Abtei lung V
E-1333/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Nigeria,
vertreten durch Elio G. Baumann, Freidorf 113,
4132 Muttenz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1333/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juli 2007 Ni-
geria auf dem Landweg über Niger und Libyen verliess, sich bis Okto-
ber 2007 in Tripolis aufhielt und auf dem Seeweg Italien erreichte, wo
er zirka drei Monate lebte, bevor er am 22. Dezember 2007 in die
Schweiz einreiste, wo er am 24. Dezember 2007 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum _______ vom 29. Januar 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 11. Februar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei somalischer Abstammung - nach
familieninterner Überlieferung am 17. Juli 1990 geboren -, und nach
dem Tod beider Elternteile seit dem Jahre 1991 als Adoptivkind bei
einer nigerianischen Familie aufgewachsen,
dass seine Adoptiveltern im Dezember 2006 bei einem Autounfall ge-
storben seien und der Adoptivvater sein gesamtes Vermögen dem Be-
schwerdeführer vererbt habe,
dass der Bruder des verstorbenen Adoptivvaters vom Beschwerdefüh-
rer verlangt habe, er habe als Erbe auch die frühere Position seines
Adoptivvaters als Mitglied in der Familienkult-Gemeinschaft anzutreten
und hierfür ein Aufnahmeritual vorbereitet worden sei, das er als Christ
nicht habe vollziehen können,
dass es in der Folge zu einem Familienstreit - bei dem einer seiner
Onkel und ein Anwalt getötet worden seien - und zu einer gewaltsa-
men Stammesfehde unter zwei Dörfern mit Todesopfern gekommen sei
und es der Polizei, wobei bei deren Eingriff zwei Polizisten getötet wor-
den seien, gelungen sei, die Situation zu beruhigen,
dass in diesem Zusammenhang festgenommene Personen den Be-
schwerdeführer und einen seiner Cousins bezichtigten, für die Gewalt-
tätigkeiten hauptverantwortlich zu sein, weshalb er von den Behörden
und der Kultgemeinschaft fortan gesucht worden sei,
dass die Familienkult-Gemeinschaft von ihm die Übernahme der Posi-
tion seines Adoptivvaters verlangt habe, ansonsten er sterben müsse,
dass er vor diesem Hintergrund Nigeria verlassen habe,
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dass bezüglich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem
Asylgesuch im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Identität keine Doku-
mente zu den Akten gab und der Aufforderung zur Papierbeschaffung
innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, er habe zu Hause zwar eine
Geburtsurkunde, aber einerseits werde das Haus von der Polizei über-
wacht und andererseits wolle von seiner Familie niemand mehr etwas
mit ihm zu tun haben,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 22. Februar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stun-
den keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und hierfür keine
entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers nicht
nachvollziehbar seien und aufgrund der Gesamtumstände davon aus-
zugehen sei, er habe sein Heimatland mit ihm zustehenden Reisepa-
pieren verlassen und habe diese den schweizerischen Behörden nicht
ausgehändigt,
dass auf die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz im Weiteren feststellte, es würden sich aus den
Akten keine fundierten Hinweise ergeben, wonach die geltend ge-
machte Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen könne und aus den ge-
samten Umständen sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen,
dass es sich bei den geltend gemachten Nachstellungen der Kultge-
meinschaft um Übergriffe Dritter handeln würde, denen Asylrelevanz
nur zukommen könnten, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkommen würde oder nicht in der Lage wäre, Schutz zu gewähren,
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dass die nigerianischen Behörden gegen gewalttätig verlaufende Kon-
flikte legitimerweise verbotener Geheimgesellschaften grundsätzlich
strafrechtliche Ermittlungen aufnehmen würden und wie vom Be-
schwerdeführer vorgebracht, die Behörden bei der Stammesfehde zwi-
schen den beiden Dörfern eingeschritten sei, Beteiligte festgenommen
und weitere verdächtige Personen gesucht habe,
dass diese staatlichen Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken
wie der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Aufklä-
rung von Verbrechen dienen würden,
dass in diesen rechtsstaatlich legitimen Massnahmen keine asylrele-
vante Verfolgungsmotivation gegenüber dem Beschwerdeführer er-
blickt werden könne,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schlie-
ssen lassen könnten, zumal dem Beschwerdeführer im Heimatstaat
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe, weder die dortige politische Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit sprächen und der Vollzug technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt
und beantragt, ihm sei der Flüchtlingsstatus zu gewähren, eventualiter
sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren und die Wegweisung sei
zu annullieren beziehungsweise auszusetzen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Feststel-
lung der Vorinstanz, wonach von seiner Volljährigkeit auszugehen sei,
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nicht bestreitet und in diesem Zusammenhang auch keine Dokumente
beibringt,
dass sein Rechtsvertreter bezüglich der Beschaffung von Identitätspa-
pieren darauf hinweist, er habe den Beschwerdeführer angewiesen,
sich diesbezüglich mit der Botschaft Nigerias in Bern in Verbindung zu
setzen,
dass der Beschwerdeführer bezüglich nicht eingereichter Reise- oder
Identitätspapiere vorbringt, das BFM übersehe, dass Menschen aus
Afrika beinahe täglich an den südlichen Küsten Europas stranden wür-
den,
dass er im Weiteren im Wesentlichen dafür hält, entgegen der Ein-
schätzung der Vorinstanz wäre er aufgrund der Vorkommnisse nach
dem Tod seiner Adoptiveltern und der in der Folge aufgetretenen
Schwierigkeiten bei einer allfälligen Rückkehr der Gefahr der Verfol-
gung und dem Risiko, an Leib und Leben gefährdet zu werden, ausge-
setzt,
dass allfällige Widersprüche und Ungenauigkeiten in den Vorbringen
des Beschwerdeführers auch unter dem Aspekt seines jungen Alters
und des Umstandes, dass er sich noch nie in einer nur annährend ver-
gleichbaren Situation befunden habe, zu berücksichtigen seien,
dass der generellen Feststellung des BFM, wonach die politische
Situation in Nigeria eine Rückkehr erlaube, zu widersprechen sei, da
Nigeria wirtschaftlich unterentwickelt, ethnisch und religiös zerrissen,
korrupt und undemokratisch sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin gel-
tende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK] in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für die Aus-
und Weiterreise eigene und authentische Identitäts- und Reisepapiere
verwendet, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden ge-
setzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden vorenthält,
dass in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde nichts
geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung füh-
ren könnte,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche
oder rechtliche Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen
Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich
stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entge-
gen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
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dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant und in
wesentlichen Aspekten unglaubhaft,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng-
lich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Erwä-
gungen des BFM nicht zu entkräften vermag,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Ge-
setzes zu betrachten und er in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbeson-
dere zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersicht-
lich sind,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefoch-
tener Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vorlie-
genden Akten und Umständen keine Vollzugshindernisse allgemeiner
oder individueller Art hervorgehen,
dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwie-
gener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde
sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; ein-
geschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum ________ (per Telefax
zu den Akten Ref.-Nr. N_______)
- Y.________ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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