B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1324/2018
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Annelies Djellal-Müller, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – suchte am
8. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. No-
vember 2017 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling und gewährte ihm
in der Schweiz Asyl.
B.
Am 10. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch
um Familienasyl für seine Ehefrau B._______, mit derzeitigem Aufenthalt
in C._______, ein.
C.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 verweigerte die Vorinstanz gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG das Gesuch um Bewilligung der Einreise von
B._______ in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab.
D.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Gutheissung des Familienasyls und die Bewilligung der Einreise der
Konkubinatspartnerin in die Schweiz. Zudem wurde in einem separaten
Schreiben vom 10. Januar 2018 um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebe-
stätigung vom 26. Februar 2018 und eine Bestätigung des UNHCR über
die Registrierung von B._______ beim UNHCR in C._______ vom (…). Ja-
nuar 2018 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine be-
sonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Um-
stände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn
das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist
und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
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seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben wäh-
rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben.
In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die
anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen
hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen An-
spruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland
aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wur-
den (vgl. zum Ganzen BVGE 2017/16 E. 3.1 und 2012/32 E. 5.1).
4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vor-
bestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederher-
stellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände
und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2017/16 E. 3.1 und
2012/32 E. 5.2 und 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen res-
pektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch
der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE
2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2 sowie BVGE 2017/16 E. 3.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres abweisenden Entscheids
im Wesentlichen aus, es könne weder von einer Heirat noch einem gefes-
tigten Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft vor der Ausreise des
Beschwerdeführers aus Eritrea ausgegangen werden. Zudem sei auch das
Erfordernis der Familientrennung durch Flucht nicht erfüllt. Es würden sich
hinsichtlich der Beziehung zur vermeintlichen Konkubinatspartnerin des
Beschwerdeführers mehrere Ungereimtheiten ergeben. So habe er bei der
Befragung zur Person (BzP) ausgesagt, er habe nicht heiraten können,
weil er katholisch sei und seine Partnerin orthodox. Zudem hätten sie nicht
zusammengelebt. Widersprüchlich dazu habe er anlässlich der Bundesan-
hörung angegeben, sie hätten sich vor älteren Leuten ein Versprechen ge-
geben, jedoch keine religiöse Heirat geschlossen. Indessen hätten sie in
Eritrea ein Jahr lang zusammen gelebt. Dieses Nachschieben lasse sich
nicht mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers vereinbaren und
stehe im Widerspruch dazu. Insbesondere habe er angegeben, zwischen
2009 und 2015 bei seiner Einheit in Eritrea seinen Nationaldienst geleistet
zu haben.
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5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz
habe das Vorhandensein einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ver-
neint, obwohl er seine Konkubinatspartnerin bei der BzP als solche be-
zeichnet habe. Sie habe trotz seiner insgesamt glaubhaften Angaben zu
seinen Asylgründen seine Aussagen in Bezug auf seine Konkubinatspart-
nerin als nicht glaubhaft erachtet. Dabei habe sie ausser Acht gelassen,
dass die BzP wegen der hohen Frequentierung im EVZ stark verkürzt aus-
gefallen sei. Es würden zudem weitere Anhaltspunkte für das Bestehen ei-
ner vorbestandenen Lebensgemeinschaft vorhanden sein. Die Aussagen
in der BzP seien auf ein Missverständnis zurückzuführen. So habe er in der
Zeit seiner Beziehung zu B._______ die Kaserne in D._______ als Lebens-
mittelpunkt angegeben, da er seine Partnerin lediglich an den Wochenen-
den, an denen er sich unbemerkt von seiner Einheit habe entfernen kön-
nen, habe besuchen können. Weiter stehe fest, dass er und seine Partnerin
auf ihrer Flucht unfreiwillig getrennt worden seien. B._______ halte sich
unterdessen in C._______ auf und sei vom UNHCR als Flüchtling regis-
triert worden, was aus einer entsprechenden Bestätigung hervorgehe.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass vorliegend – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt –
nicht von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft ausgegangen wer-
den kann.
6.2 Der Beschwerdeführer hat bei der BzP vom 20. August 2015 angege-
ben, seit April 2015 im Konkubinat mit B._______ zu sein (A4, S. 3). Die
Frage, ob er mit ihr zusammengelebt habe, verneinte er ausdrücklich und
ergänzte gleichzeitig, dass diese in E._______ gelebt habe. Die nochma-
lige Frage, ob er und B._______ erst seit ihrer Ausreise – diese fand im
April 2015 gemeinsam statt (A4, S. 7) – zusammengelebt hätten, bejahte
er (S.4). Diese klaren Antworten zum Konkubinat und dessen Dauer stehen
damit im klaren Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Anhörung
vom 21. April 2017, wo er angab, ungefähr ein Jahr, von 2014 bis zur Aus-
reise mit B._______ zusammengelebt zu haben (A19 S. 10). Diese unter-
schiedlichen Aussagen können weder durch ein angebliches Missver-
ständnis entstanden sein noch mit der stark verkürzten Befragung erklärt
werden. Auch vermag der Beschwerdeführer mit dem Einwand, wonach er
B._______ seit Beginn als Konkubinatspartnerin bezeichnet habe, eine vor
der Flucht bestandene Lebensgemeinschaft nicht zu belegen. Es entsteht
zudem der Eindruck, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung
seine Angaben zur Dauer seines Konkubinats angepasst, um die Chancen
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auf eine Familienzusammenführung zu erhöhen, indem er angab, er beab-
sichtige, seine Partnerin zu heiraten und deshalb ihre Reise in die Schweiz
wünsche (A19 S. 10).
6.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nicht glaubhaft darge-
tan ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ eine tat-
sächlich gelebte und alleine durch die Flucht getrennte Beziehung im Hei-
matland im Sinne der Rechtsprechung bestanden hat. Da – wie erwähnt –
die Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl nach Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Aufnahme einer zuvor nicht gelebten Bezie-
hung dient, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewil-
ligung für B._______ nicht erfüllt. Das SEM hat demnach das Gesuch um
Bewilligung der Einreise zwecks Familienzusammenführung im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung ab-
gelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägun-
gen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerde-
schrift einzugehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
8.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzu-
weisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: