aAbs. 2). Waren weitere Abklärungen nach aArt. 41 AsylG erforderlich,
so war der Entscheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Ge-
suchstellung zu treffen (aAbs. 3). Nach Art. 37 Abs. 2 AsylG hat nun ein
Entscheid in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuch-
stellung zu erfolgen. Nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört die Vorinstanz
Asylsuchende zu den Asylgründen innerhalb von 20 Tagen nach dem Ent-
scheid über die Zuweisung in den Kanton an.
4.
4.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung der Vorinstanz
bekannt. Weiter ist dem Gericht bekannt, dass die Vorinstanz nicht untätig
ist und Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In An-
betracht der hohen Pendenz kann deshalb offensichtlich nicht jedes Asyl-
verfahren innerhalb der im Asylgesetz vorgegebenen Fristen entschieden
werden. Aufgrund dieser besonderen Umstände sind Verfahren, die länger
als die gesetzlichen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der
gesetzlichen Formulierung im AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt.
4.2 Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2012 um Asyl nach.
Am 19. Dezember 2012 fand die einzige und summarische Befragung statt.
Danach wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Januar 2013
über die Beendigung des Dublin-Verfahrens informiert. Hätte er sich nicht
zwei bis vier Mal schriftlich an die Vorinstanz gewendet, wäre dies bis heute
der letzte Schritt seitens der Vorinstanz gewesen. Eine Anhörung hat bis
heute noch nicht stattgefunden. Somit hat die Vorinstanz seit über zwei
Jahren keine weiteren erkennbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen.
Sodann ist festzustellen, dass sich im vorliegenden Verfahren weder be-
sonders schwierige Sachverhalts- noch Rechtsfragen stellen. Zudem hat
die Vorinstanz im massgebenden Zeitraum zahlreiche Verfahren, die im
gleichen Zeitraum eingeleitet wurden, und denen ein ähnlicher Sachverhalt
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zu Grund liegt, entschieden. Demensprechend hat sie im Schreiben an den
Beschwerdeführer vom 23. Januar 2015 auch keine individuell-konkreten
Gründe für die Nichterledigung angeführt. Sie hält lediglich fest, dass "eine
verbindliche Aussage über den Abschluss des Verfahrens" nicht möglich
sei, es gebe "recht wenig Spielraum" und sie werde das Anliegen "im Auge"
behalten.
Die Vorinstanz hat demnach ohne ersichtlichen Grund die gesetzlich vor-
gegebene Behandlungsfrist um rund zwei Jahre überschritten, was das Be-
schleunigungsgebot verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist
sich als begründet.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2012 beförderlich zu
behandeln und rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. Dem Bun-
desverwaltungsgericht ist es verwehrt, konkrete Amtshandlungen auf
Rechtsverzögerungsbeschwerde hin anzuordnen, weil dies Sache der Vo-
rinstanz bleibt. Dem Begehren des Beschwerdeführers auf Anweisung der
Vorinstanz, ihn unverzüglich zur Anhörung vorzuladen, kann daher nur in-
soweit entsprochen werden, als die verbindliche Weisung zur beförderli-
chen Behandlung des Asylgesuchs ergeht.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE,
SR 173.320.2). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Die Entschädi-
gung bestimmt sich demnach auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE)
und ist in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 7-15
VGKE) auf insgesamt Fr. 400.– (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen.
Die Vor-instanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Beitrag als
Entschädigung auszurichten. Die prozessualen Anträge sind mit dem vor-
liegenden Urteil gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und festgestellt, dass das Verfahren zu
lange dauert.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers be-
fördlich zu behandeln und rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: