B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1325/2010
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Ko-
sovo am 15. November 2008 und gelangten am 19. November 2008 in
die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 28. Novem-
ber 2008 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso
erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 2. April 2009 zu den Asylgründen
an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie stamm-
ten aus E._______ und gehörten der Ethnie der Goraner an. Am 5. Mai
2007 habe er sich mit der Albanerin F._______ verlobt. Am 1. Januar
2008 habe er die Beschwerdeführerin kennen gelernt. Im April 2008 sei
die Beschwerdeführerin ungewollt schwanger geworden, weshalb sie am
25. August 2008 geheiratet hätten. Nach der Hochzeit hätten die Brüder
von F._______ begonnen, ihn mit dem Tod zu bedrohen. Sie hätten re-
gelmässig, alle zwei bis drei Wochen, in seinem Wohnquartier Spazier-
gänge unternommen oder seien zu seinem Haus gekommen, wo sie vor-
wiegend mit seiner Mutter gesprochen hätten. Als er einmal seine Ehe-
frau zum Arzt begleitet habe, hätten die Brüder sie in einem Auto verfolgt.
Ende September 2008 seien sie nach G._______, zur Mutter der Be-
schwerdeführerin, übersiedelt. Indes sei er auch dort von den Brüdern
von F._______ verfolgt worden. Da es sich bei diesen Problemen um eine
private Angelegenheit handle, habe er sich nicht an die Polizei gewendet.
Sein Vater und sein Bruder hätten wegen der Belästigungen gleichzeitig
wie er das Dorf verlassen und sich nach Montenegro begeben.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits führt aus, als sie ihren Ehemann im
Januar 2008 kennen gelernt habe, sei er mit einer Albanerin verlobt ge-
wesen, was sie indes nicht gewusst habe. Im April 2008 sei sie ungewollt
schwanger geworden. Am 25. August 2008 hätten ihre Eltern bei den El-
tern des Beschwerdeführers vorgesprochen und sie hätten geheiratet.
Nach der Heirat sei ihr Ehemann von den Brüdern seiner ehemaligen
Verlobten bedroht worden. Sie hätten ihm auch gedroht, ihr und dem Kind
etwas anzutun. Als sie einmal auf dem Weg zum Arzt gewesen seien,
seien sie vom Auto der Brüder der ehemaligen Verlobten ihres Eheman-
nes verfolgt worden. Ihr Ehemann habe sie gerade noch in einen
Hauseingang ziehen und so Schlimmes verhindern können. Sie hätten
deshalb E._______ verlassen und sich an ihren Herkunftsort G._______
begeben. Von ihrem Onkel hätten sie erfahren, dass die Brüder von
F._______ auch in G._______ nach ihnen gefragt hätten.
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B.
Am 15. Dezember 2009 wurde die Tochter D._______ geboren.
C.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2009 (recte: 2010) stellte das BFM fest,
die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehn-
te die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 3. März 2010 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegwei-
sung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei
zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2010 wies die damals zuständige
Instruktionsrichterin den Entscheid über das sinngemässe Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte Frist zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses. Diesen bezahlten die Beschwerdeführen-
den am 30. März 2010 fristgereicht zu Gunsten der Gerichtskasse ein.
F.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 7. Februar 2012
die Abweisung der Beschwerde. Am 9. Februar 2012 wurde die Vernehm-
lassung den Beschwerdeführenden zu Kenntnis gebracht.
G.
Mit Schreiben vom 7. April 2010 teilten die Beschwerdeführenden unter
Beilage eines ärztlichen Zeugnisses vom 31. März 2010 mit, die Be-
schwerdeführerin leide an einer chronischen Hepatitis B, welche anläss-
lich der Geburt des zweiten Kindes festgestellt worden sei.
H.
In der zweiten Vernehmlassung vom 7. Februar 2012 beantragte die Vor-
instanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Am 9. Februar 2012
stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehm-
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lassung zur Stellungnahme zu. Diese antworteten am 24. Februar 2012
fristgerecht.
I.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2012 verwiesen die Beschwerdeführenden
nochmals auf das Leiden der Beschwerdeführerin, welches im Kosovo
nicht therapiert werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behan-
deln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
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gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt
vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Zur Begründung
führt sie aus, gemäss dem Ergebnis der Botschaftsanfrage treffe es nicht
zu, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seitens der
Brüder von F._______ bedroht worden und deshalb nach Montenegro ge-
flohen seien. Auch der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin hät-
ten sich nicht nach Montenegro abgesetzt. Beide Familien hätten an ih-
rem Wohnort ausser wirtschaftlichen Schwierigkeiten keine Probleme. Die
Eltern des Beschwerdeführers hätten nur von den Erzählungen ihres
Sohnes Kenntnis über die Beziehung und die Auflösung der Verlobung.
Sodann hätten die Beschwerdeführenden nicht deshalb in G._______ ge-
lebt, weil sie sich vor den Brüdern von F._______ hätten verstecken müs-
sen, sondern weil ihnen dort mehr Platz zur Verfügung gestanden habe.
Aufgrund dieser Abklärungen stehe fest, dass mehrere Aussagen betref-
fend die Bedrohung seitens der Brüder von F._______ nicht der Wahrheit
entsprechen würden. Dies hätten die Beschwerdeführenden in ihrer Stel-
lungnahme anerkannt und gleichzeitig die Bedrohungen auf sich be-
schränkt.
Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz fest, gemäss den Abklärungen durch
die Botschaft stehe fest, dass es im Zusammenhang mit der Auflösung
der Verlobung Probleme gehabt habe. Die Brüder von F._______ hätten
sich im Wohnquartier nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Weitere Be-
lästigungen hätten nicht stattgefunden. Sodann sei die Polizei bei dieser
Art von Belästigungen nicht in der Lage, ihre Schutzfunktion auszuüben
oder die geltend gemachte Verfolgung durch Dritte präventiv zu verhin-
dern. Überdies habe der Beschwerdeführer darauf verzichtet, die Polizei
zu orientieren. Daraus könne gefolgert werden, dass die stattgefundenen
Behelligungen von eher geringer Intensität gewesen seien. Hätten die
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Gebrüder sich am Beschwerdeführer rächen wollen, hätten sie dazu hin-
reichend Möglichkeiten gehabt. Bei den Belästigungen handle es sich
somit vornehmlich um Drohgebärden.
4.2 Die Beschwerdeführenden setzen sich mit den Erwägungen der Vor-
instanz nicht auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern die angefochte-
ne Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einem anderen Grund zu
beanstanden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat namentlich das angeführte Ausmass der Drohungen
durch die Brüder von F._______, die Flucht des Vaters und Bruders des
Beschwerdeführers nach Mazedonien sowie den Grund für den Wechsel
des Wohnsitzes nach G._______ als mit dem Abklärungsergebnis der
Botschaft nicht vereinbar und damit als nicht glaubhaft bewertet. Dass sie
dabei den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet ha-
ben soll, wird in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise begründet.
Weiter vermögen die Beschwerdeführenden aus den allgemeinen Ausfüh-
rungen zur Blutrache im Kosovo nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar
ist mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung) nicht auszuschliessen, dass
es in Kosovo in vereinzelten Fällen noch zu Vergeltungsmassnahmen in
Form von Blutrache kommen kann. Hätten die Brüder von F._______ in-
des tatsächlich ernsthaft beabsichtigt, am Beschwerdeführer Blutrache zu
nehmen, so hätten sie vor dessen Ausreise hinreichend Zeit und Möglich-
keiten dazu gehabt. Sodann legen die Beschwerdeführenden nicht dar,
inwiefern die Schutztheorie auf den vorliegenden Fall anwendbar sein
soll. Und schliesslich zeigen sie mit dem Wiederholen der Aussagen und
dem Festhalten daran, der Beschwerdeführer werde mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit seitens des Clans von F._______ schwer
verletzt oder ermordet, auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundes-
recht verletzt habe. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden.
Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden
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verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet
insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer
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konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völli-
ge und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit ei-
ner ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Inva-
lidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/28
E. 9.3.1).
Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medi-
zinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen
würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht
vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist.
Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat si-
chergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beur-
teilen (vgl. GABRIELLE STEFFEN, Droit aux soins et rationnement, Bern
2002, S. 81 f. und 87; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
6.3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, aus medizinischen
Gründen sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Die Beschwer-
deführerin leide an Hepatitis B.
Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 31. März 2010 wurde bei der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Geburt des zweiten Kindes eine Hepatitis
B diagnostiziert. Dazu hält med. prakt. H._______ fest, aus medizinischer
Sicht sei eine Therapie indiziert. Diese dauere mehrere Wochen bis zu
einem Jahr. Im aktuellen ärztlichen Bericht vom 23. Mai 2012 hält die Ärz-
tin fest, die Beschwerdeführerin stehe bezüglich der Hepatitiserkrankung
unter regelmässiger Kontrolle. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin an
Depressionen mit Schlafstörungen und Angstzuständen.
Aufgrund dieser ärztlicher Ausführungen ist zu schliessen, dass eine me-
dizinische Behandlung der Hepatitiserkrankung – sofern sie durchgeführt
wurde – aufgrund der zeitlichen Verhältnisse zwischenzeitlich abge-
schlossen sein müsste. Abgesehen von regelmässigen Kontrollen, wel-
che im Arztzeugnis in keiner Weise näher dargelegt werden, sind offen-
sichtlich keine medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit der
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diagnostizierten Hepatitis B erforderlich. Diese Kontrollen können indes
nach den Erkenntnissen des Gerichts ohne Weiteres auch in Kosovo
durchgeführt werden. Sodann sind dem ärztlichen Schreiben auch keine
Hinweise auf eine aktuelle Behandlung der angeführten Depression zu
entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist demnach weder auf eine medizi-
nische Behandlung in der Schweiz angewiesen, noch würde einer Rück-
kehr nach Kosovo zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres
Gesundheitszustandes führten. Insgesamt liegen somit keine Hindernisse
medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenste-
hen würden. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit,
beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl.
Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie
die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und
Wiedereingliederungshilfe).
6.3.3 Weitergehend bringen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmit-
teleingabe nichts vor, was den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
erscheinen liesse. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vollumfäng-
lich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
6.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Kosovos die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
am 30. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu ver-
rechnen. (Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: