B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1318/2017
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in Damaskus. Eigenen Angaben zufolge verliess er im
Juli oder August 2013 illegal seinen Heimatstaat und reiste in die Türkei,
wo er sich rund zwei Jahre lang aufhielt. Nach Zwischenstationen in Grie-
chenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Ungarn, Österreich und
Deutschland gelangte er am 20. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er noch
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. November 2015 und am 4. No-
vember 2016 wurde er durch die Vorinstanz zu den Gründen seines Asyl-
gesuchs befragt.
A.b Im Rahmen dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er habe von 2003 bis 2005 in seinem Heimatland Mili-
tärdienst geleistet. 2009 sei er bei einer kurdischen Demonstration von sy-
rischen Sicherheitskräften zur Identifizierung festgehalten worden; er habe
Fingerabdrücke abgeben müssen und sei fotografiert worden, habe dann
aber gehen können. Nach der Festhaltung sei er noch zwei Mal von Si-
cherheitskräften befragt worden. Im Oktober 2012 sei er mit seiner Mutter
und zwei Schwestern nach Ägypten ausgereist, im Juli oder August 2013
jedoch nach Syrien zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr habe ihm seine
Tante bedeutet, es habe eine Generalmobilmachung stattgefunden und er
müsse als Reservist in den Militärdienst einrücken. Sie habe ihm angera-
ten, das Land zu verlassen, was er kurz später – mit Hilfe seines in
B._______ lebenden Bruders – auch getan habe. Der Ausreiseentschluss
sei darauf zurückzuführen gewesen, dass er in Syrien aufgrund des Krie-
ges um sein Leben gefürchtet habe; zudem habe er befürchtet, in abseh-
barer Zeit als Reservist in den Militärdienst eingezogen zu werden.
A.c Zur Dokumentation seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
neben dem Pass und der Identitätskarte das Militärdienstbüchlein, eine Be-
stätigung der Absolvierung des Militärdiensts (in Kopie), eine Ausreise-
sperre aufgrund des Militärdiensts sowie ein Schulzeugnis zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1),
lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob sie den Vollzug der Wegweisung
gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4),
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wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme
beauftragt wurde (Dispositivziffer 7).
C.
Mit Eingabe vom 1. März 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung
der Vorinstanz vom 8. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerken-
nung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventu-
aliter sei die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur wei-
teren Abklärung und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Prozessual ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege.
Der Beschwerde war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Flücht-
lingshilfe ([…]) vom 21. Februar 2017 beigelegt.
D.
Am 3. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren
darauf verzichtet, einen Schriftenwechsel durchzuführen.
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3.
Der Beschwerdeführer rügt mit seinem Rückweisungsantrag und einer ru-
dimentären Begründung implizit eine unrichtige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht
durch die Vorinstanz. Diese erwähne in der angefochtenen Verfügung nur
einen Teil seiner Aussagen und gehe nicht auf alle in den Befragungen ge-
schilderten Geschehnisse ein. Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei
namentlich auf Einzelaussagen während der Befragungen (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A4/12, F 7.02; A22/18, F 104 und F 148), die in der ange-
fochtenen Verfügung keinen Niederschlag gefunden hätten.
3.1 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit
Art. 12 VwVG) stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest
und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden,
Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augen-
schein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind.
Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht
alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt
werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG) fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören,
ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück-
sichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben
und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erfor-
derlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie
muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Be-
hörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erfor-
derlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss-
lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider-
legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschwerdeführers während der
Befragungen in der angefochtenen Verfügung zutreffend zusammenge-
fasst und den so ermittelten Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde ge-
legt. Auch die eingereichten Beweismittel wurden vollständig aufgeführt. Es
liegt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor.
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In der Begründung ihrer Entscheidung hat die Vorinstanz die wesentlichen
Gesichtspunkte zusammengefasst wiedergegeben. Nachdem sie aber
nicht gehalten ist, sich in der Begründung mit jedem einzelnen Vorbringen
ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. oben, E. 3.2), kann ihr dies im Hin-
blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG) nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Entgegen den Andeutungen in der Beschwerdeschrift liegt vorliegend we-
der eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine solche der
Begründungspflicht vor. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Vorinstanz zweifelt die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers nicht an. Sie verneint jedoch deren Asylrelevanz.
Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nach-
teile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie
nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3
AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Angst des Beschwerdeführers um
seine Sicherheit und die Sicherheit seiner Angehörigen sei in diesem Sinne
auf den Bürgerkrieg zurückzuführen und daher nicht asylrelevant.
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Die Festhaltung nach der kurdischen Demonstration im Jahr 2009 erreiche
nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Zwar
sei der Beschwerdeführer nach der Demonstration noch zwei Mal von Si-
cherheitskräften zu Hause befragt worden; danach sei er weitere drei Jahre
in Syrien geblieben, ohne dass noch einmal etwas geschehen wäre. Vor
diesem Hintergrund fehle auch der erforderliche zeitliche und sachliche Be-
zug zur Ausreise des Beschwerdeführers.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend mache, er habe befürch-
tet, in absehbarer Zeit als Reservist in den syrischen Militärdienst eingezo-
gen zu werden, sei darauf hinzuweisen, dass es zur Annahme einer be-
gründeten Furcht vor einer Bestrafung wegen einer Dienstverweigerung
beziehungsweise Desertion nicht ausreiche, dass eine Person im dienstfä-
higen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Zwar
könne angesichts des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen
werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien als Reservist ausgehoben
worden wäre. Im Zeitpunkt seiner Ausreise seien die syrischen Behörden
jedoch nicht mit ihm persönlich in Kontakt getreten, weder mittels eines
Marschbefehls noch mittels eines Dienstaufrufs über die Medien. Praxis-
gemäss könne seine Furcht vor einer asylrelevanten Bestrafung wegen
Wehrdienstverweigerung daher nicht als begründet angesehen werden.
4.4 Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren nicht in Frage,
dass die Bürgerkriegssituation in Syrien und seine kurzzeitige Festhaltung
durch syrische Sicherheitskräfte im Jahr 2009 keine Asylrelevanz entfalten.
Hingegen ist er der Auffassung, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise davon
ausgehen müssen, persönlich in den Militärdienst einberufen worden zu
sein. Aus seinen Aussagen während der Befragungen gehe hervor, dass
seine Nachbarn während seines Auslandsaufenthalts in Ägypten von der
Militärpolizei direkt auf ihn angesprochen worden seien. Seine Tante, die
in der Zeit seiner Abwesenheit das Haus verwaltet habe, sei von seinen
Nachbarn darüber orientiert worden. Damit liege entgegen der Vorinstanz
nicht nur eine Generalmobilmachung, sondern ein persönliches Aufgebot
vor.
Zudem habe er sich während der Befragung am 4. November 2016 auf-
grund des kurdischen Übersetzers nicht getraut, von einem weiteren Vorfall
zu erzählen. Bei seinem kurzen Transitaufenthalt bei seinem Bruder in
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B._______ habe er an einer Demonstration für die kurdische Al-Parti teil-
genommen. Wenig später hätten ihn Angehörige der Partiya Yekitîya De-
mokrat (PYD) beziehungsweise ihres bewaffneten Arms Yekîneyên Paras-
tina Gel (YPG) in einem Van verschleppt und ihm drohend bedeutet, nicht
mehr an solchen Demonstrationen teilzunehmen. Er habe befürchten müs-
sen, von der YPG zum bewaffneten Kampf an ihrer Seite gezwun-
gen zu werden.
4.5 Diese Einwände verfangen nach Auffassung des Bundesverwaltungs-
gerichts aus den nachfolgenden Gründen nicht:
4.5.1 Wie die Vorinstanz richtig hinweist, genügt es gemäss der Praxis für
die Annahme einer begründeten Furcht vor Bestrafung wegen Wehrdienst-
verweigerung nicht, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist
und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3
E. 4.10). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht aus
den Aussagen des Beschwerdeführers während der Befragungen klar her-
vor, dass zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien kein individuelles Aufge-
bot für den Reservistendienst erfolgt war (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A22/18, F 44, F 102-103, F 105). Auf explizite Nachfrage hin gab der Be-
schwerdeführer vielmehr zu Protokoll, dass seine Tante via Fernsehen von
einer Generalmobilmachung erfahren und deshalb befürchtet habe, auch
er müsse bald einrücken (vgl. Akten des Asylverfahrens, a.a.O., F 105-
106, F 125).
Zwar ist nicht zum Vornherein auszuschliessen, dass auch eine General-
mobilmachung im Hinblick auf eine Rekrutierung als ausreichender Kon-
takt erschiene. Gemäss den verfügbaren Quellen erhalten syrische Reser-
visten jedoch schriftliche Aufgebote, wenn sie in den Militärdienst zurück-
beordert werden (vgl. statt vieler Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Bericht vom 30. Juli 2014,
abrufbar unter
der/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/syrien-rekrutierung-durch-die-syri-
sche-armee.pdf>, zuletzt abgerufen am 14. März 2017). Im Übrigen be-
steht zwar nach den Erkenntnissen des Gerichts seit 2011 eine gesetzliche
Grundlage zur Generalmobilmachung in Syrien (Legislativdekret Nummer
104 des Jahres 2011). Gemäss den verfügbaren Quellen hat der syrische
Präsident jedoch bisher insbesondere in Damaskus von der flächende-
ckenden Mobilisierung von Reservisten abgesehen (vgl. Institute for the
Study of War [ISW], The Assad Regime Under Stress: Conscription and
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Protest among Alawite and Minority Populations in Syria, Bericht vom
15.12.2014, abrufbar unter
sad-regime-under-stress.html#!/2014/12/the-assad-regime-under-
stress.html>, zuletzt abgerufen am 14. März 2017). Es wäre überdies
selbst im Falle von Generalmobilmachungen davon auszugehen, dass die
betroffenen Reservisten direkt angesprochen würden (wenn auch nur über
Fernsehmitteilungen der Regierung).
Mit der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keinen hinreichenden Kontakt mit
den syrischen Rekrutierungsbehörden gehabt hat, um eine begründete
Furcht vor Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung geltend zu ma-
chen. Nur der Form halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei-
sen, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich genommen die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn da-
mit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (BVGE
2015/3 E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai
2016 E. 5.3). Im syrischen Kontext hat das Bundesverwaltungsgericht dies
dahingehend konkretisiert, dass eine asylrelevante Verfolgung nur dann
vorliegt, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politi-
scher Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer be-
straft würde. Dies ist etwa zu bejahen, wenn eine Person zusätzlich zu ihrer
Dienstverweigerung einer offen oppositionellen Familie entstammt oder
bereits anderweitig ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist (a.a.O.,
E. 6.7.3; vgl. auch Urteil des BVGer D-1980/2014 vom 9. Mai 2016 E. 5.4).
Im Falle des Beschwerdeführers wäre höchst fraglich, ob allein aufgrund
einer einmaligen Festhaltung im Jahr 2009 von dem erforderlichen politi-
schen Profil auszugehen wäre.
4.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist erstaunt, dass der Beschwerde-
führer den angeblichen Vorfall mit Angehörigen der YPG erst auf Be-
schwerdeebene geltend macht, zumal in den beiden Befragungen des erst-
instanzlichen Verfahrens nicht einmal ansatzweise die Rede davon war.
Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens entfal-
tet es jedoch keine Asylrelevanz.
Zum einen erreicht dieser singuläre Vorfall nicht die Schwelle ernsthafter
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Zum anderen ist das Vorbrin-
gen der drohenden Zwangsrekrutierung durch die PYD beziehungsweise
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die YPG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts näm-
lich in der Regel nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
(vgl. Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publi-
ziert]). Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor,
das an der diesbezüglich gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. für einen jüngeren Entscheid Urteil des BVGer E-7313/2014
vom 22. August 2016 E. 4.3) etwas zu ändern vermöchte.
4.5.3 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutref-
fenden und wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer-
den (vgl. oben, E. 4.3).
4.6 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
folglich zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es
in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden,
der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort
nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwinkel
von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Weg-
weisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerde-
führers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM
mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerde-
zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) auch in Anbetracht der nachgewiesenen prozessualen Bedürftig-
keit (vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit durch die Flüchtlings-
hilfe [(…)] vom 21. Februar 2017) gutzuheissen ist. Das Gericht verzichtet
deshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner