B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-132/2013
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Nigeria im Juni
2012 verliess, nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Spanien am
7. Oktober 2012 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nach-
suchte,
dass sie gemäss Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EU-
RODAC am (…) in Deutschland und am (…) in Spanien um Asyl nachge-
sucht hatte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom
19. Oktober 2012 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit
Deutschlands oder Spaniens für das vorliegende Asylverfahren und zu
einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass diese anführte, sie habe in Spanien keine Arbeit gefunden und in
Deutschland dürfe sie wegen fehlender Ausweise nicht arbeiten,
dass das Bundesamt Spanien am 3. Dezember 2012 gestützt auf die
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die spanischen Behörden diesem Ersuchen am 14. Dezember 2012
entsprachen,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete,
dass es die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton Graubünden mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte
und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe kei-
ne aufschiebende Wirkung,
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dass das BFM in seinen Erwägungen ausführte, die Überstellung an
Spanien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlän-
gerung der Frist – bis spätestens am 14. Juni 2013 zu erfolgen,
dass es unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, das
gemäss EURODAC von der Beschwerdeführerin in Spanien eingereichte
Asylgesuch und die explizit erfolgte Zustimmung der spanischen Behör-
den zur Übernahme der Beschwerdeführerin auf die Zuständigkeit Spa-
niens für die Behandlung des Asylgesuches verwies,
dass das Bundesamt erwog, die Angaben der Beschwerdeführerin, wo-
nach diese nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs in Spanien selbständig
und mit einem durch die heimatliche Vertretung ausgestellten Ersatzrei-
sedokument nach Nigeria zurückgekehrt sei, seien nicht plausibel, da
nicht davon auszugehen sei, dass Spanien die Ausreise respektive das
Verschwinden der Beschwerdeführerin nicht bemerkt haben sollte,
dass die angeblich freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat mit Ersatzrei-
sedokumenten nicht dem Verhalten einer gefährdeten Person entspre-
che,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass allfällige Schwierigkeiten bei der Stellensuche der Rückkehr nach
Spanien nicht entgegenstehen würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar
2013 in materieller Hinsicht unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Staates beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszu-
üben und sich für das Asylgesuch zuständig zu erachten,
dass das BFM sich aus humanitären Gründen für zuständig zu erklären
habe, um ihre medizinische Versorgung zu gewährleisten,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und – unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses – der unentgeltlichen Prozessführung beantragt,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 11. Januar 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aus den Vorakten nicht ersichtlich ist, wann die angefochtene Verfü-
gung eröffnet worden ist, bei dieser Sachlage jedoch zu Gunsten der Be-
schwerdeführerin davon auszugehen ist, die Beschwerdeeingabe sei
rechtzeitig erfolgt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für
die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb die Beschwerdeent-
scheide nur summarisch zu begründen sind (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Spanien vor ihrer Einreise
in die Schweiz nicht bestritten ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren – Spanien für die Prüfung des Asylge-
suches der Beschwerdeführerin zuständig ist,
dass die spanischen Behörden dem Ersuchen des Bundesamtes um
Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben,
womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend macht,
sie leide seit 10 Jahren unter einer zunehmenden Sehschwäche, und es
sei ihr (in Spanien) aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, ei-
nen Augenarzt zur Abklärung und Behandlung aufzusuchen,
dass dieses Vorbringen im Widerspruch zu ihrer Aussage anlässlich der
Kurzbefragung steht, wo sie auf Nachfrage hin bejaht hatte, einen Au-
genarzt aufgesucht zu haben, als sie einen Eingriff benötigt habe (vgl. Ak-
ten BFM 6/11 S. 8),
dass es der Beschwerdeführerin bei Mittellosigkeit offensteht, sich an die
für eine Abklärung oder Behandlung ihres Augenleidens zuständigen Stel-
len zu wenden,
dass Spanien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
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Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine konkreten
Anhaltspunkte vorliegen, Spanien würde sich nicht an seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen halten,
dass auch keine Hinweise bestehen, Spanien würde seinen Verpflichtun-
gen im Rahmen des massgeblichen EU-Rechts in medizinischer Hinsicht
nicht nachkommen,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech-
te (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsu-
chenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss ge-
gen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen kann,
hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f.; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-8149/2010 vom 30. November 2010), und solche vor-
liegend einzig aufgrund der vorgebrachten Sehprobleme nicht auszuma-
chen sind,
dass sich eine Rückführung nach Spanien somit als zulässig erweist und
aus diesem Grund die geplante Augenuntersuchung nicht abzuwarten ist,
dass die Beschwerdeführerin keine Gründe vorbringt, welche die Zustän-
digkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens nach sich ziehen beziehungsweise der Ausreise in den Drittstaat
entgegenstehen könnten,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Spanien noch zufolge der indi-
viduellen Situation der Beschwerdeführerin Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung be-
steht,
dass des Weiteren die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was das BFM
hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine
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Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen lassen
(vgl. BVGE 2011/9),
dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Spanien ergeht
(vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4369/2011
vom 12. August 2011, D-4247/2011 vom 4. August 2011 und D-3374/2011
vom 20. Juni 2011),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Be-
schwerdeführerin nach Spanien weder völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Sou-
veränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) nicht zur Anwendung gelangt
und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9. S. 733), wes-
halb die verfügte Wegweisung nach Spanien im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht an-
geordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein
Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattfinden muss, na-
mentlich im Rahmen eines allfälligen Selbsteintrittsrechts im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung, welches, wie vorstehend ausgeführt
wurde, nicht zur Anwendung gelangt,
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu
Recht angeordnet hat,
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dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde ein-
zugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungs-
weise zu führen,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch auf Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unbesehen der ausgewiesenen prozessualen Be-
dürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger