B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1320/2016
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungs-
stelle für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei-
matstaat Mitte Oktober 2015 und suchten am 26. Oktober 2015 in der
Schweiz um Asyl nach.
In der Folge wurde per Zufallsprinzip bestimmt, dass ihre Gesuche im Rah-
men der Testphase des Bundes behandelt und sie dem Verfahrenszentrum
(VZ) Zürich zugewiesen werden. Am 29. Oktober 2015 fand dort eine Per-
sonalienaufnahme der Beschwerdeführenden statt. Am gleichen Tag be-
auftragten die Beschwerdeführenden ihre damalige Rechtsvertretung mit
der Wahrung ihrer Rechte.
B.
Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführenden über ein
vom 4. Oktober 2015 bis am 4. Januar 2016 gültiges Visum für Italien ver-
fügen.
C.
Am 9. November 2015 wurde mit den Beschwerdeführenden im Beisein
ihrer damaligen Rechtsvertretung ein beratendes Vorgespräch durchge-
führt. Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien ge-
währt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asyl-
gesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch
machten diese geltend, sie hätten nicht gute Dinge über Italien gehört. Sie
seien in die Schweiz gekommen, da dieses Land demokratisch und sozial
sei. Zudem wurde den Beschwerdeführenden zum medizinischen Sach-
verhalt das rechtliche Gehör erteilt. Dabei wies die Beschwerdeführerin da-
rauf hin, sie leide unter einer Niereninsuffizienz und hohem Blutdruck. Die
ältere Tochter leide an Diabetes und habe Probleme mit den Nieren. Die
jüngere Tochter leide wegen der erlittenen Ereignisse an Angstzuständen
und habe Sprachprobleme. Der Beschwerdeführer machte ebenfalls ge-
sundheitliche Probleme geltend.
E-1320/2016
Seite 3
D.
Gestützt auf einen Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem
(CS-Vis), wonach den Beschwerdeführenden am 11. September 2015 bei
der italienischen Auslandvertretung in Istanbul ein vom 4. Oktober 2015 bis
am 4. Januar 2016 gültiges Visum für Italien ausgestellt worden war, er-
suchte das SEM am 10. November 2015 die italienischen Behörden um
ihre Übernahme gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb
zunächst innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist un-
beantwortet.
E.
Mit medizinischen Informationen des E._______ vom 20. November 2015,
1. Dezember 2015, 8. Dezember 2015, 10. Dezember 2015, 7. Januar
2016 und 8. Januar 2016 wurde über die gesundheitliche Situation der Be-
schwerdeführenden (Eltern) berichtet. Demzufolge leide der Beschwerde-
führer an Rückenschmerzen, einem Meniskusganglion und einer Menis-
kusschädigung durch eine alte Verletzung, einem Zeruminalpfropfen am
rechten Ohr, Vitaminmangel, einer Kurz- und Langzeitgedächtnisstörung
und einer nicht näher bezeichneten Hämaturie. Er sei
gegen Hepatitis B geimpft und erhalte schmerzstillende und krampflösende
Medikamente. Die Beschwerdeführerin leide an Problemen mit den Augen
(Akkommodationsstörungen und Refraktionsfehler), einer Schrumpfniere,
Brust- und Rückenschmerzen, akuter Infektion der oberen Atemwege,
Harnweginfektion und Vitaminmangel sowie an einer andauernden Per-
sönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und Angst und depressi-
ver Störung. Sie erhalte Antibiotika sowie schmerzlindernde, fiebersen-
kende und beruhigende, schlaffördernde Medikamente. Weiter sei sie an
die Gynäkologie und Nephrologie verwiesen worden.
F.
Die italienischen Behörden entsprachen dem Übernahmeersuchen des
SEM im Nachhinein am 13. Januar 2016.
G.
Am 14. Januar 2016 wurde der Rechtsvertretung ein erster Entwurf der hier
angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme übergeben.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2016 ersuchte die Rechtsvertre-
tung um vollständige Akteneinsicht in das Schreiben betreffend die neue
Liste der SPRAR-Projekte des italienischen Dublin Office. Gleichzeitig
E-1320/2016
Seite 4
wurde auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/4 verwiesen, worin das
Bundesverwaltungsgericht festhielt, eine Zusicherung betreffend die Unter-
bringung und Wahrung der Familieneinheit von Seiten der italienischen Be-
hörden müsse konkret und individuell sein. Gemäss dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) müssten konkrete Plätze in kon-
kret bezeichneten Unterkünften für die Rückkehrer reserviert werden. Zu-
dem müsse den Schweizer Behörden eine derartige Zustimmung zum Zeit-
punkt des Zuständigkeitsentscheides vorliegen. Beim Schreiben der italie-
nischen Behörden vom 13. Januar 2016 handle es sich nicht um eine kon-
krete Garantie, da es sich lediglich um eine Zustimmung handle, welche
bestätige, dass Italien die Wiederaufnahme einer Familie mit zwei Kindern
akzeptiere. Dies garantiere nicht, dass eine tatsächliche und angebrachte
Unterbringung vorhanden sei. Eine Überstellung nach Italien ohne Garan-
tien stelle gemäss der Praxis des EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK
dar. Im Weiteren würden noch medizinische Abklärungen anstehen.
I.
Am 1. und 2. Februar 2016 wurden weitere medizinische Informationen be-
treffend die Beschwerdeführenden eingereicht.
J.
Am 18. Februar 2016 wurde der Rechtsvertretung ein weiterer Entwurf der
hier angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme übergeben.
K.
In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2016 führte die Rechtsvertretung
aus, das SEM beziehe sich in seinem Entwurf auf eine neue Liste der
SPRAR-Projekte und der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze.
Da diese der Rechtsvertretung nicht vorliege, könne dazu nicht abschlies-
send Stellung genommen werden und es werde um vollständige Aktenein-
sicht ersucht. Zudem genüge eine allgemeine Zusicherung, in einer Unter-
kunft in einer bestimmten Region untergebracht zu werden, verbunden mit
der Zusicherung, dass Menschen, die untergebracht würden, in der Regel
auch adäquat und familiengerecht untergebracht würden, gemäss dem
EGMR nicht.
L.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 – der Rechtsvertretung am gleichen
Tag eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und
verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für
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Seite 5
die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig ordnete das
SEM die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an und forderte die
Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt und unter Zwang
nach Italien zurückgeführt werden könnten. Der Kanton F._______ wurde
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig stellte es fest,
dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschie-
bende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden.
M.
Mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe vom 1. März 2016 erhoben die
Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid durch ihre neu mandatierte
Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragten, die Verfügung vom 23. Februar 2016 sei aufzuheben und die Vo-
rinstanz anzuweisen, sich für die vorliegenden Asylgesuche zuständig zu
erklären; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, wo-
bei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die Vollzugsbehörden anzuweisen
seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesver-
waltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Fer-
ner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende als
unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
N.
Die Instruktionsrichterin setzte mit per Telefax übermittelter Verfügung vom
2. März 2016 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per
sofort einstweilen aus.
O.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 4. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
P.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. März 2016 wurde der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
E-1320/2016
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff.
1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ
in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Seite 7
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) – wie
dem vorliegenden – sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genann-
ten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der
Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und
es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals ei-
nen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2
Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-
Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E-1320/2016
Seite 8
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass den Beschwerdefüh-
renden am 11. September 2015 von der italienischen Auslandvertretung in
Istanbul ein vom 4. Oktober 2015 bis am 4. Januar 2016 gültiges Visum für
Italien ausgestellt worden war. Anlässlich des beratenden Vorgesprächs
vom 9. November 2015 machten die Beschwerdeführenden geltend, sie
hätten nichts Gutes über Italien gehört und seien in die Schweiz eingereist,
da dieses Land demokratisch und sozial sei. Das SEM ersuchte daraufhin
die italienischen Behörden am 10. November 2015 um ihre Übernahme
gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden stimmten
dem Gesuch um Übernahme am 13. Januar 2016 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben, die denn als
solche auch nicht bestritten wurde.
4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
4.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
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Seite 9
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
4.2.2 Auch der EGMR hat bezüglich Italien keine systemischen Mängel
festgestellt. Die Lage in Italien sei nicht mit derjenigen von Griechenland
(vgl. Urteil des EGMR M.S.S gegen Belgien und Griechenland vom 21. Ja-
nuar 2011, Nr. 30696/09, Grosse Kammer) vergleichbar (vgl. Urteil des
EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12,
Grosse Kammer, §§ 114 f. und 120).
4.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden fordern in ihrer Rechtsmitteleingabe implizit
die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO,
respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden
– Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
5.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch ma-
teriell überprüfen, auch wenn nach der in der Dublin-III-VO vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des internatio-
nalen oder nationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine
Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts. Die ins nationale Recht aufgenommene
Norm Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus "humanitären
Gründen" ein Gesuch behandeln kann. Es handelt sich hierbei um eine
Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspiel-
raum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und
2011/9 E. 8.1 f.).
E-1320/2016
Seite 10
5.2.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 23. Februar 2016 damit,
es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer
Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen aus-
gesetzt würden, in eine existenzielle Notlage gerieten oder ohne Prüfung
ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in
ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Es würden
keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vorlie-
gen.
Des Weiteren hielt das SEM unter Hinweis auf das Urteil des EGMR Ta-
rakhel und des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2015/4 fest, dass eine
Überstellung einer Familie nach Italien ohne konkrete Zusicherungen unter
Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völker-
rechtlich unzulässig wäre. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015
habe Italien zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungs-
struktur unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. Eine am
15. April 2015 übermittelte Liste des Departements für Bürgerfreiheiten und
Immigration im italienischen Innenministerium informierte weiter über Auf-
nahmeprojekte des „Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati“ (SPRAR);
davon seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert, die im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens nach Italien zurückkehren müssten. In einem Rund-
schreiben des italienischen Dublin-Office vom 8. Juni 2015 wurde ausge-
führt, dass die in der genannten Liste aufgeführten Projekte nebst Unter-
kunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden
vorsehen würden. Im Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die von den italieni-
schen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten
SPRAR-Projekte bereits eine Garantie darstelle, dass Italien eine kindsge-
rechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Am
15. Februar 2016 habe das italienische Dublin-Office den Mitgliedstaaten
eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte und der dort für Familien re-
servierten Aufnahmeplätze zukommen lassen. Im Rahmen einer nachträg-
lichen Mitteilung, auf welcher die Personalien aller Familienmitglieder de-
tailliert festgehalten worden seien, hätten die italienischen Behörden das
SEM informiert, dass ihre Überstellung nach Neapel erfolgen solle (vgl..
Akte A59). Demnach hätten die italienischen Behörden die Beschwerde-
führenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmit-
glieder identifiziert. Sie würden nach Ankunft in Italien gemeinsam in einem
der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte untergebracht. Da
die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus festgelegt
E-1320/2016
Seite 11
werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das genaue
Projekt zu bezeichnen, in welchem die Beschwerdeführenden als Familie
untergebracht würden, was indes keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar-
stelle, da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden
Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen
Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. Im Weiteren
sei nicht realistisch, dass die italienischen Behörden zum Zeitpunkt des
Zuständigkeitsentscheides das konkrete Projekt, welchem die betroffenen
Personen innerhalb der nächsten sechs Monate zugeteilt würden, zu be-
zeichnen hätten. Mit der neuen Liste von SPRAR-Projekten vom 15. Feb-
ruar 2016 sei nun auch die Aktualität wieder gegeben. Es würden dem SEM
keine konkreten Hinweis vorliegen, dass Italien, trotz merklicher Probleme
im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage
sein werde, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder gemeinsam und in
einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen.
Weiter hielt das SEM bezüglich der geltend gemachten diversen gesund-
heitlichen Probleme der Beschwerdeführenden fest, dass diese auch in Ita-
lien behandelbar seien. Italien verfüge über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur und sei verpflichtet, ihnen die erforderliche medizinische
Versorgung zu gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach
Italien den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verwei-
gern würde. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei
der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung und informiere
die italienischen Behörden über denselben und die notwendige medizini-
sche Behandlung. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass eine Über-
stellung nach Italien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Schliesslich sei auch kein „humanitärer Grund“ ersichtlich, nach welchem
das SEM gemäss 29a Abs. 3 AsylV 1 (Souveränitätsklausel) hätte auf die
Asylgesuche eintreten können.
5.2.2 Die Beschwerdeführenden halten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe
entgegen, eine Überstellung nach Italien sei aus humanitären Gründen
nicht angebracht. Sie würden an diversen gesundheitlichen Problemen lei-
den. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung mit einem
sehr allgemeinen Textbaustein begnügt, welcher ihrer Situation nicht ge-
recht werde. Zudem habe es sich in Bezug auf das Einholen von Garantien
im Sinne des Tarakhel-Urteils darauf beschränkt, auf das Kreisschreiben
vom 2. Februar 2015 und das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 zu verwei-
sen. Blosse Absichtserklärungen seitens Italiens würden nicht ausreichen,
um eine allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK ausschliessen zu können.
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Seite 12
Zwar habe Italien gemäss einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 und ei-
ner aktualisierten Liste der SPRAR-Projekte vom 15. Februar 2016 Auf-
nahmeplätze zur Verfügung gestellt. Ein konkreter Platz sei damit nicht an-
geboten worden. Im Schreiben der italienischen Behörden vom 13. Januar
2016 sei nur angegeben, dass die Familie nach Neapel geflogen werden
solle und sich dort bei der Grenzpolizei zu melden habe. Hätte es tatsäch-
lich freie Plätze, hätte Italien angeben können, wann, wo und wie die Be-
schwerdeführenden mit ihren zwei Kindern untergebracht würden. Die ak-
tualisierte Projektliste des italienischen Innenministeriums vom 15. Februar
2016 weise vier Plätze in Neapel und weitere acht Plätze in der Region
Campania aus. Eine konkrete individuelle Zusicherung für kindsgerechte
Unterbringung sei nicht erfolgt. Das aktuellste die Beschwerdeführenden
betreffende Schreiben datiere vom 13. Januar 2016. Zudem sei in diesem
Schreiben ihr Gesundheitszustand unerwähnt geblieben. Im Übrigen
äussere sich das SEM in der angefochtenen Verfügung betreffend eines
möglichen Selbsteintritts aus humanitären Gründen nur mittels Textbau-
steinen, was der vorliegenden Situation nicht gerecht werde.
5.3 Vorab ist im Folgenden auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 3
EMRK einzugehen.
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf
den Entscheid des EGMR (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz,
a.a.O.) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als be-
sonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz
benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts
ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle.
Aufgrund der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italieni-
schen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass
Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfinden wür-
den. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen
würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit
Kindern nach Italien vornehmen würden, ohne zuvor von den italienischen
Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kind-
gerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt
werde (ebd. E. 4.1). Die einzuholenden individuellen Garantien seien dabei
Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer
Überstellung und würden nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstel-
len. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine
konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und
E-1320/2016
Seite 13
Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher nament-
lich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Un-
terkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die
Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).
5.3.2 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 (zur Publikation vorgesehen) in Wei-
terführung der erwähnten Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben
Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmit-
glieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als
weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen
an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter
stellte das Gericht im erwähnten Entscheid fest, dass sich solche Schrei-
ben nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen
würden, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schrei-
ben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer
SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusi-
cherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat
abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rund-
schreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im
Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter
Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung
aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien
sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien
untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar ge-
lungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliess-
lich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen ent-
sprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufneh-
men, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rund-
schreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be ac-
commodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015.").
Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle
Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung dar-
stelle. Überdies erklärte das Gericht, dass die wesentliche Zusicherung da-
rin bestehe, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich
gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Feb-
ruar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste
der SPRAR-Projekte enthalte (vgl.
ports/country/italy, besucht am 22. April 2016). Auch daraus ergebe sich,
dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System
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handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszu-
richten versuche. Darüber hinaus würden derzeit keine Anzeichen dafür
bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravie-
renden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass
es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von
Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an
die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien,
indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was
ohnehin kaum praktikabel wäre.
5.3.3 Im vorliegenden Fall ist in diesem Sinne von einer genügenden Zusi-
cherung auszugehen. Aus dem italienischen Schreiben vom 13. Januar
2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden individuell namentlich
und mit Geburtsdatum aufgeführt sind und es den Vermerk "nucleo famili-
are" trägt. Zudem ist erwähnt, dass die Familie in Übereinstimmung mit
dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde, weshalb da-
von auszugehen ist, dass Italien die Beschwerdeführenden familiengerecht
unterbringen wird.
5.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass in diesem Sinne nach der
jüngsten Rechtsprechung keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK vorliegt.
5.3.5 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich auf ihren Gesundheits-
zustand hinweisen, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, ist
Folgendes festzuhalten: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen
mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art.
3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrit-
tenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befin-
det (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei
handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in ei-
nem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Über-
stellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei so-
ziale Unterstützung erwarten kann.
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführen-
den konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine
Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheits-
zustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Recht-
sprechung nicht zu rechtfertigen. Die geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme, welche den „medizinischen Informationen“ (vgl. Sachverhalt C
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und E und Akten A52, A53, A54, A55, A56, A57, A62, A63) entnommen wer-
den können und – entgegen der in der in der Beschwerdeschrift vertrete-
nen Ansicht – von der Vorinstanz gewürdigt worden sind, sind nicht von
einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Über-
stellung abgesehen werden müsste.
5.3.6 Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend ausgeführt hat, verfügt Ita-
lien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten
sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versor-
gung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be-
handlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst,
zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstel-
lern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder
sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologi-
schen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es lie-
gen keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine
adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizeri-
schen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauf-
tragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der
konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rech-
nung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise
über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f.
Dublin-III-VO).
5.4 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von "hu-
manitären Gründen" geltend machen, ist zudem Folgendes festzuhalten:
5.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
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5.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
5.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.6 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Ita-
lien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-
VO aufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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