B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1330/2016
Ur t e i l vom 4 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Sohn
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom
19. Februar 2016 / N (…).
E-1330/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben reisten die Beschwerdeführenden am (…) 2014
illegal aus Eritrea aus und gelangten schliesslich über verschiedene afrika-
nische Länder nach Italien (A4 S. 7 f.). Am 22. April 2015 seien sie in der
Schweiz angekommen und suchten hier einen Tag später um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung vom 30. April 2015 wurde den Beschwerdefüh-
renden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches ge-
mäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), grundsätz-
lich für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. Die grundsätzliche
Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführen-
den nicht bestritten. Gleichwohl machte die Beschwerdeführerin
A._______ geltend, mit einem Kleinkind nicht nach Italien zurückkehren zu
können (A4 S. 10).
B.
Am 5. Mai 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
(A10 f.). Dieses Gesuch blieb zunächst innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-
III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Auf Nachfrage hin wurde dem
Ansuchen am 22. September 2015 entsprochen (A15).
C.
Mit Verfügung vom 22. September 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss
Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. Gegen
diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 2. Oktober 2015
durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht,
welche mit Urteil E-6261/2015 vom 9. Dezember 2015 gutgeheissen
wurde. Die Sache ging damals zur vollständigen und richtigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurück an die
Vorinstanz.
E-1330/2016
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 (eröffnet am 24. Februar 2016) trat
das SEM erneut in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Italien. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Das SEM begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass Ita-
lien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden
auch unter dem Blickwinkel von BVGE 2015/4 zuständig bleibe.
E.
Mit Beschwerde vom 2. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 19. Februar 2016
sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Behandlung der Asylge-
suche fortzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung. Entgegen der Vorinstanz vertraten die Beschwerdeführenden die An-
sicht, ihre Überstellung nach Italien sei nicht völkerrechtskonform.
In der Beilage fanden sich ein Schulbericht über B._______ vom 29. Feb-
ruar 2016 und ein Brief der Beschwerdeführerin desselben Datums.
F.
Mit Verfügung vom 4. März 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht
einstweilen den Vollzug der Überstellung aus. Gleichentags trafen die Ak-
ten der Vorinstanz ein. Am 7. März 2016 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Art. 107a
AsylG) und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
E-1330/2016
Seite 4
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
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Seite 5
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) – wie das
vorliegende – sind die in Kapitel III (Art. 8-5 Dublin-III-VO) genannten Kri-
terien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu-
ständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist
von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-
III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens
(take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund
dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden
kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird
der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; Selbsteintrittsrecht).
E-1330/2016
Seite 6
4.
4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde-
führenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatten.
Anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Kreuzligen vom 30. April 2015 führte die Beschwerdeführerin
aus, dass sie von Libyen herkommend im April 2015 in Italien angekommen
seien. Noch auf dem Schiff seien sie auf den Namen der Beschwerdefüh-
rerin registriert (indes nicht daktyloskopiert) worden (A4 S. 8). Das SEM
ersuchte die italienischen Behörden am 5. Mai 2015 um Aufnahme der Be-
schwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Ein-
reise, A10 f.). Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Über-
nahme am 22. September 2015 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben, die denn auch
soweit nicht bestritten wurde.
4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
4.2.1 Italien ist Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonven-
tion (EMRK), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
4.2.2 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat
bezüglich Italien keine systemischen Mängel festgestellt. Die Lage in Ita-
lien sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S.
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Seite 7
gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09,
Grosse Kammer) vergleichbar (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen
Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, Grosse Kammer, §§ 114 f.
und 120).
4.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden vertreten in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
2. März 2016 die Meinung, ihre Überstellung nach Italien verletze Völker-
recht. Damit fordern sie implizit die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK.
5.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch ma-
teriell überprüfen, auch wenn nach der in der Dublin-III-VO vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des internatio-
nalen oder nationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine
Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts. Die ins nationale Recht aufgenommene
Norm Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus "humanitären
Gründen" ein Gesuch behandeln kann. Es handelt sich hierbei um eine
Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspiel-
raum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und
2011/9 E. 8.1 f.).
5.2.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 19. Februar 2016 dahin-
gehend, dass eine Überstellung einer Familie nach Italien zulässig sei,
wenn eine konkrete Zusicherung der italienischen Behörden unter Nen-
nung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen vorliege (vgl.
BVGE 2015/4 E. 4.3 f.). In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015
habe Italien ausserdem zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-
Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unter-
bringungsstruktur unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen
werde. Eine am 15. April 2015 übermittelte Liste des Departements für Bür-
gerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium informierte
weiter über Aufnahmeprojekte des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugi-
ati" (SPRAR); davon seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert, die im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien zurückkehren müssten. In
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Seite 8
einem Rundschreiben des italienischen Dublin-Office vom 8. Juni 2015
wurde ausgeführt, dass die in der genannten Liste aufgeführten Projekte
nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asyl-
suchenden vorsehen würden. Am 15. Februar 2016 habe das italienische
Dublin Office den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Pro-
jekte zukommen lassen.
Mit dem Ersuchen vom 5. Mai 2015, so das SEM weiter, seien die italieni-
schen Behörden darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführen-
den eine Familie bilden würden. Zudem erfolge die Überstellung gemäss
dem Antwortschreiben nach Catania; nach Ankunft würden die Beschwer-
deführenden gemeinsam in einem vor Ort zur Verfügung stehenden
SPRAR-Projekt untergebracht werden. Allerdings könne heute die genaue
Unterkunft noch nicht genannt werden, was indes keine Verletzung von
Art. 3 EMRK seitens der Schweiz darstelle, da es den italienischen Behör-
den obliege, die asylsuchenden Personen einer konkreten Aufnahmestruk-
tur zuzuweisen.
Die Schweiz beteilige sich zwar am kürzlich beschlossenen Umverteilungs-
programm der Europäischen Union (EU-Relocation-Programm). Eine
Übernahme von Personen aus Italien durch die Schweiz setze indes ihre
Registrierung in spezialisierten Zentren in Italien voraus und schliesse folg-
lich Personen, die sich in einen anderen Dublin-Staat begeben haben, aus.
Schliesslich sei kein "humanitärer Grund" ersichtlich, nach welchem das
SEM gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätte auf die Asylgesuche eintreten
können.
5.2.2 In der Beschwerdeschrift vom 2. März 2016 führten die Beschwerde-
führenden aus, dass – bezugnehmend auf BVGE 2015/4 E. 4.4 – im Falle
einer Überstellung von Familien nach Italien eine individuelle und schriftli-
che Garantie der italienischen Behörden eingeholt werden müsse; ansons-
ten sei die Überstellung unzulässig. Die dem SEM zugestellte Liste mit den
SPRAR-Projekten sei in keinem Fall eine individuelle Zusicherung, dass
die Beschwerdeführenden bei Ankunft in einer familiengerechten Unter-
kunft unterkommen würden. Darüber hinaus sei nicht zu verkennen, dass
Flüchtlinge in Italien auf eine sehr schlechte und unmenschliche Situation
stossen würden, weshalb – auch im Hinblick auf das Kindeswohl – die
Schweiz auf die Asylgesuche einzutreten habe.
E-1330/2016
Seite 9
5.3 Zunächst soll auf die vorgebrachte Verletzung von Art. 3 EMRK einge-
gangen werden.
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf
den Entscheid des EGMR (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz,
a.a.O.) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als be-
sonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz
benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts
ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle.
Aufgrund der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italieni-
schen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass
Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfinden wür-
den. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen
würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit
Kindern nach Italien vornehmen würden, ohne zuvor von den italienischen
Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kind-
gerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt
werde (ebd. E. 4.1). Die einzuholenden individuellen Garantien seien dabei
Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer
Überstellung und würden nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstel-
len. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine
konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und
Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher nament-
lich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Un-
terkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die
Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).
5.3.2 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 (zur Publikation vorgesehen) in Wei-
terführung der erwähnten Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben
Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmit-
glieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als
weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen
an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter
stellte das Gericht im erwähnten Entscheid fest, dass sich solche Schrei-
ben nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen
würden, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schrei-
ben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer
SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusi-
cherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat
E-1330/2016
Seite 10
abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rund-
schreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im
Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter
Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung
aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien
sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien
untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar ge-
lungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliess-
lich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen ent-
sprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufneh-
men, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rund-
schreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be ac-
commodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015.").
Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle
Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung dar-
stelle. Überdies erklärte das Gericht, dass die wesentliche Zusicherung da-
rin bestehe, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich
gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Feb-
ruar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste
der SPRAR-Projekte enthalte (vgl.
ports/country/italy, besucht am 22. April 2016). Auch daraus ergebe sich,
dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System
handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszu-
richten versuche. Darüber hinaus würden derzeit keine Anzeichen dafür
bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravie-
renden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass
es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von
Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an
die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien,
indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was
ohnehin kaum praktikabel wäre.
5.3.3 Im vorliegenden Fall ist in diesem Sinne von einer genügenden Zusi-
cherung auszugehen. Aus dem italienischen Schreiben vom 22. Septem-
ber 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden individuell nament-
lich und mit Geburtsdatum erwähnt sind und es den Vermerk "nucleo fami-
liare" trägt. Zwar fehlt in casu der entsprechende Passus, wonach die je-
weilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni
2015 (beziehungsweise 15. Februar 2016) untergebracht werde, doch ist
dennoch – zumal es sich vorliegend um eine ältere Zusicherung handelt –
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Seite 11
von einem bewirtschafteten System auszugehen und davon, dass Italien
die Beschwerdeführenden familiengerecht unterbringen wird.
5.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass in diesem Sinne nach der
jüngsten Rechtsprechung keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK vorliegt.
5.4 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Einwand, wonach das Kin-
deswohl einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, zumal sich die Be-
schwerdeführenden erst seit April 2015 in der Schweiz aufhalten und
B._______ daher noch nicht als derart in der Schweiz verwurzelt gelten
kann, als dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte.
Überdies sind die SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse Min-
derjähriger ausgerichtet. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschrän-
kung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behör-
den wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.5 Die Beschwerdeführenden haben darüber hinaus kein konkretes und
ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich wei-
gern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind
denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in
ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden.
5.6 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von "hu-
manitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:
5.6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
E-1330/2016
Seite 12
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
5.6.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
5.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dub-
lin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, Art. 22
und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
6.
6.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach
Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter
diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber mit Verfügung vom 7. März 2016 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
E-1330/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe