B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-13/2017
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss seinen Angaben
Mitte September 2015. Am 24. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein.
Am 27. Oktober 2015 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. No-
vember 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
zur Person befragt (BzP).
A.b Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 wies die Vorinstanz das Asylgesuch
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) ab;
der Beschwerdeführer war zur Anhörung nicht erschienen. Mit Eingabe
vom 30. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzli-
chen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Im Rah-
men der Vernehmlassung hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juli
2016 den Entscheid vom 6. Juni 2016 auf und nahm das erstinstanzliche
Verfahren wieder auf. Mit Urteil E-4233/2016 vom 19. Juli 2016 schrieb das
Bundesverwaltungsgericht das Verfahren als gegenstandslos geworden
ab.
A.c Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 27. September 2016
vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei Tadschike und stamme aus Kabul. Sein Vater sei (…) und seine
Mutter (…). Nach seinem Universitätsabschluss in (…) sei er (…) gewesen.
Am 10. September 2015 sei seine Mutter von einem Auto angefahren wor-
den. Von einer Nachbarin habe er erfahren, dass der Unfallverursacher
B._______ sei, der jüngere Bruder von C._______. Deren Vater sei
D._______; die Familie sei einflussreich und mächtig. Aufgrund des Auto-
unfalls habe sein Vater mit dem Vater von B._______ sprechen wollen. Er
– der Beschwerdeführer – und einer seiner Brüder hätten den Vater dabei
begleitet. Sie seien vom Bruder von D._______ empfangen worden. Im
Verlaufe der Diskussion, zu welcher auch B._______ und C._______ hin-
zugekommen seien, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Als
er – der Beschwerdeführer – bemerkt habe, dass sein Vater von zwei Per-
sonen mit den Füssen getreten werde, habe er eine herumliegende Metall-
stange ergriffen, um ihm zu helfen. Dabei habe er C._______ am Kopf ge-
troffen. Da C._______ bewusstlos liegen geblieben sei, sei er zu seiner
Grossmutter geflüchtet. Später habe er erfahren, dass C._______, seit er
aus dem Koma erwacht sei, halbseitig gelähmt sei. Aufgrund des Vorfalles
habe sein Vater bei der Polizei Anzeige gegen D._______ und dessen Bru-
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der erstatten wollen. Die Polizei habe diese nicht entgegengenommen, in-
des erklärt, sie würden sich darum kümmern. Er vermute, die Polizei habe
Angst davor, gegen die Familie E._______ vorzugehen. Dies habe sich
schon bei anderen Vorfällen gezeigt. Nachdem D._______ am folgenden
Tag von der Verletzung seines Sohnes erfahren habe, habe er seine Fami-
lie aufgesucht und seinen Bruder zusammengeschlagen, weil er, der Be-
schwerdeführer, nicht anwesend gewesen sei. Am 12. September 2015 sei
er vom Bruder von D._______ sowie der Polizei zu Hause mit Haftbefehl
gesucht worden. Er sei nicht vor Ort gewesen, weshalb die Polizei seinem
Vater den Haftbefehl ausgehändigt und mitgeteilt habe, er müsse sich in-
nerhalb einer Woche bei ihnen melden, ansonsten er landesweit zur Suche
ausgeschrieben werde. Er habe keine Angst davor, ins Gefängnis zu kom-
men, aber er wisse, dass die Familie von B._______ ihn dort beseitigen
lassen würde. Dies hätten sie seinem Vater gesagt. Am 17. September
2015 seien erneut bewaffnete Männer bei ihnen zu Hause vorbeigekom-
men. Da er sich jedoch immer noch bei seiner Grossmutter aufgehalten
habe, seien sein Bruder und sein Vater zusammengeschlagen worden.
Eine Nachbarin habe deshalb die Polizei verständigt. Die Polizei habe
D._______ und seine Gefolgsleute schliesslich beruhigen und wegschi-
cken können. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlas-
sen.
A.d Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von der
Schweiz aus Kontakt zu seiner Familie. Er habe erfahren, dass sein Vater
zwischenzeitlich mit Holzstöcken angegriffen worden sei. Zudem seien die
Autos seiner Brüder demoliert worden. Sein jüngerer Bruder sei wahr-
scheinlich von Verwandten von D._______ nach dem Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers befragt worden. Es werde immer noch gegen ihn er-
mittelt. Es sei möglich, dass eines seiner Familienmitglieder bei einer Blut-
rache umgebracht würde, aber er wisse nichts darüber, da ihm seine Fa-
milie nicht alles erzähle.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
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Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren und die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzugeben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventua-
liter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ei-
nen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Ein-
gang der Beschwerde bestätigt.
E.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 reichte das Departement Gesundheit
und Soziales des F._______ eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Arzt-
zeugnis von Dr. med. G._______, Facharzt Psychiatrie und Psychothera-
pie, vom 17. Januar 2017 als Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Wei-
terungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die afghanische
Polizei sei ihrer Schutzpflicht nachgekommen. Sie sei beim Vorfall vom
17. September 2015 eingeschritten, was darauf hindeute, dass sie den
Vorfall ernst genommen habe. Sodann könne kein Staat die absolute
Sicherheit seiner Bewohner garantieren. Weiter sei aufgrund des ausge-
stellten Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer von einer funktionieren-
den Infrastruktur sowie einem wirksamen Polizei- und Justizorgan zur
Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Straftaten in Kabul
auszugehen, auf welche sich offenbar auch die Familie von B._______
abstütze. Weiter habe die Familie des Beschwerdeführers nicht alles
versucht, um den Konflikt zu lösen, allenfalls durch die Dorfältesten oder
die Entgegennahme von Reparationszahlungen. Im Übrigen sei auch nicht
nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers keine
juristischen Schritte habe einleiten können. Weiter habe der Vater des
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Beschwerdeführers nicht mit der Polizei kooperiert, sondern seinem Sohn
geraten sich zu verstecken. Dies, weil er befürchtet habe, dass der
Beschwerdeführer trotz einer tiefen Haftstrafe umgebracht werde, was
indes lediglich eine Mutmassung darstelle. Auch die Befürchtung, dass
statt des Beschwerdeführers seine Familie Opfer einer Blutrache werde,
ziele ins Leere. Der Vorfall liege bereits über ein Jahr zurück und seither
sei nichts Weiteres geschehen. Bei den Übergriffen nach der Ausreise des
Beschwerdeführers auf den Bruder sowie Vater wisse er nicht, wer dafür
verantwortlich gewesen sei. Es würden keine Hinweise dafür bestehen,
dass die Behörden gegenüber ihm und seiner Familie nicht schutzfähig
wären. Dass die Familie keine juristischen Schritte einleiten könne, sei
nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass die Behörden den
Beschwerdeführer wegen Körperverletzung gesucht hätten, stelle eine
staatliche Massnahme dar, die rechtsstaatlich legitimen Zwecken diene.
Dem Vorbringen können keine Hinweise auf Verfolgungsabsichten aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG entnommen werden. Die vorgebrachten
Beispiele von Machenschaften der Familie von B._______, bei denen die
Polizei nicht eingegriffen habe, hätten keinen Zusammenhang zum
Beschwerdeführer und würden in der Vergangenheit liegen. Es seien an
keiner Stelle Hinweise vorhanden, dass die Polizei oder eine andere
Behörde dem Beschwerdeführer oder seiner Familie Nachteile zugefügt
oder solche gedroht, gebilligt oder sogar den Schutz vor der Gegnerschaft
willentlich nicht geleistet hätte.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz
habe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint und dadurch Bundes-
recht verletzt. Die Vorinstanz verkenne die tatsächliche Situation des Be-
schwerdeführers.
Soweit in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, der Beschwerdeführer
habe in glaubhafter Weise den Vorfall vom 17. September 2016 geschil-
dert, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat. Auf die
entsprechenden Ausführungen ist nicht weiter einzugehen.
In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen
Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien.
Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeig-
net, den vorinstanzlichen Schluss in Frage zu ziehen. Soweit der Be-
schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, seine Familie
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sei von der Polizei nicht unterstützt worden, weil diese Angst vor der ande-
ren Familie habe, ist dies eine durch nichts belegte Behauptung, welche
einerseits mit den Erkenntnissen des Gerichts nicht übereinstimmt. Nach
diesen sind die Behörden in Kabul schutzwillig und schutzfähig (vgl. Urteil
des BVGer D-7039/2015 vom 17. August 2016, mit Hinweisen). Anderer-
seits hat die Polizei gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seinem
Vater nach dem Vorfall vom 10. September 2015 zugesagt, der Sache
werde nachgegangen (vgl. SEM-Akten A31/19 F53). Sodann ist die Polizei
gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers am 17. September
2015 vor Ort erschienen, um die Auseinandersetzung zu schlichten (vgl.
SEM-Akten A31/19 F53). Auch hat sie gegen den Beschwerdeführer einen
Haftbefehl ausgestellt, was ebenfalls auf die Schutzwilligkeit und die
Schutzfähigkeit der Behörden hinweist und im Übrigen rechtsstaatlich legi-
timen Zwecken dient. Sodann wäre es der Familie des Beschwerdeführers
ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich an den Ältestenrat zu
wenden oder, da die Familie offensichtlich gut situiert ist, einen Rechtsan-
walt beizuziehen. Was das Vorbringen betrifft, der Beschwerdeführer
fürchte sich davor, im Gefängnis von der Familie E._______ umgebracht
zu werden, ist auch diesbezüglich auf das funktionierende Justiz- und Si-
cherheitssystem in Kabul zu verweisen, wobei festzuhalten ist, dass kein
Staat in der Lage ist, jederzeit und überall die Sicherheit seiner Bürger im
Falle von drohenden Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleis-
ten. An diesem Schluss vermag auch der eingereichte Bericht vom Oktober
2011 über die Korruption der Polizei in Afghanistan nichts zu ändern. Be-
treffend der befürchteten Blutrache gegen die Familie des Beschwerdefüh-
rers ist festzustellen, dass seit dem Autounfall und der Ausreise des Be-
schwerdeführers rund eineinhalb Jahre vergangen sind und seiner Familie
insoweit nichts Negatives widerfahren ist.
Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des akten-
kundigen Sachverhalts und dem Festhalten daran, er erfülle die Voraus-
setzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht dar, inwiefern ihn die Vo-
rinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Um Wiederholungen
zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden. Der Schluss der Vorinstanz ist somit
nicht zu beanstanden.
4.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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Seite 8
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder da-
rauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet.
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
5.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan
lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der
Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
5.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
5.4.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass seit
dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr
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Seite 9
2014 eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten sei und dies-
bezüglich auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen. Trotzdem werde
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen.
5.4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in
BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart
schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Be-
dingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenz-
bedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser
allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul
(BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6
und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1–4.3.3) zu unterscheiden. Der
Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein
tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen
könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit
(vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7016/2016 vom 20. Januar 2017).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Anzahl der in
Kabul verübten Anschläge, die sich vor allem gegen nationale und
internationale Institutionen richten, trotz der erheblichen Präsenz von
Polizei und Armee seit der in BVGE 2011/7 publizierten Lagebeurteilung
zugenommen hat. Dies kann unter anderem auch einem Bericht der SFH-
Länderanalyse vom 6. Juni 2016 zu Afghanistan (Sicherheitslage in der
Stadt Kabul) entnommen werden. Die Hauptgefahr für die Zivilbevölkerung
besteht darin, zufällig Opfer eines gegen eine staatliche Institution oder
gegen eine einflussreiche Person verübten Anschlags zu werden. Ein
weiteres Sicherheitsproblem für Zivilisten stellt die Kriminalität dar, kommt
es doch auch in Kabul immer wieder zu Entführungen und gewalttätigen
Übergriffen. Die Lebensbedingungen in Kabul sind für die Zivilbevölkerung
wie auch im übrigen Afghanistan nicht einfach. Dennoch sind gemäss
einem Sprecher der Internationalen Organisation für Migration (IOM) im
Jahr 2016 6000 Afghanen freiwillig von Europa nach Afghanistan zurück-
gekehrt, woraus allerdings nicht der Schluss gezogen werden kann, eine
Rückkehr sei generell als zumutbar zu beurteilen. Das Bundesver-
waltungsgericht hat die in BVGE 2011/7 skizzierte Praxis in konstanter
Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteile des BVGer D-3174/2015 vom
17. November 2016, D-6799/2015 vom 1. November 2016, E-719/2015
vom 20. Oktober 2016, D-7906/2015 vom 20. September 2016 sowie
D-4721/2015 vom 19. September 2016). Insoweit vermag der
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Beschwerdeführer aus seinem Einwand, die Vorinstanz stütze sich auf
einen überholten Lagebericht, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen und allein-
stehenden Mann aus Kabul. Er stammt gemäss seinen eigenen Angaben
aus einer in Kabul ansässigen, gut situierten Familie. Die Mutter ist (…)
und der Vater (…). Der Beschwerdeführer selbst hat ein Studium in (…)
absolviert und war vor der Ausreise (…) und (…). Seine Geschwister
verfügen ebenfalls über gute Ausbildungen. Der Beschwerdeführer verfügt
demnach bei einer Rückkehr nach Kabul über ein bestehendes tragfähiges
Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass er bei seiner Familie
erneut Unterkunft und Unterstützung erhalten kann. Aufgrund seiner sehr
guten Ausbildung und seiner Berufserfahrungen wird es ihm auch möglich
sein, sich, allenfalls mit Unterstützung seiner Familie, beruflich wieder
einzugliedern und eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist
somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in
eine existenzielle Notlage geraten wird.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen ist den Akten zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer in der ihm zugewiesenen Asylunterkunft in der
Schweiz im Sommer 2016 eine Messerstecherei miterlebte, bei welcher es
ein Todesopfer sowie einen Schwerverletzten gab. Anlässlich der An-
hörung vom 27. September 2016 führte er aus, es gehe ihm nach diesem
Vorfall gut beziehungsweise besser (vgl. SEM-Akten A31/19 F50). Bei
dieser Sachlage bestand für die Vorinstanz – entgegen den Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe – diesbezüglich keine Veranlassung für weitere
Abklärungen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keinen Arztbericht eingereicht hat. Aus
dem nun auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnis vom 17. Januar
2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. August 2016 in
ambulanter psychiatrischer Behandlung ist. Der behandelnde Arzt
diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische
Symptome (ICD-10 F32.2). Betreffend die Behandlung hielt er fest, eine
regelmässige Psychotherapie und Psychopharmaka seien nötig. Weiter
führte er aus, der unsichere Aufenthaltsstatus bei einer drohenden
Wegweisung nach Afghanistan könne den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers drastisch negativ beeinflussen. Eine Dekompensation
und eine Suizidalität im Falle einer Wegweisung seien nicht
auszuschliessen.
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Zunächst ist festzustellen, dass im ärztlichen Zeugnis nicht näher ausge-
führt wird, wie oft und in welchem zeitlichen Abstand die Psychotherapie
bisher stattgefunden hat und welche Intensität weiter geplant ist. Was die
verschriebenen Medikamente (…) sowie (…) betrifft, ist davon auszuge-
hen, dass diese oder entsprechend gleich wirkende Medikamente in Kabul
erhältlich sind. Sodann wird gemäss konstanter Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts bei drohendem Suizid von einer zu vollziehenden
Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete Mas-
snahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen
werden können (statt vieler: Urteil des BVGer E-5848/2014 vom 23. Feb-
ruar 2016). Solches ist vorliegend durch eine entsprechende fachärztliche
sowie allenfalls medikamentöse Vorbereitung und Begleitung des Be-
schwerdeführers – unter anderen durch seinen ihn bereits jetzt behandeln-
den Arzt – vor und bei der Ausreise möglich. Ferner ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass in Kabul verschiedene Behandlungsmöglichkeiten bei
psychischen Problemen zur Verfügung stehen. Der Vater des Beschwer-
deführers ist (…) und kann den Beschwerdeführer diesbezüglich unterstüt-
zen beziehungsweise ihn an eine zuständige Fachperson verweisen. Die
Familie ist zudem gut situiert, wodurch der Zugang zu medizinischer Ver-
sorgung auch finanziell gewährleistet ist. In Anbetracht der vorstehenden
Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar.
5.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
Afghanistans die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich
zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39
E. 9.5 S. 703), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be-
steht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-13/2017
Seite 12
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: