B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1328/2014
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______alias B._______, geboren am (…), und deren
Kind B._______, geboren am (…), Eritrea,
beide vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Anordnung der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 18. Januar 2012 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch, wo sie vom BFM am 30.
Januar 2012 summarisch zu den Ausreisegründen und zur Person (BzP)
befragt wurde. Am 13. Februar 2012 brachte sie B._______ zur Welt. Am
8. Juli 2013 erfolgte in Bern-Wabern die Anhörung zu den Asylgründen.
Im Rahmen der Befragungen machte sie geltend, am (...) 2011 den eritrei-
schen Staatsbürger D._______ während dessen einzigen Militärurlaubs im
Jahr 2011 geheiratet zu haben. Anschliessend sei sie mit ihm in das Dorf
E._______ zu seiner Verwandtschaft gezogen, wo sie fortan mit ihm in ei-
nem eigenen Haus gelebt habe. Am (...) 2011 sei D._______ desertiert,
weil die Militärführung nicht bereit gewesen sei, ihm erneut Urlaub zu ge-
währen. Er habe sich von da an nur sporadisch zu Hause blicken lassen;
tagsüber habe er sich in den Bergen aufgehalten. Nach dessen Erscheinen
zu Hause seien jeweils Soldaten bei ihr aufgetaucht und hätten sich bei ihr
nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Dabei seien sie handgreiflich gewor-
den und hätten ihr gedroht, falls sich D._______ ihnen nicht stellen würde.
Seit August 2011 sei D._______ verschollen. Am (…) 2011 sei sie von Sol-
daten verhaftet und ins Gefängnis F._______ überstellt worden. Unterdes-
sen sei ihr Haus abgebrannt. Aufgrund gesundheitlicher Probleme – laut
BzP: wegen einer beginnenden Schwangerschaft, die einhergegangen sei
mit einer allgemein nicht guten gesundheitlichen Verfassung; laut Anhö-
rung: wegen persönlich erlittener schwerer Misshandlungen im Rahmen
der Haft – sei sie nach fünfzehn Tagen Haft in ein Spital verlegt worden.
Soldaten hätten sie dort wiederholt besucht und sich nach ihrem Gesund-
heitszustand erkundigt. Fünf Tage später sei sie mit Hilfe eines von einer
Krankenschwester vermittelten Schleppers aus dem Spital geflohen. Am
29. September 2011 habe sie illegal die eritreische Grenze zum Sudan
überquert. Via die Türkei, Griechenland und Italien sei sie am 12. Februar
2012 in die Schweiz gelangt. Zwei ihrer Brüder seien bereits gestorben,
einer als Märtyrer.
Die Beschwerdeführerin reichte dem BFM ein Schulzeugnis, einen Todes-
schein eines Bruders und eine Kopie der Identitätskarte ihres Vaters ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 – eröffnet am folgenden Tag – aner-
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kannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, be-
zog B._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft ein, lehnte die Asylgesuche
ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm die Beschwer-
deführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz
vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 13. März 2014 erhoben die Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei bean-
tragten sie, die BFM-Verfügung vom 10. Februar 2014 sei bezüglich der
Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl
zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um die Er-
stellung eines medizinischen Gutachtens zur Abklärung der geltend ge-
machten Foltermale, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (un-
entgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht so-
wie amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters). Der Be-
schwerde lagen eine Vollmacht des Rechtsvertreters vom 3. März 2014
sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab,
hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und setzte
den im Rubrum angeführten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand
ein.
E.
Mit Schreiben vom 7. April 2014 reichte der Rechtsvertreter vier Fotos ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, bis am 30. April 2014 ein ärztliches Zeugnis sowie eine Ent-
bindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen, um die
in der Anhörung geltend gemachten Verletzungsspuren zu belegen. Zudem
wurde sie aufgefordert, ein entsprechendes Zeugnis beizubringen, falls bei
B._______ ein gesundheitliches Gebrechen vorliegen sollte, das ihre gel-
tend gemachten Fluchtgründe untermauere. Falls Letzteres nicht einge-
reicht würde, gehe das Gericht davon aus, dass bei B._______ kein ge-
sundheitliches Gebrechen vorliege, das Rückschlüsse auf ihre Flucht-
gründe erlaube.
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G.
Mit fristgerechtem Schreiben vom 29. April 2014 reichte der Rechtsvertre-
ter eine Entbindungserklärung vom 15. April 2014, eine Stellungnahme des
behandelnden praktischen Arztes für Allgemeinmedizin vom 23. April 2014
in Bezug auf die Beschwerdeführerin sowie eine Substitutionsvollmacht
vom 24. April 2014 ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2014 wurde das BFM zur Vernehm-
lassung eingeladen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2014, die der Beschwerdeführerin mit die-
sem Urteil zur Kenntnis zu geben ist, hielt das BFM an den Erwägungen
vom 10. Februar 2014 fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin seien in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
widersprüchlich und unstimmig ausgefallen. So erzähle sie die Flucht ihres
Ehemannes und das Auftauchen der Soldaten in verschiedenen Versionen.
Der einen Version zufolge solle sich D._______ im ersten Monat nach sei-
ner Desertion tagsüber in den Bergen und nachts zu Hause aufgehalten
haben. Der anderen zufolge solle er täglich nach Hause gekommen sein,
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jedoch jeweils nur kurz. Ausserdem solle er sich dort manchmal morgens,
manchmal mittags oder abends aufgehalten haben. Die Soldaten seien der
BzP zufolge zu Beginn einmal pro Woche bei ihr erschienen, später alle
zwei bis drei Tage. Laut ihren Angaben in der Anhörung sollten sie jedoch
anfangs täglich und danach zwei- bis dreimal pro Woche vorbeigekommen
sein. Ausserdem habe sie in der zweiten Befragung einen wesentlich
schlechteren Gesundheitszustand geltend gemacht, der zum Spitaleintritt
geführt haben solle. Weiter spreche sie davon, ihr sei im Beisein des
Schleppers die Flucht aus dem Spital geglückt. Andernorts sei indessen zu
schliessen, dass sie das Spital ohne dessen Begleitung verlassen habe.
Die Misshandlungen während der Haft seien in der Anhörung nachgescho-
ben worden. Die geltend gemachte Reflexverfolgung sei somit nicht glaub-
haft gemacht. Ende September 2011 habe sie im militärdienstpflichtigen
Alter Eritrea illegal verlassen. Eritrea unterstelle solchen Personen eine re-
gierungsfeindliche Haltung und bestrafe sie massiv. Mithin sei festzustel-
len, dass die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise
aus Eritrea entstanden seien. Folglich sei die Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als
Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. B._______ sei ebenfalls
als Flüchtling anzuerkennen.
2.2 Vorab werden in der Beschwerdeschrift die wesentlichen Punkte des
Sachverhalts kurz gestreift und – wo nötig – klar dargestellt: Vor und nach
der Heirat vom (…) 2011 habe D._______ (…) Urlaubstage bezogen.
Nachdem D._______ am (…) 2011 aus dem Militärdienst desertiert sei,
habe ihn die Beschwerdeführerin bis August 2011 zu Hause noch mehr-
mals – aber nur kurz – gesehen. Die Soldaten seien bei ihr gleich nach
dessen Desertion aufgetaucht, anfänglich täglich und später alle zwei bis
drei Tage. Nach der ersten Woche hätten sie sie bereits mit Stöcken ge-
schlagen. Am (…) 2013 sei sie verhaftet und in der Folge misshandelt wor-
den, diverse Wundmale und eine verschobene linke Schulter zeugten noch
davon. Sie sei im Gefängnis zudem zu Reinigungsdiensten, Arbeiten in der
Landwirtschaft und zum Küchendienst angehalten worden, wobei sie als
Schwangere unter widrigen Bedingungen Schwerstarbeit habe erledigen
müssen. Dies alles habe zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes
und zur Einlieferung ins Spital geführt. Dort habe sie mit dem Schlepper
das weitere Vorgehen besprochen und ihn am Tag ihrer Flucht am verein-
barten Treffpunkt ausserhalb des Spitals getroffen.
Die Beschwerdeführerin hält den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen,
ihre Asylangaben seien nachvollziehbar. Sie habe nie erklärt, dass
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D._______ nach der Desertion nachts zu Hause geblieben sei, und das
Auftauchen der Soldaten bei ihr zu Hause habe sie übereinstimmend ge-
schildert. Sie sei in der BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen, wes-
halb sie nicht alles ausführlich habe darlegen dürfen. Der Befrager in der
BzP habe die geltend gemachten frischen Brandmale weder betrachten
noch protokollieren wollen. Folglich seien ihre damaligen Ausführungen
zum Spitaleintritt als genügend zu bezeichnen. Der Hinweis der Vorinstanz,
der Schlepper habe sie im Spital abgeholt, entspringe indessen einem
Missverständnis. Was das angebliche Nachschieben wesentlicher Asyl-
gründe anbelange, sei anzumerken, dass sich die Vorinstanz im Rahmen
der BzP genauer nach den Umständen der Haft hätte erkundigen müssen.
Auf den eingereichten Fotos seien ihre Hochzeit vom (...) 2011 und der
Einsatz des D._______ beim eritreischen Militär zu sehen (vgl. Beilagen
des Schreibens vom 7. April 2014). Das nachgereichte ärztliche Zeugnis
vom 23. April 2014 dokumentiere die Verletzungspuren (vgl. Beilage des
Schreibens vom 29. April 2014). Sie sei in ihrem Heimatland wegen Re-
flexverfolgung an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet. Asyl sei
zu gewähren.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Flüchtlingen wird kein Asyl
gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
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kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Artikel 3 erfüllen (sog. subjektive Nachflucht-
gründe, Art. 54 AsylG).
3.3 Vorbringen sind insbesondere dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen, und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person
zu. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.).
4.
Entgegen der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vertre-
tenen Meinung erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüg-
lich ihrer Fluchtgründe, trotz gewisser Zweifel an einzelnen Angaben, ins-
gesamt als überwiegend glaubhaft gemacht.
4.1 Vorab ist festzustellen, dass ihre Aussagen sowohl in der BzP – soweit
überhaupt konkrete Fragen gestellt wurden – als auch in der Anhörung zu
den Asylgründen genügend ausführlich und substantiiert ausgefallen sind.
Zwar sind die Aussagen nicht in allen Teilen frei von Unstimmigkeiten. Sol-
che sind beispielsweise in den Urlaubsdaten des D._______, in den be-
schriebenen Verhaltensweisen des D._______ nach der Desertion, im
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Rahmen der Haftbedingungen und bei den Fluchtmodalitäten aus dem Spi-
tal feststellbar. Doch diese Unstimmigkeiten fallen angesichts der übrigen
überzeugenden Angaben und Beweismittel nicht derart ins Gewicht, dass
sie die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt in Frage zu
stellen vermöchten. So zeichnen sich ihre Angaben durch viele Realkenn-
zeichen aus, die ihre Glaubhaftigkeit untermauern: Die Beschwerdeführe-
rin zeigte sich im Stande, auf Nachfragen hin oder spontan weitere Details
zu zentralen Ereignissen zu liefern und zu präzisieren. Dies gilt insbeson-
dere für die geltend gemachten Ereignisse nach der erfolgten Heirat und
der Desertion des D._______. Festzustellende Widersprüche nahm sie
teilweise mit Verblüffung zur Kenntnis und suchte nach Erklärungen; letz-
teres beispielsweise im Fall des in der BzP unerwähnten Bruders. Sie er-
wähnte zudem nebensächliche Details oder Punkte, beispielsweise im
Rahmen der erlebten Haft, die ihren Beschreibungen die notwendige Sub-
stanz, Vollständigkeit und Glaubhaftigkeit verleihen. Sie folgte in den Schil-
derungen nicht immer einem chronologischen Erzählstrang, sondern ihre
Darlegungen zeichnen sich durch assoziative Bezüge und Ausschmückun-
gen aus. Sie blieb manchmal an einzelnen Dingen hängen, aber zeigte sich
stets in der Lage, ihre Gefühle und Empfindungen plausibel zu vermitteln
und hinterfragte sie zuweilen sogar noch. Sie hat sich auch nicht gescheut,
gewisse Fragen zu verneinen, obschon die Bejahung ihr eine weit günsti-
gere Ausgangslage für den Verlauf des weiteren Gesprächs und ihr Ver-
fahren geboten hätte: Dies beispielsweise im Bereich des Aufgebots
(Vorakten A28 F51). Zum nebenbei erwähnten Märtyrertod des Bruders
liess sie sich nicht weiter vernehmen, was den Eindruck bestärkt, sie sei
entschieden der Auffassung, dass das von ihr Erlebte für die Gutheissung
ihres Asylgesuchs längst ausreichen dürfte. Ihre Angaben zu den Haftum-
ständen enthalten somit hinreichend Substanz und Vielfalt an Realkenn-
zeichen (Linsen und Brot, Ofen, Sonne, Hitze, Bäume pflanzen, u.a.m.),
dass der Schluss sich aufdrängt, sie habe das Gesagte im geltend ge-
machten Umfang tatsächlich erlebt. Die in den Sachvorträgen festzustel-
lenden Unschärfen verblieben dabei im Rahmen des Tolerierbaren. In die-
sem Kontext ist ihr auch zu glauben, dass sie ihre Male an der Hand –
herrührend von schweren Misshandlungen – dem Befrager in der BzP nicht
habe vorzeigen dürfen. Es gibt keinen Grund, an der ärztlichen Einschät-
zung zu zweifeln, wonach der Teil der beurteilbaren Verletzungsspuren
durchaus auf die von der Beschwerdeführerin angegebene Art und Weise
entstanden sein könnte. Dass sich die Beschwerdeführerin insgesamt
doch relativ zurückhaltend geäussert hat zu dem, was sie während ihrer
Gefangenschaft an schweren Misshandlungen und Unbill erlitten hat, tut
der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch, ganz im Gegenteil: Es
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ist nachvollziehbar, dass es tatsächlich gefolterten Personen schwerfällt,
über erlebte Misshandlungen zu berichten. Schliesslich sind die Aussagen
der Beschwerdeführerin, die sie in der Anhörung weiter ausgeführt hat, ins-
gesamt genügend aufschlussreich ausgefallen, um feststellen zu können,
dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit vor und während ihrer Gefangen-
schaft körperlich und psychisch misshandelt worden ist. Ihren Aussagen
war denn auch zusätzlich zu entnehmen, dass sie sich wegen der persön-
lich erlebten Misshandlungen und Schädigungen um die Gesundheit ihres
im Zeitpunkt der ersten Befragung noch ungeborenen Kindes grosse Sor-
gen machte. Ihr Kind hat sie schliesslich in der Schweiz offenbar als Früh-
chen zur Welt gebracht.
4.2 Somit ist glaubhaft gemacht, dass sie wegen ihres desertierten Ehe-
mannes (D._______) in Eritrea verfolgt, inhaftiert und misshandelt worden
ist. Da sich ihren Angaben keine Hinweise entnehmen lassen, wonach die
eritreischen Behörden D._______ mittlerweile aufgespürt hätten, dürfte die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea weiterhin Verfol-
gungshandlungen wegen ihres desertierten Ehemannes ausgesetzt sein.
5.
Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde-
führerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und ihr Kind
im Sinne von Art. 51 AsylG erfüllen. Ausschlussgründe von einer Asylge-
währung lassen sich den Vorakten keine entnehmen (Art. 49 AsylG). Folg-
lich ist den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. Die Beschwerde ist so-
mit gutzuheissen. Die Dispositivziffern 3 bis 8 der angefochtenen Verfü-
gung sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdefüh-
rerin und ihrem Kind in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Damit ist der Antrag auf unent-
geltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.
6.2 Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 hat das Gericht den von
den Beschwerdeführern mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Bei-
stand eingesetzt. Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführern ist
zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die notwendigerweise er-
wachsenen Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Der Rechtsbeistand hat das Einreichen einer Kostennote lediglich bean-
tragt, ohne eine solche einzureichen, weshalb das Honorar aufgrund der
Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Aufgrund des zuverlässig ab-
schätzbaren Aufwandes und in Anwendung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsbeistand seitens der
Vorinstanz ein Betrag von Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer-
anteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 3 bis 8 der Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014
werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin
und ihrem Kind B._______ Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem im Rubrum angeführten Rechtsvertreter
für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung
von Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: