B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1323/2013
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am
5. November 2010, reiste am 24. November 2010 in die Schweiz und
suchte am 26. November 2010 um Asyl nach. Am 2. Dezember 2010
wurde er in der Empfangsstelle Kreuzlingen erstmals befragt. Das BFM
hörte ihn am 25. August 2011 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ (Zent-
ralirak) und sei kurdischer Ethnie. Er habe sechs Jahre die Primarschule
besucht. Von 1998 beziehungsweise 2003 bis 2008 habe er als "Pesh-
merga" Militärdienst geleistet. Im Jahre 2004 sei er bei einem Angriff von
Terroristen verletzt worden. Bei einem Anschlag im Juni 2007 sei er eben-
falls verletzt und seine Verlobte sei getötet worden. Mit der Eingliederung
der Peshmerga ins reguläre Militär per 1. Juli 2008 habe er zum
C._______ gewechselt. Zunächst habe er eine einmonatige Ausbildung
durchlaufen. Danach habe er als D._______ beim E._______ gearbeitet,
da dort (…). Als er am 4. November 2010 nach Hause zurückgekehrt sei,
habe ihm sein Bruder mitgeteilt, er habe einen Drohbrief von Terroristen
erhalten. Darin sei ihm – dem Beschwerdeführer – mit dem Tod gedroht
worden, sofern er das Land nicht verlasse. Sein Bruder habe ihm zur
Ausreise geraten. Da sein Bruder bereits mit dem Organisieren der Aus-
reise begonnen habe, habe er eine halbe Stunde nach seiner Heimkehr
das Haus verlassen und sich nach F._______ begeben. Am folgenden
Tag habe er den Irak verlassen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Nationalitätenausweis,
eine Identitätskarte (Duplikat), einen G._______ und drei Fotografien zu
den Akten.
B.
Im Auftrag des BFM unterzog das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zü-
rich den G._______, den Nationalitätenausweis und die Identitätskarte
einer amtlichen Überprüfung. Es stellte fest, bei der eingereichten Identi-
tätskarte und dem Nationalitätenausweis handle es sich um Totalfäl-
schungen. Bezüglich des G._______ äusserte es Zweifel an dessen
Echtheit.
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Seite 3
C.
C.a Am 28. September 2011 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im
Auftrag des BFM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch,
welches aufgezeichnet wurde.
C.b Im Gutachten vom 17. November 2011 gelangte der Experte auf-
grund einer linguistischen Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers
(LINGUA-Gutachten) zum Schluss, dieser sei eindeutig ein Sorani-Kurde
aus dem Mittelirak, welcher entweder in der Umgebung der Stadt
B._______ oder der Stadt B._______ selbst sozialisiert sei.
D.
Mit Schreiben vom 26. November 2012 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Ausweisprüfun-
gen sowie zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens. Im Schreiben vom
13. Dezember 2013 hält der Beschwerdeführer an der Echtheit der Do-
kumente fest und begründet das Nichtbeherrschen des Arabischen damit,
dass er ausschliesslich mit Kurden zu tun gehabt habe.
E.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer einen
Auszug aus dem allgemeinen Personenstandsregister ein.
F.
Mit Verfügung 5. Februar 2013 stellt das BFM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfüg-
te die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 12. März 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei festzu-
stellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozes-
sualer Hinsicht beantragte er die Einsicht in die auf Aktenstück A26/2 auf-
geführten Beweismittel 1 und 2, die Gewährung der unentgeltliche Pro-
zessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2013 hiess der Instruktionsrichter
den Antrag auf Akteneinsicht gut, wies die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss in der
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Höhe von Fr. 600.–. Diesen leistete der Beschwerdeführer am 10. April
2013 fristgerecht.
I.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 24. April 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu
behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Bei der geltend
gemachten Drohung handle es sich um eine lokale oder regionale Verfol-
gungsmassnahme, welcher sich der Beschwerdeführer durch einen Weg-
zug in den kurdischen Nordirak entziehen könne. Aufgrund der demokra-
tischen und rechtsstaatlichen Strukturen in der autonomen Region im
Nordirak könne er sich dort an die kurdischen Behörden wenden. Zudem
sei die geltend gemachte Bedrohungslage nicht genügend intensiv, als
dass angenommen werden könnte, der Beschwerdeführer habe sich in
einer Zwangslage befunden, der er sich nur durch eine Flucht ins Ausland
habe entziehen können. Darüber hinaus seien die Aussagen des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit dem Drohschreiben pauschal,
realitätsfremd, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und damit nicht
glaubhaft. Es sei nicht verständlich, dass er den Drohbrief nicht einmal
gesehen habe. Sodann habe er sich unvereinbar über seinen Aufent-
haltsort vor Erhalt des Briefes geäussert und seine Angaben zu seiner
Arbeit würden nicht über Allgemeinplätze hinausgehen. An dieser Fest-
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stellung würde auch der eingereichte G._______ nichts ändern, zumal
daraus nicht hervorgehe, dass er für den C._______ gearbeitet habe.
Schliesslich bestehe zwischen den Anschlägen im Jahre 2004 und 2007
und der Ausreise im Jahre 2010 weder ein zeitlicher noch ein sachlicher
Zusammenhang.
4.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, die Vorinstanz habe
nicht vollständige Einsicht in die Akten gewährt, namentlich in die vom
Beschwerdeführer eingereichten Fotografien und G._______, wurden
diese Dokumente dem Beschwerdeführer antragsgemäss mit Zwischen-
verfügung vom 16. April 2013 zugestellt.
4.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz ha-
be einerseits den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange-
wendet, andererseits ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und
damit Bundesrecht verletzt.
4.3.1 Vorweg ist festzustellen, dass weder die Tätigkeit des Beschwerde-
führers für die Peshmerga noch die Überführung derselben in die regulä-
ren irakischen Streitkräfte von der Vorinstanz in Frage gestellt wurden.
Auf die entsprechenden Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.
4.3.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist in Bezug auf das Glaub-
haftmachen nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird
hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen ernsthafte Zweifel am Erhalt
des Drohbriefes und der Tätigkeit des Beschwerdeführers als D._______
bestehen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist
nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen. Mit den beiden nicht näher begründeten Hin-
weisen auf F._______ und G._______ vermag der Beschwerdeführer den
vorinstanzlichen Schluss, die Aussagen zu seiner Tätigkeit als D._______
seien in jeder Hinsicht unsubstantiiert, nicht zu entkräften. Namentlich
greift der letzte Hinweis umso weniger, als der Beschwerdeführer einer-
seits nur eine untergeordnete Funktion ausübte, andererseits zu Beginn
des Asylverfahrens über die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden
Personen orientiert wurde.
Mit der Vorinstanz ist sodann als absolut realitätsfremd zu bewerten, dass
sich der Beschwerdeführer weder für den Inhalt des Drohbriefes noch für
die Finanzierung seiner Ausreise interessierte und ohne weiteres den An-
ordnung seines Bruders gefolgt ist. Entgegen seiner Ansicht ist für die
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Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auch sein Aufenthaltsort
vor Erhalt des Drohbriefes ein wesentlicher Punkt seiner Asylbegründung.
Immerhin hat er sich, nachdem er von diesem Ort nach Hause zurückge-
kehrt ist, innerhalb nur einer halben Stunde zur Ausreise aus dem Hei-
matland überzeugen lassen und sein Haus verlassen. In Anbetracht des-
sen, dass es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis im Leben des
Beschwerdeführers handelt, dürften von ihm diesbezüglich übereinstim-
mende Aussagen erwartet werden. Weiter vermag der Beschwerdeführer
mit dem allgemeinen Ausführungen zum Erhalt von Drohbriefen im Irak
nichts für sich abzuleiten.
4.3.3 In der Rechtsmitteleingabe wird das Bestehen einer innerstaatlichen
Ausweichmöglichkeit für den Beschwerdeführer in die autonomen nord-
irakischen Provinzen verneint. Indes wird bezweifelt, dass der Beschwer-
deführer, wie behauptet, aus B._______ stammt. Doch selbst wenn er
aus B._______ stammen würde, könnte er indes in eine der drei Nord-
provinzen (Dohuk, Erbil oder Sulaymaniya) ausweichen (dazu E. 7.2).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die nord-
irakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens,
den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4
E. 6.6.1, 6.7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5538/2012 vom
8. Mai 2013). Mit der blossen Behauptung, eine dortige Wohnsitznahme
sei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, legt der Beschwerdefüh-
rer nicht substantiiert dar, inwiefern ihm dies konkret nicht möglich sein
soll. Weiter äussert er sich nicht zur von der Vorinstanz zur Recht festge-
stellten fehlenden Zwangssituation. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
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Seite 8
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus B._______.
In der angefochtenen Verfügung wird dazu ausgeführt, gemäss den Er-
kenntnissen des LINGUA-Experten habe der Beschwerdeführer gute
Ortskenntnisse über B._______ und Umgebung. In seiner Sprechweise
weise er Merkmale auf, welche teils der Varietät von B._______, teils ei-
nem Gebiet südlich von B._______ entsprechen würden. Indes würden
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sich auch Merkmale finden, die auf eine Varietät von Sulaymaniya und
Halabja (Provinz Sulaymaniya) schliessen liessen. Weiter führt die Vorin-
stanz aus, die Überprüfung der eingereichten Identitätskarte und des Na-
tionalitätenausweises habe ergeben, dass es sich bei beiden Dokumen-
ten um Totalfälschungen handle. Die im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vorgebrachten Erklärungen seien mitnichten geeignet,
diese Feststellung in Frage zu ziehen. Daran vermöge auch die einge-
reichte Echtheitsbescheinigung des Nationalitätenausweises und eine
Kopie aus dem allgemeinen Personenstandsregister nichts zu ändern.
Diese Dokumente könnten im Irak leicht käuflich erworben werden. Die
Identität des Beschwerdeführers stehe somit nicht eindeutig fest. Wäre
der Beschwerdeführer indes tatsächlich aus B._______, hätte er dies
nicht mit gefälschten Ausweisen zu belegen versucht. Dies sowie der
Umstand, dass er kein Arabisch spreche, würden gegen eine Herkunft
aus B._______ sprechen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten Provinzen stamme.
7.2.2 Was der Beschwerdeführer dagegen in der Rechtsmitteleingabe
vorbringt, vermag den vorinstanzlichen Schluss nicht in Frage zu stellen.
Der Einwand, das zur Verfügung stehende Vergleichsmaterial lasse nicht
ohne Weiteres einen Schluss auf Fälschung zu, da die kurdischen Behör-
den nicht immer über dieselben Dokumentenpapiere und –drucke verfügt
hätten, ist nicht geeignet, die vom Urkundenlabor der Kantonspolizei Zü-
rich festgestellten objektiven Fälschungsmerkmale zu entkräften. Nebst
dem Herstellungsmaterial und der Herstellungsart weisen beide Doku-
mente weitere Kriterien auf, die keinen vernünftigen Zweifel an den Fach-
erkenntnissen des Urkundenlabors und damit am vorinstanzlichen
Schluss zulassen. Daran ändert somit die Echtheitsbescheinigung betref-
fend den Nationalitätenausweis nichts. Gegen die behauptete Herkunft
spricht somit entscheidend, dass der angeblich aus B._______ stam-
mende Beschwerdeführer gefälschte Ausweisdokumente eingereicht hat.
Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrol-
lierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil oder Sulaymaniya stammt.
7.2.3 In BVGE 2008/5 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich
zur Lage in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya
geäussert und festgehalten, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist,
dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet wer-
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Seite 10
den müsste. Namentlich hat es auch festgestellt, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge
kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provin-
zen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie
vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis)
oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Demgegenüber ist für al-
leinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und
Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
grosse Zurückhaltung angebracht. Seit der Publikation dieses Urteils hat
sich die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen nicht we-
sentlich verändert.
Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Wegwei-
sungsvollzug aus einem in der Person des Beschwerdeführers liegenden
Grund nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer ist volljährig, allein-
stehend und soweit aktenkundig gesund. Er hat offensichtlich versucht,
die Asylbehörden über seine wahre Identität beziehungsweise Herkunft
zu täuschen. Jedoch hat er sich während des Asylverfahrens Beweismit-
tel aus dem Irak zustellen lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass
er in seinem Heimatland über ein soziales, insbesondere auch familiäres
Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein
kann. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, die auf eine konkrete Ge-
fährdung des Beschwerdeführers im Irak schliessen lassen. Damit ist der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.
7.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte und
der Nationaltiätenausweis wurden von der Vorinstanz zu Recht gestützt
auf Art. 10 Abs. 4 AsylG als Fälschungen eingezogen. Es obliegt daher
dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Hei-
matlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung möglich ist.
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
E-1323/2013
Seite 11
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
am 10. April 2013 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: