Abtei lung V
E-1316/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
A._______, geboren (...) c/o Schweizer Botschaft in
Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1316/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger tamilischer Ethnie und katho-
lischen Glaubens aus B._______ (Nordprovinz), reichte am 22. Juli
2009 – eingegangen am 27. Juli 2009 – bei der Schweizer Botschaft in
Colombo ein Asylgesuch ein.
Dabei reichte er eine undatierte ärztliche Überweisung des C._______
Hospital in D._______ und eine Bestätigung des Transfers vom 18. Au-
gust 2008 vom erwähnten Spital ins E._______ Hospital zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 6. August 2009 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer auf, zu darin aufgelisteten Fragen detailliert und
schriftlich Auskunft zu geben und diesbezügliche Beweismittel (inkl.
Identitätspapiere) einzureichen sowie bei Bedarf ins Englische zu
übersetzen.
C.
Mit Eingabe vom 11. August 2009 ergänzte der Beschwerdeführer
seine bisherigen Vorbringen und umschrieb seine Situation in Colom-
bo – wo er versteckt lebe – aufgrund des bestehenden Verhaftungsri-
sikos als sehr gefährlich. Darüber hinaus benötige er eine weiterge-
hende Behandlung für seine Verletzung (...). Diese könne er in
Colombo nicht erbitten, da die Behörden ihn sonst ergreifen würden.
Als Beleg für seine Identität reichte er in englischer Sprache je eine
Kopie seines Fahrausweises, seines Geburtsscheines und seiner
Ehebestätigung ein. Im Weiteren liegen allem Anschein nach die Ge-
burtsscheine seiner beiden Kinder in tamilischer oder singhalesischer
Sprache bei.
D.
In einem weiteren Schreiben vom 22. Oktober 2009 betonte der Be-
schwerdeführer ein weiteres Mal seine Hoffnung, in der Schweiz
Schutz finden zu können.
E.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer von
der Schweizer Botschaft zu einem Interview eingeladen, welches am
Seite 2
E-1316/2010
16. November 2009 durchgeführt wurde. Anlässlich dieser Anhörung
gab der Beschwerdeführer ergänzende Angaben betreffend Persona-
lien, Familie, Schulbildung und Berufstätigkeit zu Protokoll. Zur Be-
gründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
dass die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Menschen zu einem
militärischen Training rekrutiert habe, welches er indes nicht vollzogen
habe, da er verheiratet sei. Ausser gewissen Diensten, die er für die
LTTE als Mitglied der Gewerkschaft der Tuktukfahrer erbracht habe
(z.B. mit einem Lautsprecher auf dem Tuktuk durch die Dörfer oder
einzelne LTTE-Kader an einen bestimmten Ort zu fahren), habe er
persönlich keine Verbindung zu dieser Befreiungsfront gehabt. Daher
unterliege er auch keinem Schutz seitens dieser Gruppierung. Ende
2005 seien mehrmals Unbekannte in sein Haus gekommen und hätten
ihn und seine Familie bedroht, da sie ihn als LTTE-Anhänger verdäch-
tigt hätten. Daraufhin sei er mit seiner Familie F._______ geflohen. Die
Kinder seien indes krank geworden, weswegen seine Mutter diese im
Jahr 2006 zu sich wieder nach G._______ genommen habe.
Auf der weiteren Flucht sei der Beschwerdeführer während eines Luft-
Bombardements von Bombensplittern (...) verletzt worden. Daraufhin
sei er längere Zeit in verschiedenen Spitälern zur Behandlung
gewesen. Seit seiner Entlassung aus dem Spital in E._______ sei er
zusammen mit seiner Ehefrau weiter vertrieben worden. Durch die
Massen von schutzsuchenden Personen sei er am 15. Mai 2009 von
seiner Frau getrennt worden. Er selber habe sich auf den Weg nach
H._______ gemacht. Am J._______ Checkpoint habe die Armee ihn
jedoch aufgegriffen und wegen seiner (...)verletzung zu einer Gruppe
von LTTE-verdächtigen Personen in D._______ transportiert. Dort sei
er vom Criminal Investigation Departement (CID) verhört und
aufgefordert worden, LTTE-Mitglieder zu identifizieren; dem sei er
indes nicht nachgekommen. Später habe der Beschwerdeführer von
einem tamilischen CID-Mitarbeiter für LKR 20'000 und (...) seine
Freiheit zurück gekauft. Daraufhin sei er zu seiner Cousine nach
I._______ gegangen, wo seine Mutter mit seinen Kindern auf ihn
gewartet hätten. Später seien sie zusammen weitergeflüchtet und am
5. Juni 2009 nach Colombo gelangt. Seine Ehefrau, welche bis zum
2. November 2009 im erwähnten IDP Camp gelebt habe, sei in-
zwischen wieder in G._______.
In Colombo sei er wegen der Angst, aufgrund seiner (...)verletzung als
LTTE-Anhänger verhaftet zu werden, nicht registriert. Er wohne mit
Seite 3
E-1316/2010
seinen Kindern, die eine Klosterschule besuchen würden, und seiner
Mutter bei Tamilen, welche ursprünglich auch aus seinem Heimatdorf
stammen würden. Die meiste Zeit verbringe er versteckt im Haus; vier
bis fünf Mal habe er (...) Gelegenheitsarbeiten übernommen.
Zu seiner Familie befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll,
dass sein älterer Bruder im Jahr (...) von der LTTE rekrutiert und noch
im gleichen Jahr verletzt worden sei. Danach sei er – seit der Ver-
letzung (...) – von der LTTE auf seine technischen Fähigkeiten hin
umgeschult worden. Heute lebe er zusammen mit seiner Ehefrau und
seinen zwei Kindern in einem Lager. Ein weiterer Bruder des
Beschwerdeführers habe keine Beziehungen zur LTTE; dieser sei ein
Student gewesen. Ferner hätten eine Schwester seiner Ehefrau und
ihr Ehemann der LTTE angehört; beiden würden heute in einem Lager
leben.
F.
Mit Schreiben vom 17. November 2009 überwies die Schweizer Bot-
schaft die Akten dem BFM zur Entscheidung.
G.
Mit einem Schreiben vom 18. Januar 2010 informierte der Beschwer-
deführer, dass seine sich in G._______ aufhaltende Ehefrau von den
Militärbehörden mehrere Male in K._______ über seine Person und
seine Verbindungen zur LTTE befragt worden sei. Aufgrund dieser
neuen Bedrohung sei sie nach D._______ entwichen, wo sie indes
unter einem grossen Risiko leben würde. Sie habe dem
Beschwerdeführer nahe gelegt, nicht zurückzukehren, da einige
Rückkehrer angegriffen worden seien.
H.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2010 wies das BFM das Asylgesuch ab
und verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Rah-
men von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile
– soweit nicht absichtlich und gezielt gegen eine Person gerichtet –
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) darstellen würden. Die erlittenen
Verletzungen des Beschwerdeführers (...) seien nicht gezielt gegen
seine Person gerichtet gewesen. Vielmehr sei er ein zufälliges Opfer
Seite 4
E-1316/2010
der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der LTTE und der
srilankischen Regierung.
Ferner kam das BFM im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum
Schluss, dass es bei objektivierter Betrachtungsweise nicht überwie-
gend wahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer in abseh-
barer Zeit von einschneidenden Verfolgungsmassnahmen seitens der
Behörden betroffen sein werde. Diese Feststellung wurde im Wesent-
lichen damit begründet, dass seit der Zerschlagung der LTTE in erster
Linie Personen gesucht würden, welche in Führungsfunktionen oder in
Kampfeinheiten tätig gewesen seien.
I.
Der Entscheid des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit einem
Schreiben – datiert vom 10. Februar 2010 – der Schweizer Botschaft
in Colombo übermittelt.
J.
Mit auf den 19. Februar 2010 datierten Eingabe reichte der Be-
schwerdeführer in der Schweiz beim Bundesverwaltungsgericht eine
Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ver-
fügung des BFM vom 1. Februar 2010 und die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl. Er führte dabei aus,
dass die Suche nach LTTE-Mitgliedern weiterhin anhalte und dass die
geltenden Notvorschriften sowie das Anti-Terrorismusgesetz – sinn-
gemäss – willkürliche Festnahmen durch die Regierung nach wie vor
erlauben würden. Nur durch grosses Glück sei der Beschwerdeführer
bis anhin nicht von der srilankischen Armee festgenommen worden.
Seite 5
E-1316/2010
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet betrifft, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2010 wurde durch die
schweizerische Vertretung in Colombo am 10. Februar 2010 an den
Beschwerdeführer weitergeleitet. Die Beschwerdeeingabe datiert vom
19. Februar 2010 und wahrt die Frist (Eingang Bundesverwaltungsge-
richt: 4. März 2010). Die Beschwerde ist folglich frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer Schwei-
zerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der
Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies
nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Schweizerische Vertre-
tung überweist das Gesuch sowie einen ergänzenden Bericht dem
BFM, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sach-
Seite 6
E-1316/2010
verhalts bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat
zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das EJPD schweizerische Ver-
tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG beste-
he. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt
dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwor-
tung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise
ob der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung einer allfälligen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. dazu die in diesem
Zusammenhang nach wie vor massgeblichen Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 130 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f. und
Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
3.
3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner abweisenden Verfügung
vom 1. Februar 2010 Folgendes aus:
Die im Mai 2008 anlässlich eines Bombenangriffs der srilankischen
Armee erlittene schwere Verletzung (...) sei nicht die Folge einer
gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Mass-
nahme der Behörden. Vielmehr sei der Beschwerdeführer ein zufälli-
Seite 7
E-1316/2010
ges Opfer der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen der LTTE
und der srilankischen Regierung. Daher kämen diesen Vorbringen
keine einreiserelevante Bedeutung zu.
Die Befürchtung, einer künftigen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt
zu sein, sei nur einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur An-
nahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die Herkunft
des Beschwerdeführers aus G._______ sowie die Verletzung (...)
führten das Bundesamt in einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass
es bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht überwiegend wahr-
scheinlich sei, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft von
einschneidenden Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden be-
troffen sei.
Die Vorinstanz schloss zwar nicht aus, dass der Beschwerdeführer
angesichts seiner Verletzung von der Armee angehalten und verhört
werden könnte. Doch könne aus den Spitalbelegen hergeleitet werden,
dass er sich die Verletzung nicht im Rahmen von Kämpfen zugezogen
habe. Im Weiteren weise der Beschwerdeführer angesichts der für die
LTTE ausgeführten Aufträge kein Profil auf, bei welchem heute in Sri
Lanka von einer akuten Gefährdung auszugehen sei. Die Suche der
Behörden nach (ehemaligen) Angehörigen der LTTE richte sich näm-
lich in erster Linie gegen Personen, die in Führungsfunktionen
und/oder Kampfeinheiten der LTTE tätig gewesen seien. Daher sei der
Beschwerdeführer auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen.
3.2 In der Beschwerdeschrift vom 19. Februar 2010 hielt der Be-
schwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation sinngemäss und
im Wesentlichen entgegen, dass aufgrund der Suche nach den Mit-
gliedern der LTTE derzeit viele unschuldige Personen des nördlichen
Gebietes festgenommen und verhört würden. Auch sei er als tamili-
scher Tuktukfahrer aus G._______ des LTTE-Trainings verdächtig.
Zudem sei er aufgrund seiner Verletzung schon einmal in L._______
verhört und nur durch viel Glück nicht festgehalten worden. In
Colombo habe er Angst, sich frei zu bewegen, denn die
Notvorschriften und das Anti-Terrorismusgesetz – aufgrund dessen
man verdächtige Menschen nach Boossa sende – seien immer noch in
Kraft.
Seite 8
E-1316/2010
4.
4.1 Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis richtig feststellte,
dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asyl-
gesetzes ist, weshalb es zu Recht das Asylgesuch abwies und die
Einreise verweigerte.
4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Schutzbedürftigkeit
damit, dass er einerseits aufgrund seiner Herkunft aus der Nordpro-
vinz – er stamme ursprünglich aus M._______ und habe später in
G._______ gelebt – und anderseits als Folge seiner (...) begründete
Furcht habe, Opfer einer gezielten Verfolgungshandlung im Sinne von
Art. 3 AsylG durch die srilankische Armee zu werden.
4.3 Bewaffnete Konflikte haben leidvolle Auswirkungen, insbesondere
auf weite Teile der Zivilbevölkerung, die vor den Kriegsfolgen ausser
Landes oder in andere Landesregionen flüchten. Diese Personen sind
in der Regel indes nicht gezielt verfolgt. Individuell gezielte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG sind erst dann anzunehmen, wenn die
schutzsuchende Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Ein-
schränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates
ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflex-
artig", im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" eines Krieges, betroffen ist
(vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. S. 153).
Die Sicherheitslage in Sri Lanka ist tatsächlich auch nach Beendigung
des jahrelang andauernden bewaffneten Konfliktes zwischen der Sri
Lankan Army und der LTTE weiterhin sehr kritisch. "Gewalttaten und
Menschenrechtsverletzungen [...] werden nach wie vor überall in Sri
Lanka von verschiedenen Akteuren begangen" (vgl. UNHCR-Richtli-
nien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer
Asylsuchender [zusammenfassende Übersetzung], Juli 2009, S. 2 ff.).
"Viele Tamilen sind Problemen hinsichtlich einer vermeintlichen politi-
schen Überzeugung oder angeblicher politischen Aktivitäten ausge-
setzt", die ihnen aus verschiedenen Gründen "unterstellt werden" (vgl.
UNHCR-Richtlinien a.a.O., S. 5). "Ein Grossteil der aus Sri Lanka be-
richteten Menschenrechtsverletzungen betrifft Tamilen aus dem Nor-
den" (vgl. UNHCR-Richtlinien a.a.O., S. 6). UNHCR nennt als Katego-
rien von Tamilen aus dem Norden, bei denen am ehesten eine Ver-
bindung zu der LTTE vermutet wird, junge Männer, von der LTTE aus-
gebildete männliche und weibliche Tamilen sowie Menschen tamili-
Seite 9
E-1316/2010
scher Ethnie, die keine ordnungsgemässen Personenstandsdokumen-
te aufweisen können, die über Kontakte zu den politischen Eliten ver-
fügen oder die im Norden geboren sind und in Colombo wohnen (vgl.
UNHCR-Richtlinien a.a.O., S. 7; zur Situation im Grossraum Colombo
vgl. ferner [BVGE] Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts 2008/2 E. 7.3).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht nur Personen, die in
Führungsfunktionen tätig waren und/oder an Kampfhandlungen teil-
genommen haben, staatlicher Willkür ausgesetzt sein können. Es ist
jedoch davon auszugehen, dass diese – wie vom BFM angenommen –
tatsächlich am ehesten im Visier der Regierung sein dürften.
4.4 Der Beschwerdeführer ist wie andere Tamilen einem erhöhten Ri-
siko von willkürlichen und missbräuchlichen Massnahmen wie Sicher-
heitskontrollen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Hausdurch-
suchungen oder Leibesvisitationen ausgesetzt. Indes gehört er als
Familienvater nicht zur Gruppe der jungen und ledigen tamilischen
Männer mit erhöhtem Risiko. Er hat darüber hinaus Dokumente über
seine Identität und diejenigen seiner Kinder vorzuweisen (Geburts-
scheine). Es ist zudem nach seinen Aussagen vom 16. November
2009 davon auszugehen, dass er – abgesehen von seinem Bruder, der
heute im Rollstuhl lebt, und dessen Familie sowie seiner Schwägerin
und ihrer Familie – keine Verbindung zu den politischen Eliten der
LTTE hat. Der Beschwerdeführer hat ferner persönlich zum Ausdruck
gebracht, nie selber politisch tätig gewesen zu sein. Eine Mitglied-
schaft bei der LTTE kann ihm aufgrund des Gesagten nicht nachge-
wiesen werden.
Weiter kann aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich
nach einem Verhör durch Angehörige der CID in D._______ für LKR
20'000 und (...) habe freikaufen können und von dort weggefahren
worden sei, angenommen werden, dass die srilankische Armee bei
der Person des Beschwerdeführers nicht von einem Mitglied der LTTE
ausgegangen ist. Nach LTTE-Mitgliedern befragt, hat er – unter
Bedrohung – ferner keine solchen identifiziert.
Der Beschwerdeführer macht neben seiner Herkunft seine Handver-
letzung geltend, welche auf eine Beteiligung am Krieg hindeute und
ihn somit einer angeblichen LTTE-Mitgliedschaft verdächtigen würde.
Dieser Ansicht ist zu erwidern, dass bei einer möglichen Kontrolle eine
Seite 10
E-1316/2010
Spitalbehandlung in D._______ der Verletzung durch Bombensplitter
durch die diesbezüglichen Belege zu erhärten ist, was gegen eine
vermutete Beteiligung an Kampfhandlungen der LTTE vorgebracht
werden kann.
Das Bundesverwaltungsgerichts stellt darüber hinaus fest, dass der
Beschwerdeführer einen sicheren Unterschlupf in Colombo bei Tamilen
aus demselben Dorf gefunden hat und dass die Kinder in einer Klos-
terschule unterrichtet werden. Zudem besteht die Möglichkeit, durch
Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu verdienen. Nicht re-
gistrierte Tamilen laufen in Colombo zwar Gefahr, an den Checkpoints
verhaftet zu werden, wenn die Anwesenheit nicht gerechtfertigt werden
kann (vgl. BVGE 2008/2, E. 7.3 S. 18). Dieses Risiko kann durch eine
Registrierung des Beschwerdeführers (und seiner Kinder) jedoch ent-
schärft werden. Es ist zwar dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass
eine Vorsprache auf dem Polizeiposten zur Registrierung der Familie
das Risiko birgt, verhaftet zu werden. Doch kann er sich mindestens
mit seinen Papieren ausweisen und verfügt nicht über das Profil jener
Personen, an denen die Regierung das grösste Interesse haben dürfte
(Führungspersonen und/oder Teilnahme an Kampfhandlungen).
4.5 Schliesslich ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer in seinem
Gesuch keine besonders nahen oder aktuellen Beziehungen zur
Schweiz geltend gemacht hat. Demnach wäre es ihm zuzumuten, in
einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2
AsylG). So existieren viele Länder, die geografisch und kulturell näher
liegen und die grundsätzlich zur Schutzgewährung in der Lage sind.
Es bestehen keine aktenkundigen Anhaltspunkte, die darauf schlies-
sen liessen, es sei ihm praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar,
sich in einen anderen Staat in der Region zu begeben. Dies gilt umso
mehr, als es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine
landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, die aufgrund einer be-
sonders exponierten Stellung bei einer Wegreise ins nahe Ausland al-
lenfalls befürchten müsste, verfolgt zu werden.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine aktuelle Gefährdung beziehungsweise keine konkreten Hinweise
auf eine unmittelbare künftige Verfolgung darzulegen vermochte. Die
vom Beschwerdeführer wenig substanziiert geltend gemachte Furcht
scheint ferner nicht derart zu sein, dass ihm der Verbleib im Heimat-
land nicht zugemutet werden könnte (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Insgesamt
Seite 11
E-1316/2010
sind daher die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als
einreiserelevante Gefährdung zu werten. Unter diesen Umständen hat
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Ein-
reisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang wären die Verfahrenskosten von Fr. 600.- grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
ist allerdings auf die Erhebung von diesen Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
E-1316/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand:
Seite 13