B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1324/2016
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…), und deren Kind
C._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
alle vertreten durch Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführende,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. November 2015 / N (…).
E-1324/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am (…)
von Italien her kommend in die Schweiz ein und stellten am 15. Juni 2015
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso Asylgesuche. Am
18. Juni 2015 wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Test-
phase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden seien.
A.b. Am 18. Juni 2015 wurden die Beschwerdeführenden zur Person be-
fragt (Protokolle in den SEM-Akten: A22 in Bezug auf den Beschwerdefüh-
rer; A23 in Bezug auf die Beschwerdeführerin) und am 23. Juni 2015 fan-
den beratende Vorgespräche (Protokolle in den SEM-Akten: A 24 in Bezug
auf die Beschwerdeführerin; A 26 in Bezug auf den Beschwerdeführer) be-
züglich des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staates
statt. Im Rahmen dieser Vorgespräche wurde den Beschwerdeführenden
auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien ge-
währt.
Der Beschwerdeführer führte dabei insbesondere aus, es gebe keinen
Grund nach Italien zurückzukehren, da er dort weder registriert worden sei
noch seine Fingerabdrücke abgegeben habe. Zudem gehe es um die Men-
schenrechte; die italienische Regierung kümmere sich nicht um die Flücht-
linge und es gebe dort sehr viele Obdachlose. In gesundheitlicher Hinsicht
gab er an, in D._______ Probleme gehabt zu haben, nun gehe es ihm aber
gut.
Auch die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass sie in Italien keine Fin-
gerabdrücke abgegeben und sie dort abgesehen von einem Arztbesuch
nichts unternommen hätten. In medizinischer Hinsicht gab sie an, im (…)
schwanger zu sein; sie werde regelmässig untersucht und ihr und dem
Kind gehe es gut.
B.
Am 24. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Auf-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
E-1324/2016
Seite 3
C.
Am 26. Juni 2015 wies das SEM die Beschwerdeführenden dem Verfahren
ausserhalb der Testphasen und dem Kanton E._______ zu.
D.
Am (…) wurde [das Kind] der Beschwerdeführenden geboren.
E.
Am 17. November 2015 akzeptierten die zuständigen italienischen Behör-
den den Transfer der Beschwerdeführenden und ihres Säuglings und such-
ten um Bekanntgabe massgeblicher Informationen zur Überstellung nach.
F.
Mit Verfügung vom 23. November 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Italien und
ordnete den Vollzug an.
G.
Am 18. Dezember 2015 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
23. November 2015 und beantragten deren Aufhebung. Da sie vom Erlass
der Verfügung erst anlässlich eines Besuches beim Sozialamt Kenntnis er-
halten hätten, sei ihnen der Entscheid neu zu eröffnen. Gleichzeitig sei
ihnen Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht begehrten sie unter anderem, die Vollzugsbehörden seien im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von der Überstellung bis zum
Entscheid über die Beschwerde abzusehen.
H.
Mit Urteil E-8229/2015 vom 8. März 2016 befand das Bundesverwaltungs-
gericht, die Verfügung vom 23. November 2015 sei zwar korrekt eröffnet
worden, qualifizierte indes das zusammen mit der Beschwerde gestellte Be-
gehren um Neueröffnung als solches um Fristwiederherstellung und hiess
es gut.
Gleichzeitig stellte es fest, das Instruktionsverfahren in Bezug auf das Haupt-
begehren in der Beschwerde vom 18. Dezember 2015, nämlich die Verfü-
gung des SEM vom 24. November 2015 betreffend Nichteintreten auf die
Asylgesuche sei aufzuheben, werde unter der (vorliegenden) Verfahrens-
nummer E-1324/2016 aufgenommen und der am 21. Dezember 2015 einst-
weilen ausgesetzte Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
E-1324/2016
Seite 4
nach Italien bleibe bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen seitens
des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt.
I.
Nachdem mit Urteil vom 8. März 2016 die Rechtzeitigkeit der Beschwerde
festgestellt worden war, hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch
um Gewährung der Akteneinsicht mit Zwischenverfügung vom
17. März 2016 gut, wies das SEM an, den Beschwerdeführenden Einsicht
in die Akten zu gewähren, und forderte jene auf, die Begehren und die Be-
gründung der Beschwerde vom 18. Dezember 2015 zu ergänzen.
J.
Am 23. März 2016 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Einsicht
in die Akten.
K.
Mit Eingabe vom 31. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine
Ergänzung zur Beschwerde ein und wiederholten ihr Begehren, die ange-
fochtene Verfügung vom 23. November 2015 sei aufzuheben und das SEM
sei anzuweisen, sich für die Prüfung ihrer Asylgesuche für zuständig zu
erklären, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auch in prozessualer Hinsicht ersuchten sie erneut um Einräumung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und begehrten, die Vollzugsbe-
hörden seien anzuweisen im Sinne dieser vorsorglichen Massnahme, von
der Überstellung bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen.
Gleichzeitig suchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses nach und begehrten, es sei den Beschwerdeführenden die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihnen der rubrizierte Rechts-
vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung
einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies es ab. Gleichzeitig
räumte es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein und forderte die
Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung zur Beschwerde und deren Ergän-
zung einzureichen.
E-1324/2016
Seite 5
I.
Mit Vernehmlassung vom 21. April 2016 hielt das SEM an seinen Erwägun-
gen fest und brachte ergänzende Feststellungen an.
J.
Mit Replik vom 11. Mai 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur Ver-
nehmlassung vom 21. April 2016 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht worden; nachdem das Ge-
such um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutgeheissen worden ist,
gilt sie auch als fristgerecht erhoben. Die Beschwerdeführenden haben am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E-1324/2016
Seite 6
3.
3.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung vom 23. Novem-
ber 2015 betreffend Nichteintreten auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden mit der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihrer Asyl-
und Wegweisungsverfahren. Im Rahmen der Erwägungen sowie der mit
Vernehmlassung vom 21. April 2016 angebrachten ergänzenden Ausfüh-
rungen stellte es diesbezüglich fest, dass die Überstellung von Familien mit
minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
nach neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie des Bundesverwaltungsgerichts einer konkre-
ten Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der
Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit
bedürfe. Vorliegend sei von einer solchen Zusicherung auszugehen, wobei
das SEM auf die Kreisschreiben Italiens vom 2. Februar und vom 15. Ap-
ril 2015 sowie auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 verwies. In diesen
Schreiben sichere Italien den Mitgliedstaaten für die im Rahmen von Dub-
lin-Verfahren überstellten Familien eine entsprechende Unterbringungs-
struktur zu und habe ihnen ausserdem eine Liste mit Aufnahmeprojekten
des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. Die im
Rundschreiben vom 15. April 2015 übermittelte Liste der aktuellen SPRAR-
Projekte sei mit dem Rundschreiben vom 15. Februar 2016 aktualisiert
worden.
Im Rahmen des Übernahmeersuchens vom 24. Juni 2015 habe das SEM
die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefüh-
renden eine Familie bildeten. Italien habe diesem Ersuchen am
8. Juni 2015 explizit zugestimmt und festgehalten, dass die Überstellung
nach F._______ erfolgen solle. Die Zustimmung gelte auch für [das] in der
Schweiz geborenen [Kind]. Die italienischen Behörden hätten die Be-
schwerdeführenden folglich im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig
als Familienmitglieder identifiziert, welche nach Ankunft in Italien gemein-
sam in einem vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekt unterge-
bracht würden.
Da die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus fest-
gelegt werden könne, sei es im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht
möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem die Beschwerde-
führenden untergebracht würden. Daraus ergebe sich jedoch keine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK, da es einzig den italienischen Behörden obliege,
die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichti-
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Seite 7
gung der dannzumal aktuellen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruk-
tur zuzuweisen. Weiter sei festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsge-
richt die Liste der italienischen Behörden betreffend die SPRAR-Projekte
als genügend angesehen habe, sofern diese aktuell sei. Mit der neuen
Liste von SPRAR-Projekten vom 15. Februar 2016 sei die Aktualität gege-
ben.
Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informati-
onen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien lä-
gen keine konkreten Hinweise vor, dass Italien, trotz merklicher Probleme
im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage
sein werde, die Beschwerdeführenden gemeinsam und in einer dem Alter
des Kindes gerecht werdenden Struktur aufzunehmen.
3.2 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Beschwerde
vom 18. Dezember 2015 sowie deren Ergänzung vom 31. März 2016 ins-
besondere vor, sie seien im Rahmen des Testverfahrensbetriebs nicht über
die Niederlegung des anwaltlichen Mandats informiert worden, zumal diese
während der laufenden fünftägigen Beschwerdeschrift zu Unzeit erfolgt sei.
Was das Einholen einer individuellen Garantie betreffe, sei vorliegend nicht
von einer genügenden, aktuellen Zusicherung seitens Italiens auszugehen.
Insbesondere sei anzunehmen, dass G._______ momentan nicht über ge-
nügend Aufnahmeplätze für Familien verfüge.
Mit Replik vom 11. Mai 2016 führten die Beschwerdeführenden weiter aus,
der Verweis des SEM auf die aktualisierte SPRAR-Liste reiche nicht aus,
um eine vertiefte Überprüfung einer familiengerechten Unterbringung in
Italien sicherzustellen. Das SEM habe die ergänzenden Ausführungen der
Beschwerdeführenden nur ungenügend berücksichtigt, womit dem rechtli-
chen Gehör nicht Genüge getan sei. Das SEM selbst habe im Übrigen
„merkliche Probleme in Italien“ anerkannt und es sei nicht von freien Un-
terbringungsplätzen für Familien auszugehen. An die individuelle Garantie
der Unterbringung seien besonders hohe Anforderungen zu stellen, welche
vorliegend nicht gegeben seien. In Anbetracht der vielen Übernahmegesu-
che der Schweiz sowie weiterer Dublin-Länder an Italien könne die Liste
vom 15. Februar 2016 nicht als aktuell angesehen werden.
4.
Vorab ist auf die formellen Einwände der Beschwerdeführerenden einzu-
gehen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation
des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
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Seite 8
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz.1156 m.w.H.).
Was den Hinweis der Beschwerdeführenden betrifft, die Rechtsvertretung
im Rahmen des Testphasenbetriebs sei nicht rechtskonform gewährleistet
worden, insbesondere seien sie nicht über die Niederlegung des Mandats
informiert worden, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E-8229/2015 die Frist zur Beschwerdeeinreichung wiederherstellte,
wobei es auch dem eben erwähnten Umstand Rechnung trug (vgl. Urteil
des BVGer E-8229/2015 E. 3.2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern den Be-
schwerdeführenden darüber hinaus ein Rechtsnachteil erwachsen wäre,
weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist.
Soweit die Beschwerdeführenden sodann vorbringen, das SEM habe ihre
Vorbringen im Rahmen der ergänzenden Beschwerdebegründung vom
31. März 2016 ungenügend berücksichtigt, stellt das Gericht fest, dass die
Vorinstanz sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in den weite-
ren Stellungnahmen ausführlich und nachvollziehbar auf die individuellen
Umstände der Beschwerdeführenden eingegangen ist. Auch begründete
sie ihren Entscheid insgesamt so, dass sich die Beschwerdeführenden
ohne weiteres über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen insge-
samt sachgerecht anfechten konnten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE
2007/21 E. 10.2 je m.w.H.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im
Rahmen der behördlichen Begründungspflicht liegt unter diesen Umstän-
den nicht vor.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG).
Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur An-
wendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt
diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
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Seite 9
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
5.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nach-
folgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann.
5.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
5.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
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Seite 10
6.
Gemäss eigenen Angaben sind die Beschwerdeführenden von D._______
her kommend mit dem Schiff nach Italien und von dort aus in die Schweiz
gereist. Da die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM
vom 24. Juni 2015 in der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet liessen, war bereits damit von ihrer Zustimmung auszuge-
hen (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Sodann hiess Italien das Ersuchen
am 17. November 2015 nachträglich auch noch explizit gut und sicherte
den Beschwerdeführenden und ihrem Kind gleichzeitig eine kindgerechte
Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu.
Die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit grundsätzlich ge-
geben und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht grundsätzlich
bestritten.
7.
7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob wesentliche
Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich das Land
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Der
EGMR hat sodann in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine syste-
mischen Mängel festgestellt und führte insbesondere aus, die heutige Lage
Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs.
Belgien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar
2011, Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz [Grosse
Kammer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und § 120).
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E-1324/2016
Seite 11
7.2
7.2.1 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden
und ihres Kindes ist zunächst auf BVGE 2015/4 zu verweisen. Darin hat
sich das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Überstellungen
von Familien mit Kindern nach Italien im Rahmen des Dublinverfahrens
ausführlich mit dem Tarakhel-Entscheid des EGMR auseinandergesetzt.
Es hielt fest, asylsuchende Personen seien besonders benachteiligt und
verletzlich und bedürften eines speziellen Schutzes, der umso wichtiger
werde, wenn Kinder betroffen seien, angesichts deren speziellen Bedürf-
nisse und ihrer besonderen Verletzlichkeit. Aufgrund der ernsthaften Zwei-
fel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen be-
stehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Ita-
lien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden
eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne
zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten
zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die
Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen
auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden
individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität
darstellten, sondern Voraussetzung für die völkerrechtlichen Zulässigkeit
der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt
der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung
‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Perso-
nen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem
Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in
Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht ge-
trennt werde (ebd. E. 4.3).
Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (vgl. E. 5.2) in Weiterführung
dieser Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit explizi-
ter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der An-
gabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitest-
gehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine
individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte
das Gericht im erwähnten Urteil fest, solche Schreiben äusserten sich zwar
nicht zur konkreten Unterbringung, sondern hielten lediglich fest, wohin die
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Seite 12
Überstellung zu erfolgen habe. Die erwähnte individuelle Zusicherung
müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgege-
benen allgemeinen Garantien gesehen werden.
So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Fa-
milien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien über-
stellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familienge-
rechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom
8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten über-
mittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich,
dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungs-
plätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neu-
eren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die indi-
viduelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Überein-
stimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde
("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of
the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in
die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssens-
werte Verdeutlichung darstelle.
Überdies hielt das Gericht fest, die wesentliche Zusicherung bestehe darin,
dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt
werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016
einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der
SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den
SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Ange-
bot an den bestehenden Bedürfnissen auszurichten suche. Darüber hinaus
würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei
der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es
gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien
– trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um
einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher
keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt
würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum prak-
tikabel wäre.
7.2.2 Vorliegend ist festzustellen, dass das Schreiben der italienischen Be-
hörden vom 17. November 2015 den Vermerk "nucleo familiare" trägt und
die Beschwerdeführenden sowie ihr Kind namentlich und mit ihrem Ge-
burtsdatum aufführt. Zudem wird festgehalten, dass sich die Familie nach
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Seite 13
ihrer Rückkehr nach Italien bei der Grenzpolizei (Ufficio di Polizia die Fron-
tiera) des Flughafens F._______ melden solle. Dieses Schreiben vermag,
entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht, den Anforderungen
an eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklärung im
Sinne der Rechtsprechung zu genügen.
Was das Vorbringen betrifft, es sei trotz der vorliegenden Zusicherung nicht
sichergestellt, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich ein SPRAR-Pro-
jekt in der Region F._______ zugewiesen erhalten würden, zumal über-
haupt anzuzweifeln sei, dass noch freie Plätze zur Verfügung stünden, hat
das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass es den italienischen Behör-
den obliegt, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Be-
rücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnah-
mestruktur zuzuweisen, welche speziell auch auf die Bedürfnisse von Min-
derjährigen ausgerichtet ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies von den
italienischen Behörden im Falle der Beschwerdeführenden und ihrem Kind
nicht eingehalten werden sollte.
7.2.3 Auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet,
zu einer anderen Beurteilung zu führen. So stellt insbesondere der pau-
schale Hinweise des Beschwerdeführers, in Italien würden Flüchtlinge
nicht gut behandelt und es gebe dort viele Obdachlose, keinen konkreten
Hinweis dafür dar, Italien würde der Familie dauerhaft die ihr gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
wobei sich die Beschwerdeführerenden bei einer vorübergehenden Ein-
schränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die
ihnen und ihrem Kind zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
Den Akten sind schliesslich keine Gründe für die Annahme zu entnehmen,
Italien werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden.
Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die einen zwin-
genden Selbsteintritt der Schweiz erfordern würden.
7.2.4 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK
oder anderer völkerrechtlicher Bestimmungen dargetan.
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7.3 Was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III- VO – in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht
zwingend wahrzunehmen ist – betrifft, so ist sie nicht direkt, sondern nur in
Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Selbsteintritt
aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (BVGE
2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungs-
gericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessens-
entscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9); das Gericht greift vielmehr
nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über-
beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht
verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall, weil das SEM die massgeblichen
Parameter des Einzelfalles korrekt und nachvollziehbar in seine Prüfung
einbezogen hat.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat
(in Anwendung von Art. 44 AsylG) ihre Überstellung nach Italien angeord-
net.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
10.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) wären beim vorliegenden Pro-
zessausgang grundsätzlich den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 indes gutgeheissen wurde und
nicht von einer seitherigen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen
der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächster Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler