B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1316/2017
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Stefan Frost, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (…).
E-1316/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Januar 2015. Sie reiste über den Sudan, Libyen und Italien am
18. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 15. Juni 2015 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Be-
fragung zur Person, BzP). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie und
ihr zweiter Ehemann seien ungefähr im achten Monat 2014 beim (…) fest-
genommen und inhaftiert worden. Sie selbst sei nach vier Monaten wegen
ihrer Tochter freigelassen worden. Ihr Ehemann habe in den Militärdienst
gehen müssen, von wo er geflohen sein müsse. Denn sie habe zunächst
Besuch von zwei Soldaten erhalten, die nach ihrem Mann gefragt hätten.
Später habe sie eine Vorladung erhalten, gemäss welcher ihr Mann nicht
im Militär sei und sie ihn übergeben solle. Die Soldaten, die ihr den Brief
übergeben hätten, hätten sie aufgefordert, am 15. Januar 2015 mit dem
Brief bei der Subzoba zu erscheinen (SEM-act. A3/10 Ziff. 7.01 S. 8).
A.b Am 24. Mai 2016 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vertieft
zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen macht sie geltend, sie habe ne-
ben dem (…) auch (…) gekauft und verkauft, wobei es sich um eine (…)
gehandelt habe. Sie habe mit ihrem Ehemann von Juli bis Ende August
2014 in B._______ gearbeitet und (…). Eines Nachts seien Soldaten ge-
kommen und hätten sie mitgenommen. Sie und ihr Ehemann seien ge-
trennt inhaftiert worden. Während der Haft sei sie von einem Vorgesetzten
des Gefängnisses acht Mal vergewaltigt worden. Dies sei auch anderen
Frauen widerfahren. Ihr Ehemann beziehungsweise ihr Vater hätten für ihre
Freilassung Bestechungsgeld bezahlt (SEM-act. 15/33 F11, F243). Weiter
führte sie aus, ihr Ehemann sei aus dem Gefängnis geflohen, während sie
selbst noch inhaftiert gewesen (SEM-act. 15/33 F149) beziehungsweise
als sie bereits entlassen worden sei. Nach ihrer Entlassung Ende Novem-
ber 2014 habe sie darauf gewartet, dass ihr Ehemann nach Hause komme.
Zwischen Dezember 2014 und Januar 2015 sei sie mehrmals von der Ein-
heit ihres Ehemannes aufgesucht worden, beim dritten Mal habe sie eine
Vorladung der Verwaltung erhalten. Ihr Ehemann hätte sich bis am 15. Ja-
nuar 2015 bei seiner Einheit melden beziehungsweise sie hätte ihn bringen
müssen (SEM-act. 15/33 F110, F149). Da er aber nicht gekommen und ihr
angedroht worden sei, dass sie an seiner Stelle mitgenommen werde, habe
sie sich entschieden, das Land zu verlassen.
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B.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen und
ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen
und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei sie wegen
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei
ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr der
die Beschwerde unterzeichnende Jurist als amtlicher Rechtsvertreter bei-
zuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, bestellte der Be-
schwerdeführerin MLaw Stefan Frost als amtlichen Rechtsbeistand und lud
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
In der Vernehmlassung vom 21. März 2017 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte damit implizit die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Mit Eingabe vom 10. August 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihre
Mutter sei im Dezember 2017 verstorben. Aktuell kümmere sich daher der
Vater der Beschwerdeführerin um ihre Tochter. Sie wünsche sich sehr, ihre
Tochter bald zu sich nehmen zu können.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch zwei Koor-
dinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts (D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] sowie E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]) offensichtlich
unbegründet geworden ist.
4.
Vorab wird in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs beziehungsweise der ungenügenden Sachverhaltsfest-
stellung gerügt.
Unter Verweis auf mehrere Protokollstellen wird geltend gemacht, anläss-
lich der Anhörungen sei es mehrfach zu Verständigungsschwierigkeiten
gekommen. Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei Frage
70 gebeten werden musste, lauter zu sprechen, ansonsten der Dolmet-
scher sie nicht verstehe. Frage 117 verstand die Beschwerdeführerin nicht,
weshalb sie wiederholt wurde. Bei den Fragen 140, 245 und 303 bat die
Beschwerdeführerin ihrerseits um deren Wiederholung. Mit der Wiederho-
lung der Fragen wurden offensichtlich allfällige Unverständlichkeiten und
Unklarheiten ausgeräumt. Sodann hat der zu Beobachtung der Einhaltung
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eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter auf dem Unter-
schriftenblatt keine Verständigungsschwierigkeiten festgestellt. Eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihr an-
lässlich der Anhörung nicht Gelegenheit gegeben, darzulegen, weshalb sie
die sexuellen Übergriffe erst so spät vorgebracht habe. Entgegen der von
ihr vertretenen Ansicht ist es nicht Sache der Befragerin, jede Einzelheit zu
erfragen, vielmehr obliegt es der asylsuchenden Person im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG), die wesentlichen Vorbringen kund zu tun,
wozu eine Vergewaltigung durch einen Gefängnisvorgesetzten ohne wei-
teres gehört. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt demnach
nicht vor.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Zur Begründung hielt sie fest, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe
des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben ge-
macht. Sie habe einerseits angegeben, ihr Ehemann habe nach vier Mo-
naten Haft in den Militärdienst gehen müssen, von wo er geflüchtet sei und
andererseits ausgesagt, er sei aus dem Gefängnis geflüchtet. Auch die Un-
gereimtheiten bezüglich der Suche nach ihrem Ehemann, namentlich wann
die Einheiten genau nach ihm gesucht hätten, wie oft sie bei ihr zu Hause
vorbeigekommen seien und was in dem ausgehändigten Schreiben ge-
standen sei, habe sie nicht klären können.
Ferner habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung
nachgeschoben, dass sie während der Haft vergewaltigt worden sei. Da
sie an der BzP auf weitere Probleme angesprochen worden sei, wäre zu
erwarten gewesen, dass sie die sexuellen Übergriffe zumindest kurz ange-
sprochen hätte.
Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer illegalen Ausreise seien re-
alitätsfremd und unsubstantiiert. Es sei auszuschliessen, dass sie unter
den geltend gemachten Begebenheiten und wie geschildert, ihr Heimat-
land verlassen habe. Somit sei es ihr nicht gelungen, das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Sie habe damit keine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach
Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
werden.
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Seite 7
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des
Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und da-
mit Bundesrecht verletzt.
7.1.1 Die Rüge wird damit begründet, dass die Beschwerdeführerin an der
BzP die sexuellen Übergriffe während der Haft aus Scham nicht erwähnt
habe, da sie einem Mann nicht habe davon erzählen wollen. Sie sei davon
ausgegangen, mit der Haft habe sie das Wichtigste genannt.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die sexuellen
Übergriffe anlässlich der BzP nicht zumindest kurz erwähnte. Auch wenn
sie anlässlich jener durch einen Mann geführten Befragung möglicher-
weise keine Details ausführen wollte, so wäre in Anbetracht der Bedeutung
dieser sexuellen Übergriffe im Zusammenhang mit dem Asylgesuch doch
zu erwarten gewesen, dass sie zumindest eine entsprechende Bemerkung
gemacht und zu erkennen gegeben hätte, dass es ihr unter den gegebenen
Umständen nicht möglich sei, darüber zu sprechen. Ferner wäre es ihr
auch zu Beginn der Anhörung möglich und zumutbar gewesen, zu erwäh-
nen, dass sie in der nunmehr weiblichen Zusammensetzung des Anhö-
rungsteams ihre bislang verschwiegenen Vorbringen vollständig nennen
könne. Indes hat sie die sexuellen Übergriffe auch bei der Aufforderung,
ihre Gründe für die Ausreise ausführlich zu nennen, nicht erwähnt. Zudem
verneinte sie die Anschlussfrage, ob es weitere Gründe gebe, weshalb sie
Eritrea verlassen habe (vgl. SEM-act. A15/33 F 119f). Erst bei Frage 203
führte sie an, vergewaltigt worden zu sein. Die Vorinstanz hat das Vorbrin-
gen der sexuellen Übergriffe demnach zu Recht als nachgeschoben erach-
tet.
Im diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, die
Vorinstanz habe eine inhaltliche Prüfung ihrer Aussagen zur Vergewalti-
gung unterlassen. Wie bereits vorstehend dargelegt, ist das Vorbringen der
Vergewaltigung als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu qualifi-
zieren. Im Übrigen sind die diesbezüglichen Aussagen – entgegen der An-
sicht der Beschwerdeführerin – weder substantiiert noch detailliert.
7.1.2 Weiter wird in der Beschwerdeschrift auf den Bildungsstand sowie
die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin verwiesen. Die Be-
schwerdeführerin hat während neun Jahren die Schule besucht und bis-
lang keine psychischen Beeinträchtigungen angeführt oder belegt. Bezüg-
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lich beider Einwände ist nicht ersichtlich und wird in der Rechtsmittelein-
gabe auch nicht ansatzweise substantiiert, inwiefern diese in Bezug auf die
Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen von besonderer Bedeu-
tung sein sollen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es beim Geltend-
machen der Asylgründe im Wesentlichen darum geht, über selbst Erlebtes
zu berichten. Insoweit kann auch von einer weniger gebildeten oder psy-
chisch belasteten Person erwartet werden, dass sie ihre Asylgründe in den
wesentlichen Punkten in sich stimmig aussagt.
7.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin betreffend den Ort der Verhaftung ih-
res Ehemannes ein Missverständnis erblickt, hat die Vorinstanz – entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin – das Wort „dort“ richtig zugeordnet.
Darüber hinaus ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
weitere Unstimmigkeiten. Namentlich äusserte sie sich unvereinbar bezüg-
lich der Person, die das Bestechungsgeld bezahlt haben soll, ob sie selbst
verurteilt wurde und zur Suche nach ihrem Mann. Weitergehend vermag
sie mit dem Wiederholen ihrer Aussagen und dem Festhalten an der Glaub-
haftigkeit ihrer Aussagen nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz insge-
samt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
7.2 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende staatliche Verfolgungsmassnah-
men oder die Furcht davor glaubhaft zu machen.
8.
8.1 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungs-
gericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise al-
lein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Viel-
mehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asyl-
suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
8.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der
Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illega-
len Ausreise offen bleiben. In der Eingabe macht die Beschwerdeführerin
in diesem Zusammenhang geltend, aufgrund ihrer von der Vorinstanz nicht
in Frage gestellten Tätigkeiten im (…)bereich gelte sie als missliebige Per-
son im Sinne der Rechtsprechung. Die Vorinstanz hat sich zu diesen Tä-
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tigkeiten der Beschwerdeführerin als solche in der angefochtenen Verfü-
gung nicht geäussert. Unabhängig davon ist aber die von ihr in diesem
Zusammenhang angeführte Haft, wie vorstehend dargelegt, nicht glaub-
haft. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten ist, mithin als missliebige
Person gilt. Auch weitergehend sind den Akten diesbezüglich keine An-
haltspunkte zu entnehmen. Es ist der Beschwerdeführerin damit nicht ge-
lungen, eine relevante Verfolgungsgefahr darzutun, womit die Vorinstanz
die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewie-
sen hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei einer Rückkehr nach Eritrea
befürchte sie die Einziehung in den Militärdienst.
Die Beschwerdeführerin ist Ehefrau und Mutter, weshalb ein Einzug in den
Dienst einerseits wenig wahrscheinlich ist. Aufgrund ihres Alters bei der
Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – ist ein Einzug anderer-
seits nicht vollständig auszuschliessen (vgl. zur eritreischen Musterungs-
praxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017,
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Seite 10
E. 13.2–13.4), weshalb nachfolgend die aktuelle Praxis des Bundesverwal-
tungsgericht darzulegen ist.
11.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der
Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit
den folgenden Erwägungen bejaht:
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
11.2 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
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Seite 11
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
11.3 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hin-
reichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
12.
12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
12.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
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Seite 12
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
12.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
12.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme,
die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
12.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
13.
13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
13.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
13.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
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Seite 13
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
13.4 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht zudem,
dass auch Personen, welche bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (a.a.O.
E. 6.2.3).
13.5 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (…)jährige Frau.
In der Rechtsmitteleingabe verweist sie auf psychische Probleme, ohne
diese jedoch nur ansatzweise zu erläutern oder zu belegen. Es ist dem-
nach davon auszugehen, dass sie an keinen gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen leidet. Gemäss ihren eigenen Angaben hat sie in Eritrea mit ihrer
erweiterten Familie, inklusive Halbgeschwistern zusammengelebt. Ihr Va-
ter, ihre Tochter und viele ihrer Geschwister leben nach wie vor in Eritrea.
Zudem lässt sich aus ihren Ausführungen schliessen, dass die Familie fi-
nanziell gut gestellt ist. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer
bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung aus-
gegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Insofern
die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei sehr um ihre Integration be-
müht, die Schweiz sei ihr Lebensmittelpunkt geworden und sie spreche in-
zwischen gut Deutsch, sind dies keine Gründe, die gegen die Zumutbarkeit
einer Rückkehr nach Eritrea sprechen.
13.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.
14.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
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steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
14.1 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
16.
16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2017 gutgeheissen.
16.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.;
zuletzt Urteil des BVGer E-2349/2018 E. 13.2 vom 26. Juli 2018). Zu jenem
Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung sind nicht zu widerrufen, zumal
den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finan-
ziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
16.3 MLaw Stefan Frost wurde vom Gericht am 6. März 2017 als unentgelt-
licher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin bestellt. Ihm ist eine Ent-
schädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und
Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Er hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine
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Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten
aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht
ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 800.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse
ein Honorar von Fr. 800.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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