B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-133/2018
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (…).
E-133/2018
Seite 2
Sachverhalt:
F.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus B._______ (C._______, Ost-
provinz) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…)
November 2015 und reiste am (…) November 2015 in die Schweiz ein.
Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nach. Am 16. November 2015 fand dort seine Befra-
gung zur Person (BzP) statt. Am 13. April 2017 führte das SEM eine ein-
lässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei (…) im Alter von (…) Jahren durch die Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Im Jahr 2004
habe sich die sogenannte Karuna-Gruppe von den LTTE abgespaltet, um
fortan mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Daraufhin habe man ihn
zur Unterstützung der LTTE-Rebellen nach G._______ geschickt. Im Jahr
2007 sei er auf dem Weg von G._______ ins Vanni-Gebiet von Armee-
angehörigen in einem Hinterhalt angeschossen und schwer verletzt wor-
den. Er habe deshalb viele Narben an seinem Körper. Im Jahr 2009, kurz
vor Kriegsende, hätten die LTTE ihn zusammen mit anderen Invaliden in
einem Boot nach Indien gebracht. Dort habe man ihn ins Flüchtlingslager
bringen wollen; er habe aber zum Glück bei einer indischen Fischersfamilie
Unterschlupf gefunden. Als diese ihm etwa vier Jahre später nahegelegt
habe, auszuziehen und sich in einem Flüchtlingslager zu registrieren, habe
er Angst davor bekommen, dass die indischen Behörden ihn den heimatli-
chen ausliefern würden. Im März (…) sei er deshalb illegal auf einem Boot
nach Sri Lanka zurückgekehrt. Aus Furcht vor Verfolgungsmassnahmen
habe er sich nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat nirgends regist-
rieren lassen. In Sri Lanka sei er nämlich als ehemaliger LTTE-Kämpfer
– und wohl auch aufgrund der Tatsache, dass er nie ein Rehabilitationspro-
gramm durchlaufen habe – behördlich gesucht worden. Er habe sich aber
erfolgreich verstecken können. Im November 2015 habe er Sri Lanka
schliesslich definitiv verlassen.
A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel zu den Akten: seine sri-lankische Identitätskarte,
zwei Bilder aus dem Jahre 2004 oder früher, auf denen er als LTTE-Mitglied
zu erkennen sei, sowie Bestätigungsschreiben des (…) vom 8. Februar
2016 und (…) vom 29. März 2016.
B.
E-133/2018
Seite 3
B.a Mit Anfrage vom 30. Mai 2017 gelangte das SEM an die Schweizeri-
sche Botschaft in Colombo, um Informationen betreffend den Beschwerde-
führer und seine Zeit in Sri Lanka (Aufenthaltsorte, Ein- und Ausreisen, all-
fällige Rehabilitation) zu erhalten.
B.b Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 nahm die Schweizerische Bot-
schaft zu den Fragen des SEM Stellung.
C.
Mit Schreiben des SEM vom 1. November 2017 wurde dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zur Botschaftsantwort gewährt. Die Auskünfte
aus dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers in Sri Lanka würden im
Wesentlichen Folgendes beinhalten: Im Alter von (…) Jahren sei der Be-
schwerdeführer durch eine Bombe (…), (…) sowie (…) verletzt worden.
Nach der Abspaltung der Karuna-Gruppe im Jahr 2004 habe er sich von
den LTTE losgelöst. Er habe sich zunächst der
Karuna-Gruppe angeschlossen, diese jedoch später wieder verlassen. Sie
habe ihn in der Folge aber immer wieder zur Rückkehr gedrängt, weshalb
seine Eltern ihn mit einem Boot nach Indien geschickt hätten. Dort habe er
bis zu seiner Rückkehr nach Sri Lanka in einem Flüchtlingslager gelebt.
Das SEM wies den Beschwerdeführer auf die Widersprüche zwischen den
Angaben seiner Angehörigen und seinen eigenen Protokollaussagen hin
und bot ihm Gelegenheit, sich dazu schriftlich zu äussern.
D.
Mit Schreiben vom 18. November 2017 nahm der Beschwerdeführer zur
Botschaftsabklärung Stellung. Dabei schilderte er indes insbesondere die
beiden kriegerischen Gewaltereignisse im Jahr 2007 und 1998, bei wel-
chen er Verletzungen davongetragen habe. Allerdings habe er seit dem
ersten Vorfall im Jahr 1998 über längere Zeit keinen Kontakt mehr mit sei-
nen Angehörigen gehabt, weshalb diese keine Kenntnis von seinen Aktivi-
täten hätten. Er habe nach seiner Rückkehr aus Indien im Jahr 2013 seine
Mutter und die Schwester nur zurückhaltend über die Vorfälle informiert.
Die Mutter sei psychisch beeinträchtigt und behandlungsbedürftig.
E-133/2018
Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 28. November 2017 (eröffnet am 1. Dezember 2017)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
F.a Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des SEM vom 28. November 2017 durch seinen Rechtsvertreter
anfechten und beantragen, diese sei wegen Verletzung des Anspruchs auf
das rechtliche Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungs-
pflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Weiter sei fest-
zustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch des Beschwer-
deführers auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und auch aus die-
sem Grund nichtig/ungültig sei, weshalb das SEM anzuweisen sei, das
Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Subeventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren respektive die Dispositiv-Ziffern
4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
F.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer,
das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde
unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung
betraut würden und zudem zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig
ausgewählt worden seien. Des Weiteren sei vollständige Einsicht in die ge-
samten Akten des SEM, insbesondere in die Aktenstücke A12 und A13
(Botschaftsanfrage und -antwort), zu gewähren und nach Gewährung der
Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung anzusetzen. Zudem ersuchte er darum, das SEM sei anzuwei-
sen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes
vom 16. August 2016 zu Sri Lanka (die in der Beschwerdeschrift einzeln
aufgezählt werden) offenzulegen, wobei danach eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Schliesslich
wurde beantragt, es sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
von Amtes wegen fachärztlich abzuklären; eventualiter sei eine angemes-
sene Frist zur Einreichung fachärztlicher Zeugnisse anzusetzen.
E-133/2018
Seite 5
F.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel zu den Akten: eine Stellungnahme seines Rechts-
vertreters vom 30. Juli 2016 zu einem Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016,
eine weitere Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 zum Lagebild des SEM
vom 16. August 2016, einen Online-Zeitungsartikel des Tamil Guardian
"Former LTTE cadre sentenced for life under PTA" vom 26. Juli 2016, zehn
Fotos des Beschwerdeführers, welche Narben an verschiedenen Körper-
stellen zeigen ([…]), einen Bericht seines Rechts-
vertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2017 (inklusive
CD mit mehr als 200 Informationsquellen) sowie zahlreiche Kopien von
Medienberichten zu Sri Lanka.
G.
Nach einer Eingangsbestätigung vom 10. Januar 2018 stellte der Instrukti-
onsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 fest, der Be-
schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Die Anträge auf Akteneinsicht, auf Offenlegung der Quellen des SEM-
Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und auf Ansetzung einer
Frist zur Ergänzung des Rechtsmittels wurden abgewiesen. Der Beschwer-
deführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leis-
ten. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Zusammen-
setzung des Richterspruchgremiums mitgeteilt.
H.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 wurde um Bekanntgabe des Auswahl-
prozederes des Richterspruchkörpers ersucht. Weiter wurden die Anträge
auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August
2016 sowie auf Akteneinsicht in die Aktenstücke A12 und A13 erneuert.
I.
Am 2. Februar 2018 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 750.– fristgerecht
an die Gerichtskasse überwiesen.
J.
J.a Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2018 wurde das SEM zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
J.b In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2018 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E-133/2018
Seite 6
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2018 wurde dem Beschwerde-
führer das Replikrecht eingeräumt. Zudem wurde ihm eine Kopie des Ak-
tenstücks A12 zur Einsichtnahme zugestellt und ihm Gelegenheit geboten,
hierzu Stellung zu nehmen.
L.
Mit Eingabe vom 8. März 2018 wurde im Rahmen der Replik nochmals um
die Offenlegung des Aktenstückes A13 unter allfälliger Abdeckung geheim-
zuhaltender Stellen sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergän-
zung ersucht. Weiter wurde beantragt, es sei E._______ als Zeuge zu be-
fragen, falls das Gericht an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zweifeln
sollte. Es wurde schliesslich am Antrag, es sei der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären, festgehalten. Als
Beweismittel wurden eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung von
E._______, diverse Unterlagen rund um den Gerichtsprozess gegen einen
Tamilen in Sri Lanka, zahlreiche Medien-
artikel, die Kopie eines publizierten Entscheids des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) sowie eine Vernehmlassung des SEM
vom 8. November 2017 (im Beschwerdeverfahren D-4794/2017) zu den
Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-133/2018
Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.6 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammen-
setzung des Spruchkörpers ist hingegen nicht einzutreten (vgl. Teilurteil
des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, die Verletzung des
rechtlichen Gehörs, die Verletzung der Begründungspflicht sowie die un-
vollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
E-133/2018
Seite 8
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde sowie in seiner
Replik vom 8. März 2018, die Verfügung leide an einem schweren formel-
len Mangel beziehungsweise verletze sie seinen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung, weil aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für
den erstinstanzlichen Asylentscheid verantwortlich gewesen seien (vgl. Be-
schwerde S. 14–16, Replik S. 1 f.). Er beantragt die Feststellung, dass die
Verfügung aus diesem Grund "nichtig/ungültig" sei.
3.3.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich-
tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1
S. 346 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können un-
ter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der
mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil er-
wachsen.
Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die
Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusam-
mengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet
werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behör-
denmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die
Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige
Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung
ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen
müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach
E-133/2018
Seite 9
bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form,
in einer öffentlich zugänglichen Publikation (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8 m.w.H.).
3.3.3 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen dass dem Beschwerde-
führer mit der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Februar
2018 antragsgemäss die Anfrage des SEM an die Botschaft in Colombo
(Aktenstück A12) dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt wurde. In die-
sem Dokument war der zum Kürzel "(…)" gehörende Name ausgeschrie-
ben (F._______, Fachspezialistin Asyl). Der Beschwerdeführer hat in der
Folge keine Ausstandsgründe mit Bezug auf diese SEM-Mitarbeiterin vor-
gebracht.
Der Name des die Verfügung mitunterzeichnenden Chefs Asylverfahren im
betreffenden EVZ ist aus öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich (vgl.
BVGer D-1549/2017, a.a.O., E. 8.2). Auch für diesen wurden keine Aus-
standsgründe geltend gemacht.
3.3.4 Das Fehlen der Namen in der angefochtenen Verfügung selbst stellt
keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit
der Verfügung nach sich ziehen würde (vgl. Urteil des BVGer E-5326/2017
vom 19. Dezember 2017 E. 7.1), sondern ist praxisgemäss heilbar. Durch
die nachträgliche Offenlegung eines Aktenstücks mit dem Namen der
SEM-Mitarbeiterin im Rahmen der Beschwerdeinstruktion war es dem Be-
schwerdeführer möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vor-
instanz und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu
überprüfen. Der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfü-
gung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und
deshalb nichtig sei, ist abzuweisen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.1).
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs
respektive die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts, weil das SEM im Rahmen der Planung und Durchfüh-
rung der beiden Befragungen dem Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers nicht genügend Rechnung getragen habe und trotz Kenntnis der
gesundheitlichen Problematik auch keine entsprechenden medizinischen
Abklärungen vorgenommen habe. Es wurde ausdrücklich ersucht, dass
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen (fach-
ärztlich) abgeklärt werde (vgl. Beschwerde S. 16–18, 21 und 36).
E-133/2018
Seite 10
3.4.2 Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekannter-
massen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8
AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG).
3.4.3 Aus den Akten ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die gesundheit-
liche Verfassung des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen der-
art war, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, angehört zu werden.
Er beantwortetet die Frage nach seinem Gesundheitszustand in der Anhö-
rung mit den folgenden Worten: "mir geht es heute gut." (vgl. Protokoll An-
hörung A10/20 ad F4). Weiter gab er anlässlich der BzP zur Frage, ob me-
dizinische Gründe, welche gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Hei-
matstaat sprächen, folgende Antwort: "Al di là di quando raccontato, io sto
bene", nachdem er die aus seinen Kriegsverletzungen resultierenden
Gesundheitsbeschwerden beschrieben hatte (vgl. Protokoll BzP S. 9). Es
wurden im Verlauf des Asylverfahrens keine konkreten Gesundheitsbe-
schwerden geltend gemacht und auch keine Arztberichte eingereicht. Das
SEM sah sich bei dieser Aktenlage zu Recht nicht veranlasst, die Anhörung
zu wiederholen. Es ist im Übrigen auch nicht die Aufgabe der Vorinstanz,
ohne konkrete Veranlassung von Amtes wegen Abklärungen zum Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführer anzuordnen oder eine spezialärztliche
Behandlung in die Wege zu leiten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10).
3.4.4 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Vorinstanz dies-
bezüglich die Gehörsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt hat.
3.5 Des Weiteren wird moniert, die Vorinstanz habe ihre Begründungs-
pflicht (beziehungsweise ihre Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts) verletzt, indem sie die Narben des Beschwerdeführers nicht
gewürdigt habe (vgl. Beschwerde S. 18, S. 22). Dieser Vorwurf ist insofern
nicht berechtigt, als das SEM in seiner Verfügung die Narben erwähnte und
feststellte, diese würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
massnahmen führen (vgl. Verfügung S. 8). Zusätzlich hat das SEM die Nar-
ben im Rahmen seiner Vernehmlassung ausführlich gewürdigt.
Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde zehn Fotografien einge-
reicht, welche die Narben zeigen, die er an verschiedenen Körperstellen
trägt. Von einer Ansetzung einer Frist zur Einreichung solcher Fotos, wie
dies in der Beschwerdebegründung (trotzdem) beantragt wird (vgl. Be-
schwerde S. 19), ist abzusehen; beziehungsweise kann festgehalten wer-
E-133/2018
Seite 11
den, dass der Beschwerdeführer weitere Fotografien auch auf die Auffor-
derung des Instruktionsrichters vom 21. Februar 2018, sich zur Aktenlage
zu äussern und gegebenenfalls weitere Beweismittel nachzureichen, nicht
ins Recht gelegt hat.
3.6 In einem weiteren Punkt wurde vom Beschwerdeführer moniert, das
SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig
abgeklärt.
3.6.1 Er wendet zunächst ein, das SEM habe in seiner Verfügung im
Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach ihm vor und nach seiner
Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2013 einen Sachverhalt beschrieben,
den er so nie vorgetragen habe.
3.6.2 Sodann wird vorgebracht, das SEM habe die aktuelle Lage in Sri
Lanka falsch beurteilt, indem es die neuesten Länderinformationen nicht
beachtet habe. Insbesondere habe es das Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 unrichtig ausgelegt und
sich stattdessen an seinem eigenen unvollständigen und teilweise falschen
Lagebild vom 16. August 2016 orientiert (Beschwerde S. 22 f.). Hierzu
wurde als Beweismittel eine vom Rechtsvertreter erstellte Zusammenstel-
lung von Länderinformationen zu Sri Lanka zu den Akten gereicht, worin
unter anderem über die Gefährdung von zwangsrekrutierten ehemaligen
LTTE-Mitgliedern berichtet werde (vgl. Beschwerde S. 24).
3.6.3 Weiter habe das SEM in Bezug auf die Frage der allgemeinen "Ver-
besserung" der Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Sachverhalt
falsch abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 25). Anschliessend wurde auf neue
Fälle von Verfolgungen nach der Rückschaffung aus der Schweiz hinge-
wiesen (vgl. Beschwerde S. 29 ff.)
3.6.4 Das Gericht hält zu den vorstehenden Rügen Folgendes fest:
Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich das SEM in
Kenntnis des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 mit allfälligen
Risikofaktoren des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Alleine der
Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka
einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum
anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der
Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht
weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine
Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht
E-133/2018
Seite 12
dar. Ob die Lageeinschätzung des SEM zutreffend ist, beschlägt somit
nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern
ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die
materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Im Üb-
rigen kann nach Sichtung der Akten festgehalten werden, dass der Sach-
verhalt (auch hinsichtlich des Sachverhaltspunkts "Behördliche Suche des
Beschwerdeführers vor und nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr
2013", vgl. Beschwerde S. 20) durch das SEM rechtsgenüglich erstellt wor-
den ist. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet.
3.6.5 Schliesslich wird unter dem Titel der unrichtigen und unvollständigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts moniert, das SEM habe es
unterlassen, die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Ge-
neralkonsulat in Genf und die standardmässigen behördlichen "Back-
groundchecks" für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzu-
klären (vgl. Beschwerde S. 29 ff.).
In diesem Zusammenhang kann auf das Grundsatzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 verwiesen werden, wonach es
sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang
erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der
Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen
Behörden und der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfol-
gung zu rechnen (vgl. Beschwerde S. 29).
3.7 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün-
det, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus
formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Das dies-
bezügliche Haupt-Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch
das Bundesverwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführer folgende Be-
weisanträge (vgl. Beschwerde S. 35 f., Replik S. 3): 1. Dem Beschwerde-
führer sei vollständige Einsicht in die Akten (insbesondere A12 und A13) zu
gewähren. 2. Die nicht öffentlich greifbaren Quellen des Länderberichts
des SEM vom 16. August 2017 seien offenzulegen und anschliessend eine
Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. 3. Der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen fachärztlich abzuklären; da-
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Seite 13
bei müsse ein Psychologe zu allfälligen Einschränkungen des Aussagever-
haltens, der Prognose und der Behandlungsmöglichkeit des psychologi-
schen Krankheitsbilds in Sri Lanka Stellung nehmen; sollte diesem Ersu-
chen nicht entsprochen werden, müsse eine angemessene Frist zur Ein-
reichung dieser fachärztlichen Zeugnisse angesetzt werden.
4.2 Mit Zwischenverfügungen vom 18. Januar und 21. Februar 2018 wur-
den die Beweisanträge 1 und 2 behandelt und bis auf die Offenlegung des
Aktenstücks A12 abgewiesen; darauf kann an dieser Stelle verwiesen wer-
den.
Bezüglich des Beweisantrags 3 lässt sich festhalten, dass nach den
vorstehenden Ausführungen keine Veranlassung für behördlich initiierte
Abklärungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers besteht.
Er ist im vorliegenden Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, dem
bekannt ist, dass Asylsuchende von Gesetzes wegen zur Mitwirkung bei
der Sachverhaltsfeststellung verpflichtet sind und ihnen vorliegende Be-
weismittel unaufgefordert einzureichen haben. Schon aus diesem Grund
besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Frist zum Beleg sei-
ner Vorbringen zu setzen.
4.3 Schliesslich lässt sich betreffend die in der Replikeingabe beantragte
Zeugenbefragung (vgl. Replik S. 5) festhalten, dass es sich hier um ein
subsidiäres Beweismittel im Verwaltungs(beschwerde)verfahren handelt,
das nach dem Willen des Gesetzgebers nur zum Zug kommen soll, wenn
sich der Sachverhalt nicht auf andere Weise abklären respektive feststellen
lässt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Verfahren besteht keine
Veranlassung für die Anhörung von Zeugen.
4.4 Die Beweisanträge des Beschwerdeführers sind abzuweisen.
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM Folgendes aus:
5.1.1 Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er sei nach seiner
Rückkehr im Jahr 2013 wegen seiner Vergangenheit von ehemaligen
LTTE-Leuten und heutigen Regierungsmitarbeitern gesucht worden. Ob-
wohl er mehrfach dazu aufgefordert worden sei, zu erzählen, wann und wie
oft er gesucht worden sei, habe er keine konkreten Angaben machen kön-
nen und sei bei seinen Aussagen äusserst unverbindlich geblieben. Er sei
im (…) 2013 nach G._______ zurückgekehrt und habe Sri Lanka im
E-133/2018
Seite 14
November 2015 verlassen. Es erstaune, dass es ihm trotz angeblich an-
haltender Suche nach ihm möglich gewesen sei, sich in seinem Heimat-
staat während mehr als zwei Jahren unentdeckt aufzuhalten. An der Anhö-
rung habe er auf diesbezügliche Nachfragen keine überzeugenden Antwor-
ten geben können, sondern sich in weitere Widersprüche verstrickt. Wei-
tere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers erwähnte
das SEM im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Indien, seiner Rück-
kehr nach Sri Lanka im (…) 2013 sowie den Ausreiseumständen im No-
vember 2015.
5.1.2 Ferner stellte das SEM zwischen den Angaben der Angehörigen des
Beschwerdeführers im Rahmen der Botschaftsabklärung sowie denjenigen
des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz
Widersprüche – insbesondere bezüglich seines Engagements für die LTTE
respektive Karuna-Gruppe sowie der Hintergründe seines Aufenthalts
in Indien – fest. Auch diese Ungereimtheiten habe er im Rahmen des recht-
lichen Gehörs nicht aufzulösen vermocht, zumal er zu mehreren Vorhalten
gar nicht erst Stellung genommen habe.
5.1.3 Aufgrund der als Beweismittel eingereichten Bilder, auf denen der
Beschwerdeführer als LTTE-Mitglied zu erkennen sei, bestreite des SEM
nicht, dass er in früheren Jahren als Mitglied für die LTTE im Einsatz ge-
standen habe. Indes habe er den mehrjährigen Aufenthalt in Sri Lanka ab
2013 und die behördliche Suche nach ihm mit keinen aussagekräftigen Be-
weismitteln zu unterlegen vermocht. Den weiteren Beweismitteln, nament-
lich die beiden Schreiben (…) respektive (…) aus Sri-Lanka, komme kein
Beweiswert zu, da es sich hierbei um Gefälligkeitsschreiben handeln
könne.
5.1.4 Insgesamt seien die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als unglaubhaft zu werten.
5.1.5 Es sei davon auszugehen, dass er im Jahre 2004 von den LTTE zur
Karuna-Gruppe übergegangen sei und sich zudem in den letzten Jahren
des Bürgerkriegs in einem Flüchtlingslager in Indien aufgehalten habe.
Damit würden keine Hinweise vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka in ein Rehabilitationsprogramm gehen müsste. Er habe nicht
glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Aus-
reise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse
seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund
E-133/2018
Seite 15
der Aktenlage nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Daran würden auch
seine vor vielen Jahren zugezogenen Verletzungen beziehungsweise die
noch sichtbaren Spuren davon etwas zu ändern vermögen. Der Beschwer-
deführer erfülle demnach auch keine sogenannten Risikofaktoren gemäss
Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015).
5.1.6 Schliesslich habe der EGMR mehrfach festgestellt, dass nicht gene-
rell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen
in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall
eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden müsse. Vorliegend würden
sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Bestrafung oder Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Den
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Ostprovinz, aus wel-
cher er stamme, betrachtete das SEM im Sinne der geltenden Rechtspre-
chung und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Be-
schwerdeführers (Familiensituation, Gesundheit) als zumutbar.
5.2 In der Beschwerde wird den Erwägungen des SEM im Wesentlichen
Folgendes entgegnet:
5.2.1 Zunächst wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei nicht erst nach
2013 gesucht worden, sondern schon viel früher; die Behörden hätten nicht
gewusst, dass er im Jahr 2013 zurückgekehrt sei. Es sei deshalb nicht
nachvollziehbar, warum das SEM die Behauptung aufstelle, dass der Be-
schwerdeführer erst nach 2013 gesucht worden sei und die Behörden über
seine Rückkehr im Jahr 2013 Bescheid gewusst hätten (vgl. Beschwerde
S. 39).
5.2.2 Weiter seien die Zweifel des SEM aufgrund der geschilderten Reise-
umstände nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe Sri Lanka mit-
hilfe einer Schlepperin verlassen, welche für ihn sowohl eine Reiseroute
als auch den gefälschten Pass organisiert habe. Es sei in solchen Situati-
onen üblich, dass die flüchtende Person ihren Reisepass selbst überhaupt
nicht einsehen dürfe, sondern dass der Schlepper den gefälschten Pass
bei der Passkontrolle zusammen mit einer Schmiergeldzahlung vorzeige
(vgl. Beschwerde S. 40).
E-133/2018
Seite 16
5.2.3 Den vom SEM aufgezeigten Widersprüchen in den Vorbringen des
Beschwerdeführers wurde entgegnet, der Beschwerde habe seit seiner
Zwangsrekrutierung kein gutes Verhältnis mehr zu seiner Familie gehabt.
Er habe der Mutter fast nichts von seiner Zeit als LTTE-Mitglied erzählt, um
ihr nicht zu grosse Sorgen zu bereiten. Deswegen habe sie beispielsweise
über den Angriff auf den Beschwerdeführer im Jahr 2007 nicht Bescheid
gewusst (vgl. Beschwerde S. 41).
5.2.4 In der Beschwerde nahm der Beschwerdeführer ferner auf die im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli
2016 definierten Risikofaktoren im Zusammenhang mit der Gefährdungs-
lage von tamilischen Rückkehrern Bezug (vgl. Beschwerde S. 42 ff.). Vor
diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdefüh-
rers um Leib und Leben begründet, zumal er sich in den letzten zehn Jah-
ren des sri-lankischen Bürgerkriegs als LTTE-Mitglied für den tamilischen
Separatismus eingesetzt habe und seit dem Ende des sri-lankischen Bür-
gerkriegs mehrfach gesucht worden sei, weshalb davon auszugehen sei,
dass er auf einer Stop- oder Watch-List figuriere. Überdies habe er gut
sichtbare Narben (…), (…) und (…). Mit seiner Flucht ins Ausland und dem
mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum, mache
sich der Beschwerdeführer weiter verdächtig, sich für die Wiederaufbaube-
strebungen der LTTE eingesetzt zu haben. Zudem würde er mit temporä-
ren Reisedokumenten und zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft.
Der Beschwerdeführer erfülle damit zahlreiche der vom Bundesverwal-
tungsgericht definierten Risikofaktoren (vgl. Beschwerde S. 26 und
S. 42 ff.).
5.3
5.3.1 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, vorliegend sei keiner
der stark risikobegründenden Faktoren erfüllt. Die geltend gemachten Vor-
bringen in Bezug auf die LTTE seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrecht-
lich relevante und aktuelle Gefahr von Verfolgung durch die sri-lankischen
Behörden hervorzurufen. Insgesamt könne dem Beschwerdeführer auf-
grund verschiedener Ungereimtheiten und insbesondere mangels Sub-
stanz seiner Aussagen nicht geglaubt werden, dass er nach seinem Auf-
enthalt in Indien weiteren behördlichen Suchen im Zusammenhang mit sei-
ner Vergangenheit bei den LTTE und damit der Gefahr von asylrelevanten
Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Nachdem sich die geltend gemachten
Vorfälle – soweit die Zeit ab 2004 bis zur Ausreise aus Sri Lanka im No-
vember 2015 betreffend – als unglaubhaft erweisen würden, sei davon aus-
E-133/2018
Seite 17
zugehen, dass der Beschwerdeführer bei den Behörden nicht als eine Per-
son registriert sei, die bestrebt sei, den ethnischen Konflikt in Sri Lanka
wieder aufflammen zu lassen. Die als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvor-
bringen würden einem allfälligen Risikoprofil die Grundlage entziehen. Der
Beschwerdeführer habe zwar mehrere sichtbare Narben, was jedoch nur
einen schwachen Risikofaktor darstelle. Der Beschwerdeführer besitze so-
dann eine Identitätskarte im Original. Schliesslich lasse sich auch aus der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer der tamilischen Ethnie angehöre,
sich seit mehr als zweieinhalb Jahren ausserhalb seines Heimatstaats be-
finde und in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe, keine Ge-
fährdung ableiten.
5.3.2 In gesundheitlicher Hinsicht befand das SEM gestützt auf die Akten-
lage, dass trotz unangenehmer physischer Einschränkungen keine Gründe
ersichtlich seien, welche einer Rückkehr entgegenstünden.
5.4
5.4.1 Mit Replik wird den Ausführungen der Vernehmlassung entgegnet,
das SEM habe die Beurteilung der sogenannten "Returnee"-Problematik,
die Frage, inwiefern tamilische Asylgesuchsteller aufgrund ihrer Risiko-fak-
toren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sein könnten, nicht er-
kannt. Denn demnach müsse bei der Beurteilung der Risikofaktoren eines
Asylgesuchstellers nicht lediglich die Frage geklärt werden, ob dieser bei
seiner Ausreise aus dem Heimatstaat verfolgt worden sei, sondern es
müsse vielmehr beurteilt werden, ob dieser bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat aufgrund seiner Risikofaktoren verfolgt werden könnte. Dass
dies beim Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner LTTE-Zwangsrekru-
tierung und seiner langjährigen LTTE-Mitgliedschaft zweifellos der Fall sei,
ergebe sich aus dem dargelegten Sachverhalt. Die Narben des Beschwer-
deführers seien typisch für eine Person, die im Kampfeinsatz gewesen sei,
zumal sie von Schüssen und Sprengsätzen herrühren würden. Weiter dürfe
als bekannt vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer nicht mit
seiner Identitätskarte nach Sri Lanka werde zurückreisen können, sondern
mit temporären Ersatzreisepapieren des sri-lankischen Generalsekretari-
ats in Genf. Das SEM halte im Sinne der Rechtsprechung zwar fest, jegli-
che glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und
in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Um-
stände und einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu er-
wägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung bejaht werden müsse. Es nehme aber keine entspre-
E-133/2018
Seite 18
chende kumulative Betrachtung dieser LTTE-Vergangenheit und der auf-
fälligen Narben, sowie der weiteren Risikofaktoren des Beschwerdeführers
vor.
5.4.2 Schliesslich wurde gestützt auf aktuelle Länderinformationen auf das
Urteil des High Court Vavuniya vom 15. Juli 2017 hingewiesen, wonach
Aktivitäten zugunsten der LTTE unverjährbar seien, dies auch wenn die
Täter bereits rehabilitiert worden seien. Ausserdem sei nach den Kommu-
nalwahlen vom 10. Februar 2018 das "real risk" für rückkehrende Tamilen
vergrössert worden, da der ehemalige Präsident Mahinda Rajapakse wie-
der an Macht gewonnen habe.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-133/2018
Seite 19
7.
Im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
hält das Gericht Folgendes fest:
7.1 Das SEM hat dem Vorbringen der Zwangsrekrutierung des damals
(…)-jährigen Beschwerdeführers durch die LTTE im Jahr (…) und seinen
Einsatz in früheren Jahren bei den LTTE (bis im Jahr 2004) die Glaubhaf-
tigkeit zu Recht nicht abgesprochen. Die protokollierten Schilderungen sind
substanziiert und im Wesentlichen widerspruchsfrei; sie weisen zudem
weitere Realitätskennzeichen auf, die ohne Weiteres den Eindruck vermit-
teln, der Beschwerdeführer habe das Erzählte tatsächlich erlebt (vgl. etwa
A10 F5 ff., F70 ff.). Die Rekrutierung und die aus dieser Zeit stammenden
Narben wurden durch mehrere von ihm eingereichte Fotografien belegt.
7.2 Allerdings erscheint auch die oben erwähnte SEM-Argumentation zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche die letzten zweieinhalb Jahre vor
der Ausreise – von März 2013 bis November 2015 – betreffen, nachvoll-
ziehbar und überzeugend (vgl. oben E. 5.1.1 und 5.1.3).
7.2.1 Bei Durchsicht der umfangreichen Beschwerdeschrift fällt auf, dass
die konkreten Unglaubhaftigkeitsargumente der Vorinstanz (vgl. angefoch-
tene Verfügung S. 4–7) darin vom Beschwerdeführer nicht überzeugend
bestritten werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es insbesondere nicht,
seine angebliche Bedrohungssituation im Zeitraum ab seiner Rückkehr aus
Indien bis zur Ausreise glaubhaft zu machen. Die Rüge, das SEM habe den
Sachverhalt hinsichtlich der behördlichen Suche nach ihm falsch abgeklärt
(vgl. Beschwerde S. 39), vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Die feh-
lenden Hinweise auf eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer
während rund zweieinhalb Jahren vor seiner Ausreise sind bereits geeig-
net, ein behördliches Verfolgungsinteresse für diese Zeitspanne aus-
zuschliessen.
7.2.2 Bei der Durchsicht der protokollierten Vorbringen zur Zeit nach der
Rückkehr des Beschwerdeführers im Jahr 2013 erwecken diese in der Tat
einen wenig substanziierten und lebensecht-authentischen Eindruck.
Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner summarischen Befragung
zur Person aus, nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2013 habe
er sechs oder sieben Monate bei seiner Familie verbracht, anschliessend
habe er sich immer auf der Flucht befunden und sich verstecken müssen.
Die Behörden hätten ihn zu Hause oft vergebens gesucht (vgl. Protokoll
E-133/2018
Seite 20
BzP S. 8 f.). Anlässlich der Anhörung trug er als Antwort auf die Frage, ob
er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka denn keine Probleme bekommen
habe, demgegenüber vor, dass niemand gewusst habe, dass er wieder zu-
rückgekehrt sei; aber weil er bereits früher gesucht worden sei, habe er
Angst gehabt, man könne ihn wieder finden, weshalb er sich versteckt habe
(vgl. A10 F92 f.). An einer anderen Protokollstelle bejahte er hingegen die
Frage, ob er nach seiner Rückkehr aus Indien gesucht worden sei (vgl. A10
F97 ff.). Indes vermochte er auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht konkret
und widerspruchsfrei anzugeben, ob und wie nach ihm gesucht worden sei
(vgl. A10 F99: "Wie viele Male sie mich gesucht haben, kann ich nicht sa-
gen […]"). Auch auf den Vorhalt des Befragers hin, weshalb man ihn denn
nicht gefunden habe, wenn er sich doch die meiste Zeit zu Hause aufge-
halten haben wolle, konnte der Beschwerdeführer keine plausiblen Antwor-
ten geben (vgl. A10 F101: "Die ganze Zeit war ich nicht an einem Ort. Ich
habe abwechslungsweise bei der Schwester und bei meiner Mutter über-
nachtet. Meistens bin ich in der Nacht von einem Haus zum andern Haus
gegangen. Ich habe auch manchmal die Kleider meiner Schwester ange-
zogen und bin dorthin gegangen.").
Diese Schilderungen hat das SEM in seiner Verfügung zu Recht als unre-
alistisch und widersprüchlich qualifiziert. Im Übrigen gab der Beschwerde-
führer bezeichnenderweise zu Protokoll, dass die lokalen Behörden
(Iniyaparathy: Karuna-nahe Paramilitärs) wohl nichts von seiner Rückkehr
gewusst hätten, ansonsten sie ihn sicher gefunden hätten (vgl. A10 F114).
7.2.3 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer in der Zeit vor seiner Ausreise keine behördlichen Ver-
folgungsmassnahmen drohten.
7.2.4 Weiter erweisen sich auch die Argumente zu den Widersprüchen im
Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung als nicht stichhaltig. Weshalb
die Angehörigen im Rahmen ihrer Befragung durch die Schweizer Bot-
schaft bei ihnen zu Hause – entgegen seiner eigenen Angaben – von ei-
nem Weggang von den LTTE zur Karuna-Gruppe im Jahr 2004 sprechen,
sowie aussagen sollten, der Beschwerdeführer habe in Indien mehrere
Jahre in einem Flüchtlingscamp gelebt, hat der Beschwerdeführer nicht zu
erklären vermocht. Es handelt sich hier allerdings um zentrale Sachver-
haltsselemente, von denen zu erwarten wäre, dass sie von allen Angehö-
rigen deckungsgleich geschildert würden. Das Argument des Beschwerde-
führers, er habe mit seiner Familie längere Zeit keinen Kontakt gehabt,
E-133/2018
Seite 21
weshalb sie nicht gut informiert gewesen seien, oder seine Mutter sei psy-
chisch gestört, überzeugen letztlich nicht (vgl. Beschwerde S. 41 ff.).
7.2.5 Nach den vorstehenden Erwägungen und gestützt auf die Ergeb-
nisse der Abklärungen der Botschaft ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer die LTTE im Jahr 2004 verliess und sich kurzzeitig der
Karuna-Gruppe anschloss, danach aber von Letzterer bedrängt wurde,
weshalb er nach Indien in ein Flüchtlingscamp ging. Nach seinem mehr-
jährigen Aufenthalt in Indien kehrte er nach Sri Lanka zurück. Der genaue
Ablauf dieser Ereignisse sowie die Frage, ob der Beschwerdeführer tat-
sächlich wie behauptet noch nicht an einem Rehabilitationsprogramm teil-
genommen hat, können letztlich offenbleiben. Entscheidend ist, dass der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermochte, zum Zeitpunkt
seiner Ausreise behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewe-
sen zu sein.
7.2.6 Die beiden erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers von sei-
nen Angehörigen besorgten Bestätigungsschreiben vom 8. Februar 2016
respektive vom 29. März 2016 sind nicht geeignet, an den vorstehenden
Erwägungen etwas zu ändern, zumal sie lediglich die vage und teilweise
Wiedergabe des aktenkundigen Sachverhalts beinhalten; ihr Beweiswert
ist im Übrigen als niedrig einzustufen ist, weil die Möglichkeit nicht auszu-
schliessen ist, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt.
7.2.7 Die vorstehenden Feststellungen sprechen insgesamt gegen die An-
nahme, dass nach dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise noch
aktiv gefahndet worden wäre (oder er selber hiervon ausgegangen wäre).
Zusammenfassend geht deshalb auch das Bundesverwaltungsgericht da-
von aus, dass der Schilderung der angeblichen Ereignisse zwischen März
2013 und der Ausreise im November 2015 die Glaubhaftigkeit abzuspre-
chen ist.
7.3
7.3.1 Bei der Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der im Asyl-
gesuch vorgetragenen Fluchtgründe ist zunächst festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer als Jugendlicher durch die LTTE zwangsrekrutiert
wurde und bis mindestens im Jahr 2004 (danach hat er sich möglicher-
weise der Karuna-Gruppe angeschlossen) als LTTE-Angehöriger aktiv im
Einsatz war. Sein Körper ist von mehreren Verletzungen gekennzeichnet,
E-133/2018
Seite 22
die offensichtlich durch kriegerische Ereignisse entstanden sind. Nach sei-
nem Aufenthalt in Indien blieb er aber noch längere Zeit in Sri Lanka, ohne
dass er für diese Zeit Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte.
7.3.2 Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer aufgrund
einer asylrelevanten Motivation gezielte ernsthafte Nachteile erlitten hat
oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; so-
fern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusam-
menhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz – ohne dass der As-
pekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter
zu prüfen wäre – die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen
Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger
Verfolgung zu bejahen; ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen
Vorverfolgung und Ausreise zerstört die Regelvermutung zugunsten des
Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung (vgl. hierzu und zum Folgen-
den BVGE 2009/51 E. 4.2.5. S. 744 ff. m.w.H. auf Lehre und Praxis). Eine
starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen
zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; immerhin kann in diesem Zusam-
menhang festgehalten werden, dass in der asylrechtlichen Literatur und
Praxis eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach
deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen
gelten müsste, und bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren in der
Praxis ein Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht wird (vgl. a.a.O.
S. 745).
7.3.3 Der Beschwerdeführer hat nicht nachvollziehbar dargelegt, wieso er
nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka noch bis November 2015 zuwartete,
bis er ausreiste. Er konnte auch nicht glaubhaft machen, in dieser Zeit asyl-
relevante Nachteile erlitten zu haben.
7.3.4 Bei dieser Aktenlage ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass für
den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers das Bestehen einer
begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu verneinen
ist.
E-133/2018
Seite 23
8.
Es bleibt die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen aufweist.
8.1 Der Beschwerdeführer lässt eine solche flüchtlingsrechtliche Gefähr-
dung geltend machen, weil er im Sinne der geltenden Rechtsprechung die
im Referenzurteil E-1866/2015 dargestellten Risikofaktoren kumulativ er-
fülle und er deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung
seitens der sri-lankischen Behörden zu befürchten habe.
8.2 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für eine längere
Zeit vor seiner Ausreise keine erheblichen Nachteile glaubhaft machen
konnte, liegt nach Auffassung des Gerichts in der Tat eine Konstellation vor,
wie sie im Referenzurteil E-1866/2015 beschrieben worden ist. Gemäss
Erwägung 8.5.6 dieses Urteils fällt die Bejahung von Vorfluchtgründen und
die Gewährung von Asyl ausser Betracht, wenn eine Person vor ihrer Aus-
reise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren nicht – oder,
wie hier: nicht mehr – mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen kon-
frontiert gewesen ist. Diese Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst
aber nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri
Lanka auch aufgrund der bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofak-
toren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor ernst-
haften Nachteilen wie Verhaftung und Folter hat.
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Referenzurteil eine Ana-
lyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl.
dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurück-
kehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden
Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3).
Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkeh-
renden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu
werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tat-
sächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu
den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlun-
gen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen
Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder
vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Fakto-
ren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt
und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die
erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die
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Seite 24
zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Orga-
nisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen
mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk-
ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-
lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den ta-
milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
8.4
8.4.1 Der Beschwerdeführer ist als (…)-Jähriger durch die LTTE zwangs-
rekrutiert und militärisch ausgebildet worden und stand anschliessend
während mindestens sieben Jahren (1997 bis 2004) als LTTE-Kämpfer im
Einsatz. Die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltsteils wurde bereits in den
obenstehenden Erwägungen bejaht. Eine (tatsächliche) LTTE-Verbindung
im Sinne der geltenden Rechtsprechung ist demnach gegeben. Damit liegt
ein stark risikobegründender Faktor vor.
8.4.2 Ein weiterer Risikofaktor im Sinne der obgenannten Rechtsprechung
sind Narben am Körper des Rückkehrenden. So würden Narben von den
sri-lankischen Behörden als ein Hinweis darauf angesehen, dass die Be-
troffenen sich während des Krieges für die LTTE engagiert haben, auch
wenn bekannt ist, dass ein Grossteil der Zivilbevölkerung, insbesondere
während der Endphase des Bürgerkrieges, verletzt wurde (vgl. Referenz-
urteil, a.a.O., E. 8.4.5).
Auf Beschwerdeebene wurden Fotografien diverser Narben am Körper des
Beschwerdeführers zu den Akten gereicht, welche auf schwere Verletzun-
gen in der Vergangenheit schliessen lassen. Der Beschwerdeführer trägt
gut sichtbare Narben (…), (…), (…) und (…) (vgl. Beschwerdebeilagen
6-10). Die Narbe (…) stamme von einem Artilleriesplitter bei einem An-
schlag in H._______. Die Eintrittsnarbe (…) des Beschwerdeführers
stamme von einer im Jahr 2007 auf ihn abgefeuerten Gewehrkugel der sri-
lankischen Armee. Die übrigen Narben seien auf Verletzungen des Be-
schwerdeführers durch eine im Jahr 2007 gezündete Claymore-Mine zu-
rückzuführen. Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich seiner Anhö-
rung zu Protokoll, er sei schwer verletzt gewesen, als man ihn nach Indien
gebracht habe. Er sei zweimal (…) sowie auch (…) operiert worden (vgl.
A10 F37, mit Anmerkung: GS zeigt seine Narben).
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Diese deutlichen und teilweise nicht versteckbaren Narben sind geeignet,
das Risiko des Beschwerdeführers zu erhöhen, ins Visier der sri-
lankischen Behörden zu geraten und von diesen genauer überprüft sowie
über den Grund seines Auslandaufenthaltes befragt zu werden.
8.4.3 Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer entgegen der Auffassung der Vorinstanz – und unabhängig von der
Frage, ob er an einem Rehabilitationsprogramm teilgenommen hat oder
nicht –, bei einer Rückkehr als LTTE-Unterstützer betrachtet werden dürfte.
Seine LTTE-Verbindung sowie seine klar sichtbaren Narben könnten aus
Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des
tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie entspre-
chend als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnenen Einheit des
Landes wahrgenommen werden. Hinzu kommen die knapp vierjährige
Landesabwesenheit des Beschwerdeführers und sein Aufenthalt in einem
tamilischen Diasporazentrum, welche die Gefahr von zukünftigen Verfol-
gungsmassnahmen verstärken.
8.5 Es ist bei dieser Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einem erhöhten Verfol-
gungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG berechtigterweise zu befürchten hätte. Damit
erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) der Flücht-
lingskonvention (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG), zumal sich keinerlei Hinweise auf
relevante Ausschlussgründe (insbesondere solche gemäss Art. 1 F FK) er-
geben). Eine Asylgewährung bleibt jedoch ausgeschlossen, weil die
Flüchtlingseigenschaft auf subjektiven Nachfluchtgründen beruht (Art. 54
AsylG).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darin in erster
Linie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt worden ist.
Der Eventualantrag auf Gewährung von Asyl ist ebenfalls abzuweisen.
Hingegen ist die Beschwerde wegen Verletzung von Bundesrecht gutzu-
heissen, soweit damit, im Sinn eines Subeventualbegehrens, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt
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wurden. Die Verfügung des SEM vom 28. November 2017 ist demnach in-
soweit aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer
als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
10.
10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
bezüglich seiner Anträge auf Kassation der Verfügung, auf Asylgewährung
und auf Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs hat er obsiegt. Unter Würdigung von Reihenfolge und Gewichtung der
Rechtsbegehren im Rechtsmittel ist der Grad des Obsiegens im vorliegen-
den Verfahren mit einem Drittel anzunehmen.
10.2
10.2.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese
nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerde-
führenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
10.2.2 Die Verfahrenskosten wären bei einer vollen Abweisung der Be-
schwerde (zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen
Beilagen und Ausführungen ohne individuellen Bezug zum Beschwerde-
führer) praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Berechtigter-
weise rügte er die Nichtoffenlegung des Namens der SEM-Fachspezialis-
tin, auch wenn er diesbezüglich mit seinem Begehren um Feststellung der
Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht durchdrang. Dieser Man-
gel konnte auf Beschwerdeebene geheilt werden. Vor diesem Hintergrund
wären die Verfahrenskosten um Fr. 100.– auf Fr. 1400.– zu reduzieren (vgl.
Urteile D-3997/2019 vom 6. März 2019 E. 10.1 und D-6662/2017 vom
20. Februar 2019 E. 12.1).
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10.2.3 Dieser Betrag von Fr. 1400.– ist dem Beschwerdeführer angesichts
des konkreten Ausgangs des Verfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Die
von ihm zu tragenden Verfahrenskosten sind damit auf Fr. 930.– festzuset-
zen. Der in der Höhe von Fr. 750.– geleistete Kostenvorschuss ist zur De-
ckung der Kosten zu verwenden; der Restbetrag von Fr. 180.– ist vom Be-
schwerdeführer nachzuleisten.
10.3
10.3.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, ist die Parteient-
schädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnis-
mässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden
(Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weni-
ger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe
Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 4.69).
10.3.2 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die ent-
schädigungsfähigen notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be-
stimmen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die massgebenden Bemessungsfaktoren wäre eine volle Entschädi-
gung im vorliegenden Fall mit Fr. 3000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag) anzunehmen.
10.3.3 Der Aufwand für die einzige berechtigte (formelle) Rüge der Verlet-
zung des Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung
der vorinstanzlichen Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist als
gering einzustufen (weniger als Fr. 100.–), weshalb dieser Punkt bei der
Entschädigung nicht besonders zu berücksichtigen war (vgl. Urteile BVGer
D-6583/2017 vom 3. Mai 2019 E. 16.2, D-2478/2017 vom 11. März 2019
E. 12 und E-2226/2017 vom 21. August 2018 E. 12.2).
10.3.4 Nachdem vorliegend von einem Obsiegen zu einem Drittel auszu-
gehen ist, ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. 1000.– auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. In allen übrigen Punkten (Kassa-
tion, Asylgewährung, Anordnung der Wegweisung) wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
28. November 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 930.– auferlegt. Der in der Höhe von Fr. 750.– geleistete Kostenvor-
schuss wird zur Deckung dieser Kosten verwendet. Der Restbetrag von
Fr. 180.– ist vom Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: