B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1319/2014
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Marokko,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 31. Oktober 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass am 11. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (…) die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden, an welcher die
Beschwerdeführenden geltend machten, sie hätten in den letzten Jahren
in Italien gelebt und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt,
dass der Beschwerdeführer seit 2003 dort an derselben Adresse gelebt
und legal gearbeitet habe, wobei ihm die Beschwerdeführerin im Jahre
2005 nachgefolgt sei,
dass sie in Marokko keine Probleme gehabt hätten und jedes Jahr für ein
bis zwei Monate dorthin zurückgekehrt seien,
dass sie in Italien wegen des Bruders des Beschwerdeführers Probleme
gehabt hätten, nachdem dieser Drogen gestohlen habe und man ihn beim
Beschwerdeführer gesucht habe,
dass sie deswegen anfangs Oktober 2013 zu einer Tante nach (…) ge-
gangen und dort bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz geblieben seien,
dass sie ihre Aufenthaltstitel sowie ihre Identitätsausweise und Reisepäs-
se in einer Tasche bei ihrer Tante vergessen hätten,
dass sie einen Eheschein, ausgestellt am (…) 2004 in Casablanca, zu
den Akten reichten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung vom
11. November 2013 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichtein-
tretensentscheid gemäss dem damaligen Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zu einer allfälligen
Wegweisung nach Italien, Frankreich, Spanien oder Deutschland gewährt
wurde, wobei sie geltend machten, sie könnten wegen ihrer Probleme in
Italien nicht dorthin zurückkehren, in den anderen Ländern hätten sie kei-
ne Probleme gehabt,
dass das BFM mit elektronischem Schreiben vom 19. November 2013 die
italienischen Behörden anfragte, welchen Status die Beschwerdeführen-
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den hätten und wann der letzte Kontakt zu den italienischen Behörden
stattgefunden habe, diese jedoch nicht geantwortet haben,
dass das BFM am 31. Dezember 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 der Ver-
ordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin
II-VO) ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden richtete,
dass die italienischen Behörden diese Anfrage unbeantwortet liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2014 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid damit begründete, die
italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen, weshalb gemäss
dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und un-
ter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO die Zuständigkeit, ihre
Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 1. März 2014 an Ita-
lien übergegangen sei,
dass ferner keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle ihrer Rückkehr nach Italien beste-
hen würden,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihres rechtlichen Gehörs vom
11. November 2013 zwar geltend gemacht hätten, der Beschwerdeführer
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habe in Italien grosse Schwierigkeiten wegen seines Bruders gehabt, da
dieser Drogen bezogen und nicht bezahlt habe, worauf Personen von der
Mafia beim Beschwerdeführer vorbeigekommen seien; zudem leide das
Kind der Beschwerdeführenden an einer chronisch behinderten Atmung
durch die Nase und benötige eine Operation,
dass Italien ein Rechtsstaat mit funktionierenden polizeilichen Behörden
sei, welche sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelten wür-
den, weshalb sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen staatli-
chen Stellen wenden könnten,
dass zudem bezüglich des gesundheitlichen Zustandes des Kindes da-
von auszugehen sei, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene
medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und der Zugang zu
notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet sei, womit eine all-
fällig benötigte medizinische Weiterbehandlung auch in Italien in An-
spruch genommen werden könne,
dass dem gesundheitlichen Zustand des Kindes bei der Überstellung
nach Italien entsprechend Rechnung getragen werde,
dass die Beschwerdeführenden mit Formularbeschwerde vom 13. März
2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von
Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wur-
de
dass die Beschwerdeführenden weiter beantragten, die zuständige Be-
hörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behör-
den des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei
sie darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zuläs-
sigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.),
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dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass das BFM in der Regel auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Dublin II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin III-VO) abgelöst
worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäi-
schen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung um-
setzen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin III-VO fest-
hält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf in-
ternationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wieder-
aufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,
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dass die Beschwerdeführenden am 31. Oktober 2013 ein Asylgesuch
stellten und das Ersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behör-
den um Übernahme der Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2013
erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin II-VO anwendbar und der für die
Prüfung ihrer Asylgesuche zuständige Staat nach den dortigen Kriterien
zu ermitteln ist (vgl. Art. 49 Dublin III-VO),
dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2
AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
(vgl. Art. 5-14 Dublin II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus-
zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dub-
lin II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen
Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO
gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien
und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3
Abs. 2 Dublin II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann,
auch wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog.
Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
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dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese
Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt
und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Internationale Pakt über bür-
gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Über-
einkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintritts-
rechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O.,
Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass das BFM gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführenden an-
lässlich der BzP vom 11. November 2013, wonach sie sich seit 2003 resp.
2005 in Italien aufgehalten hätten und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung
ausgestellt worden sei, die nach wie vor Gültigkeit habe, die italienischen
Behörden am 19. November 2013 um nähere Angaben zu ihrem Aufent-
haltsstatus und am 31. Dezember 2013 um Übernahme der Beschwerde-
führenden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden sowohl die Anfrage vom 19. November
2013 als auch das Übernahmeersuchen innert der in Art. 18 Abs. 7 Dublin
II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständig-
keit von Italien implizit anerkannten,
dass auf Beschwerdeebene die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates un-
bestritten blieb,
dass nach dem Gesagten vorliegend Italien für die Prüfung der Asylan-
träge zuständig ist,
dass weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden auch dorthin aus-
reisen können oder ob Überstellungshindernisse bestehen,
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dass in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, die Beschwerde-
führerin leide aufgrund der Probleme, die wegen des Bruders des Be-
schwerdeführers entstanden seien, an Angstzuständen und Stresssym-
ptomen,
dass sie im Falle einer Rückkehr nach Italien nicht in dieselbe Stadt zu-
rückkehren könnten, da sie sich weiterhin vor den Personen, die sie be-
droht hätten, fürchteten,
dass der Beschwerdeführerin im eingereichten Arztbericht der medizini-
schen Klinik Spital (…) vom 30. Januar 2014 muskuloskeletal bedingte
Beschwerden diagnostiziert worden sind, welche nach Einnahme von
NSAR zurückgegangen seien,
dass ferner dem Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med.
D._______ der Verlauf der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Rü-
ckenschmerzen aufgezeigt und zu deren Behandlung Physiotherapie
verordnet wurde,
dass die Einwände der Beschwerdeführenden indes nicht geeignet sind,
an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens etwas
zu ändern respektive den Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dub-
lin II-VO durch die Schweiz zu begründen,
dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat unter
anderem von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitglied-
schaft den Verpflichtungen aus 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbe-
werbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem
Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2
S. 638),
dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinie durch den zuständigen
Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden
Person auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts begrün-
det, sondern es hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk"
im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend CHRISTIAN FILZWIE-
SER/ANDREA SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75),
dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem
Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist,
der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen
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Mitgliedstaat mittelbar auf die Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive
die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen,
dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass
der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch
gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK be-
geht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast trägt
(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR]
vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Beschwerde-Nr. 30696/09]),
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK
ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO zuständiger Staat gehalten ist,
die Aufnahmerichtlinie anzuwenden respektive umzusetzen,
dass auch nicht geschlossen werden kann, Italien würde in genereller
Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen re-
spektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie ver-
stossen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7, EGMR, N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05],
Urteil vom 27. Mai 2008), und im Aufnahmestaat die benötigte Behand-
lung fehlt bzw. ungenügend ist,
dass dies für die Situation der Beschwerdeführerin, welche sich wie hie-
vor erwähnt, wegen Rückenproblemen in ärztlicher Behand-
lung/Physiotherapie befindet, und das gemeinsame Kind, das an einer
chronisch bedingten Atmung durch die Nase leide und in der Schweiz ei-
ner Operation unterzogen worden sein soll (vgl. Beschwerdeschrift S. 5),
nicht zutrifft, da es sich nicht um gesundheitliche Beeinträchtigungen
handelt, welche im Hinblick auf eine Überstellung nach Italien von Bedeu-
tung sein könnten,
dass dem Dublin-System im Übrigen die Annahme immanent ist, der
betreffende Mitgliedstaat könne die nötigen medizinischen Versorgungs-
leistungen erbringen, ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie, wel-
che medizinische Versorgung garantiert, gebunden, weshalb grundsätz-
lich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in Italien eine bestimmte Krankheit
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angemessen behandelt werden kann oder nicht, oder ob die fachlich
kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für
die Rückführung dorthin vorhanden ist,
dass folglich kein völkerrechtliches Überstellungshindernis der Beschwer-
deführerin und ihres Kindes nach Italien aufgrund ihrer gesundheitlichen
Situation angenommen wird und davon auszugehen ist, sie würden – falls
nötig – in Italien adäquate medizinische Betreuung finden,
dass sich die Beschwerdeführenden im Übrigen hinsichtlich allfälliger Be-
helligungen seitens der Personen, die wegen des Bruders des Be-
schwerdeführers bei ihnen aufgetaucht seien und vor denen sie sich wei-
ter fürchteten, an die zuständigen italienischen Behörden wenden kön-
nen, um sich dagegen zu wehren,
dass insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die
darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rück-
kehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen las-
sen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden gemäss der Dublin II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, sie gemäss Art. 19 Dublin II-VO aufzunehmen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz sind – in
Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet
hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
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Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass das BFM somit die Überstellung nach Italien zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung, auf Kostenvorschusserlass und die Unterlassung der Datenweiter-
gabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos er-
weisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betreffende Daten
an deren Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegeh-
ren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführen-
den darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels
Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten
ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: