Abtei lung V
E-13/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
X._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Daniela Herzig, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Widerruf Asyl; Verfügung des BFM vom 30. November
2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-13/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. März 2001 wurde der Beschwerdeführer von den
schweizerischen Behörden als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm
Asyl gewährt.
B.
B.a Mit Strafbefehl des A._______ vom 16. Januar 2003 wurde der
Beschwerdeführer wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer
Gefängnisstrafe von zwölf Tagen, bedingt bei einer Probezeit von zwei
Jahren, verurteilt.
B.b Am 11. Juni 2003 und 7. Oktober 2003 verurteilte das A._______
den Beschwerdeführer wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren
zu einer Busse von Fr. 250.-- beziehungsweise zu fünf Tagen Haft
bedingt bei einer Probezeit von einem Jahr.
B.c Das A._______ verurteilte den Beschwerdeführer am 13. Novem-
ber 2003 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu 28 Tagen
Gefängnis, unbedingt.
B.d Mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes B._______ vom
25. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Führens eines
Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis zu einer Freiheits-
strafe von zwölf Tagen Haft, unbedingt, und einer Busse von Fr. 400.--
verurteilt.
B.e Am 30. März 2005 verurteilte das A._______ den Beschwer-
deführer wegen Widerhandlungen gegen das Kantonsstrafrecht durch
Rauschzustand zu einer Busse von Fr. 60.--.
B.f Wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit verurteilte das
A._______ den Beschwerdeführer am 25. Januar 2006 zu 14 Tagen
Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren.
B.g Mit Strafbefehl des A._______ vom 16. August 2006 wurde der
Beschwerdeführer wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu
einer Busse von Fr. 250.-- verurteilt.
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E-13/2008
B.h Am 28. Dezember 2006 sprach das A._______ den
Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung und Sachbe-
schädigung schuldig und verurteilte ihn zu drei Wochen Gefängnis,
bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von
Fr. 200.--.
B.i Das A._______ verurteilte den Beschwerdeführer am 6. Juni 2007
wegen Führens eines Lieferwagens in angetrunkenem Zustand zu
einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 90.--, bedingt bei einer Pro-
bezeit von zwei Jahren.
B.j Mit Urteil des (...)gerichtes des Kantons C._______ vom 30. Au-
gust 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen ge-
gen Art. 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951
(BetmG, SR 812.121), begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2
Bst. a BetmG, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, acht Monaten
und acht Tagen verurteilt.
Gegen dieses Urteil reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht
des Kantons C._______ Beschwerde ein. Mit Urteil vom 20. Mai 2008
sprach ihn das Gericht wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1
BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Ziff 2 Bst. a BetmG,
schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
und zwei Monaten. Dieses Urteil focht der Beschwerdeführer beim
Bundesgericht an. Mit Urteil vom 8. Januar 2009 wies dieses die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Schreiben vom 6. September 2007 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer unter Hinweis auf dessen strafrechtliche Verurteilungen mit,
es beabsichtige gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das ihm in der Schweiz gewährte
Asyl zu widerrufen und setzte ihm Frist zur Einreichung einer Stellung-
nahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser am 20. September
2007 die Antwort ein und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Mit Verfügung vom 30. November 2007 widerrief das BFM das dem
Beschwerdeführer gewährte Asyl und stellte fest, die ihm zuerkannte
Flüchtlingseigenschaft bleibe bestehen. Sodann lehnte es das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
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E.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2007 beantragte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin, die
Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung des BFM aufzuhe-
ben. Das ihm in der Schweiz gewährte Asyl sei ihm zu belassen bezie-
hungsweise nicht zu widerrufen. Eventualiter sei das Verfahren betref-
fend Asylwiderruf bis zu einem rechtskräftigen Urteil des Kriminalge-
richts C._______ zu sistieren. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Es sei ihm sowohl im vorinstanzlichen als auch im
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die
unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 trat der Instruktionsrich-
ter auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
nicht ein. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung verwies er auf einen späteren Zeitpunkt und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wies er hingegen
ab. Sodann setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der
bereits gegen ihn ergangenen Urteile. Diese reichte er fristgerecht mit
Schreiben vom 28. Januar 2008 zu den Akten.
G.
Am 24. Juni 2008 sistierte der inzwischen neu zuständige Instruktions-
richter das Beschwerdeverfahren. Sodann ersuchte er den Beschwer-
deführer, das begründete Urteils des Obergerichts C._______ einzu-
reichen. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer nicht nach.
H.
Mit Schreiben vom 17. September 2008 reichte das Obergericht des
Kantons C._______ - auf entsprechendes Ersuchen des Bundesver-
waltungsgerichts - eine Kopie des begründeten Urteils ein und teilte
mit, der Beschwerdeführer habe gegen diesen Entscheid beim Bun-
desgericht Beschwerde eingereicht. Am 5. Mai 2009 teilte das Ober-
gericht mit, das Bundesgericht habe die Beschwerde mit Urteil vom
8. Januar 2009 abgewiesen, womit das Urteil des Obergerichts des
Kantons C._______ vom 20. Mai 2008 in Rechtskraft erwachsen sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn
Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt
haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen
begangen haben.
4.
4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnah-
me auf Art. 63 Abs. 2 AsylG aus, der Beschwerdeführer sei am
30. August 2007 wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden.
Gemäss ständiger Praxis seien diejenigen Strafen als besonders ver-
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werfliche Handlungen zu betrachten, welche gestützt auf Art. 10 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0) mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht
seien und damit unter den Begriff des Verbrechens fallen würden.
Dabei sei in der Regel einzig die abstrakte Strafandrohung massge-
bend. Eine rechtskräftige Verurteilung sei nicht notwendig. Die dem
Beschwerdeführer zur Last gelegte Straftat sei als besonders verwerf-
liche Handlung zu bezeichnen. Die Stellungnahme vom 20. September
2007 würde keine Elemente enthalten, die den Sachverhalt in einem
anderen Licht erscheinen lassen könnten. Die Begehung einer beson-
ders verwerflichen strafbaren Handlung habe den Asylwiderruf zur Fol-
ge, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten sei. Der
Beschwerdeführer sei immer wieder straffällig geworden. Zudem habe
er hohe Schulden und habe verschiedentlich betrieben werden müs-
sen. Er habe offensichtlich Probleme, sich in die Schweizer Rechtsord-
nung einzufügen. Damit seien die Voraussetzungen an eine hohe
Strafandrohung wie auch eine gewisse Intensität der Straftat erfüllt.
Der Asylwiderruf erstrecke sich sodann nicht auf die Flüchtlingseigen-
schaft, womit der Vollzug der Wegweisung weiterhin unzulässig sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, es liege keine rechts-
kräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdefüh-
rer habe mit den ihm vorgeworfenen Delikten nichts zu tun, er habe
diese nicht begangen. Ihm gegenüber gelte nach wie vor die Un-
schuldsvermutung. Was die übrigen von der Vorinstanz aufgeführten
Strafverfahren anbelange, so würden diese alle keine besonders ver-
werflichen Handlungen darstellen. In Bezug auf das Asyl könne dem
Beschwerdeführer daraus jedenfalls kein Nachteil erwachsen.
Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt, hinsichtlich der Alkohol-
probleme befinde sich der Beschwerdeführer in einer ambulanten The-
rapie mit Antabus. Sodann treffe es nicht zu, dass der Beschwer-
deführer hohe Schulden habe; damals habe er lediglich aufgrund eines
finanziellen Engpasses nicht alle Rechnungen rechtzeitig begleichen
können. Seit dem 17. Oktober 2007 führe der Beschwerdeführer eine
eigene, rentable GmbH. Er sei in der Schweiz sehr gut integriert, spre-
che und verstehe gut Deutsch. Deshalb, und in Anbetracht seines
zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz, sei der Asylwiderruf nicht
verhältnismässig.
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5.
Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des
Obergerichts C._______ vom 20. August 2008 in zweiter Instanz
wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, begangen als
schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 Bst. a aBetmG zu einer Freiheits-
strafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Mit der Ab-
weisung der gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht eingereich-
ten Beschwerde ist das Urteil des Obergerichts in Rechtskraft erwach-
sen. Insoweit erübrigt es sich auf die Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe zur Frage, ob ein Asylwiderruf auch möglich sei, wenn
noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, näher einzugehen.
6.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl,
wenn ein Flüchtling unter anderem „besonders verwerfliche strafbare
Handlungen“ begangen hat. Der Widerruf des Asyls wegen "besonders
verwerflicher strafbarer Handlungen" setzt gemäss konstanter Rechts-
sprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) voraus.
Die „besonderes verwerfliche strafbare Handlung“ muss demnach qua-
litativ eine Stufe über der verwerflichen Handlungen im Sinne von
Art. 53 AsylG stehen. Um als "besonders verwerfliche Handlung“
bezeichnet zu werden, muss die in Frage stehende Straftat mit einer
erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11).
6.2 Nach der bisherigen Rechtssprechung galten als "verwerfliche"
Handlungen diejenigen Delikte, welche dem abstrakten Verbrechens-
begriff des Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK 2003 a.a.O.; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51). Gemäss dessen Art. 9
aStGB galten als Verbrechen, die mit Zuchthaus bedrohten strafbaren
Handlungen. Zuchthaus galt dabei als die höchste Strafe, mit einem
Strafrahmen zwischen einem und 20 Jahren (vgl. Art. 35 aStGB ).
6.3 Am 1. Januar 2007 trat der neue Allgemeine Teil des StGB in Kraft
(vgl. AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Nach Art. 10 StGB werden Ver-
brechen neu als jene Taten definiert, die mit Freiheitsstrafe von mehr
als drei Jahren bedroht sind (Abs. 2). Demgegenüber sind Vergehen
Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
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E-13/2008
bedroht sind (Abs. 3). Gemäss Art. 40 StGB ist die Höchstdauer der
Freiheitsstrafe bei 20 Jahren festgelegt.
6.4 In Anbetracht dieser gesetzlichen Änderungen stellt sich die Fra-
ge, ob die neue Begriffsbestimmung Auswirkungen auf die Abgren-
zung zwischen dem Verbrechen und dem Vergehen zur Folge hat. Mit
der gesetzlichen Neuerung wurde die Unterscheidung zwischen Zucht-
haus und Gefängnis aufgegeben. Neu wird die Abgrenzung zwischen
Verbrechen und Vergehen auf die abstrakte Höchststrafandrohung
abgestellt. Insoweit handelt es sich um dieselbe Abgrenzung wie im
alten Recht, wonach die Gefängnisstrafe - mit einigen Ausnahmen -
maximal drei Jahre betrug (vgl. dazu Botschaft zur Revision des StGB,
BBl 1999 1979 ff., Kommentar zu Art. 10, S. 2000 f.).
Aufgrund der Änderungen im StGB wurde auch das BetmG angepasst.
Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art 10 und 40 StGB droht einem
Täter bei einem schweren Fall eine Freiheitsstrafe zwischen einem
und 20 Jahren, womit die neue mit der alten Regelung identisch ist.
Ein nicht schwerer Fall ist demgegenüber mit einer Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren bedroht. Demnach ist auch mit dem neu definierten
Abgrenzungskriterium der schwere Fall von Art. 19 BetmG einem Ver-
brechen gleichzusetzen. Es besteht daher keine Veranlassung, die
Verknüpfung des Begriffs der "verwerflichen Handlung" im Sinne von
Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG mit demjenigen des "Verbrechens"
gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus folgt, dass unter dem Begriff
der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG (weiterhin)
diejenigen Taten zu subsumieren sind, welche mit einer Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren bedroht sind.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM das Asyl des Beschwerdefüh-
rers zu Recht widerrufen hat.
7.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen Widerhandlungen gegen Art.
19 Ziff. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 Bst. a
aBetmG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten
verurteilt. Als Strafe für einen schweren Fall droht - wie vorstehend
dargelegt - eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 20 Jahren. In
Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die vom Beschwerdefüh-
rer begangene Straftat somit als verwerflich im Sinne von Art. 53
AsylG zu erachten.
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7.2 Im weiteren stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer
begangene Strafhandlung auch als "besonders" verwerflich im Sinne
von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist. Aufgrund des gesetzlichen
Strafrahmens von einem bis 20 Jahren ist die vom Beschwerdeführer
begangene Tat klarerweise als „besonders verwerfliche Handlung“ zu
qualifizieren. Hinzu kommt, dass die begangene Straftat zweifellos
auch eine gewisse Intensität aufweist. Der Beschwerdeführer hat - wie
den Strafakten zu entnehmen ist - mit 2,58 kg Heroin gehandelt. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen bereits 12 Gramm rei-
nes Heroin, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen
(vgl. BGE 109 IV 145). Der Beschwerdeführer hat ein Vielfaches dieser
Menge weiterveräussert und damit die Gesundheit vieler Menschen in
Gefahr gebracht. Entsprechend wurde er von den strafrechtlichen
Behörden auch zu einer relativ hohen Strafe von drei Jahren und zwei
Monaten verurteilt. Diese Strafe liegt deutlich über der vom Gesetz
vorgesehenen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug und ist
als ein klares Indiz dafür zu werten, dass das für die Qualifizierung als
"besonders verwerfliche" Strafhandlung massgebliche Kriterium der
gewissen Intensität zu bejahen ist. Im Übrigen ist aktenkundig, dass
der Beschwerdeführer zwischen 2003 und 2007 insgesamt zehn Mal
wegen kleinerer Delikte, teilweise auch zu unbedingten Strafen verur-
teilt werden musste. Trotzdem liess er sich nicht von weiteren Strafta-
ten abhalten. Es drängt sich daher der Schluss auf, dass der
Beschwerdeführer nicht willens und fähig ist, sich an die schweizeri-
sche Rechtsordnung zu halten.
7.3 In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf sei-
ne persönliche Situation. Diese Ausführungen sind indes nicht geeig-
net, an den vorstehenden Erwägungen, namentlich der Einschätzung
der Weiterveräusserung von Heroin als besonders verwerflich, etwas
zu ändern. Sodann ist festzustellen, dass der Widerruf des Asyls nicht
automatisch auch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach
sich zieht. Der Verlust des Asyls wirkt sich somit für den Beschwerde-
führer nicht unmittelbar und konkret nachteilig aus. Insbesondere kann
er sich weiterhin in der Schweiz aufhalten und arbeiten. Dem öffentli-
chen Interesse an einem Asylwiderruf (wegen Begehens besonders
verwerflicher strafbarer Handlungen) stehen demnach keine überwie-
genden privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegen. Der
Widerruf des Asyls erscheint somit auch nicht als unverhältnismässig.
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7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht das
dem Beschwerdeführer seinerzeit gewährte Asyl widerrufen hat. In
Anbetracht der klaren Situation erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da diese am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestim-
mung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn
der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen.
9.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein
eigenes Geschäft betreibt, mithin nicht als bedürftig zu betrachten ist.
Damit fehlt eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
VwVG, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für das
Rekursverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und das (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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