Abtei lung V
E-1332/2008/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1332/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
19. Juni 2002 mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 ablehnte und die
Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Dezember
2002 mit Urteil vom 9. Januar 2003 wegen Nichtbezahlung des Kos-
tenvorschusses nicht eintrat, wodurch die Verfügung des BFM vom
24. Oktober 2002 in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 13. Januar
2003 aufgefordert wurde, die Schweiz bis zum 10. März 2003 zu ver-
lassen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen
ist, weshalb er mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes
B._______ - unter anderem - wegen illegalen Aufenthaltes zu einer
bedingten Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt wurde,
dass er mit Datum vom 2. November 2006 beim BFM eine als Wieder-
erwägungsgesuch bezeichnete Eingabe einreichen liess,
dass das BFM die Eingabe als zweites Asylgesuch behandelte und
den Beschwerdeführer am 5. Februar 2008 zu seinen Asylgründen
befragte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei
seit 2006 exilpolitisch als Vorsitzender für die Widerstandspartei
Gimbar Hagerawi Dihnet beziehungsweise Eritrean National Salvation
Front in B._______ und C._______ tätig,
dass er in seiner Funktion unter anderem Versammlungen organisiere
und Informationen an die übrigen Mitglieder weiterleite und er zudem
verschiedene Artikel im Internet veröffentlicht habe,
dass der Beschwerdeführer weiter vorbrachte, seit 1998 zum Arbeits-
dienst für das Militär gezwungen worden zu sein,
dass er seinen Heimatstaat mit Hilfe seines Vorgesetzten legal verlas-
sen habe,
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dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr wegen Desertion verurteilt
und bestraft zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2008 - eröffnet am
14. Februar 2008 - dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannte, das Asylgesuch abwies und die Wegweisung anordnete,
wobei der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei mit Hilfe seines Vorgesetzten legal aus Eritrea aus-
gereist, weshalb eine Desertion vom militärischen Arbeitsdienst aus-
geschlossen werden könne,
dass aufgrund seiner legalen Ausreise sodann nicht davon ausgegan-
gen werden könne, der Beschwerdeführer habe wegen seiner gewerk-
schaftlichen oder politischen Tätigkeiten Probleme mit den eritreischen
Behörden gehabt,
dass sodann die geltend gemachte Verfolgung wegen gewerkschaftli-
chen Tätigkeiten bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft er-
achtet worden sei,
dass aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers
begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dieser sei bei einer allfälli-
gen Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt,
dass die flüchtlingsrelevanten Elemente indessen erst nach seiner
Ausreise aus dem Heimatstaat geschaffen worden und somit als sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu qualifizieren
seien, weshalb der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG erfülle, ihm jedoch kein Asyl gewährt werden könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2008 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben liess und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung und -vertretung zu bewilligen und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass gemäss Art. 54 AsylG Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn
sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von
Artikel 3 AsylG wurden,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen seinen Hei-
matstaat legal und mit Hilfe seines Vorgesetzten verlassen hat und
erst durch den Verbleib in der Schweiz den Tatbestand der Desertion
erfüllt hat (vgl. BFM-Prot., S. 10),
dass sodann in der Beschwerdeschrift bestätigt wird, der Beschwer-
deführer habe sich durch sein Verweilen im Ausland der Desertion
schuldig gemacht (vgl. S. 4),
dass damit unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auch
diesbezüglich erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus seinem
Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat Flüchtling im Sinne von Art.
3 AsylG wurde,
dass deshalb gemäss Art. 54 AsylG selbst die Bejahung einer Deserti-
on nicht zur Asylgewährung führen würde, weshalb vorliegend offen
gelassen werden kann, ob der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen Desertion mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt wäre, zumal das BFM dem Beschwerdeführer bereits
wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuer-
kannt hat,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (vgl.
Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass das BFM nach dem Gesagten das Asylgesuch zu Recht abge-
wiesen und die Wegweisung angeordnet hat,
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dass es sich somit erübrigt, auf die übrigen Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift einzugehen, zumal diese nicht zu einer anderen
Beurteilung führen können,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Begehren bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und der Beiordnung eines amtlichen Anwaltes wegen
Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons B._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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