Abtei lung V
E-1331/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 29. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1331/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein afghani-
scher Staatsangehöriger schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz
in A._______ (Iran), den Iran am 19.04.1387 (10. Juli 2008) und
gelangte mittels mehrerer Fahrzeuge sowie zu Fuss in die Türkei, von
dort per Schiff über Griechenland nach Italien und schliesslich mit dem
Zug via Frankreich am 1. September 2008 illegal in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. September 2008 fand in
B._______ die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 18.
Dezember 2008 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen. Mit
Verfügung vom 26. September 2008 wurde er für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei Kind afghanischer Flüchtlinge, die sich im Iran il-
legal aufhalten würden, sei in A._______ geboren und dort
aufgewachsen. Da sich seine Familie im Iran illegal aufgehalten habe,
besitze auch er weder einen Geburtsschein noch Ausweispapiere. Mit
(...) von zu Hause aus habe sich seine Familie ernähren können.
Ausser seiner (...) und seinen (...) habe er keine weiteren Verwandten
im Iran oder in Afghanistan. Zwei seiner Brüder (N_______;
N_______) hielten sich seit Mitte 2007 als Asylbewerber in der
Schweiz auf. Zu Hause in A._______ habe er kaum das Haus
verlassen können, da man aufgrund seines äusseren
Erscheinungsbildes gleich erkannt habe, dass er kein Iraner sei.
Deshalb sei er nebst Behelligungen seitens der Zivilbevölkerung auch
Kontrollen durch die Polizei ausgesetzt gewesen und durch die Polizei
hätte er festgenommen und zwangsweise nach Afghanistan
ausgeschafft werden können. Zudem sei er auch von der Polizei belei-
digt, erniedrigt, geschlagen und mehrere Male festgenommen worden.
Das erste Mal sei er mit Hilfe eines Nachbarn bereits nach einem Haft-
tag freigelassen worden, das zweite Mal sei ihm die Flucht aus dem
Polizeiposten gelungen und das dritte Mal sei er durch Bestechung der
Ordnungsbehörden freigekommen. Vor diesem Hintergrund, wegen der
schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage und weil er in Afghanistan
niemanden kenne, habe er sich schliesslich entschlossen, den Iran zu
verlassen. Mit einem Taxi, per Bus und zu Fuss sei er über Teheran,
Urumiye und Salmas über die türkische Grenze gereist, um über die
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vorstehend genannten Transitländer am 1. September 2008 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz zu gelangen.
B.
B.a Mit Eingabe vom 21. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer
einen ärztlichen Bericht von Dr. med. Y._______, datiert vom 9.
Dezember 2008, sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. Z._______,
datiert vom 10. Januar 2009, zu den Akten. Darin wird zusam-
menfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter (...) leide.
Diese sei sehr wahrscheinlich Zustand nach einer (...). Da es sich
dabei um einen (...) handle, würden sich keine weiteren diag-
nostischen oder therapeutischen Notwendigkeiten ergeben, ausser
einer gegebenenfalls leichten Physiotherapie zur Erhaltung der Be-
weglichkeit.
B.b Als Beweismittel zum Beleg des Aufenthaltsstatus seiner Mutter
reichte der Beschwerdeführer mit gleichem Datum eine fremdsprachi-
ge Kursbestätigung in Kopie eines vierjährigen (1990 - 1994) Alphabe-
tisierungskurses seiner Mutter zu den Akten. Auf diesem Dokument
findet sich eine Registrationsnummer.
C.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 – eröffnet am 2. Februar 2009 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – den Vollzug an, mit welchem
es den Kanton C._______ beauftragte.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 2. März 2009 – Datum Poststempel – beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 29. Ja-
nuar 2009 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegwei-
sung unzulässig und unzumutbar sei. Eventualiter sei die vorinstanzli-
che Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
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E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 12. März 2009 wurde dem Be-
schwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung seiner Be-
schwerdeschrift eingeräumt, da die Rechtsbegehren und die Begrün-
dung der Beschwerde die nötige Klarheit vermissen liessen, zumal
nicht eindeutig daraus hervorging, ob sich die Beschwerde gegen den
ganzen Entscheid des BFM oder lediglich gegen den Wegweisungs-
vollzug richtete. Zudem verwies die Instruktionsrichterin sein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
F.
Mit Eingabe vom 17. März 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er
ziehe aus diesem Grunde seinen Antrag, es sei die Verfügung des
BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, zurück; die Beschwerde richte sich ausschliesslich
gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Es
sei anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dar-
über hinaus wies der Beschwerdeführer nochmals explizit darauf hin,
dass sich seine Sprache sehr deutlich von derjenigen der Personen
unterscheide, welche in Afghanistan gelebt haben.
Auf die Begründung der Beschwerde wird soweit für den Entscheid
wesentlich in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den angeord-
neten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 und 2 (betreffend Flücht-
lingseigenschaft und Asylgewährung) des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen. Auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des
Dispositivs) als solche ist nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage,
ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.
3.1
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK]
2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 53 f.). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person
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wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugs-
hindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt
herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK
1997 Nr. 227 S. 205 ff.).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nach-
folgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine
Erörterung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu
verzichten.
3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
3.3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, es
sprächen keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach
Afghanistan. Zwar habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Afgha-
nistan in letzter Zeit aufgrund der Aktivitäten der Taliban verschlechtert
und bleibe angespannt. Jedoch könne nicht von einer konkreten Ge-
fährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen
werden. Insbesondere sei die Sicherheitslage in einigen Provinzen
weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen, weshalb nicht von einer
permanent instabilen Lage in diesen Regionen gesprochen werden
könne. Der Wegweisungsvollzug sei in diese Provinzen Afghanistans
daher grundsätzlich zumutbar.
Im Übrigen seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Nachteile auf wirtschaftliche und soziale Lebensbedingungen zurück-
zuführen. Entgegen seinen Ausführungen, in Afghanisten über kein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz zu verfügen, sei aufgrund seines
Desinteresses und der soziokulturellen Gegebenheiten Afghanistans
zu schliessen, dass noch Familienangehörige in Afghanistan leben
würden. Infolge seiner fehlenden Mitwirkung bezüglich der Angaben zu
seinem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan sei es
dem BFM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen
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persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern.
Schliesslich sprächen im vorliegenden Fall auch keine medizinischen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal
seine geltend gemachte (...) keine Wegweisungsvollzugshindernisse
darstellten, da es sich hierbei erwiesenermassen um einen bereits
längerfristigen Residualzustand handle und der Beschwerdeführer
trotz dieses Krankheitsbildes während zehn Jahren seiner Arbeit als
(...) habe nachgehen können. Zudem könne er zusammen mit seinen
Geschwistern, deren Asylgesuche ebenfalls abgewiesen worden
seien, nach Afghanistan zurückkehren.
3.3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen geltend, entgegen der Meinung des BFM könne nicht
von einer stabilen Sicherheitslage in Afghanistan ausgegangen wer-
den. Insbesondere herrsche dort nach wie vor eine Situation allge-
meiner Gewalt und eine signifikante Instabilität. Die Gewalt in Afgha-
nistan habe in den letzten Monaten deutlich zugenommen und wäh-
rend in den östlichen und südlichen Provinzen unablässig kriegerische
Auseinandersetzungen toben würden, herrsche in Kabul und im
Norden ein Klima der Angst. Dies lasse sich anhand einer Vielzahl von
Anschlägen aufzeigen, welche in jüngerer Vergangenheit in Afghanis-
tan verübt worden seien. Entgegen der Annahme des BFM verfüge er
in Afghanistan zudem über keinerlei Verwandte, zumal seine Familie
über 30 Jahre im Iran gelebt und keinen Kontakt zu allfälligen
Familienmitgliedern gepflegt habe. Wahrscheinlich sei seine Mutter im
Irak geboren und aufgewachsen und habe deshalb selbst keinen
Austausch mit Verwandten aus Afghanistan gepflegt. Darüber hinaus
sei es ihm aufgrund seines illegalen Aufenthaltsstatus verwehrt ge-
wesen, eine Beziehung zu allfälligen Verwandten in Afghanistan auf-
bauen zu können.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das BFM habe unterlassen,
nach weiteren Wegweisungshindernissen zu forschen. So habe es
nicht berücksichtigt, dass er aufgrund seiner Schulteratrophie seine
Existenz nicht alleine sichern könne und deswegen stets von seiner
Familie unterstützt worden sei. Wegen seiner Behinderung sei er auch
als (...) eingeschränkt und werde aufgrund der heutigen Wirt-
schaftslage kaum eine Arbeit finden, um seine Existenz zu sichern.
Daran vermöge auch die Argumentation des BFM, wonach er mit
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seinen Brüdern zusammen nach Afghanistan zurückkehren könne,
nichts an der Situation zu ändern, weil auch diese weder über eine
gesicherte Wohnsituation noch über eine Existenzgrundlage und über
ein familiäres oder soziales Netz verfügen würden.
3.4 Vorliegend ist der geltend gemachte Sachverhalt nur insoweit auf
seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs bedeutsam ist. Von Bedeutung sind
im vorliegenden Verfahren insbesondere die Angaben des Beschwer-
deführers zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, seines Auf-
enthaltsstatus im Iran und zu seinem familiären und verwandt-
schaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan. In dieser Hinsicht gilt
seitens der Vorinstanz als unbestritten, dass der Beschwerdeführer als
afghanischer Staatsbürger und ethnischer Hazara, in A._______ (Iran)
geboren ist und bis zu seiner Ausreise dort zusammen mit (...) gelebt
hat. Jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine Hinweise für
allfällige diesbezüglichen Zweifel seitens des BFM. Weil der
Beschwerdeführer einerseits keine rechtsgenüglichen
Identitätspapiere abgegeben und andererseits selber bestätigt hat,
dass er als afghanischer Staatsangehöriger im Iran geboren worden
sei, dort während einiger Jahre den Schulunterricht besucht und als
(...) illegal gearbeitet habe, bestehen seitens des
Bundesverwaltungsgerichts gewisse Zweifel in Bezug auf den vom
Beschwerdeführer behaupteten illegalen Aufenthaltsstatus im Iran.
Diese Zweifel sind indessen – gestützt auf die Aktenlage – nicht als
überwiegend zu qualifizieren, weshalb davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer habe sich im Iran als illegaler afghanischer Flücht-
ling aufgehalten.
3.5 Von vornherein nicht in Betracht kommt ein Vollzug der Wegwei-
sung in den Iran, wo der Beschwerdeführer sich seit seiner Geburt
aufgehalten und gearbeitet habe. Die Annahme, dass er im Iran über
einen legalen Aufenthaltstitel und über Verwandte verfügen dürfte –
was er jedoch bestreitet – ist nicht ganz aus der Luft gegriffen. Hin-
gegen erscheint aufgrund der Aktenlage als nahezu ausgeschlossen,
dass er respektive seine Familie als afghanische Staatsbürger die
iranische Staatsbürgerschaft erwerben konnte. In den Iran könnte der
Vollzug der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglich-
keit einer legalen Wiedereinreise bestünde (vgl. dazu EMARK 1997 Nr.
24 und 1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist jedoch von der Vorinstanz
zu Recht nicht näher erwogen worden, zumal der Beschwerdeführer
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als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in
diesem Drittstaat aufgrund seiner Landesabwesenheit verwirkt haben
dürfte. An dieser Einschätzung vermag auch die eingereichte Teil-
nahmebestätigung der Mutter an der Alphabetisierungskampagne vom
6. September 1993 nichts zu ändern.
3.6
3.6.1 Die ARK hat sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der Lage
in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander-
gesetzt und hat in EMARK 2003 Nr. 30 ihre Praxis betreffend die
Voraussetzungen eines Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan
publiziert und darin klare Kriterien festgehalten. Infolge der ver-
gleichsweise günstigeren Situation hat sie den Wegweisungsvollzug
nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbeson-
dere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohn-
situation, als zumutbar erachtet. Indessen erachtete sie eine Rückkehr
in die Provinz Ghazni unabhängig von individuellen Umständen wie
beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden
Beziehungsnetz als existenzbedrohend und damit als unzumutbar. In
EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte sie ihre Rechtssprechung
aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegwei-
sungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumut-
bar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten
stattgefunden hatten oder die keiner dauernden Unsicherheit ausge-
setzt waren. Diese Voraussetzungen seien im Fall einer Wegweisung
nach Kabul und – seit EMARK 2006 Nr. 9 – auch in die Provinzen
Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat
und in die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen
ist, gegeben, wobei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003
Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet werden müssen. In
den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen hingegen be-
stehe – gemäss EMARK 2006 Nr. 9 – weiterhin eine allgemeine
Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin seit dem
Ergehen des genannten Urteils nach wie vor als unzumutbar zu
betrachten sei (vgl. ebenda E. 7.5.3 und E. 7.8).
3.6.2 Die bisherige, in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie EMARK
2006 Nr. 9 festgelegte Praxis hat grundsätzlich auch im heutigen
Zeitpunkt noch Gültigkeit. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich
in den drei Jahren seit der damaligen Einschätzung durch die ARK
gesamthaft gesehen sogar verschlechtert. In mehreren der vormals
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noch als sicher eingestuften Provinzen und insbesondere auch in der
Hauptstadt Kabul hat die Gewalt durch die wiedererstarkten Taliban
massiv zugenommen und es ist im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen
vom 20. August 2009 zu mehreren Bombenanschlägen gekommen,
allein am Wahltag seien gemäss Aussage des Präsidenten Karzai 73
Anschläge in 15 Provinzen gezählt worden. Im Februar 2009 forderte
eine von Selbstmordattentätern und schwer bewaffneten Kämpfern
verübte Anschlagsserie auf das Justiz- und Bildungsministerium sowie
auf die städtische Gefängnisverwaltung in Kabul mindestens 26 Todes-
opfer. Auch in der ganz im Nordwesten Afghanistans gelegenen Pro-
vinz Herat wurde eine Verschlechterung der Lage festgestellt, wobei
diese Verschlechterung auf vermehrte Aktivitäten der Taliban, aber
auch auf gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen lokalen rivali-
sierenden Gruppen oder zwischen lokalen Gruppen und der Regie-
rung zurückzuführen ist. Sodann wurden bei einem US-Luftangriff in
der Provinz Herat am 17. Februar 2009 nebst drei Taliban-Kämpfern
auch mehrere Zivilisten getötet, und bei der Explosion eines am
Strassenrand versteckten Sprengsatzes kamen anfangs April 2009
vier zivile Insassen eines Minibusses ums Leben. Aus der Stadt Herat
wurden demgegenüber in den vergangenen Monaten keine derartigen
Vorfälle gemeldet. Ob der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Herat
und namentlich die heute gegen 400'000 Einwohner zählende Stadt
Herat nach wie vor unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar
zu qualifizieren ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102, mit weiteren
Hinweisen), braucht hier nicht geprüft zu werden.
3.6.3 Den Akten lässt sich nicht eindeutig entnehmen, woher der
Beschwerdeführer genau stammt. Einzig anlässlich der Erstbefragung,
gab er auf entsprechende Frage an, er glaube, seine Eltern seien in
"Khor" (allenfalls gemeint die im Osten der Provinz Herat angrenzende
Provinz Ghor) geboren. Weiter gab er zu Protokoll, dass seine engsten
Familienangehörigen mit ihm zusammen im Iran lebten (vgl. A1 S. 2 f.).
Über allfällige Verwandte in Afghanistan wisse er nichts. Das BFM
führt in seiner Verfügung aus, das Desinteresse des
Beschwerdeführers bezüglich möglicher Verwandtschaft erstaune und
es erscheine vor dem Hintergrund der afghanischen Gesellschafts-
und Familienstruktur nicht plausibel, dass er gar keine Verwandten
mehr habe. Dessen Aussagen über ein fehlendes verwandtschaftliches
Beziehungsnetz seien somit nicht gesichert. Da der Beschwerdeführer
seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung nicht nachkäme und die Asylbehörden zu
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täuschen versuche, sei es dem BFM verwehrt, sich in voller Kenntnis
der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwer-
deführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern.
Es sei daher – auch in Berücksichtigung der geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme – davon auszugehen, dass der Vollzug der
Wegweisung nach Afghanistan grundsätzlich zumutbar sei.
Auch wenn aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beur-
teilt werden kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Pro-
vinz Ghor, wohin der Vollzug der Wegweisung gemäss bisheriger
Rechtsprechung im Übrigen von vornherein nicht zumutbar wäre, oder
aus einem anderen Teil Afghanistans stammt, und ob er noch
irgendwelche Verwandte im Heimatland hat, kann daraus noch nicht
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in
einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen
über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungs-
netz verfügt. Es sind keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers
zum Grossraum Kabul oder einer der genannten Provinzen ersichtlich,
wobei ohnehin zu prüfen wäre, ob die zitierte Praxis den aktuellen
Gegebenheiten noch gerecht wird. Aufgrund der Aktenlage kann nicht
ernsthaft davon ausgegangen werden, dass irgendwo im Land lebende
weitere Verwandte dem Beschwerdeführer eine gesicherte Existenz-
grundlage bieten könnten. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbar-
keitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich im
Grossraum Kabul oder einer der anderen genannten Provinzen eine
Existenzgrundlage aufbauen.
3.7 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Weg-
weisung – der bisherigen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu
bezeichnen. Da einer vorläufigen Aufnahme im Übrigen auch keine
einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG)
entgegenstehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme demnach erfüllt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 29. Januar
2009 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
4 AuG vorläufig aufzunehmen.
5.
Seite 11
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5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerdeeingabe gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher
gegenstandslos.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Aktenlage ist nicht
davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer
durch das Abfassen seiner Beschwerde notwendige Kosten erwachsen
sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
29. Januar 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, womit das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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