B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1318/2015
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte in der Schweiz am 4. November 2014 um
Asyl nach. Anlässlich der Kurzbefragung ersuchte er darum, zu seinem
Bruder im Kanton B._______ ziehen zu können. Als sein Geburtsdatum
gab er den 1. Januar 1998 an. Zum Nachweis seiner Identität gab er seine
angebliche afghanische Taskara ab. Zur Bestimmung seines Alters liess
das BFM seine Handknochen radiologisch untersuchen. Zum Ergebnis die-
ser Untersuchung gewährte es ihm am 1. Dezember 2014 das rechtliche
Gehör..
B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 ging das SEM vom Geburtsdatum
vom 1. Januar 1996 aus und wies den Beschwerdeführer für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2015 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Ver-
fügung sei "vollumfänglich" aufzuheben und er sei dem Kanton B._______
zuzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er um einstweilige Kantonszu-
weisung für die Dauer des Verfahrens sowie um Entbindung von der Kos-
tenvorschusspflicht ersuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Be-
schwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5 VwVG des SEM endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer beschwerdelegi-
timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
2.
Im vorliegenden Verfahren kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG ausschliess-
lich Verletzung der Einheit der Familie gerügt werden (vgl. BVGE 2008/47
E. 1.2 S. 672).
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3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kan-
tonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung, wobei es gemäss Art. 22 Abs. 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige, Staatsangehörigkeiten und eine all-
fällige Betreuungsintensität berücksichtigt.
5.
Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit entspricht
demjenigen von Art. 8 EMRK. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich
neben den Mitgliedern der Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Ge-
schwister) auch weitere nahe Angehörige – wie etwa volljährige Geschwis-
ter – berufen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung
unter ihnen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über die eigentli-
che Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche Be-
ziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein besonderes Abhän-
gigkeitsverhältnis besteht (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 24. Oktober 2002 [2A.145/2002]E. 3.2 - 3.5, BGE 129 II 11 E. 2 S. 14,
BGE 120 Ib 257 E. 1d-f S. 260, BGE 115 Ib 5 E. 2c).
Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz
zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter
namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krank-
heiten ergeben (vgl. BGE 115 Ib 1). Liegen keine solchen Umstände vor,
hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der
betroffenen Person ab.
6.
Aus den Akten geht hervor, dass ein volljähriger Bruder des Beschwerde-
führers dem Kanton B._______ zugewiesen worden ist. Der Beschwerde-
führer hat anlässlich seiner Kurzbefragung erklärt, wegen seines Bruders
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dem Kanton B._______ zugeteilt werden zu wollen. Dazu wurde ihm das
rechtliche Gehör gewährt.
Der Vorinstanz kamen Zweifel über das angegebene Alter des Beschwer-
deführers, welcher angegeben hatte, am (…) 1998 geboren worden zu
sein. Es stellte eine radiologische Untersuchung der Handknochen in Auf-
trag, welche zum Schluss führte, dass er mindestens 19 Jahre alt sei. Die
Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu die-
sem Befund und ging fortan vom Geburtsdatum vom 1. Januar 1996 aus.
Mit der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, dass keine
spezifischen schützenswerten Interessen des Asylsuchenden ersichtlich
seien, die für die Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden.
In der Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer erneut, im Jahre 1996
geboren zu sein, und hielt am Geburtsjahr 1998 fest, wonach er minder-
jährig sei. Die Frage nach der Minder- respektive Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers stellt einen zentralen Streitpunkt des vorliegenden Ver-
fahrens dar, da sich damit die Frage entscheidet, ob der Beschwerdeführer
unter den Schutz der Kernfamilie fällt. Darüber hinaus macht der Be-
schwerdeführer geltend, er sei unabhängig von seinem Alter dem Kanton
B._______ zuzuweisen.
Was die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers betrifft, ist
der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die radiologische Untersuchung
dagegen spricht und es ihm mit seinen Angaben und der eingereichten an-
geblichen Taskara nicht gelungen ist, das Gegenteil zu beweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen, zumal es sich bei der genannten Taskara
offenkundig nicht um ein Original handelt. Hinzukommt, dass er auf Be-
schwerdeebene angegeben hat, sein Bruder habe vor fünfeinhalb Jahren
ausgesagt, einen vier Jahre jüngeren Bruder zu haben, was sich als akten-
widrig erweist. Vielmehr hat der Bruder des Beschwerdeführers am 3. März
2009 ausgesagt, sein Bruder, der Beschwerdeführer, sei zwölf Jahre alt.
Demnach ist der Beschwerdeführer nach den Angaben seines eigenen
Bruders, dessen Akten das Gericht auf ausdrücklichen Wunsch des Be-
schwerdeführers beigezogen hat, 18 Jahre alt und mithin volljährig. Nach
dem Gesagten geht das Gericht ebenso wie die Vorinstanz und entgegen
der Beschwerde von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Damit
fällt er nicht unter den Schutz der Kernfamilie. Eine besondere Abhängig-
keit, die trotz Volljährigkeit den Schutz von Art. 8 EMRK erheischen würde,
wurde nicht geltend gemacht.
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Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz und entgegen der Beschwerde
von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und sprechen
keine schützenswerten Interessen im Sinne des Schutzes der Einheit der
Familie gegen die erfolgte Kantonszuweisung.
7.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Zwischenverfügung Bun-
desrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Entscheid sind die Prozessanträge gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: