Abtei lung V
E-1327/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-1327/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus der Stadt B.________ (Provinz Dohuk), gelangte eigenen
Angaben zufolge über die Türkei von Italien aus - nach zwei
erfolglosen Einreiseversuchen - am 5. Juni 2005 in die Schweiz, wo er
am 6. Juni 2005 um Asyl nachsuchte. Er wurde am 10. Juni 2005 im
Empfangszentrum (...) summarisch befragt. Zur Asylbegründung gab
er die allgemeine Situation im Irak an. Er sei auch entgegen ärztlicher
Empfehlungen nicht nach C._______ zum Arzt gegangen, da er Angst
gehabt habe. Persönliche Probleme habe er nicht gehabt.
Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines
missglückten Einreiseversuches von Italien her kommend am 23. Mai
2005 grenzpolizeilich erfasst und den italienischen Behörden überge-
ben wurde. Er hielt sich danach bis zum 5. Juni 2005 in Italien auf. Auf
Anfrage der Schweizer Behörden vom 14. Juni 2005 stimmten die itali-
enischen Behörden am 17. Juni 2005 einer Rückübernahme zu. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 20. Juni 2005 vorsorglich nach Italien weggewiesen.
Der Vollzug der Wegweisung erfolgte am 23. Juni 2005. Am 9. Septem-
ber 2005 hat das Bundesamt das Asylgesuch als gegenstandlos ge-
worden abgeschrieben; gemäss Zwischenverfügung des BFM hätte
der Beschwerdeführer innert 10 Tagen ab Vollzug der Verfügung seine
Adresse im Ausland bekannt zu geben gehabt, was er unterlassen hat-
te.
B.
Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben von Italien her
kommend Anfang März 2006 erneut in die Schweiz ein, wo er am
8. März 2006 ein zweites Asylgesuch stellte. Die Befragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (...) erfolgte am 13. März 2006. Die
italienischen Behörden lehnten am 16. März 2006 ein erneutes Rück-
übernahmegesuch der Schweizer Behörden vom 13. März 2006 ab.
Die Anhörung durch die zuständigen Behörden des Kantons (...)
erfolgte am 4. April 2006.
Zu seinem Aufenthalt in Italien brachte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, er habe sich dort etwa neun Monate aufgehalten und in
einem Lager sowie teilweise auf der Strasse gelebt. Die italienischen
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Behörden hätten ihm im März 2006 mitgeteilt, dass er kein Asyl erhal-
te und das Land verlassen müsse, worauf er in die Schweiz eingereist
sei.
Zur Begründung seines Asylgesuches verwies er auf seine im ersten
Verfahren geltend gemachten Asylgründe. Er führte aus, er habe in
B.________ (Provinz Dohuk) zusammen mit seinen Eltern, zwei
Brüdern und zwei Schwestern gelebt. Seine Geschwister arbeiteten
als Lehrer. Er habe von 1999 bis zur Ausreise in Restaurants
gearbeitet. Die Sicherheitslage im Irak sei schlecht, im ganzen Lande
gäbe es terroristische Anschläge. Männer aus seiner Gegend seien in
C._______ Anschlägen zum Opfer gefallen. Er könne nicht in ständiger
Angst leben. Als er zusammen mit einem Freund in C._______
gewesen sei, sei dieser willkürlich verhaftet und umgebracht worden.
Deshalb sei er im April 2005 aus seinem Heimatland ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2008, die per Einschreiben mit Rück-
schein verschickt, aber nicht abgeholt wurde, stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung machte es im
Wesentlichen geltend, die vom Beschwerdeführer angeführte schlech-
te Sicherheitslage im Irak sei asylrechtlich nicht relevant, da Nachteile,
die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Le-
bensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbe-
achtliche Verfolgung nach Art. 3 AsylG darstellten. Zudem stamme der
Beschwerdeführer aus der Provinz Dohuk, wo die Sicherheitslage ver-
hältnismässig gut sei, weshalb er aufgrund der innerstaatlichen Flucht-
alternative nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Es er-
übrige sich daher, auf vorhandene Ungereimtheiten in den Vorbringen
einzugehen. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, da der Be-
schwerdeführer aus einer der drei von der kurdischen Regionalre-
gierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stam-
me. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in
diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegwei-
sungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem sprächen im
vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner sei der Wegweisungsvollzug
zulässig und möglich.
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D.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter nach Aufhebung der Verfügung die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sowie subeventualiter die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. In der Beschwerde brachte er im Wesentlich-
en vor, der angefochtene Entscheid sei ihm noch nicht korrekt zuge-
stellt worden; er habe am 27. Februar 2008 durch die Rückkehrbera-
tungsstelle lediglich eine Kopie desselben erhalten. In materieller Hin-
sicht machte er geltend, da er geflohen sei, als ein Freund von ihm,
Sohn eines Polizisten, bei einem terroristischen Anschlag getötet wor-
den sei, befürchte er bei seiner Rückkehr nach B.________ von der
Polizei verhaftet und lebenslänglich inhaftiert oder gar getötet zu
werden. Mangels entsprechender Sprachkenntnisse könne er seine
Asylgründe nicht genauer schildern. Er behalte sich
Beschwerdeergänzungen vor. Der Wegweisungsvollzug sei angesichts
der Todesgefahr unzulässig. Auch sei die positive Einschätzung der
Sicherheitslage nicht zutreffend. Vielmehr sei die Sicherheitslage
wieder sehr angespannt, insbesondere die Grenzregion zur Türkei
könne nicht als sicher bezeichnet werden. Die türkische Luftwaffe
habe Mitte Dezember 2007 kurdische Rebellen im Nordirak
angegriffen, und im Februar 2008 hätten im Nordirak türkische
Bodentruppen eine Offensive eröffnet. Er befürchte, dass sich die
Situation in nächster Zeit nicht entschärfen werde. Zudem sei von
zahlreichen Selbstmordanschlägen zwischen Dezember 2007 und
Februar 2008 berichtet worden. Die allgemeine Situation im Irak sei
mithin unsicher.
E.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 wurde eine Unterstützungsbedürf-
tigkeitserklärung gleichen Datums des Kantons (...) nachgereicht.
F.
Mit Verfügung vom 10. März 2008 hiess der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gut und verschob den Entscheid über das
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Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Das Fristerfordernis
ist gewahrt, auch wenn unklar ist, ob der Fristenlauf angesichts even-
tueller mangelhafter (beziehungsweise mangelnder) Eröffnung der Ver-
fügung überhaupt ausgelöst wurde. Es könnte angesichts dessen,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung bereits an
seiner neuen Adresse wohnhaft war, eine mangelhafte Eröffnung
vorliegen. Da aber nicht feststeht, ob diese neue Adresse den Behörd-
en bekannt war, kann die Erfüllung des Erfordernisses der Zustellung
an die „den Behörden zuletzt mitgeteilte Adresse“ (s. Art. 12 AsylG)
nicht beurteilt werden. Angesichts des Vermerks „nicht abgeholt“ konn-
te das BFM zumindest nicht erkennen, dass es sich nicht um die aktu-
elle Wohnadresse handelte. Jedenfalls erwächst dem Beschwerdefüh-
rer, der nach eigenen Aussagen eine - der Beschwerde beigelegte -
Kopie der angefochtenen Verfügung erhalten hat und dem am 12. März
2008 vom BFM Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. act. B26) aus der
möglicherweise mangelhaften Eröffnung der Verfügung kein Nachteil
(s. Art. 38 VwVG). Auch hat er in seinem Akteneinsichtsgesuch vom
BFM nicht zugleich die formelle und korrekte Eröffnung des Ent-
scheids verlangt (vgl. act. B25). Angesichts der fristgerecht eingereich-
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ten rechtsgenüglichen Beschwerde erübrigen sich dazu weitere Aus-
führungen.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer konnte keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft machen. Gemäss eigenen Angaben war er nie
politisch tätig und hatte keine Probleme mit den heimatlichen Behör-
den. Aus seiner Schilderung der allgemeinen Sicherheitssituation im
Heimatland lässt sich keine individuelle und somit asylrelevante Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit entnehmen. Auch der angebli-
che Anschlag in C._______ war nicht gegen ihn gerichtet. Zu Recht
weist das BFM darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer an seinem
Wohnort in der Provinz Dohuk einer (allgemeinen) Gefährdung entzie-
hen kann. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran
nichts zu ändern. Soweit behauptet wird, er befürchte angesichts der
Tatsache, dass er geflohen sei, als sein Freund umgebracht wurde, bei
einer Rückkehr inhaftiert oder gar getötet zu werden, ist diese Be-
hauptung - schon weil sie als nachgeschoben zu werten ist - als
höchst unglaubhaft zu erachten. Zwar hat der Beschwerdeführer in der
kantonalen Anhörung vom - bis dato in allen anderen Befragungen
unerwähnten (vgl. act. A1 S. 4, B1 S. 6) und somit an sich fraglichen -
Anschlag auf seinen Freund geredet und betont, er fürchte sich gene-
rell vor den willkürlichen Anschlägen in seinem Heimatland. Dass er
allerdings aufgrund seiner Flucht von Seiten des Vaters des Getöteten
und der Behörden Konsequenzen befürchte, was auch angesichts
seiner nur zufälligen Anwesenheit beim Anschlag und der verständ-
lichen Flucht in keiner Weise realistisch erscheint, hat er mit keinem
Wort erwähnt (vgl. act. B11 S. 12).
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such somit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
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führers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Febru-
ar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Anzufügen
bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer umfassenden
Beurteilung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im
Nordirak im Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 zum Schluss
gekommen ist, diese lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 -
6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya - entgegen der in der Beschwerde ver-
tretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdi-
schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückfüh-
rung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl.
BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und
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aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der un-
zumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Land-
weg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Dagegen ist
für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kran-
ke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5
E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.).
7.3.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers erge-
ben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schlie-
ssen liessen, der alleinstehende (...)-jährige Beschwerdeführer gerate
im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk, in welcher
er sein Leben bis zur Ausreise im April 2005 verbracht hat, aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben hat
er sechs Jahre die Schule besucht und mehrere Jahre in Restaurants
in seiner Heimatprovinz gearbeitet (vgl. act. B11 S. 7), und es ist dem
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise offenbar möglich gewesen, ein
für den Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Zudem geht es seiner Familie seinen Aussagen gemäss finanziell gut,
sie besitze zwei Geschäfte (vgl. act. B11 S. 8). Es kann deshalb davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner
Rückkehr in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaft-
liche Existenzgrundlage aufzubauen, zumal ihn seine nach wie vor in
B.________ (Provinz Dohuk) an der Heimatadresse lebenden
Angehörigen (Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern [vgl. act. B1
S. 4 und act. B11 S. 5]) werden unterstützen können. Zudem kann ihm
eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz die erneute Wohnsitznahme
in seiner Heimat erleichtern. Unter diesen Umständen ist der Vollzug
der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu
bezeichnen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
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der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
10.
Da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, ist das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der
Beschwerdeführer davon zu befreien, die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
digung ist dagegen abzuweisen, da es sich nicht um ein in rechtlicher
oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten aufweisendes Be-
schwerdeverfahren handelt und daher keine besonderen Rechtskennt-
nisse erforderlich waren.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, wes-
halb der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit wird.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtverbeiständigung wird
abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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