B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1325/2018
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesch,
vertreten durch lic. iur. Daniel Wagner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018 / N (…).
E-1325/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 20. November 2016 über Italien in die
Schweiz ein. Am 24. November 2016 ersuchte er hier um Asyl, wozu er am
6. Dezember 2016 anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch
angehört wurde. Am 27. Januar 2017 wurde er aufgrund seiner (…) in der
Schweiz (…) operiert. Am 4. Oktober 2017 wurde er vertieft zu seinen Asyl-
gründen angehört. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der
Beschwerdeführer medizinische Unterlagen aus dem Heimatland und auf
Einforderung des SEM verschiedene ärztliche Berichte über die Behand-
lungen in der Schweiz zu den Akten. Das SEM hörte den Beschwerdefüh-
rer am 19. Dezember 2017 ergänzend an, nachdem die Anhörung vom
4. Oktober 2017 aus gesundheitlichen Gründen des Beschwerdeführers
hatte abgebrochen werden müssen.
Nach eigenen Angaben ist er Staatsangehöriger von Bangladesch, islami-
schen Glaubens und im Distrikt Dhaka geboren. Nach acht oder zehn Jah-
ren Schulbesuch und nachdem sein Vater im Jahre 2002 gestorben sei,
habe er die Schule nicht mehr regelmässig besucht. Im Jahre 2003 habe
er in Dhaka begonnen, in einem Laden zu arbeiten. An seinem Arbeitsplatz
habe er einen Bekannten (B.) seines Chefs kennengelernt, der Mitglied der
Bangladesh National Party (BNP) und für diese und deren Studentenflügel
Chatra Dal tätig gewesen sei. Auf Vorschlag von B. habe er fortan für ihn
gearbeitet, ihn überall hin begleitet und an Versammlungen und anderen
politischen Veranstaltungen teilgenommen. Er habe auch bei B. wohnen
können. Den wahren Namen von B. habe er, wie viele andere, nicht ge-
kannt, weil dieser seinen Namen nicht preisgegeben habe, da er ein Killer
gewesen sei. Während rund sechs oder sieben Jahren habe er mehrheit-
lich bei B. gewohnt, ansonsten bei Freunden oder bei seiner Mutter im Hei-
matdorf. B. und seine Mutter hätten ihn bei der Deckung der Kosten für die
Behandlung seiner (…) unterstützt. Ab Ende des Jahres 2010 habe er be-
gonnen, für die BNP und Chatra Dal zu arbeiten. Dabei habe er ungefähr
einmal im Monat für B. und für die BNP in der Umgebung Leute über Ver-
anstaltungen der BNP informiert und diese mit Geld für die Teilnahme an-
geworben. Die angeworbenen Leute seien auch dahingehend instruiert
worden, falls es einen Streik gäbe, Strassen zu blockieren, Glasfenster zu
zerstören oder Autos in Brand zu setzen. Für die Arbeit für die BNP sei er
entlöhnt worden, er sei jedoch nicht Parteimitglied gewesen. Anfang des
Jahres 2014 habe er zum letzten Mal Leute für eine Veranstaltung mobili-
siert.
E-1325/2018
Seite 3
Als zentrale Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen vor, am (…) 2015 seien zwei Freunde von ihm, mit
denen er zusammengewohnt habe, aus Rache von Anhängern der Awami
League (AL) getötet worden, da die beiden Freunde vorgängig ein Mitglied
der AL umgebracht hätten. Die Anhänger der AL hätten ihn (den Beschwer-
deführer) verdächtigt, ebenfalls am Mord ihres Mitgliedes beteiligt gewesen
zu sein, weshalb er befürchtet habe, ebenfalls umgebracht zu werden. B.
habe ihm geraten, versteckt zu leben, weshalb er fortan (ab (…) 2015) bei
einem entfernten Verwandten seiner Mutter untergetaucht und nirgendwo
für längere Zeit geblieben sei. Er habe sich in Chittagong beobachtet ge-
fühlt. Ungefähr zwei bis drei Monate nach der Ermordung seiner beiden
Freunde seien er und B. auf einer Rikscha-Fahrt von Anhängern der AL
angehalten worden, wobei diese ihnen gedroht hätten. Auch sei einmal in
seinem Heimatdorf in einem Laden nach ihm gefragt worden. Zirka vier
Monate nach der Ermordung der beiden Freunde habe B. vorgeschlagen,
ihn (den Beschwerdeführer) mit Hilfe eines Schleppers ins Ausland bringen
zu lassen. Aufgrund seiner (…) habe sich die Reise verzögert. Als er im
Mai oder Juni 2016 in Dhaka im Spital gewesen sei, hätten Mitglieder der
AL ihn beobachtet. Aus diesem Grund und zur besseren medizinischen Be-
handlung habe er sich ungefähr einen Monat vor seiner (definitiven) Aus-
reise aus Bangladesch nach Kalkutta (Indien) begeben. Anfangs (…) 2016
habe er Bangladesch auf dem Luftweg mit einem vom Schlepper erhalte-
nen Reisepass Richtung Kuweit verlassen. Die Reise habe B. mit Hilfe des
Schleppers organisiert und finanziert.
B.
Am 12. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer an den (…) operiert.
C.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch
AL-Mitglieder würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. So sei das Aussageverhalten
zu zentralen Aspekten des vorgebrachten Sachverhaltes auch unter Be-
rücksichtigung der geltend gemachten Vergesslichkeit seit der (…)opera-
tion nicht hinreichend begründet, zu wenig konkret und differenziert. Zu-
dem sei davon auszugehen, dass er die Aussagen anlässlich der Bundes-
anhörungen betreffend polizeiliche Suche, Verstecken und Beobachtung
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Seite 4
bei Spitalbesuchen auch zu einem früheren Zeitpunkt des Asylverfahrens
sowie ausführlicher hätte machen können. Auch erkannte das SEM unter
Angabe der entsprechenden Fundstellen in den Akten auf unstimmige und
widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers zu wesentlichen
Punkten des geltend gemachten Sachverhaltes. Im Weiteren führte das
SEM aus, selbst wenn die Asylvorbringen glaubhaft wären, würden diese
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
AsylG nicht standhalten. Den Vorbringen fehle es aufgrund der Aktenlage
sowohl an der asylrelevanten Intensität als auch an deren Gezieltheit. Im
Übrigen sei bei den geschilderten Geschehnissen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um eine sogenannte
Verfolgung durch private Drittpersonen handle. Gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts seien die Behörden in Bangladesch grundsätzlich
in der Lage, den eigenen Bürgern Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu
bieten. Betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des heimatli-
chen Staates müsse sich der Beschwerdeführer anlasten lassen, dass er
keinen Schutz vor seinen Verfolgern bei der Polizei gesucht habe. Dadurch
habe er ein angemessenes Handeln des bangladeschischen Staates ver-
unmöglicht. Die Inanspruchnahme der örtlichen Polizei wäre ihm zugäng-
lich und zumutbar gewesen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er
habe aufgrund seiner Mobilisierungstätigkeit für politische Parteien nicht
zur Polizei gehen können, entgegnete das SEM, aufgrund seiner Instrukti-
onen an Veranstaltungsteilnehmer hätte er mit einer strafrechtlichen Be-
strafung rechnen müssen. Da er jedoch kein politisch exponiertes Profil
aufweise, sei auch nicht davon auszugehen, dass er von den Behörden als
Oppositioneller wahrgenommen und aufgrund politischer Anschauung ver-
haftet worden wäre. Aufgrund der Aktenlage würden keine Hinweise vorlie-
gen, die begründeten Anlass geben könnten, dass sich seine geltend ge-
machte Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft verwirklichen würde.
Betreffend den Vollzug der Wegweisung hielt das SEM fest, dieser sei zu-
lässig, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
und es ferner keine Hinweise gebe, dass er im Fall der Rückkehr in seinen
Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
riskiere.
Aufgrund der allgemeinen Situation sei der Vollzug der Wegweisung nach
Bangladesch auch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts zudem zumutbar.
E-1325/2018
Seite 5
In individueller Hinsicht stellte das SEM aufgrund der Aktenlage fest, es
müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine
Identität und seine wahren sozialen Verhältnisse in seinem Heimatstaat zu
verheimlichen versuche und er die Folgen seiner fehlenden Mitwirkungs-
pflicht zu tragen habe.
Unter dem medizinischen Aspekt kam das SEM zusammenfassend zum
Schluss, dass die (…) unbestritten einer lebenslangen Medikamentenein-
nahme sowie regelmässiger ärztlicher Kontrollen bedürfen würden. Die ge-
sundheitlichen Beschwerden seien jedoch in Bangladesch behandelbar
und der Zugang zur nötigen Medikation sowie medizinischen Versorgung
sei gegeben. Es erscheine demnach unwahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer deswegen in eine existenzielle Not geraten würde. Die Er-
krankung des Beschwerdeführers führe nicht zur Unzumutbarkeit der Weg-
weisung.
Der Entscheid wurde am 31. Januar 2018 eröffnet.
D.
Mit Eingabe vom 2. März 2018 erhob der Beschwerdeführer (ohne Rechts-
vertretung) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018
sei aufzuheben und es sei ihm in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018 aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) un-
zulässig und unzumutbar und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu
gewähren sei. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 26. Januar
2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und die Bestellung eines Rechtsbeistandes nach seiner Wahl.
Bezüglich der Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesent-
lich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 6. März 2018
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 5. März 2018 (Postaufgabe) wies die zuständige kanto-
nale Behörde die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers aus.
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Seite 6
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2018 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (un-
entgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschuss, amtliche Ver-
beiständung) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und
erhob einen Kostenvorschuss, welcher innert Frist geleistet wurde.
H.
Zusammen mit einer Beschwerdeergänzung vom 20. April 2018 des vom
Beschwerdeführer neu mandatierten Rechtsvertreters wurde eine Stel-
lungnahme des behandelnden Facharztes für (…) vom 27. März 2018 zur
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2018
zu den Akten gereicht, worin sich dieser erneut zum Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers äusserte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 7
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz in der angefochten Verfü-
gung bezüglich der geltend gemachten Asylgründe zusammenfassend zu
Recht festgehalten hat, die Vorbringen bezüglich der vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Verfolgung durch Mitglieder der AL würden auf-
grund teils unsubstanziierter, teils nachgeschobener und teils widersprüch-
licher Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
Asyl nicht standhalten. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung das
gesamte Aussageverhalten des Beschwerdeführers unter Bezeichnung
der entsprechenden Aktenstellen einer ausnehmlich ausführlichen Prüfung
unterzogen. Die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung und
deren rechtliche Folgerungen hinterlassen einen überzeugenden Eindruck
und es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. Die
Einwände auf Beschwerdeebene erscheinen nicht tauglich, die Einschät-
zungen des SEM in entscheidwesentlicher Hinsicht als nicht rechtskonform
E-1325/2018
Seite 8
zu erkennen, selbst wenn gewisse Entgegnungen des Beschwerdeführers
die Beurteilung einzelner Nebenaspekte zu relativieren vermöchten. Dabei
ist zu betonen dass das SEM auch die gesundheitliche Verfassung des
Beschwerdeführers, insbesondere die geltend gemachte Vergesslichkeit
und die vorgebrachten Konzentrationsschwierigkeiten anlässlich der Anhö-
rungen in nicht zu beanstandender Weise adäquat berücksichtigt und in
die Gesamtwürdigung eingeordnet hat. Sowohl die vertiefte Anhörung vom
4. Oktober 2017 als auch die ergänzende Befragung vom 19. Dezember
2017 wurden vom SEM umsichtig und einfühlsam geführt. Dass sich die
erkannten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers
in entscheidwesentlicher Hinsicht mit seiner geltend gemachten gesund-
heitliche Situation erklären oder gar auflösen lassen könnten, ist nicht er-
sichtlich. Der entsprechende Einwand in der Beschwerdeschrift, das SEM
habe (in der angefochtenen Verfügung) die gesundheitliche Situation nicht
ausreichend berücksichtigt, und die Rüge in der Beschwerdeergänzung
vom 20. April 2018, das SEM habe die gesundheitliche Verfassung des
Beschwerdeführers gerade nicht adäquat in die Gesamtwürdigung der Um-
stände einbezogen und die Vorinstanz habe ihm unzulässigerweise Wider-
sprüchlichkeiten unterstellt, erscheinen nach Prüfung der Akten unbegrün-
det. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann darauf verzichtet wer-
den, auf die einzelnen Aspekte im Zusammenhang der Glaubhaftigkeit der
gesamten Angaben des Beschwerdeführers einzugehen. Der in der Be-
schwerdeergänzung sinngemäss gestellte Antrag, den Beschwerdeführer
vor Gericht nochmals anzuhören, ist demnach abzuweisen.
3.4 Denn das SEM stellte weiter fest, selbst wenn die Asylvorbringen als
überwiegend glaubhaft erachtet werden könnten, würden diese den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
halten. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen nicht für asylbeachtlich, da es
diesen aufgrund der Aktenlage sowohl an der asylrelevanten Intensität als
auch an deren Gezieltheit fehle. Im Weiteren erachtete das SEM die ge-
schilderten Geschehnisse überwiegend als eine sogenannte Verfolgung
durch private Drittpersonen. Betreffend die Schutzfähigkeit und den
Schutzwillen des heimatlichen Staates müsse sich der Beschwerdeführer
anlasten lassen, dass er keinen Schutz vor seinen Verfolgern bei der Poli-
zei gesucht habe. Dadurch habe er ein angemessenes Handeln des bang-
ladeschischen Staates verunmöglicht. Die Inanspruchnahme der örtlichen
Polizei wäre ihm zugänglich und zumutbar gewesen. Diese Einschätzung
wird vom Gericht geteilt.
E-1325/2018
Seite 9
3.5 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich
flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht
möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flücht-
lingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemach-
ten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlings-
rechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische
Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutztheorie ist
nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig
oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei
nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von
nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem
Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bür-
ger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wo-
bei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie
an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems
muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zu-
mutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berück-
sichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist.
3.6 Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass dem Beschwerdeführer
im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch aus den nachfolgenden Erwä-
gungen keine asylbeachtliche Verfolgung droht.
Zunächst ist festzuhalten, dass er weder im erstinstanzlichen Verfahren
noch auf Beschwerdeebene ein massgebliches politisches Profil substan-
ziiert darzulegen vermochte. Das SEM führte in der angefochtenen
Verfügung zu Recht aus, da der Beschwerdeführer kein politisch exponier-
tes Profil aufweise, sei auch nicht davon auszugehen, dass er von den
Behörden als Oppositioneller wahrgenommen und aufgrund politischer
Anschauung verhaftet worden wäre. Weder in der Beschwerdeeingabe
noch in der Beschwerdeergänzung werden hierzu substanziierte Einwände
erhoben. Solche sind für das Gericht aufgrund der Aktenlage denn auch
nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag nach dem Gesagten nicht
glaubhaft darzutun, dass er aufgrund einer tatsächlichen oder ihm
unterstellten politischen Gesinnung von den staatlichen Behörden Bangla-
deschs verfolgt ist.
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Seite 10
Der Beschwerdeführer hat nichts unternommen, um die angeblichen
Bedrohungen an Leib und Leben durch Angehörige der AL bei den
zuständigen Sicherheitsbehörden zur Anzeige zu bringen. Nach konstanter
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt der Staat Bangla-
desch die Voraussetzungen, wonach dieser fähig und willens ist, Schutz
vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. etwa Urteile des BVGer
E-5266/2010 vom 9. Januar 2013; E-5561/2017 vom 12. Januar 2018).
Betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des heimatlichen
Staates muss sich der Beschwerdeführer deshalb anlasten lassen, dass er
es unterlassen hat, die Behörden über die geltend gemachten befürchteten
Nachteile zu informieren, womit er ein angemessenes Handeln des Staates
verunmöglichte. Die Inanspruchnahme der örtlichen Polizei wäre ihm
zugänglich und zumutbar gewesen.
3.7 Der Beschwerdeführer konnte folglich nicht nachweisen oder glaubhaft
machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Bangladesch ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, oder dass er begrün-
dete Furcht hat, solche Nachteile im Fall seiner Rückkehr in absehbarer
Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die
Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvor-
bringen zu Recht verneint. Er ist nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3
AsylG, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
4.
4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
E-1325/2018
Seite 11
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerde-
führer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen vermochte, findet der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.
8.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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Seite 12
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtslage in Bang-
ladesch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen
(vgl. dazu die Ausführungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3778/2013 vom 16. Juli 2015, E. 7.2.2, die auch heute noch zu-
treffen). Betreffend den Beschwerdeführer ergeben sich aber keine ge-
wichtigen Indizien, dass er den heimatlichen Behörden beziehungsweise
der Regierung oder der Polizei in spezifischer Weise als verdächtig er-
scheinen und/oder aufgrund von Anfeindungen durch Anhänger der Awami
League für ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings-
oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte.
8.2 Die Wegweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden
Person kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/ 9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des
EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwer-
kranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini-
scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür-
den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih-
res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden
oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6).
Eine derartige medizinische Konstellation trifft auf den Beschwerdeführer
offenkundig nicht zu. Im mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht vom
21. Februar 2018 wird ausgeführt, nach erfolgter (…) habe sich der Be-
schwerdeführer gut erholt und aktuell zeige sich eine normale Funktion der
mechanischen (…) und ein regelrechter Befund des (…). Unter Therapie
seien die Blutdruckwerte gut eingestellt. In der Beschwerdeergänzung wird
auch ausgeführt, sein psychischer Gesundheitszustand sei gegenwärtig
deutlich besser und es sei ihm nun wieder möglich, sich zu konzentrieren.
Er habe eine Arbeit und erziele ein regelmässiges Einkommen.
E-1325/2018
Seite 13
8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht analysierte im Referenzurteil
D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 die Lage in Bangladesch und gelangte zum
Schluss, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. die aus-
führliche Darstellung im Referenzurteil D-3778/2013, E. 8.4). Allein auf-
grund der allgemeinen Situation in Bangladesch ist auch heute nicht von
einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen.
9.3 Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich dar-
aus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss
eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Ge-
währleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, ver-
fügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E.11.1; 2009/28 E.9.3.1;2009/2 E.9.3.2).
Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat
eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische
Behandlung zur Verfügung steht.
9.3.1 Es ist unbestritten und durch fachärztliche Unterlagen hinreichend er-
stellt, dass der Beschwerdeführer an einer (…) leidet. Von einer (…)opera-
tion in der Schweiz hat sich der Beschwerdeführer offenbar gut erholt. Ge-
mäss eingereichtem Arztbericht vom 21. Februar 2018 benötige der Be-
schwerdeführer jedoch künftig jederzeit Zugang zu einem tertiären medizi-
nischen Zentrum mit (…), wo notfallmässige (…) Eingriffe wie ein (…) mög-
lich seien. Auch regelmässige Kontrollen wie etwa der (…)-Werte seien
wichtig. Vorliegend betrage das Risiko für klinisch gravierende (…)kompli-
kationen zirka (…) pro Jahr und bei einer solchen (…) sei eine umgehende
Behandlung lebenserhaltend notwendig. Beim Beschwerdeführer müsse
regelmässig zirka alle 3-5 Jahre eine (…)-Untersuchung zur Früherken-
nung von (…) durchgeführt werden. In der Stellungnahme vom 27. März
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2018 zur Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. März 2018 führte der behandelnde Facharzt aus, wie in der Verfügung
erwähnt, bestehe ein erhebliches Risiko für die Entwicklung (…), die mit
einer (…) oder (…)-Untersuchung diagnostiziert würden. Wenn diese er-
kannt würden, müssten sie entsprechend behandelt werden, um (…) vor-
zubeugen. Nach Ansicht des Arztes werde eine solche Behandlung im Hei-
matland (des Beschwerdeführers) kaum verfügbar sein.
9.3.2 Das SEM stützte sich als Ausgangspunkt für die Prüfung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges in Berücksichtigung der medizinischen
Situation des Beschwerdeführers insbesondere auf den Arztbericht des be-
handelnden Facharztes vom 10. November 2017. In diesem Bericht führte
er im Wesentlichen aus, im Januar 2017 sei eine (…)operation mit (…) mit
einer mechanischen (…) mit einem (…) durchgeführt worden. In Zukunft
bedürfe es regelmässiger klinischer und (…) Verlaufsuntersuchungen
durch Spezialisten für Erwachsene mit (…). Zudem müssten sporadisch
(mindestens alle fünf Jahre) (…) oder (…)-Untersuchungen durchgeführt
werden, um die Situation im Bereich des (…)zu evaluieren. Häufig würden
in diesem Bereich (…) auftreten, die einer erneuten chirurgischen oder in-
terventionellen Behandlung bedürften. Ohne spezialisierte Behandlung sei
das Risiko für schwerwiegende (…) Komplikationen im Verlauf deutlich er-
höht. Diese würden insbesondere Folgeschäden im Bereich der (…) sowie
des (…) beinhalten. Mit regelmässigen Kontrolluntersuchungen an einem
spezialisierten Zentrum sei eine günstige Prognose zu erwarten. Durch re-
gelmässige Kontrollen würden sich Komplikationen frühzeitig erkennen
lassen und bei Auftreten von Komplikationen könne durch eine frühzeitige
sachgerechte Therapie Schaden abgewendet werden. Über die genauen
medizinischen Möglichkeiten im Herkunftsland habe der behandelnde Arzt
keine Kenntnis. Eine spezialisierte Betreuung für Erwachsene mit (…), wie
sie in der Schweiz möglich sei, sei aber mit Sicherheit nicht gegeben.
Das SEM erkannte und führte in der angefochtenen Verfügung explizit aus,
dass vorliegend die Zumutbarkeit einer Heimkehr nach Bangladesch ein-
gehend zu prüfen sei. Dieser Erkenntnis folgte das SEM denn auch. Es
legte dar, dass aufgrund von Abklärungen im Jahre 2016 und gemäss Aus-
kunft von MedCOI (ein Projekt finanziert durch den Europäischen Flücht-
lingsfonds zur Erfassung medizinischer Informationen aus den Herkunfts-
ländern) vom 25. Januar 2016 und der Schweizer Botschaft in Dhaka die
empfohlenen Behandlungen und regelmässigen Untersuchungen in Dhaka
bei (…) Institutionen verfügbar und für alle Patienten zugänglich seien. Das
SEM nennt die Institutionen namentlich mit Ortsbezeichnung. Im Weiteren
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zieht das SEM in Erwägung, die eingereichten medizinischen Unterlagen
aus dem Heimatland würden belegen, dass der Beschwerdeführer seit
dem Jahre 2004 Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt habe und in
medizinischen Zentren regelmässig habe behandelt werden können. Das
SEM schloss daraus, es seien keine Hinweise ersichtlich, weshalb der Be-
schwerdeführer zukünftig keinen Zugang zu adäquater medizinischer Ver-
sorgung mehr haben sollte, nachdem bei ihm in der Schweiz eine (…)ope-
ration erfolgreich durchgeführt worden sei, die seinen Allgemeinzustand
verbessert habe. Zudem führte das SEM in differenzierter Weise aus, es
könne davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer benö-
tigte Medikamente in Bangladesch erhältlich und für ihn aufgrund seiner
Erwerbsfähigkeit und seines Verwandten- und ausgedehnten Beziehungs-
netzes auch erhältlich zu machen seien.
9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz,
wonach sich aufgrund der gesamten zu berücksichtigenden Umstände aus
dem aktuellen Krankheitsbild des Beschwerdeführers im Sinne des Geset-
zes und der entsprechenden Rechtssprechungspraxis keine individuellen
Wegweisungsvollzugshindernisse ergeben. Die notwendigen regelmässi-
gen ärztlichen Kontrollen und die medizinische Versorgung sind in Bangla-
desch gewährleistet und der Zugang zur nötigen Medikation ist gegeben,
so dass es unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer des-
wegen in eine existenzielle Not geraten würde. Dem Vollzug der Wegwei-
sung steht der Umstand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz bleiben will, weil die medizinische Betreuung hier allenfalls als
besser zu erachten wäre. Die Einwände in der Beschwerdeschrift vermö-
gen in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Die aus der
Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
„(…) punktuell wiedergegebenen Stellen sind für die vorliegende Beurtei-
lung nicht sachdienlich. Demgegenüber wird in der SFH-Auskunft ausge-
führt, die Behandlung von (…)krankheiten sei in Bangladesch möglich. In
Dhaka gebe es das grösste Angebot an privaten und öffentlichen medizini-
schen Dienstleistungen. In einigen Spitälern gebe es zum Beispiel Abtei-
lungen für (…) und auch Universitäten, an denen (…)spezialisten ausge-
bildet würden. In Dhaka sowie einigen anderen privaten und öffentlichen
Einrichtungen ausserhalb dieser Stadt könne man (…)krankheiten behan-
deln. Auch seien alle Heilmittel vorhanden (SFH-Länderanalyse […]). Es
ist nicht bekannt und nicht davon auszugehen, dass sich dies seit dem
Jahre 2008 verschlechtert hätte. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, in Bangladesch
habe ihn kein Arzt erfolgreich behandeln können, wenig überzeugend.
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Auch dem aufgeworfenen Einwand, die im Arztbericht vom 21. Februar
2018 beschriebenen möglichen Komplikationen seien in Bangladesch nicht
behandelbar, kann in dieser absoluten Form nicht gefolgt werden. Zudem
ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine der angeführten Komplikationen auf-
tritt, die eine zeitverzögerungslose notfallmässige medizinische Interven-
tion notwendig machen würde, im Arztbericht prozentual sehr tief angesetzt
(infektiöse […] zirka […] pro Jahr, Risiko für klinisch […] zirka […] pro Jahr).
Um anderen Komplikationen vorzubeugen, dienen zu deren frühzeitigen
Erkennung und Abwendung mittel- bis längerfristig anzusetzende regel-
mässige Kontrolluntersuchungen (regelmässige Kontrolle der […]-Werte
zur Verhinderung einer […], regelmässig zirka alle 3-5 Jahre […]-Untersu-
chung zur Früherkennung von […]). Entsprechend adäquate Kontrollunter-
suchungen sind in Bangladesch verfügbar. Insgesamt ist demnach nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Leidens
in Bangladesch einer vom Gesetz und der Rechtsprechung geforderten
unmittelbar konkreten Gefährdung des Lebens ausgesetzt wäre. Aufgrund
der in Bangladesch verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten ist eine derar-
tige konkrete Gefahr hinreichend entfernt.
Das Gericht schliesst sich auch der Einschätzung des SEM an, wonach die
Finanzierung der medizinischen Versorgung für den Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in sein Heimatland als gewährleistet erachtet werden kann.
So führte das SEM in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender
Weise aus, dass es aufgrund seiner Erwerbsfähigkeit und seines Verwand-
ten- und darüber hinaus ausgedehnten Beziehungsnetzes im Heimatland
bei einer Rückkehr unwahrscheinlich erscheine, dass er in eine finanzielle
und somit medizinische Notlage geraten würde. Bezüglich der entspre-
chenden Ausführungen des SEM kann auf die angefochtene Verfügung
verwiesen werden. Die kategorische Verneinung der Unterstützungsfähig-
keit seiner Familie, der weiteren Verwandten, seines früheren wohlhaben-
den Arbeitgebers sowie weiterer Personen, die den Beschwerdeführer bei
gesundheitlichen Problemen bereits vor seiner Ausreise aus Bangladesch
unterstützt hatten, vermag nicht zu überzeugen und erscheint vielmehr als
zielgerichtet vorgeschoben.
9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur
Deckung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Deckung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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