B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1318/2018
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6631/2017
vom 27. Dezember 2017 (N …).
E-1318/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, ein Tamile aus B._______ (C._______ Distrikt/Nord-
provinz), stellte am 23. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch.
Das SEM führte am 8. Januar 2016 die Befragung zur Person durch
und am 11. Oktober 2017 hörte es ihn zu den Asylgründen an. Mit Ver-
fügung vom 20. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 23. November 2017 mit Urteil E-6631/2017
vom 27. Dezember 2017 ab.
B.
B.a
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. März 2018 an das Bundesver-
waltungsgericht ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils vom
27. Dezember 2017. Im Revisionsgesuch wurde beantragt, der Gesuch-
steller sei als Flüchtling anzuerkennen, eventuell sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei, und er sei vor-
läufig aufzunehmen.
B.b In prozessualer Hinsicht liess der Gesuchsteller darum ersuchen, den
Entscheid in der Schweiz abwarten zu dürfen. Es sei ihm zudem die unent-
geltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren
und sein Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen.
B.c Als Beweismittel zum Revisionsgesuch wurden ein Schreiben der Po-
lizei D._______ vom (…) November 2017, drei private Bestätigungsschrei-
ben datierend vom 10., 18. und 25. Januar 2018, ein Bericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Dezember 2016 – alle fremdspra-
chigen Beweismittel mit englischer, das Polizeischreiben zusätzlich mit
deutscher Übersetzung –, sowie zwei Zustellungsumschläge zu den Akten
gereicht.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs durch vorsorgliche
Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab. Er forderte
den Gesuchsteller auf, bis zum 22. März 2018 einen Kostenvorschuss von
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Fr. 1500.– zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist
werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.
D.
Der Kostenvorschuss wurde in der Folge am 21. März 2018 fristgerecht
beim Bundesverwaltungsgericht einbezahlt.
E.
E.a Mit Eingabe vom 27. März 2018 reichte der Gesuchsteller weitere Be-
weismittel zu den Akten (Schreiben des Rechtsanwalts der Mutter, Haftbe-
fehl mit Übersetzung, Festnahmebestätigung, Auszug aus dem Information
Book eines Polizeipostens, Quittung für die Bezahlung der Gebühr für die
Entgegennahme der Anzeige; alle mit Übersetzung) und ersuchte sinnge-
mäss um Wiedererwägung der Instruktionsverfügung vom 7. März 2018,
soweit darin der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des
Revisionsgesuchs abgewiesen worden sei.
E.b Der Instruktionsrichter wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Zwi-
schenverfügung vom 28. März 2018 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das
Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen
Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
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Seite 4
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (vgl. Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinn von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht das nachträgliche Erfahren erheblicher Tat-
sachen beziehungsweise Auffinden von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG) als Revisionsgrund geltend und zeigt ausserdem die Recht-
zeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht ein-
gereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten, nachdem der Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet worden ist.
3.
3.1 Das Revisionsgesuch wird damit begründet, der Gesuchsteller habe
nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens nunmehr ein Schreiben
der Polizei D._______ an seine Mutter vom (…) November 2017 erhalten,
in dem nach dem Verbleib des Gesuchstellers gefragt werde. Die Polizei
schreibe ihr darin ausserdem, sie habe auf zwei frühere Schreiben nicht
reagiert und er sei vermutungsweise in terroristische Aktivitäten involviert.
Dieses Dokument sei vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ent-
standen. Es beweise, dass eine polizeiliche Untersuchung und staatliche
Verfolgung stattfinden würden. Mit diesem Dokument würden die Erwägun-
gen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen widerlegt; es sei da-
von auszugehen, dass die Verfolgung, wie er sie (im ordentlichen Verfah-
ren) geschildert habe, tatsächlich stattfinde. Der Prevention of Terrorism
Act gebe der Polizei immer noch ausserordentliche Befugnisse. Wer unter
diesem Gesetzestitel gesucht und verfolgt werde, müsse leider immer noch
mit Folter rechnen. Das vorgelegte neue Polizeidokument führe nun zum
Schluss, dass die Fahndung unter Verweis auf das Terrorismusgesetz eine
Bedrohung darstelle, die den Anforderungen von Art. 3 AsylG und der
Flüchtlingskonvention genüge. Der Gesuchsteller sei folglich als Flüchtling
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Seite 5
anzuerkennen. Sollte das Gericht die Auffassung vertreten, die entschei-
dende Gefährdung sei erst im November 2017 und damit nach der Flucht
entstanden, sei der Gesuchsteller als politischer Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen, andernfalls sei ihm Asyl zu gewähren.
Sollten Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestehen, werde darum
ersucht, die Echtheit durch eine Botschaftsabklärung vor Ort überprüfen zu
lassen, allenfalls durch einen Telefonanruf direkt auf dem Polizeiposten un-
ter der angegebenen Nummer.
3.2 Die weiteren, neu eingegangenen Dokumente seien Zeugenaussagen.
Diese würden die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung zu-
sätzlich belegen und darauf hinweisen, dass der Gesuchsteller tatsächlich
vom "Criminal Investigation Department" (CID) gesucht worden sei und
noch werde. Diese Bestätigungen würden sich mit den allgemeinen Fest-
stellungen im Bericht der SFH vom 18. Dezember 2016 decken. Im Zwei-
felsfall seien auch diese drei Zeugenaussagen vor Ort überprüfen zu las-
sen.
3.3 Da die reale Verfolgung nunmehr durch Dokumente bestätigt würden,
seien "die Verfolgungsmotive als Glaubhaftigkeitselement nicht mehr so
zentral, wie im angefochtenen Entscheid angenommen" (vgl. Revisionsge-
such S. 5). Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung sei damit begrün-
det, zumal nicht die Funktion innerhalb der "Liberation Tigers of Tamil
Eelam" (LTTE) ausschlaggebend sei. Vielmehr würde die Verfolger interes-
sieren, welche Geheimnisse und Informationen über die LTTE der Gesuch-
steller preisgeben könne.
3.4 Sollte die Flüchtlingseigenschaft vor diesem Hintergrund nicht aner-
kannt werden, sei festzuhalten, dass eine Rückweisung nach Sri Lanka
unzulässig sei. Die durch das Polizeischreiben dokumentierte Suche nach
dem Gesuchsteller führe dazu, dass er auf Stopp-Lists am Flughafen und
an Grenzstellen registriert sei. Seine Rückkehr würde mit grosser Wahr-
scheinlichkeit bereits am Flughafen zu einer Verhaftung führen. Zudem sei
auch gemäss der neuen Praxis des Gerichts zum Vanni-Gebiet nicht in al-
len Fällen eine Rückweisung dorthin zumutbar. Zwar verfüge er über ein
soziales Netz und über ein berufliches Gerüst, jedoch sei er als ehemaliger
LTTE-Sanitäter in diesem Gebiet unter verstärkter Beobachtung. Damit
wäre er jedenfalls mindestens Angehöriger jener Personengruppe, die im
Vanni-Gebiet nach wie vor von verschiedenen Seiten verfolgt werde. Eine
Verfolgung durch das CID sei regelmässig mit Folter verbunden, weshalb
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Seite 6
die Wegweisung eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen würde und da-
mit unzulässig wäre. Allein bereits aus dem Bericht der SFH müsse die
Zumutbarkeit der Wegweisung eines "rehabilitierten" LTTE-Mitglieds ins
Vanni-Gebiet anders beurteilt werden als dies von der Vorinstanz gemacht
worden sei.
3.5 In der Gesuchergänzung vom 27. März 2018 wird ausgeführt, den da-
mit nachgereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass der Gesuchstel-
ler am (…) August 2015 verhaftet und danach gegen ihn ein Gerichtsver-
fahren mit der Nummer (…) eröffnet worden sei. In der Folge sei er gegen
Kaution und nur mit der Auflage aus dieser Haft entlassen worden, sich in
regelmässigen Abständen beim Terrorist Investigation Department zu mel-
den. Im April 2016 sei seine Mutter zu Hause von Unbekannten wegen ihm
belästigt worden und sie habe sich am 26. April 2016 darüber auf dem
B._______-Polizeiposten beschwert. Am (…) und am (…) 2016 habe die
Mutter Vorladungen für ihren Sohn erhalten, und das zuständige Gericht
habe nach deren Nichtbefolgung am (…) 2017 einen Haftbefehl (mit der
Anmerkung "Suspect person für the Terrorism activities and neglected to
appear in Court") gegen ihn erlassen.
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte – dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind.
4.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es
einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich
war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen,
ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten
Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung
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Seite 7
wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, Bundesgerichtsgesetz,
Marcel Alexander Niggli / Peter Uebersax / Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Um-
stände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt
hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn
die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht,
die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn
darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu
erblicken (vgl. auch: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 306 f.
Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu
zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten
oder aber geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar
im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuch-
stellenden Partei unbewiesen geblieben sind; die Beweismittel sind revisi-
onsrechtlich erheblich, wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren
vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Neue, das heisst
erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als
Revisionsgrund ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf
vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG;
vgl. auch BVGE 2013/22).
5.
5.1 Vor dem Hintergrund des Gesagten ist – wie bereits in der Zwischen-
verfügung vom 7. März 2018 erwähnt – festzuhalten, dass die drei mit dem
Gesuch eingereichten Bestätigungsschreiben (Gesuchsbeilagen 7–9) im
Januar 2018 und damit nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. Dezember 2017 entstanden sind. Diese Beweismittel können
demnach nicht als Revisionsgründe dienen (vgl. BVGE 2013/22).
5.2 Der allgemeine Bericht der SFH vom 18. Dezember 2016 war dem Ge-
richt im Urteilszeitpunkt bekannt und kann folglich ebenfalls nicht zur Revi-
sion des Urteils führen.
5.3 Hinsichtlich des Schreibens der Polizei von D._______ ist festzuhalten,
dass dieses aufgrund des aufgeführten Datums "(…) November 2017" vor
Erlass des revisionsweise angefochtenen Urteils vom 27. Dezember 2017
entstanden sein soll, mithin wird mit diesem vorbestandenen Beweismittel
das Vorliegen eines zulässigen Revisionsgrundes geltend gemacht.
E-1318/2018
Seite 8
5.4 Das Gleiche gilt für die am 27. März 2018 nachgereichten Unterlagen,
die – mit Ausnahme des Begleitschreibens eines sri-lankischen Anwalts
vom 12. Januar 2018 – ebenfalls vor dem 27. Dezember 2017 entstanden
sein sollen.
6.
6.1 Wie in der Verfügung vom 7. März 2018 bereits erwähnt, weist das mit
dem Revisionsgesuch eingereichte angebliche Schreiben der Polizei eine
Vielzahl offensichtlicher, formaler Mängel auf:
6.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das verwendete Formular nicht den-
jenigen entspricht, welche die sri-lankischen Polizeibehörden bei der
schriftlichen Kommunikation mit Personen und Organisationen ausserhalb
ihrer Behörde üblicherweise verwenden (vgl. Zwischenverfügung vom
7. März 2018 S. 4).
6.1.2 Zwar entspricht das Logo des Elefanten grundsätzlich demjenigen
der sri-lankischen Polizei. Indessen ist das Logo auf dem Briefpapier nicht
aufgedruckt, sondern wurde offenkundig mittels Scannen eingefügt, wäh-
rend die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Telefon- und Faxnum-
mern aufgedruckt sind. Das vorgelegte Dokument wurde offensichtlich aus
einzelnen Vorlagen zusammengesetzt respektive fabriziert (vgl. a.a.O.
S. 4). Diese Feststellungen werden dadurch bestätigt, dass auch der Brief-
kopf unvollständig ist.
6.1.3 Hinsichtlich der aufgeführten Nummern fällt erstens auf, dass die Te-
lefon- und Faxnummer der Polizeistation identisch sind, was im umfangrei-
chen Verzeichnis aller sri-lankischen Polizeistellen so nicht vorkommt
(vgl.
12, abgerufen am 8.3.2018).
Zweitens stimmt diese Nummer nicht mit derjenigen des als Aussteller ge-
nannten Polizeipostens D._______ überein, sondern wird von den Verwal-
tungsbehörden der Stadt E._______ verwendet (vgl.
/D._______-district-police-stations, abgerufen am 8.3.2018;
Zwischenverfügung vom 7. März 2018 S. 4).
6.1.4 Der Gesuchsteller macht geltend, bei dem Dokument handle es sich
um ein Schreiben der Polizei an seine Mutter. Vor diesem Hintergrund
erstaunt, dass diese im Schreiben – weder als Adressatin noch sonst
namentlich – irgendwo aufgeführt ist, zumal ihr darin sogar mit Festnahme
(anstelle des Sohnes) gedroht wird.
E-1318/2018
Seite 9
6.1.5 Schliesslich soll die Mutter dieses Dokument aus Angst nicht weiter-
geleitet und sich erst nach mehrmaligem Drängen überreden lassen ha-
ben, dieses dem Gesuchsteller in die Schweiz zu senden. Diese Erklärung
ist schwer nachvollziehbar. Überdies hätte die Mutter das Dokument vor
der Übermittlung offensichtlich zuerst noch einem Übersetzer in der Region
zum Übersetzen in Auftrag gegeben (vgl. englischsprachige Übersetzung
vom 16. Februar 2018).
6.1.6 Bei dieser Aktenlage ist festzuhalten, dass das zum Beleg des Revi-
sionsgesuchs eingereichte "Polizeischreiben" vom (…) November 2017
nicht ein authentisches Dokument sein kann. Eine Überprüfung der Echt-
heit des Schreibens durch die Botschaft in Colombo erweist sich nicht als
notwendig.
6.2 Den mit der Gesuchsergänzung vom 27. März 2018 nachgereichten
Beweismitteln (Schreiben des Rechtsanwalts der Mutter, Haftbefehl mit
Übersetzung, Festnahmebestätigung, Auszug aus dem Information Book
eines Polizeipostens, Quittung für die Bezahlung der Gebühr für die Ent-
gegennahme der Anzeige) ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller am
(…) August 2015 verhaftet und danach gegen ihn ein Gerichtsverfahren mit
der Nummer (…) eröffnet worden sei; in der Folge sei er gegen Kaution
und mit der Auflage aus dieser Haft entlassen worden, sich in regelmässi-
gen Abständen beim Terrorist Investigation Department zu melden; seine
Mutter sei im April 2016 von Unbekannten zu Hause wegen ihrem Sohn
belästigt worden und habe sich dagegen am 26. April 2016 auf dem
B._______-Polizeiposten beschwert; am (…) 2016 und am (…) 2016 habe
die Mutter Vorladungen für ihren Sohn erhalten, und das zuständige Ge-
richt nach deren Nichtbefolgung am (…) 2017 einen Haftbefehl (mit der
Anmerkung "Suspect person für the Terrorism activities and neglected to
appear in Court") gegen ihn erlassen.
6.2.1 Diese nachgereichten Dokumente erwecken zwar nicht – wie das an-
gebliche Polizeischreiben – bereits auf den ersten Blick den Eindruck plum-
per Fälschungen; sie weisen bei genauerer Betrachtung allerdings eben-
falls formale Ungereimtheiten auf. Insbesondere fehlt auf dem angeblichen
Original-Haftbefehl die Unterschrift des zuständigen Richters. Zudem wer-
den Haftbefehle der gesuchten Person nach Kenntnis des Bundesverwal-
tungsgerichts grundsätzlich nicht ausgehändigt (was auch dem Gesuch-
steller bzw. seinem Rechtsvertreter bekannt zu sein scheint [vgl. Eingabe
S. 1]).
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6.2.2 Vor allem aber sind die Lebenssachverhalte, die in den nachgereich-
ten Dokumenten beschrieben werden, inhaltlich offensichtlich nicht mit den
im Asylverfahren protokollierten Schilderungen des Gesuchstellers verein-
bar:
Dieser hatte nämlich nie eine formelle Verhaftung am (…) August 2015, die
Entlassung unter Auflagen und die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens
erwähnt. Vielmehr hatte er auf Fragen hin ausdrücklich und unmissver-
ständlich verneint, dass (nach seiner Rehabilitierung) je ein Haftbefehl oder
eine gerichtliche Anordnung gegen ihn erlassen oder ein Strafverfahren
gegen ihn eröffnet worden sei (vgl. Anhörungsprotokoll A10/20 S. 16
ad F147–149).
6.2.3 Zudem ist schwer vorstellbar, dass eine im August 2015 unter Terror-
verdacht verhaftete und unter Auflagen gegen Kaution entlassene Person
mit einem hängigen Strafverfahren das Risiko eingehen würde, den angeb-
lichen Verfolgerstaat am (…) Oktober 2015 mit ihrem eigenen Reisepass
kontrolliert über den Flughafen Colombo zu verlassen (vgl. Befragungspro-
tokoll A3/11 S. 6, Anhörungsprotokoll A10/20 S. 5 ad F39); überdies ist
kaum zu glauben, dass unter diesen Umständen die problemlose (vgl. An-
hörungsprotokoll A10/20 S. 6 ad F47) Ausreise ohne Bestechung auch tat-
sächlich möglich wäre.
6.2.4 Dass die Mutter, nachdem sie von Unbekannten ("unknown people")
zu Hause heimgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres unter Terrorver-
dacht stehenden Sohnes gefragt worden sei, sich mit den Worten "I am
lodging this complaint because I need safety" (vgl. Beweismittel 17 und 18)
an den zuständigen Polizeiposten richten würde, erscheint als lebens-
fremd, zumal sie diese Personen in ihrem mit dem Revisionsgesuch ein-
gereichten Bestätigungsschreiben vom 25. Januar 2018 (Beweismittel 7
und 7a) als Behördenmitglieder ("State Officers" bzw. "Intelligence Offi-
cers") beschrieben hatte.
6.2.5 Schliesslich machte der Gesuchsteller bisher nie geltend, im Jahr
2016 seien zwei Gerichtsvorladungen für ihn eingetroffen. Auch seine Mut-
ter erwähnte solches in ihrer erwähnten Bestätigung bezeichnenderweise
nicht.
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Seite 11
6.2.6 In der Gesuchsergänzung vom 27. März 2018 wird mit keinem Wort
auf die Tatsache Bezug genommen, dass die vorgelegten Beweismittel in-
haltlich nicht mit der bisherigen Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstel-
lers vereinbar zu sein scheinen. Zudem hat dieser auch nicht dargetan,
wieso er diese Beweismittel nicht im Ende 2017 abgeschlossenen ordentli-
chen Asylverfahren zu den Akten gereicht hat, zumal er jedenfalls die "Re-
ceipt on Arrest" vom (…) August 2015 in seinen Händen gehabt haben
müsste.
6.2.7 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen dass es sich auch bei
diesen nachgereichten Beweismitteln – die in Sri Lanka ohne weiteres in
gefälschter oder verfälschter Form unrechtmässig erworben werden kön-
nen – nicht um authentische Dokumente handelt. Soweit eine weitere
Überprüfung der Echtheit dieser Unterlagen angeregt wird (vgl. Gesuchs-
ergänzung S. 1 und 2) erweist sich dies ebenfalls nicht als erforderlich.
6.3 Den erwähnten Beweismitteln ist die revisionsrechtliche Erheblichkeit
abzusprechen. Die gefälschten oder verfälschten Dokumente sind zur Ver-
meidung weiteren Missbrauchs in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG ein-
zuziehen.
6.4 Hinsichtlich der Ausführungen zu Fragen des Wegweisungsvollzugs im
Revisionsgesuch – für den Fall, "dass sich der Polizeibrief vom
(…) 11.2017 wider Erwarten als unecht erweisen sollte [sic!]" (vgl. Revisi-
onsgesuch S. 7) – ist festzuhalten, dass diese Punkte im ordentlichen Ver-
fahren geprüft und abschliessend beurteilt worden sind. Es besteht im vor-
liegenden Revisionsverfahren weder Veranlassung noch Möglichkeit einer
Neubeurteilung, zumal diesbezüglich keine entsprechenden Revisions-
gründe dargetan worden sind.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Revisionsgründe vorliegen.
Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Dezember 2017 ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das wiederholte
Einreichen gefälschter Beweismittel ist – wie in der Zwischenverfügung
E-1318/2018
Seite 12
vom 28. März 2018 angekündigt – als mutwillige Prozessführung im Sinn
von Art. 2 Abs. 2 VGKE zu qualifizieren, weshalb die Kosten zu erhöhen
und auf Fr. 2500.– festzusetzen sind. Der in der Höhe von Fr. 1500.– ge-
leistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung eines Teils dieser Verfah-
renskosten verwendet. Die restlichen Fr. 1000.– sind vom Gesuchsteller
nachzuleisten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1318/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die gefälschten Beweismittel (Polizeischreiben, Haftbefehl mit Über-
setzung, Festnahmebestätigung, Auszug aus dem Information Book eines
Polizeipostens, Quittung für die Bezahlung der Gebühr für die Entgegen-
nahme der Anzeige) werden samt Übersetzungen eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Der am 21. März 2018 in der Höhe von Fr. 1500.– geleistete Vorschuss
wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. Die verbleibenden Fr. 1000.–
sind innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: