B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1320/2013
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Senegal,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. März 2012 (…) um Asyl nach. Zur
Begründung brachte er vor, er werde in seiner Heimat verfolgt, weil ein
Tourist wegen eines zurückgewiesenen Annäherungsversuches behaup-
tet habe, mit ihm ein homosexuelles Verhältnis zu haben.
B.
Das BFM stellte mit am 5. März 2013 eröffneter Verfügung vom 28. Feb-
ruar 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch vom 2. März 2012 ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung führte
es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubwür-
digkeit (recte: Glaubhaftigkeit) nicht zu genügen, auf eine Prüfung der
Asylrelevanz könne verzichtet werden.
C.
In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. März
2013 (Poststempel vom 12. März 2013) beantragt der Beschwerdeführer
in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es
sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl
zu gewähren, weiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten, zudem sei die aufschiebende Wirkung herzu-
stellen, und die Behörden seien anzuweisen, weder Kontakt mit dem
Heimatland aufzunehmen noch den heimatlichen Behörden Daten weiter-
zugeben, und im Falle, dass eine Datenweitergabe bereits stattgefunden
habe, sei er darüber zu informieren. Auf die Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
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zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind unter
Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen erfüllt.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die aufschiebende Wir-
kung herzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde von Ge-
setzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den entsprechenden
Antrag ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt wie zuvor schon das Bundes-
amt zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers wider-
sprüchlich und unglaubhaft sind.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gab der Beschwerdeführer an-
lässlich der Kurzbefragung an, mehrmals hohe Geldbeträge (…) erhalten
zu haben, während er in der Bundesanhörung solches nicht erwähnte.
Auch bezüglich der Frage, ob er B._______ massiert habe oder nicht,
stimmten seine Aussagen nicht überein. Das BFM hält weiter fest, er ha-
be sich bezüglich des Aufsuchens eines Kollegen respektive zweier Kol-
legen nach der Auseinandersetzung mit seiner Tante und zu seiner Aus-
reise widersprüchlich geäussert. Es erachtete es zudem als schwer
nachvollziehbar und unglaubhaft, dass die Leute in seiner Heimat eher
den Anschuldigungen eines Touristen geglaubt hätten als den Beteuerun-
gen des Beschwerdeführers, welcher dort eine Beziehung mit einer Frau
gehabt habe. Es sei sodann nicht einzusehen, weshalb er sich nach dem
ersten Annäherungsversuch im Wissen um dessen Homosexualität weiter
mit B._______ getroffen habe. Schliesslich erscheine es unglaubhaft,
dass dieser nach der angeblichen Verleumdung die Ausreise organisiert
und bezahlt habe.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend,
er habe keine Familie mehr in Senegal und der Kampf, den die Leute dort
gegen ihn führen würden, sei ein lebenslänglicher, welcher im Falle sei-
ner Rückkehr zu seinem Tode führen könnte. Da er Muslim sei, habe er
anlässlich der Kurzbefragung nicht zugeben wollen, dass er B._______
massiert habe. Er sei durch diese Vorkommnisse traumatisiert und habe
die Erinnerung daran auslöschen wollen, weshalb er sich auch an gewis-
se Details wie etwa das Geld, welches B._______ ihm gegeben habe, die
Kosten der Reise und die Art des Schiffes nicht erinnere. Die Widersprü-
che zu seiner Flucht seien aufgrund der Übersetzung entstanden; er habe
bei beiden Befragungen den Namen seines Freundes genannt und ange-
geben, dass er in den Park gegangen sei. Die Leute hätten B._______
geglaubt, weil er mit ihm zusammen gesehen worden sei, weil dieser
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Mann viel Geld habe und zuvor schon junge Männer wegen des Geldes
homosexuell geworden seien.
4.3 Auch wenn zugunsten des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen
ist, dass er anlässlich der Anhörung auf Frage korrigierte, er sei nicht zu
einem zweiten Kollegen gegangen (vgl. Akten BFM A 14/15 F. 88), und
damit den diesbezüglichen Widerspruch auflöste, ist festzuhalten, dass
die Ausführungen in der Beschwerde die Widersprüche in seinen Aussa-
gen nicht zu erklären vermögen. Seine Schilderungen blieben auch auf
Beschwerdeebene oberflächlich sowie unsubstanziiert und lassen Real-
kennzeichen weitgehend vermissen. Zudem hat er im gesamten Verfah-
ren weder Identitätspapiere noch anderweitige Dokumente oder Beweis-
mittel eingereicht, welche seine Vorbringen stützen könnten.
Nach dem Gesagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,
der Beschwerdeführer wäre aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder könnte in absehbarer
Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit solchen ausgesetzt sein. Vor
diesem Hintergrund erscheint die Beschwerde offensichtlich unbegründet.
Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine Verfolgung glaubhaft zu
machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
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Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug
ist demnach zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Mit Blick auf die politische Lage, die Menschenrechtssituation und die all-
gemeinen Lebensumstände in Senegal, welches mit Beschluss des Bun-
desrates vom 5. Oktober 1993 zu einem sogenannten Safe Country (ver-
folgungssicheren Staat) erklärt wurde, ist eine Rückschaffung des Be-
schwerdeführers unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung aufgrund
allgemeiner Gewaltsituationen nicht unzumutbar. In den Akten finden sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, er geriete bei einer Rückkehr aus
individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation. Er ist jung
sowie gesund, und es ist davon auszugehen, dass er in Senegal, selbst
wenn er abgesehen von seiner Tante und den Cousins keine Verwandten
haben sollte, auf ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz zurück-
greifen kann. Die Behauptung in der Beschwerde, er kenne dort sonst
niemanden, kann nicht geglaubt werden, zumal er fast sein ganzes Leben
lang dort gelebt, die Schule besucht und gearbeitet hat. Damit erweist
sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
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E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG dürfen Personendaten von Asylsuchenden,
anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch eine betroffene
Person gefährdet würde. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben ge-
macht werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend
gemacht, die Vorinstanz habe diesen Grundsatz verletzt, weshalb die
diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind.
9.
9.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, wird mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache ge-
genstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Be-
schwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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