B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-133/2013
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______,
geboren (…), und ihre Kinder C._______, geboren (…),
und D._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, am 6. Oktober 2010 zur Person befragt und vom BFM
am 16. November 2010 mittels Nichteintretensverfügung im Rahmen ei-
nes Dublin-Verfahrens nach Italien weggewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 26. Februar 2012 von Italien kom-
mend in die Schweiz gelangten und gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin am 5. März 2012 zur Person befragt und
dem Beschwerdeführer gleichentags des rechtliche Gehör zur allfälligen
Anwendung der Zuständigkeitregelung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), das heisst zu einer all-
fälligen Dublin-Wegweisung nach Italien, gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbrachten, der Vater
des Beschwerdeführers sei der König seines Dorfes gewesen, und er
selber hätte nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2007 als dessen ältester
Sohn mit diesem gemeinsam bestattet werden sollen,
dass seine Mutter ihn aber habe warnen können, worauf die Beschwerde-
führenden beschlossen hätten, ihr Heimatland zu verlassen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Brief vom 8. März 2012 mitteil-
te, es betrachte sein erneutes Asylgesuch als Wiedererwägungsgesuch,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. April 2013 das Wiedererwägungs-
gesuch des Beschwerdeführers abwies und feststellte, die Verfügung
vom 16. November 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. April 2012 auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eintrat und sie ebenfalls im Rahmen eines Dub-
lin-Verfahrens nach Italien wegwies,
dass das BFM den Beschwerdeführenden am 14. Mai 2012 mitteilte, die
Verfügungen vom 16. November 2010 (den Beschwerdeführer betreffend)
und vom 13. April 2012 (die Beschwerdeführerin und die Tochter
C._______) würden wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben
und ihr Asylverfahren werde wieder aufgenommen,
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dass am (...) die Tochter D._______ geboren wurde und ins vorliegende
Verfahren einbezogen wird,
dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer am 6. November
2012 zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 feststellte, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asyl-
gesuche ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 10. Januar 2013 Beschwerde erhoben und beantragten, die
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2012 sei aufzuheben und ihnen
sei Asyl zu gewähren,
dass sie in formeller Hinsicht um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten,
dass sie geltend machten, das BFM habe ihnen die Einsicht in eine ent-
scheidrelevante Akte ihres Dossiers verweigert,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Ver-
fügung vom 18. Januar 2013 die betreffende Akte zustellte und ihnen Frist
für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung einräumte,
dass auch innert erstreckter Frist keine weitere Eingabe erfolgte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden als äusserst widersprüchlich bezeichnet,
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dass die Beschwerdeführenden dem in der Beschwerdeschrift nichts ent-
gegenhalten,
dass beide in der Befragung zur Person vorbrachten, sie hätten nie eine
Identitätskarte oder eine Geburtsurkunde besessen, in der Anhörung je-
doch sagten, ihren Eheschein, die Geburtsurkunde und die nationale Iden-
titätskarte in der Wüste verloren zu haben,
dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person aussagte, sein
Vater sei im Oktober 2006 gestorben, er habe Nigeria zwei Tage später
verlassen, sei nach Niger geflohen und von dort wieder nach Nigeria zu-
rückgewiesen worden,
dass er bei der Rückkehr in Nigeria von mehreren Männern angegriffen
und geschlagen, jedoch von einem Haussa-Mann gerettet worden sei,
der ihm und seiner Frau anschliessend auch zur erneuten Flucht aus Ni-
geria verholfen und ihnen Geld gegeben habe,
dass er demgegenüber in der Anhörung den Tod seines Vater auf Ende
2007 datierte und angab, Nigeria im Januar 2008 verlassen zu haben,
nachdem er eine Weile von einem Ort zum anderen geflohen sei,
dass er weiter vorbrachte, er habe nach dem Tod seines Vaters noch in
Nigeria einige seiner Schwestern getroffen, die ihn verfolgt hätten und mit
denen er gekämpft habe, ihm jedoch unbekannte Leute geholfen hätten,
dass die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person angab, sie sei
mit ihrem Ehemann 2004 aus Nigeria ausgereist, dort drei Jahre geblie-
ben und nicht mehr nach Nigeria zurückgekehrt,
dass sie in der Anhörung demgegenüber aussagte, sie seien am 27. De-
zember in Niger angekommen und hätten das Land im Januar 2008 wie-
der verlassen, um sich nach Kaduna in Nigeria zu begeben, von wo sie
anschliessend nach Libyen gegangen seien,
dass sie später in der gleichen Anhörung angab, sie könne sich nicht
mehr erinnern, in welchem Jahr sie Nigeria verlassen habe, ausser dass
es im Dezember gewesen sei,
dass sie aber am 16. Oktober 2008 in Italien angekommen seien und
vorher etwa zwei Jahre in Libyen verbracht hätten,
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dass der Beschwerdeführer gemäss Anhörungsprotokoll im Jahr 2008 in
Libyen angekommen und etwas mehr als ein Jahr dort geblieben sein will,
dass der Beschwerdeführer, der sich übrigens am 14. September 2010 im
Personalblatt eigenhändig als (…) eingetragen hatte, zudem in der Befra-
gung zur Person erklärte, er sei von den achtzehn Kindern seines Vaters
der einzige Sohn, während er in der Anhörung angab, er als ältester Sohn
hätte ins Grab seines Vaters gelegt werden und E._______, der zweitäl-
teste Sohn seines Vaters, hätte nach seinem Tod die Nachfolge des Va-
ters als König antreten sollen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wie das BFM zu Recht
ausführte, aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit und Unsubstantiiertheit gänz-
lich unglaubhaft sind,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht, weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug in Beachtung dieser völker- und landesrechtlichen Be-
stimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Be-
schwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die HIV-Infektion des Beschwerdeführers den Weg-
weisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen lässt, da diese in Nigeria
angemessen behandelt werden kann und beim Beschwerdeführer ge-
mäss Arztbericht mit einer Behandlung von einer normalen Lebenserwar-
tung ausgegangen werden kann und er voll arbeitsfähig ist,
dass die Beschwerdeführenden sich in der Beschwerdeschrift zudem mit
keinem Wort zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussern,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Nige-
ria schliesslich möglich ist, zumal es den Beschwerdeführenden obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 83 Abs. 2
AuG, Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: