B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-133/2017
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl)
zugunsten von B._______, geb. (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 6. August 2014 in der Schweiz ein Asylge-
such stellte,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. April 2015 sein Asylgesuch guthiess,
ihn als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl gewährte,
II.
dass der Beschwerdeführer am 28. November 2016 beim SEM ein Gesuch
um Familienzusammenführung für seine Ehefrau B._______, geboren am
(…), stellte,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 – eröffnet am 12. De-
zember 2016 – das Gesuch um Einreise von B._______ in die Schweiz
nicht bewilligte und das Familiennachzugs- respektive Asylgesuch ab-
lehnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und inhalt-
lich die Aufhebung der SEM-Verfügung, den Einbezug seiner Partnerin in
seine Flüchtlingseigenschaft und die Bewilligung ihrer Einreise in die
Schweiz beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 13. Januar 2017 feststellte,
die Eingabe vom 9. Januar 2017 genüge mangels Begründung der gestell-
ten Rechtsbegehren den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Be-
schwerde im Sinn von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht,
dass dem Beschwerdeführer daher Frist zur Beschwerdeverbesserung ge-
setzt und die Entscheidfindung über die Anträge auf unentgeltliche Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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auf den Zeitpunkt nach Eingang der Beschwerdeverbesserung festgelegt
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2017 (Poststempel) fristgerecht
eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeverbesse-
rung zu den Akten reichte,
dass er mit der Beschwerdeverbesserung eine Bestätigung seiner Fürsor-
geabhängigkeit und eine Heiratsurkunde der „Eritreisch Orthodoxen Kir-
che“ vom (…) 2016 (übersetzt in eine Amtssprache und in Kopie, identisch
mit der beim SEM beigebrachten Heiratsurkunde) einreichte,
dass der Instruktionsrichter in seiner folgenden Zwischenverfügung vom
2. Februar 2017 namentlich feststellte, die Begehren im Rechtsmittel wür-
den aufgrund der Akten als aussichtslos erscheinen, weshalb es an den
materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Ge-
such abzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit gleicher Verfügung zum Leisten eines Kos-
tenvorschusses zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten aufge-
fordert wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 13. Februar 2017 fristgerecht ge-
leistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM am 22. April 2015 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers rechtskräftig festgestellt und ihm Asyl gewährt hat,
dass der Instruktionsrichter bereits in der Verfügung vom 2. Februar 2017
festgehalten hat, dass aufgrund der Durchsicht der Beschwerde und der
Vorakten mit der Vorinstanz der Schluss zu ziehen sein dürfte, der Be-
schwerdeführer habe mit B._______ keinen gemeinsamen Haushalt gebil-
det,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverbesserung vom 20. Ja-
nuar 2017 gegen die vorinstanzliche Verfügung ausführte, er und
B._______ seien bereits in Eritrea ein Paar gewesen, und im (…) 2016
habe er seine Verlobte (…) geheiratet,
dass er weiter argumentierte, allein daraus, dass er mit seiner Ehefrau im
Heimatland nur „relativ kurz in demselben Dorf zusammen gelebt“ habe
(vgl. Beschwerdeverbesserung S. 3) und sie wegen seines Militärdienstes
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länger getrennt gewesen seien, dürfe das Vorliegen einer gelebten Bezie-
hung nicht pauschal verneint werden, zumal diese Trennung gegen ihrer
beider Willen erfolgt sei,
dass die zwangsweise Unterbrechung nicht zur Beendigung eines tatsäch-
lich bestehenden Familienlebens führen dürfe und sie ausserdem ohne
diese Militärdienstpflicht stets zusammen gelebt hätten,
dass diese Ausführungen jedoch in Widerspruch zu den entsprechenden
Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens ste-
hen,
dass er insbesondere bei der Befragung zur Person (BzP) vom 26. August
2014 ausgesagt hat, er sei seit dem (…) 2013 verlobt, seit diesem Zeit-
punkt kenne er B._______ auch, wobei er die Frage, ob sie jemals zusam-
mengelebt hätten, ausdrücklich verneint und erklärt hat, seine Verlobte
lebe weiterhin bei ihrer Familie in C._______, er selber habe damals bei
seiner Familie gelebt (vgl. Protokoll BzP S. 3 f.),
dass er damals unter anderem auch angegeben hat, bis Juli 2013 in
D._______ und danach bis August 2013 in E._______ gelebt zu haben
(vgl. Protokoll BzP S. 6), er habe alleine gelebt (vgl. a.a.O. S. 7), die Ver-
lobte/Ehefrau lebe bei ihrer Familie in C._______, wo er sie im Mai 2013
zum letzten Mal gesehen habe (vgl. Protokoll BzP S. 3 und 8),
dass demnach nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
der Schluss zu ziehen ist, es könne nicht von einer im Jahre 2013 entstan-
denen und bis heute fortbestehenden Familiengemeinschaft zwischen dem
Beschwerdeführer und B._______ ausgegangen werden,
dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer seine Verlobte inzwi-
schen im (…) 2016 – mithin eineinhalb Jahre nach seiner Asylgewährung
– (…) (kirchlich) geheiratet habe, zu keiner anderen Schlussfolgerung führt,
weil das Familienasyl weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor
noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme
von zuvor abgebrochenen Beziehungen dienen darf (vgl. BVGE 2012/32
E. 5.4.2 m.w.H.),
dass das BFM bei der vorliegenden Aktenlage zu Recht das Gesuch um
Familiennachzug abgelehnt und die Einreise von B._______ nicht bewilligt
und ihr das Asyl verweigert hat,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der
fristgerecht geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Deckung die-
ser Kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay