Abtei lung V
E-1325/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Irak,
vertreten durch Randi von Stechow, Thurgauer Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende, Bahnhofstrasse 2,
Postfach 2136, 8280 Kreuzlingen
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 22. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1325/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie aus (...)
Provinz Dohuk, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben
am 1. Januar 2008 und gelangte legal per Auto in die Türkei. Von
Istanbul sei er mit dem LKW durch ihm unbekannte Länder gereist, bis
er am 15. Januar 2008 illegal in die Schweiz gelangte. Am selben Tag
suchte er im Empfangszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach, wo
am 29. Januar 2008 die summarische Befragung zum Reiseweg und
den Ausreisegründen stattfand. Am 14. Februar 2008 hörte das BFM
den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an.
B.
Zu seinen Reisepapieren gab der Beschwerdeführer an, er verfüge
über einen irakischen Pass, welcher im Jahre 2007 in Bagdad ausge-
stellt worden sei und im Jahre 2015 ablaufe. Im November 2007 habe
er in Mossul ein Visum für die Türkei erhalten. Seine illegale Reise im
LKW habe er in der Türkei mit zwei weiteren Personen angetreten. Als
die beiden Mitreisenden unterwegs ausgestiegen seien, habe er der
einen, einem Mann namens B._______, seinen Pass mitgegeben mit
der Bitte, diesen seinem in der Schweiz wohnenden Bruder zu
schicken. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er verfüge über eine
Identitätskarte, welche er sich von zu Hause zukommen lassen könne.
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe am
13. Mai 2007 in (...) einen elfjährigen Jungen überfahren. Zusammen
mit den beiden Freunden, mit welchen er unterwegs gewesen sei,
habe er den Jungen ins Spital gebracht, wo dieser gestorben sei. Er
habe sich daraufhin auf dem Polizeiposten gemeldet, wo er festge-
nommen und während fünf Tagen festgehalten worden sei. Am 18. Mai
2007 sei er in (...) vor Gericht gebracht und vom Richter zu sechs
Monaten Haft verurteilt worden. Die Strafe habe er in einem Gefängnis
im Zentrum von (...) abgesessen; am 18. November 2007 habe er das
Gefängnis verlassen können. Im Gerichtssaal sei auch der Vater des
Jungen anwesend gewesen. Dieser habe gesagt, er werde ihm nie ver-
zeihen können und ihn nach seiner Freilassung töten. Kurz nach seiner
Freilassung sei der Vater des Jungen mit einem weiteren Mann zu ihm
nach Hause gekommen; sie hätten nach ihm gefragt, er sei jedoch in
seinem Zimmer geblieben. Noch am selben Tag sei er zur Polizei
gegangen, wo man ihm gesagt habe, er solle sich keine Sorgen
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machen, und man werde die betreffenden Personen vorladen. Er sei
im Übrigen auch telefonisch zwei- bis dreimal bedroht worden. Aus
Angst vor einem Racheakt habe er das Land verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 - eröffnet am selben Tag - trat das
BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb von 48 Stunden keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben und es lägen dafür keine entschuldbaren
Gründe vor, sei doch sein Rechtfertigungsversuch für das Nicht- Bei-
bringen seines Reisepasses als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Was im Übrigen die geltend gemachten Vorkommnisse betreffe, so sei-
en diese aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft. Demzufolge er-
fülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich. Ein Wegweisungsvollzug erweise sich schliesslich als
zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Februar 2008 beantragte der Be-
schwerdeführer, die Verfügung vom 22. Februar 2008 sei aufzuheben
und das Asylgesuch sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und dem Gesuchsteller Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei der Be-
schwerdeführer infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantrag-
te er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung
führte der Beschwerdeführer aus, das BFM sei zu Unrecht nicht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten, da entschuldbare
Gründe vorlägen, weshalb er seine Papiere nicht rechtzeitig habe vor-
legen können. Es sei bekannt, dass die Post im Nordirak kaum funkti-
onstüchtig sei, weshalb sich Gesuchsteller die Originale jeweils über
das Ausland zuschicken oder persönlich mitbringen liessen. So habe
der Beschwerdeführer einen Kollegen seines Bruders, welcher sich in
der Schweiz aufhalte, beauftragt, seine Identitätskarte ins Land zu
bringen. Erst am Tage der Eröffnung des Nichteintretensentscheides
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habe diese dem Bruder übergeben werden können, weshalb sie nun
erst auf Beschwerdestufe nachgereicht werde. Was den Reisepass
betreffe, so befinde sich auch dieser seit einiger Zeit in der Schweiz,
was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Entschuld-
barkeit der Nicht-Beibringbarkeit von Papieren unterstütze. Der Pass
sei anlässlich einer Postüberprüfung von der Grenzpolizei beschlag-
nahmt worden, was vom Beschwerdeführer, soweit ihm der Vorgang
damals bekannt gewesen sei, bei der Befragung angegeben worden
sei. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befra-
gung auf Seite 4 angegebene Telefonnummer sei der Kantonspolizei
Zürich zuzuordnen. Die Rechtsvertreterin habe dort am Tag der Be-
schwerdeeinreichung telefonisch erfahren, dass der Pass vorerst bei
dieser Behörde verbleibe. Demzufolge habe sich der Reisepass des
Beschwerdeführers bereits vor dem Nichteintretensentscheid bei den
Schweizer Behörden befunden, weshalb der Beschwerdeführer nicht
als papierlos gelten könne. Der Beschwerdeführer habe nun die Kan-
tonspolizei per E-Mail dazu aufgefordert, den Pass ans BFM zu sen-
den. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht als papierlos zu be-
trachten gewesen beziehungsweise habe entschuldbare Gründe, wes-
halb er die Papiere nicht innert dem geforderten Zeitrahmen beim BFM
habe einreichen können. Die an den geltend gemachten Asylgründen
vom BFM geäusserten Zweifel seien im Übrigen nicht gerechtfertigt,
jedenfalls könne darüber nicht in einem Summarverfahren, wie dem
vom BFM gewählten, entschieden werden. Schliesslich bestünden
Wegweisungsvollzugshindernisse.
Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen
Studentenausweis, eine irakische Identitätskarte und einen weiteren
Ausweis zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2008 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer unter anderem mit, er dürfe den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig ver-
zichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte
den Beschwerdeführer auf, bis am 10. März 2008 einen Bedürftigkeits-
nachweis zu erbringen und an der Feststellung des Sachverhaltes mit-
zuwirken. Es forderte ihn insbesondere dazu auf, entweder den Pass
zu beschaffen oder nachzuweisen, weshalb die Beschaffung nicht
möglich sei, und seine Behauptung, die anlässlich der summarischen
Befragung genannte Mobilfunknummer sei der Kantonspolizei Zürich
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zuzuordnen, zu erläutern. Schliesslich forderte der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer
auf, die in der Beschwerdeschrift erwähnte E-Mail vom 28. Februar
2008, worin die Kantonspolizei Zürich aufgefordert worden sei, den
Pass des Beschwerdeführers ans BFM zu senden, nachzureichen.
F.
Per Telefax übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht am
10. März 2008 zwei Auszüge aus dem irakischen Pass Nr. (...), lautend
auf A._______. Ferner sandte es dem Gericht einen Rapport eines
Beamten der Kantonspolizei Zürich, C._______, vom 28. Februar
2008, ein Schreiben der Eidgenössischen Zollverwaltung an die
Kantonspolizei Zürich vom 4. Januar 2008 sowie eine E-Mail der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an den Beamten der
Kantonspolizei ZH, C._______, vom 27. Februar 2008.
Dem Schreiben der Eidgenössischen Zollverwaltung an die Kantons-
polizei Zürich vom 4. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass diese am
selben Tag eine Briefpostsendung aus Athen, Griechenland erhalten
habe, in welcher sich unter anderem ein Reisepass der Republik Irak,
Nr. (...), lautend auf A._______, befunden habe. Bei einer
Untersuchung hätten keine objektiven Fälschungsmerkmale
festgestellt werden können. Der Pass werde der Kantonspolizei Zürich
zugestellt, weil der Adressat der Postsendung in 8005 Zürich wohne.
Laut dem Polizeirapport vom 28. Februar 2008 sei am 4. Januar 2008
durch die Eidgenössische Zollverwaltung ein Briefcouvert mit zwei ira-
kischen Reisepässen abgefangen worden. Die Papiere seien auf ihre
Echtheit überprüft und im ZAR/AUPER abgeglichen worden. Dabei
hätten sie keiner Person, welche einen Aufenthaltstitel in der Schweiz
habe, zugeordnet werden können. Die Kantonspolizei Zürich habe dar-
aufhin den in Zürich wohnhaften D._______, an welchen das Brief-
couvert adressiert gewesen sei, mit dem Pass konfrontiert. D._______
habe zunächst angegeben, die Person nicht zu kennen, allerdings um
die Telefonnummer des Polizeibeamten C._______ gebeten. Ungefähr
eine Woche später habe D._______ bei der Kantonspolizei Zürich an-
gerufen und mitgeteilt, bei A._______ handle es sich um seinen
Bruder, welcher in Kreuzlingen um Asyl nachsuchen werde. Der
Polizeibeamte habe daraufhin dem Bruder mitgeteilt, er werde den
Pass nach Kreuzlingen ans BFM schicken, sobald er im AUPER einen
entsprechenden Eintrag finden würde. Dies sei jedoch aufgrund der
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mit der Schreibweise im Pass nicht übereinstimmenden Angaben im
AUPER nie geschehen. Am 27. Februar 2008 habe sich dann eine
Rechtsberatungsstelle an den Rapportierenden C._______ gewandt
und bekannt gegeben, A._______ habe in der Schweiz um Asyl
nachgesucht und sei unter der Nummer N_______ registriert. Der
Pass werde nun dem BFM zugestellt.
In ihrer E-Mail vom 27. Februar 2008 an C._______ bezieht sich die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf ein Telefonat vom selben
Tag, anlässlich dessen C._______ berichtet habe, durch die
Grenzpolizei sei ein irakischer Pass eines (mutmasslichen)
Verwandten von D._______ (N_______) beschlagnahmt worden und
das Dokument sei bis auf Weiteres bei der Kantonspolizei Zürich
deponiert. Die Rechtsvertreterin bittet den Beamten in ihrer E-Mail,
den Pass dem BFM zukommen zu lassen zu Handen ihres Mandanten
A._______, N_______.
G.
Mit - vorab per Fax übermittelter - Eingabe vom 11. März 2008 erläu-
terte der Beschwerdeführer, inwiefern die anlässlich der summari-
schen Befragung angegebene Mobilfunknummer der Kantonspolizei
Zürich zugeordnet werden könne, und reichte die E-Mail an C._______
vom 27. Februar 2008 (vgl. oben unter Bst. F) nach.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2008 forderte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerde-
führer und seine Rechtsvertreterin auf, bis am 2. April 2008 eine Kos-
tennote einzureichen. Mit Eingabe vom 2. April 2008 liess der Be-
schwerdeführer eine Kostennote einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
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ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbe-
halt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.
1.3 Vorliegend war die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand der vorinstanzlichen Verfügung. Auf den diesbezüglichen Even-
tualantrag ist somit nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapie-
re" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asyl-
suchende entschuldbare Gründe für ihr Unvermögen, innerhalb von 48
Stunden solche Papiere abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32
Abs. 3 Bst. B AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Not-
wendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art.
32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.
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4.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit
Rücksicht auf die Zielsetzung der auf 1. Januar 2007 in Kraft getrete-
nen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen
darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie
Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne beziehungsweise
ohne grossen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen ge-
nügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. All-
gemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Auswei-
se erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises
durch die heimatlichen Behörden ausgestellt worden sind, weil nur
dann die Überprüfung der Identität vor der Ausstellung sichergestellt
ist. Nach diesem engen Verständnis müssen demnach Identitätspapie-
re vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen bezie-
hungsweise dessen Identität nachweisen. Demgegenüber genügt es
nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen oder eine in einer be-
stimmten Angelegenheit Berechtigten oder Berechtigte ausweist, weil
in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und
demzufolge auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Vorausset-
zungen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere
Ausweise, wie etwa ein Inlandpass, taugliche Identitätspapiere darstel-
len. Demgegenüber stellen andere Ausweise, die zwar Hinweise auf
die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck die-
nen, wie beispielsweise die Bestätigung der Fahr- oder Berufsfähig-
keit, der Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten
Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, keine Identitätspapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. BVGE 2007/7).
4.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8, Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16
E. 5c.aa).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer gab zwar innerhalb der gesetzlichen Frist
von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Dokumente im oben
umschriebenen Sinne beim BFM ab. Demgegenüber erklärte er bereits
anlässlich der summarischen Befragung vom 29. Januar 2008, er ver-
füge über einen irakischen Pass, welchen er im Jahre 2007 legal er-
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halten habe und welcher bis ins Jahr 2015 gültig sei. Mit diesem sei er
legal in die Türkei gereist, er habe über ein türkisches Visum verfügt
(A1/S. 4). Ebenfalls dort gab er bereits an, einer seiner Brüder,
D._______, lebe in der Schweiz, und nannte dessen Telefonnummer.
Die befragende Sachbearbeiterin hat dabei diesem Bruder bereits
seine korrekte BFM-Nummer N 450 628 zugeordnet (A1/S. 3). Zur
Begründung, warum er den Pass nicht innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuches habe abgeben können, führte der
Beschwerdeführer aus, er habe den Pass irgendwo während seiner
Reise von der Türkei in die Schweiz einer bis dahin mit ihm reisenden
Person übergeben, welche den LKW unterwegs verlassen habe, mit
der Bitte, den Pass seinem Bruder, welcher in der Schweiz lebe, zu
schicken.
5.2 Das BFM qualifiziert diese vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren als
Schutzbehauptung. Inzwischen hat sich allerdings herausgestellt, dass
die Ausführungen des Beschwerdeführers über das Bestehen, die
Ausstellung, die Gültigkeit und den Verbleib des Passes der Wahrheit
entsprachen. Sein Reisepass, welcher tatsächlich im Jahre 2007 aus-
gestellt wurde und bis im Jahre 2015 gültig ist, enthält ein türkisches
Visum und gelangte am 4. Januar 2008 in den Besitz der schweizeri-
schen Behörden - also kurz nach seiner angebliche Einreise in die
Schweiz und einige Zeit bevor er in Kreuzlingen um Asyl nachsuchte.
Insgesamt steht somit fest, dass sich der irakische Reisepass des Be-
schwerdeführers, welcher zweifellos den Anforderungen an "Reise-
oder Identitätspapiere" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ge-
nügt, im Zeitpunkt seiner Asylgesuchstellung längst im Besitze der
schweizerischen Behörden befand, womit dieser Nichteintretenstatbe-
stand nicht anwendbar und die angefochten Verfügung aufzuheben ist
(Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG).
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer das, was er zum Verbleib seines
Reisepasses wusste, anlässlich der ersten Befragung angegeben. Ein
Anruf der Vorinstanz bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Mo-
bilfunknummer (A1/S. 4) hätte genügt, um festzustellen, dass sich der
Pass tatsächlich bereits in der Schweiz befand. Auch die Personalien
seines Bruders waren dem BFM bereits seit der summarischen Befra-
gung bekannt (A1/S. 3). Indem das BFM es unterlassen hat, diese An-
gaben des Beschwerdeführers zu überprüfen - was mit einem minima-
len Aufwand verbunden gewesen wäre -, und stattdessen seine Aus-
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führungen pauschal als Schutzbehauptung qualifiziert hat, hat es den
Sachverhalt unvollständig festgestellt, weshalb die Verfügung auch aus
diesem Grunde zu kassieren ist (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Aufgrund des inzwischen erstellten Sachverhaltes würden auch ent-
schuldbare Gründe für das nicht rechtzeitige Beibringen von Reise-
und Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorlie-
gen, ist es doch nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen, dass er
den Pass, welcher bereits vor seiner Einreise in die Schweiz im Besit-
ze der schweizerischen Behörden war, nicht rechtzeitig beim BFM hat
einreichen können. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass
der Beschwerdeführer offensichtlich seine Papiere den schweizeri-
schen Behörden nicht verheimlichen wollte, hätte er sonst wohl kaum
die Telefonnummer, wo er den Pass vermutete und wo er sich tatsäch-
lich auch befand, bekannt gegeben.
Dabei vermag der Umstand, dass gemäss Passeintragung die Ausrei-
se aus dem Irak bereits am 20. November 2007 und nicht erst, wie
vom Beschwerdeführer angegeben, am 1. Januar 2008 stattgefunden
hat - das Datum im verwaschenen Einreisestempel der Türkei ist unle-
serlich -, nichts zu ändern, da solche Unstimmigkeiten im Rahmen der
materiellen Prüfung des Asylgesuches zu würdigen und zu gewichten
sind.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Unrecht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, indem es
Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll-
ständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die Be-
schwerde ist demzufolge gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist,
und die Angelegenheit zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Dem Beschwerdeführer ist für die notwendigen und verhältnismä-
ssig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes eine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine Kostennote
über einen Betrag von Fr. 816.-- (inkl. Barauslagen) eingereicht. Diese
Aufwendungen erscheinen als angemessen, weshalb das BFM anzu-
weisen ist, den Beschwerdeführer im genannten Umfang zu entschädi-
gen.
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Angelegenheit wird zur Durchführung des ordentlichen Asylverfah-
rens an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 816.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N_______ und den vier sub Bst. D erwähnten Ausweisen, unter
Hinweis auf Ziff. 2 des Dispositivs, per Kurier; in Kopie)
- die Migrationsbehörde des Kantons (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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