B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1323/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle
für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl.
Am 8. Juli 2015 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg
und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 15. Dezember 2016 hörte ihn das
SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an und führte am 19. Dezember
2017 eine ergänzende Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer
Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______. Er habe während
mehrerer Jahre die Schule besucht, habe sie jedoch im Jahre 2013 oder
2014, als er die achte oder neunte Klasse besucht habe, abgebrochen. Er
habe sodann als Tierhüter sowie im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Fa-
milie gearbeitet. Er sei verdächtigt worden, als (…) zu arbeiten und illegal
ausreisen zu wollen, weswegen er in C._______ während zehn Tagen be-
ziehungsweise drei Monaten inhaftiert worden sei. Nach seiner Freilassung
habe er Angst vor einer erneuten Inhaftierung gehabt und sei im Septem-
ber 2014 aus seinem Heimatstaat ausgereist.
Zum Beweis seiner Identität und seiner Ausführungen reichte der Be-
schwerdeführer Kopien der Identitätskarten seiner Mutter und seines Va-
ters sowie eine Kopie des Einwohnerausweises seines Vaters, alle mit
deutscher Übersetzung, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 – eröffnet am 31. Januar 2018 – stellte
die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte das SEM in den
Punkten Asyl und Flüchtlingseigenschaft aus, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in wesentlichen Aspekten – insbesondere in Bezug auf
das Vorbringen, wegen Menschenschleusertätigkeit inhaftiert worden zu
sein – widersprüchlich ausgefallen seien und daher den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten
würden. Im Übrigen könne die geltend gemachte illegale Ausreise alleine
keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung begründen.
C.
Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer, handelnd durch
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seinen mandatierten Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 1. März 2018 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt deren Aufhebung, soweit sie
den Vollzug der Wegweisung betrifft sowie die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters
als amtlicher Rechtsbeistand.
D.
Am 6. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2018 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Beschwerde ein, ersuchte den Beschwerdeführer um Einrei-
chung einer Fürsorgebestätigung und hiess das Gesuch um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses gut.
F.
Mit Eingabe vom 9. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung vom 6. März 2018 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich, wie sich auch aus der Beschwerdebegrün-
dung ergibt, ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten
Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Ver-
fügung (Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche) sind
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegen-
stand dieses Verfahrens.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 5
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges im Wesentlichen fest, im Falle des Beschwerdeführers ergäben
sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Das bloss hypothetische Risiko respektive die bloss entfernte
Möglichkeit, im Rahmen des militärischen Nationaldienstes allenfalls un-
menschlicher Behandlung oder Sanktionierungen unterworfen zu werden,
könne nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr beschränke sich die Prüfung
eines „real risk“ im Sinne von Art. 3 EMRK praxisgemäss auf die Frage
einer drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung im Zeit-
punkt der Rückkehr. Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend auch zumut-
bar und möglich. Insbesondere herrsche heute in Eritrea weder ein Bürger-
krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ebenso wenig lasse die in-
dividuelle Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug un-
zumutbar erscheinen.
6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen,
ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund von Art. 3 und Art. 4
EMRK unzulässig. Im Sinne der inzwischen geänderten und in den nach-
folgenden Erwägungen dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts erübrigt es sich an dieser Stelle, auf diese Argumente einzu-
gehen.
6.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel
(vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert]
E. 13.2–13.4).
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst im Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage
befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifiziert werden
könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur
Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen
bejaht:
7.2.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.4).
7.2.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als
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Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Natio-
naldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Viel-
mehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den National-
dienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2
EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung
ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt in-
dessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Be-
soldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während
der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1
insbes. E. 6.1.5).
7.2.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im ge-
nannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach
Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammen-
hang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer ille-
galen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von
Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte.
Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Erit-
rea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder
im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach
Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher
auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschli-
chen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.6 und E. 6.1.8).
7.2.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte
Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit
während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt
sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu be-
fürchten hat.
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Seite 8
7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend aus-
einandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung ste-
henden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Ver-
besserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungs-
wesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach
eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar
ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist.
Angesichts der trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen –
und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes muss bei Vorliegen
besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher
im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten
Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ebenfalls mit der
Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohen-
den Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifi-
zieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Na-
tionaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht
generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
7.3.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht. Besondere in-
dividuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von
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einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Ak-
ten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem eigenen An-
gaben zufolge über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwis-
ter) im Heimatstaat sowie über einen in D._______ lebenden Bruder. Es ist
mithin davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration gelingen wird. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung
des mit der Beschwerde gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird jedoch auf die
Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren im Zeit-
punkt der Beschwerdeeinreichung nicht als von vornherein aussichtslos zu
bezeichnen war und der Beschwerdeführer durch die am 9. März 2018
nachgereichte Fürsorgebestätigung vom 6. März 2018 als bedürftig gilt.
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11.2 Dasselbe gilt für das Gesuch um Beiordnung seines mandatierten
Rechtsvertreters als amtlicher Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG, wel-
ches vorliegend gutzuheissen ist. Der Rechtsbeistand ist für seinen Auf-
wand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit
dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vom Rechtsver-
treter wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer
solchen kann jedoch verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), da
sich der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung abschät-
zen lässt. Das amtliche Honorar, welches zu Lasten der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts geht, ist aufgrund der Aktenlage und der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 450.–
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Beistand wer-
den gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar in Höhe von Fr. 450.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili