B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1321/2018
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 30. August 2015 in die Schweiz ein
und suchte gleichentags um Asyl in der Schweiz nach. Am 4. September
2015 wurde er durch die Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP)
und führte dabei im Wesentlichen aus, er sei von (…) 1999 bis (…) 2013
im Militärdienst gewesen, habe sich im (…) 2013 unerlaubt vom Militär
entfernt und nach B._______ begeben, wo er bis im (…) 2014 gelebt habe.
Im (…) 2014 seien Soldaten zu ihm nach Hause gekommen, um ihn
festzunehmen. Da er in der Wüste gewesen sei, hätten sie ihn nicht finden
können. Er habe dann zwei Tage lang gewartet, bis die Soldaten
weggegangen seien.
A.b Am 3. März 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, von (…) bis (…)
sei er in Haft gewesen. Nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden
sei, habe er um Urlaub gebeten beziehungsweise bevor ein Jahr
vergangen sei, hätte er nicht danach fragen dürfen. Da ihm dies verweigert
worden sei, habe er seine Einheit im (…) 2013 beziehungsweise (…) 2014
unerlaubt verlassen und sei in sein Dorf gegangen. Er sei während weniger
als einem Jahr dort geblieben und in der (…) und manchmal auch als (…)
tätig gewesen. Im Jahr 2014, ungefähr acht Monate nachdem er sich
unerlaubt vom Dienst entfernt habe, seien Soldaten seiner Einheit –
ungefähr im (…) – zu ihm nach Hause gekommen. Als sie im Dorf
angekommen seien, habe er zu Hause geschlafen. Indes hätten die
Soldaten nicht gewusst, wo er wohne und einen Bekannten danach
gefragt. Dieser habe ihnen eine falsche Adresse angegeben und ihn
gewarnt, dass er gesucht würde. Er habe das Haus umgehend verlassen
und sich im Wald versteckt. Ungefähr im (…) sei er nach Äthiopien
ausgereist beziehungsweise habe er sich noch etwa acht Monate im Dorf
aufgehalten, nachdem die Soldaten wieder gegangen seien.
B.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
fügte seine Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 2. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, der angefochtene
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Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar-
keit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Sub-Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
D.
Am 7. März 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Ein-
gang der Beschwerde und hielt fest, er dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 4
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Zur Begründung führt sie an, die Angaben des Beschwerdeführers zum
Zeitpunkt der Desertion seien widersprüchlich und der Wahrheitsgehalt
dieses Vorbringens daher zweifelhaft. In der BzP habe er angegeben, er
sei im (…) 2013 desertiert, in der Anhörung hingegen habe er ausgeführt,
er sei bis im Jahr 2014 in C._______ stationiert gewesen und habe die
Einheit (…) 2014 verlassen. Während der Anhörung habe er zudem zu-
nächst ausgesagt, die Soldaten hätten ihn ungefähr acht Monate nach sei-
ner Desertion im (…) 2014 gesucht, um auf den Widerspruch angespro-
chen anzugeben, er sei im (…) 2013 desertiert und die Soldaten hätten ihn
(…) 2014 bei sich zu Hause gesucht. Die zeitlichen Angaben würden nicht
aufgehen. In der BzP habe er zudem ausgeführt, die Soldaten hätten ihn
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im (…) 2014 nicht gefunden, weil er in der Wüste gewesen sei. In der An-
hörung hingegen habe er gesagt, er sei zu Hause gewesen, ein Bekannter
habe die Soldaten aber an eine falsche Adresse geschickt und ihn gewarnt.
Seine Angabe, dass er ein Jahr und acht Monate zu Hause beziehungs-
weise im Wald verbracht habe, sei nicht nachvollziehbar. Ein solches Ver-
halten widerspreche demjenigen eines gesuchten und flüchtigen Deser-
teurs mit Furcht vor einer Bestrafung oder Haft und verstärke die Unglaub-
haftigkeit seiner Vorbringen zur Desertion zusätzlich. Da diese insgesamt
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
hielten, müsse davon ausgegangen werden, dass er entweder aus dem
Militärdienst entlassen oder davon befreit worden sei.
5.2 Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es in seinem Heimatdorf
Razzien gegeben habe. Seinen Aussagen sei indes zu entnehmen, dass
er nie im Zusammenhang mit einer Razzia in Kontakt mit Soldaten oder
den Militärbehörden gekommen sei. Während acht Monaten beziehungs-
weise während eines Jahres und acht Monaten sei ihm zu Hause nichts
passiert. Eine Befürchtung irgendwann einmal verhaftet und eventuell (er-
neut) in den Militärdienst eingezogen zu werden, reiche für eine begrün-
dete Furcht nicht aus. Insbesondere da er bereits Militärdienst geleistet
habe, seine Desertion aber als nicht glaubhaft gelte, sei eine begründete
Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen.
Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setze einen in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Ver-
folgung und Flucht voraus. Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten
Haftstrafen in den Jahren (…) bis (…) und (…) bis (…) sei der Kausalzu-
sammenhang nicht gegeben. Aus demselben Grund seien auch der Tod
seines Vaters und seiner Brüder im Krieg sowie seine eigene Teilnahme
am Krieg und die Verwundung im Jahr (…) nicht asylrelevant.
5.3 Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er habe Eritrea illegal verlas-
sen und sei dabei von einem Soldaten beschossen worden. Ohne auf die
Glaubhaftigkeit seiner Angaben einzugehen, sei festzuhalten, dass ge-
mäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 nicht davon auszugehen sei, dass eritreische Staatsangehörige auf-
grund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfron-
tiert seien. Da seine Desertion unglaubhaft und von einer ordentlichen Ent-
lassung auszugehen sei, habe er auch nicht gegen die Proclamation on
National Service von 1995 verstossen. Andere Anknüpfungspunkte, die ihn
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Seite 6
in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, seien nicht ersichtlich.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe zunächst vor,
er sei erst eineinhalb Jahre nach der BzP angehört worden, was es schwie-
rig gemacht habe, sich zu erinnern, insbesondere da die Desertion bereits
vier Jahre her gewesen sei. Ferner habe die Anhörung unter Zeitdruck
stattgefunden, da erst um 15.15 Uhr begonnen worden sei.
6.2 Es trifft zu, dass mit der Anhörung um 15.15 Uhr begonnen wurde. An-
hand der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer um 13.30 Uhr vor-
geladen war. Weshalb es zu diesem verspäteten Beginn kam, ist den Akten
nicht zu entnehmen und wird auch in der Beschwerde nicht dargelegt. So-
weit unter Hinweis auf die Bemerkung der Hilfswerksvertretung geltend ge-
macht wird, aufgrund des späten Beginns habe ein gewisser Zeitdruck be-
standen, sind dem Protokoll keine entsprechenden Hinweise zu entneh-
men. Vielmehr ist festzustellen, dass die Befragung bis 19.15 Uhr, mithin
vier Stunden dauerte, was der durchschnittlichen Dauer einer Anhörung
entspricht. Die Anhörung war genügend ausführlich und der Beschwerde-
führer wurde zu allen relevanten Ereignissen hinreichend befragt. Er wurde
namentlich auch mehrfach dazu angehalten, genau zu schildern, wann er
seine Einheit verlassen habe und wurde auf die Widersprüche in diesem
Zusammenhang angesprochen. Ein dem Beschwerdeführer aus dem spä-
teren Beginn der Anhörung erwachsener Nachteil ist nicht erkennbar. Das
Protokoll der Anhörung kann dem vorliegenden Entscheid zu Grunde ge-
legt werden. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt
sich nicht und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
6.3 Weiter hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
6.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu
seinem Militärdienst und seiner Inhaftierung vom (…) 2009 bis 2012 detail-
liert und substantiiert sowie mit zahlreichen Realkennzeichen versehen,
mithin insgesamt glaubhaft sind. Aufgrund unstimmiger zeitlicher Angaben
hat die Vorinstanz indes Zweifel am geltend gemachten Zeitpunkt der De-
sertion geäussert. Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer in der Rechts-
mitteleingabe daran fest, er habe sowohl bei der BzP als auch bei der An-
hörung durchgehend zu Protokoll gegeben, er sei im (…) 2013 desertiert.
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6.4.1 Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP
ausschliesslich zu Protokoll gab, er sei bis (…) im Militär gewesen (Akten
SEM A3/12 Ziff. 1.17.05 und 2.01). Anlässlich der Anhörung führte er hin-
gegen zunächst aus, er sei von (…) bis (…) in C._______ stationiert gewe-
sen (Akten SEM A14/14 F8). Später gab er an, nach seiner Entlassung aus
dem Gefängnis im (…) sei er zu seiner Einheit zurückgebracht worden.
Bevor ein Jahr vergangen sei, habe er nicht um Urlaub ersuchen dürfen.
Als er dies (…) dann gemacht habe, sei er angehalten worden, sich zu
gedulden. (…) habe er die Einheit verlassen (Akten SEM A14/14 F27). Nur
drei Fragen später wurde er unter Bezugnahme auf das Jahr (…) gefragt,
wie er sich von seiner Einheit entfernt habe. Der Beschwerdeführer korri-
gierte das genannte Jahr nicht (Akten SEM A14/14 F30). Auf die Frage,
was er nach dem Weggang aus C._______ gemacht habe, antwortete er,
er habe sich im Dorf weniger als ein Jahr aufgehalten und sei während
dieser Zeit in (…) und nebenbei auch als (…) tätig gewesen (Akten SEM
A14/14 F37). Die nächste Frage, wieviel Zeit zwischen seinem unerlaubten
Weggang bis die Soldaten zu ihm nach Hause gekommen seien, vergan-
gen sei, beantwortete er mit acht Monaten (Akten SEM A14/14 F38). An-
schliessend präzisierte er, die Soldanten seien im (…) Monat gekommen
und im (…) Monat sei er ausgereist (Akten SEM A14/14 F39).
6.4.2 Der Beschwerdeführer sagte wiederholt und widerspruchsfrei aus, er
sei im (…) ausgereist (Akten SEM A3/12 Ziff. 2.01, 5.01 und A14/14 F39,
F40, F58 f.). Rechnet man von (…) ausgehend zurück, drängt sich der
Schluss auf, er sei im (…) desertiert. Diese Folgerung wird dadurch be-
stärkt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angab, die Soldaten
seien im (…) nach Hause gekommen, um ihn festzunehmen (Akten SEM
A3/12 Ziff. 7.02). Angesprochen auf die zeitliche Unstimmigkeit, gab er an,
er denke, er habe im (…) das Militär unerlaubt verlassen (Akten SEM
A14/14 F53). Die folgende Frage, wieviel Zeit vergangen sei zwischen der
Verweigerung des Urlaubs und dem unerlaubten Weggang, beantwortete
er mit einer Woche (Akten SEM A14/14 F54). Demnach hätte er sich ein
Jahr und acht Monate daheim aufgehalten, bis er von den Soldaten ge-
sucht wurde. Dies ist hingegen nicht vereinbar mit der Angabe des Be-
schwerdeführers, (…) des Jahres (…) seien die Soldaten gekommen, da-
nach sei er noch acht Monate im Dorf gewesen (Akten SEM A14/14 F55).
Es bleibt letztlich unklar, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer
seine Einheit verlassen haben soll. Mithin gelingt es ihm nicht, den Zeit-
punkt der Desertion glaubhaft darzutun.
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6.4.3 Schliesslich stimmen, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, auch
die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsort im Moment
des Eintreffens der Soldaten nicht überein. Weiter erschliesst sich nicht,
wie er die Zeit nach dem Verlassen seiner Einheit verbracht hat. Dazu
führte er einerseits aus, er sei im Dorf gewesen (Akten SEM A14/14 F8,
F11, F55). Andererseits brachte er vor, er habe sich im Wald (Akten SEM
A14/14 F43, F55, F60) beziehungsweise in der Wüste (Akten SEM A3/12
Ziff. 7.02 S. 8) versteckt. Zudem sagte er aus, er sei in (…) und nebenbei
auch als (…) tätig gewesen (Akten SEM A14/14 F37). Offensichtlich war
es ihm also problemlos möglich während einer Dauer von immerhin acht
beziehungsweise 20 Monaten einer Arbeit nachzugehen. Dies widerspricht
indes dem Verhalten eines desertierten und gesuchten Soldaten mit Furcht
davor, entdeckt zu werden. Der Beschwerdeführer gab denn auch an,
seine Frau habe ihm gesagt, es habe nach seiner Ausreise niemand mehr
nach ihm gesucht (Akten SEM A14/14 F42). Ferner hat er sich offenbar
auch nach Hause gewagt, denn als er seinen Entschluss zur Ausreise sei-
ner Frau mitgeteilt habe, seien sie beide zu Hause gewesen (Akten SEM
A14/14 F45). Auch wenn, wie in der Beschwerde ausgeführt, eineinhalb
Jahre zwischen der BzP und der Anhörung vergangen sind, dürfen bezüg-
lich der Desertion aus dem Militärdienst und den nachfolgenden Ereignis-
sen übereinstimmende Aussagen erwartet werden. Dies umso mehr, als
der Beschwerdeführer dabei lediglich über selbst Erlebtes zu berichten hat
und die Desertion der Grund für das Verlassen seiner Familie und seines
Heimatlandes war.
6.5 Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Desertion
nicht glaubhaft machen kann. Eine Verletzung von Art. 7 AsylG ist nicht er-
sichtlich und es ist mit der Vorinstanz von einer ordentlichen Entlassung
oder Befreiung des Beschwerdeführers vom Nationaldienst auszugehen.
7.
7.1 Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, er sei illegal ausgereist, hat
er für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusätzliche Anknüp-
fungspunkte nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7
Abs. 1 AsylG), die ihn in den Augen der heimatlichen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen lassen. Gemäss Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 ist nämlich nicht davon auszugehen, dass ihm einzig
aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfol-
gung droht.
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7.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Desertion
sind – wie bereits dargelegt – nicht glaubhaft. Es ist mithin nicht davon
auszugehen, er sei vom Militär desertiert. Auch die geschilderten Gefäng-
nisaufenthalte bilden keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Ver-
schärfung seines Profils, denn gemäss eigenen Angaben wurde der Be-
schwerdeführer jeweils ordentlich aus der Haft entlassen und hat aufgrund
dessen keine weiteren Nachteile erlitten. Vorliegend ist somit nicht von ei-
ner drohenden asylrechtlich beachtlichen Verfolgung bei einer Rückkehr
auszugehen.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
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Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beur-
teilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
9.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der
Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, ge-
geben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen,
die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu ge-
wärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach
Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem
Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und of-
fenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus
den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch wür-
den die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der
Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wie-
dereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bun-
desverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits
seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen da-
von auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die
Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes ge-
regelt hätten, den „Diaspora-Status“ und ein Dokument namens Residence
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Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber
dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne
Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser „Diaspora-Status“
offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wie-
der wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete
Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens be-
straft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe,
könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein
bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Mög-
lichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise
ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
9.3.1 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea
(…) Jahre alt. Gemäss seinen Aussagen war er seit 1999 bis zum Verlas-
sen seiner Einheit im Militärdienst. Dass er aus dem Dienst desertiert ist,
erscheint, wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass er regulär aus dem Dienst entlassen oder davon befreit
wurde. Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und
würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für
den Erhalt des „Diaspora-Status“ erfüllen. Es ist somit nicht damit zu rech-
nen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen
Missachtung seiner Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den National-
dienst eingezogen würde, da er diesen schon geleistet hat. Auch andere
Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen und wurden
nicht geltend gemacht.
9.3.2 Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
9.4.1 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 kam das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, bezüglich Eritrea könne weiterhin nicht
von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt und
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damit nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Eritrea ausgegangen werden. Aus den im Gesetz genannten
Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder
Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren
für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemei-
nen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die
allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Le-
bensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der
Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfang-
reichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevöl-
kerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderun-
gen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr ge-
rechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung
der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 17.2).
9.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen inzwischen (…)-
jährigen – abgesehen von seiner im Jahr 2000 erlittenen Beinverletzung,
die ihn nie zu behindern schien – gesunden Mann. Er verfügt in Eritrea über
ein bestehendes Beziehungsnetz, da seinen Angaben zufolge seine Mut-
ter, seine Ehefrau und die vier Kinder sowie diverse Onkel in seinem Hei-
matsstaat leben. Im Bedarfsfall dürfte die Möglichkeit bestehen, auf deren
finanzielle Unterstützung zurückzugreifen. Zudem hat er Kenntnisse und
Arbeitserfahrung in (…) und als (…) (SEM-Akten A14/14 F37). Besondere
Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen
werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
9.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
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dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
und 110a AsylG.
11.1 Anhand der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nicht erwerbstätig ist, womit von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden
kann. Die Beschwerdebegehren erweisen sich zudem nicht als aussichts-
los. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen und auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.
11.2 Angesichts der als nicht aussichtslos zu bezeichnenden Begehren
sind auch die Voraussetzungen für eine Rechtsverbeiständung, welche
sich vorliegend nach Art. 110a Abs. 1 AsylG beurteilt, erfüllt und das ent-
sprechende Gesuch ist unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters
als amtlicher Rechtsbeistand gutzuheissen. MLaw Benedikt Homberger ist
ein entsprechendes Honorar zulasten des Gerichts auszurichten. Die Fest-
setzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung
von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Eine Kostennote wurde nicht zu den Ak-
ten gereicht, weshalb die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen
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ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) wird das Honorar auf Fr. 600.‒ (inkl.
Auslagen) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Rechtsbeistand vom Bundes-
verwaltungsgericht auszurichten.
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung durch MLaw Benedikt
Homberger wird gutgeheissen. Es wird ihm durch die Gerichtskasse ein
Honorar von Fr. 600.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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